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Sozialversicherungsrecht

1506 · Amtliches Bulletin

Dals 20 sett. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/1506/de/sozialversicherungsrecht

Consultà ils 2 sett. 2026

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Sozialversicherungsrecht (85.227)

85.227

Sozialversicherungsrecht

Verfahrensbeitrag

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes

Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales

Art. 40, 41, 54, 91 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 40, 41, 54, 91 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Anhang 05 - Annexe 05

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung

Loi fédérale du 25 septembre 1952 sur le régime des allocations pour perte de gain

Art. 24 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 24 al. 1, 2

Proposition de la commission

Maintenir

Anhang 06 - Annexe 06

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants

Art. 84

Antrag der Kommission

Festhalten

Proposition de la commission

Maintenir

Anhang 08 - Annexe 08

Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'AVS/AI

Art. 7

Antrag der Kommission

Festhalten

Proposition de la commission

Maintenir

Anhang 09 - Annexe 09

Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations familiales dans l'agriculture

Art. 22 Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 22 al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ihre Kommission beantragt Ihnen bei einer ganzen Reihe von kleineren Differenzen - das geht von Artikel 40 bis hin zu Artikel 91 - Zustimmung zum Nationalrat. Es handelte sich hier wirklich nur noch um kleine, formelle Fragen. Festhalten würden wir bei den Anhängen (ab Art. 24 EOG), und ich möchte dieses Festhalten auch kurz begründen.

Bei den noch verbleibenden Differenzen in den Anhängen handelt es sich einheitlich immer um dasselbe Problem. Ihre Kommission beantragt Ihnen im Übrigen einstimmig, an der immer vertretenen Position festzuhalten. Es handelt sich hier um die Einführung des Einspracheverfahrens in den Verfahren nach ATSG. Ihre Kommission ist überzeugt und war das schon bis anhin immer - diese Überzeugung wird auch vom Bundesamt für Justiz und von der neuen Expertenkommission zur Erarbeitung des Bundesgerichtsgesetzes geteilt -, dass die Einführung eines Einspracheverfahrens gerade im Sozialversicherungsrecht von grosser Nützlichkeit sein kann. Sie bringt einerseits Bürger- und Kundennähe: Sie ist freundlich gegenüber dem Bürger und ist ein Entgegenkommen. Sie erlaubt andererseits, dass einfache Sachverhaltsfragen auf der richtigen Stufe geklärt werden können, und dadurch wiederum wird die Gerichtsbarkeit entlastet. Als Beispiel wurde angefügt - das hat uns überzeugt -, dass gerade im Kanton Bern nach Einführung des Einspracheverfahrens im Jahre 1984 beim Versicherungsgericht eine Entlastung von 50 Prozent eintrat.

Die Bedenken der Ausgleichskassen erachten wir nicht als stichhaltig, und zwar deshalb, weil die Ausgleichskassen nicht mit schwierigen juristischen Fragen belastet sein werden. Die Einsprachen werden sich eindeutig auf einfache Sachverhaltsfragen, auch Verständnisfragen, beschränken, die in einem direkten Gespräch mit den Betroffenen viel besser geregelt werden können. Es ist gerade auch in dieser sensiblen Materie, wo oft ein direktes Gespräch angezeigt ist, besser, wenn man sich direkt mit den Betroffenen einigen kann und es nicht zu einer Beschwerde kommen muss.

Die Kommission bittet Sie also einstimmig, in diesem Bereich - das betrifft alle Differenzen in den Anhängen, die noch anstehen; diese betreffen alle dieselbe Frage - an der Einführung des Einspracheverfahrens festzuhalten, wie wir das bis anhin getan haben.

Dreifuss Ruth · BR-F · Bundesrat · Genf

Nous avons sur ce point une divergence qui, malheureusement, s'est consolidée entre les deux Chambres, au fur et à mesure que la discussion avançait. En ce qui nous concerne, nous pensons que la procédure d'opposition est une procédure intéressante. Elle permet de réexaminer le cas et de voir s'il y a eu une erreur d'appréciation, plutôt que de charger immédiatement les tribunaux.

Dans ce sens, nous nous rallions à la position qu'il ne devrait pas y avoir d'opposition à la procédure. Nous sommes d'accord que la procédure d'opposition s'applique à toutes les assurances sociales.

Schmid-Sutter Carlo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté