13.088
Vernehmlassungsgesetz. Änderung
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ausgangspunkt des vorliegenden Gesetzentwurfes sind die Empfehlungen der GPK des Nationalrates vom 7. September 2011 zur Verbesserung der Effizienz und der Transparenz des Vernehmlassungsverfahrens. Diese Empfehlungen nahmen auch die zentralen Anliegen und Kritikpunkte zum Vernehmlassungsverfahren auf, welche die Kantone in den letzten Jahren wiederholt eingebracht hatten. Der Bundesrat hat diese Anliegen weitgehend aufgenommen und in die heute vorliegende Gesetzgebung eingegliedert.
Welches sind nun die wichtigsten Änderungen? Zuerst einmal will der Bundesrat keine Unterscheidung mehr in "Vernehmlassung" und "Anhörung". Ziel ist ein klares Vernehmlassungsrecht, und darum soll künftig auf die Möglichkeit einer Anhörung verzichtet werden - eine Forderung, die vor allem auch von den Kantonen immer wieder eingebracht wurde.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Frage der Fristverkürzungen. Solche Verkürzungen wurden in der Vergangenheit regelmässig kritisiert. Neu soll an eine Fristverkürzung darum eine Begründungspflicht gekoppelt sein, und der Dringlichkeitsbedarf muss aufgezeigt werden. Die Fristen werden generell strikter geregelt. Im Minimum sollen drei Monate als Vernehmlassungsdauer gelten. Eine Verlängerung der Mindestfrist über Ferien- und Feiertage ist vorgesehen: in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August um drei Wochen, über Weihnachten und Neujahr um zwei Wochen und über Ostern um eine Woche.
Ein dritter gewichtiger Punkt ist der Verzicht auf konferenzielle Verfahren. Der Bundesrat hat auch dieses Anliegen aufgenommen, indem er alle Vernehmlassungen künftig schriftlich machen will. Konferenziell können der Bundesrat und die Departemente nur noch mündliche Sitzungen durchführen, um Argumente auszutauschen, und darüber muss es ein Protokoll und einen Bericht geben.
Ein vierter wichtiger Punkt ist die Transparenz der Ergebnisse. Künftig soll über die Vernehmlassungsresultate ausführlich und zusammenfassend berichtet werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, wer das Recht auf Eröffnung von Vernehmlassungen hat. Ihre Kommission - das sehen Sie bei Artikel 1 - hat diese Vernehmlassungsmöglichkeit breiter definiert als der Bundesrat. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dass sicher der Bundesrat, sicher auch ein Departement, ebenfalls die Bundeskanzlei oder eine parlamentarische Kommission die Eröffnung von Vernehmlassungen vornehmen kann, aber auch - das hat Ihre Kommission in Artikel 1 festgehalten - eine zuständige Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung, wenn diese zur Rechtsetzung befugt ist. Wenn es um technische Fragen geht, kann die Vernehmlassung auch an ein entsprechendes Amt delegiert werden. In der Verordnung wird jedoch festgelegt, dass solche Vorlagen vorgängig der Bundeskanzlei unterbreitet werden müssen, damit sie für die Vernehmlassung freigegeben werden können.
Und damit ist auch schon festgehalten, dass eine Verordnung noch die notwendigen Details regeln wird. Den Kantonen ist dazu die Möglichkeit zur Mitwirkung zugesichert worden.
Ihre Kommission ist einstimmig auf dieses Geschäft eingetreten und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren
Loi fédérale sur la procédure de consultation
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 2
Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, von einer zuständigen Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung, wenn diese zur Rechtsetzung befugt ist, oder einer parlamentarischen Kommission eröffnet.
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 2
Les procédures de consultation sont ouvertes par le Conseil fédéral, par un département, par la Chancellerie fédérale, par une unité compétente de l'administration fédérale centrale ou décentralisée, pour autant que la compétence d'édicter des règles de droit lui ait été déléguée, ou par une commission parlementaire.
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich habe mich dazu schon in meinem Eintretensvotum geäussert. Sie sehen, dass der geltende Gesetzestext wie folgt lautet: "Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat oder von einer parlamentarischen Kommission eröffnet." Auch aufgrund der Anhörung der KdK hat Ihre Kommission hier folgende Formulierung vorgenommen, um eben auch wirklich zu präzisieren, was das Anliegen des Rates und der Kantone ist: "Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, von einer zuständigen Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung, wenn diese zur Rechtsetzung befugt ist, oder einer parlamentarischen Kommission eröffnet." Ihrer Kommission war es einfach wichtig, hier präzise zu formulieren, wer die Kompetenz hat, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Diese Überlegungen werden dann auch bei Artikel 5 wieder aufgenommen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung;
...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. les projets de loi au sens de l'article 164 alinéa 1 de la Constitution;
...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Comte, Abate, Cramer, Föhn, Minder)
Bst. a, d
Streichen
Art. 3a
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Comte, Abate, Cramer, Föhn, Minder)
Let. a, d
Biffer
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Sie sehen, dass die Minderheit Litera a und Litera d streichen will. Worum geht es bei Litera a und Litera d? Der ganze Artikel 3a steht ja unter der Prämisse "Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren", und Litera a hält fest, dass man dann auf eine Vernehmlassung verzichten kann, wenn das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Aufschub duldet. Das ist politisch sicher heikel, und ich möchte kurz zusammenfassen, warum die Mehrheit der Kommission der Meinung ist, dass man dem Entwurf des Bundesrates folgen soll.
Wir haben vorhin gehört, wie die Fristen vorgesehen sind. Wir haben eine ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten. Sie wird verlängert in der Sommerpause, über Weihnachten und auch über Ostern. Wenn nun ein Geschäft im Rahmen der Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages dringlich ist und Sie diese drei Monate plus eine allfällige Verlängerung der Vernehmlassungsfrist haben, dann geht die Dringlichkeit am Schluss auf Kosten des Parlamentes, weil ja das Parlament die Debatte zur Ratifizierung des völkerrechtlichen Vertrages führen wird. In einer Güterabwägung war es der Kommissionsmehrheit wichtiger, dass genügend Zeit bleibt für die politischen Diskussionen im Plenum und in den Kommissionen, und sie war bereit - in Ausnahmefällen selbstverständlich, und nur in begründeten Ausnahmefällen -, diesen Verzicht zuzulassen, damit die Priorität der Diskussion im Parlament nicht geschmälert wird.
Die Minderheit möchte die Vernehmlassung zwingend behalten, mit dem Risiko, dass wegen dieses Zeitverlustes für die politische Diskussion im Parlament nachher nur noch unter hohem Zeitdruck entschieden werden kann oder dass unter Umständen sogar internationale Fristen nicht eingehalten werden können.
Das waren die Überlegungen der Mehrheit, die Sie bittet, dem Bundesrat zu folgen und Litera a und Litera d nicht zu streichen.
Comte Raphaël · 2VP-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le but principal de la révision qui nous est proposée était de mettre en oeuvre un certain nombre de recommandations de la Commission de gestion du Conseil national. A l'article 3a on sort de ce cadre, puisque le Conseil fédéral a profité de cette révision pour introduire des éléments nouveaux, c'est-à-dire une liste des cas pour lesquels il renonce à une procédure de consultation. Ces cas se font l'écho d'une pratique qui existe actuellement, mais qui n'a jamais été codifiée - qui n'a jamais été inscrite dans la loi - à l'exception de la lettre b qui est déjà dans notre droit. Alors on pourrait se demander ce que ça change d'inscrire dans la loi une pratique qui existe déjà. Aujourd'hui, lorsque le Conseil fédéral renonce dans un certain nombre de cas à des consultations, il le fait sans doute d'une manière très restrictive et prudente, puisqu'il n'y a pas de base légale qui le prévoit. Si on inscrit cette pratique dans la loi, le risque est grand que le Conseil fédéral renonce dorénavant plus souvent à envoyer des projets en consultation. Si une base légale claire permet au Conseil fédéral de renoncer à des consultations, il le fera sans doute plus fréquemment.
La minorité vous propose de biffer deux lettres de l'article 3a. Pour ce qui est de la lettre a tout d'abord, on parle du cas où "l'entrée en vigueur d'un projet de loi ou la ratification d'un traité international ne souffre aucun retard". Dans ce cas, il n'y a pas de raison de renoncer à une consultation, il faut tout simplement faire usage de la faculté de raccourcir les délais offerte par l'article 7 alinéa 4, qui prévoit que "si le projet ne souffre aucun retard, le délai peut être raccourci à titre exceptionnel". Il n'y a donc pas de raison de renoncer totalement à une consultation, il suffit de raccourcir le délai, si l'urgence l'exige.
Pour ce qui est de la lettre d, il s'agit du cas où "le projet porte sur un traité international qui ne contient aucun élément nouveau important par rapport à des traités déjà conclus avec d'autres partenaires et bien acceptés en Suisse". Vous avez ici toute une série de notions qui sont relativement abstraites. Qu'est-ce qu'un "élément nouveau important"? Cela nécessitera une interprétation. Qu'est-ce qu'un "traité déjà conclu et bien accepté en Suisse"? Comment mesurer ce degré d'acceptation? On ouvre ici la porte à une certaine appréciation de la part du Conseil fédéral et les risques d'une utilisation excessive sont présents. La minorité vous propose de biffer ces deux cas. On a affaire, à la lettre d, à des situations qui sont relativement sensibles.
Nos rapports avec les autres pays suscitent souvent des discussions politiques nourries. Il nous paraît maladroit de vouloir introduire dans la loi ces deux exceptions alors que la procédure de consultation est un instrument extrêmement important dans notre fonctionnement politique.
Nous vous proposons d'en rester à la pratique actuelle et de ne maintenir que les lettres b et c, et de ne pas ajouter les lettres a et d qui ne figuraient pas dans les recommandations de la Commission de gestion du Conseil national.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Kommissionsminderheit zu folgen.
Die Kommission hat sehr knapp entschieden, mit 6 zu 5 Stimmen, wenn ich es richtig in Erinnerung habe. Die Kommissionssprecherin hat zu Recht gesagt, dies sei ein politisch heikler Punkt. Gerade nach den letzten Abstimmungen muss ich sagen, dass es nicht nur ein heikler, sondern ein sehr, sehr heikler Punkt ist. Ich möchte auch an den USA-Deal erinnern. Da wollte man auch etwas durchboxen, wobei es dann letztendlich auf einem anderen Weg auch eine Lösung gab.
Es geht um nichts anderes als darum, auf die Vernehmlassung verzichten zu dürfen, wenn das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Aufschub duldet. Völkerrechtliche Verträge können aber politisch relevant und sehr tiefgreifend sein. Wir müssen deshalb Buchstabe a unbedingt streichen - und auch Buchstabe d, bei dem es um das Gleiche geht: "Gegenstand des Vorhabens ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ..." Man muss nämlich genügend Zeit für eine Vernehmlassung und, wie die Kommissionssprecherin zutreffend erwähnt hat, auch für die politische Diskussion einräumen.
Ich bitte Sie auch im Hinblick auf die letzten Abstimmungen dringend, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und die Buchstaben a und d von Artikel 3a zu streichen.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Ich nehme gerne Bezug auf diesen Artikel 3a. Warum hat der Bundesrat das vorgeschlagen? Warum soll ausnahmsweise - es geht ja nur um eine Ausnahme - darauf verzichtet werden, eine Vernehmlassung durchzuführen?
Einerseits geht es bei Buchstabe a um völkerrechtliche Verträge, die keinen Aufschub dulden. Andererseits verweise ich hier auf Artikel 165 der Bundesverfassung betreffend dringliche Bundesgesetze. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es besser wäre, wenn die entsprechende Zeit für die parlamentarische Debatte verwendet würde. Bei Buchstabe d geht es darum, dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wird, wenn keine neuen Erkenntnisse vorliegen und ein völkerrechtlicher Vertrag mit anderen völkerrechtlichen Verträgen identisch ist, die bereits abgeschlossen und akzeptiert worden sind. Der Bundesrat würde in der Botschaft ausweisen, warum er auf eine Vernehmlassung verzichtet. Ein Beispiel dafür, dass es manchmal sehr knapp werden kann: In den Abkommen zu Schengen ist vereinbart worden, dass die Schweiz innerhalb von zwei Jahren entscheiden müsse. Wie Sie wissen, ist das eine sehr knappe Frist für das Verfahren von der Vernehmlassung bis zur Schlussabstimmung des Parlamentes. Wenn dann noch eine Referendumsabstimmung dazukommt, sind zwei Jahre sehr sportlich. Bei Buchstabe d geht es beispielsweise um Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen sich gegenüber entsprechenden früheren Abkommen nichts mehr geändert hat.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Abstimmung
Bst. a - Let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Bst. d - Let. d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. a
a. die Kantonsregierungen;
Abs. 2 Bst. e, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 2 let. a
a. les gouvernements cantonaux;
Al. 2 let. e, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Bei Artikel 4 geht es um die Teilnahme. Sie sehen, dass die Kommission eine leichte Präzisierung vorgenommen hat. Zu Stellungnahmen sind nach Litera a die Kantone eingeladen. Ihre Kommission schlägt vor, dass man hier "die Kantonsregierungen" festhält, und zwar einfach, um nicht irgendwelchen Fantasien Vorschub zu leisten, dass unter "Kantonen" auch noch andere Gremien gemeint sein könnten. Das war unbestritten.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1;
b. ... bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2;
...
Abs. 2
Streichen
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... pour les projets visés à l'article 3 alinéa 1;
b. ... pour les projets visés à l'article 3 alinéa 2;
...
Al. 2
Biffer
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
... Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden ...
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
... retard, le délai peut être raccourci à titre exceptionnel. Les faits ...
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Sie sehen, dass der Bundesrat folgende Formulierung vorschlägt: "Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen." Das habe ich schon beim Eintreten festgehalten. Der Kommission war es wichtig, hier noch ein Wort einzufügen, nämlich "ausnahmsweise", um festzuhalten, dass es nicht zu einem regelmässigen Fall werden kann, dass die Fristen verkürzt werden. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" will die Kommission einfach festhalten, dass sie vom Grundsatz her die ordentlichen Vernehmlassungsfristen als wichtig und richtig erachtet und nur in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. a
a. die Vernehmlassungsunterlagen sowie alle Dokumente, Stellungnahmen oder Gutachten, die im erläuternden Bericht erwähnt werden;
Bst. b, c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 al. 1
Proposition de la commission
Let. a
a. le dossier soumis à consultation, ainsi que tous les documents, prises de position ou avis de droit mentionnés dans le rapport explicatif;
Let. b, c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Hier hat die Kommission noch Präzisierungen vorgenommen. Das war ein Anliegen der Kantone. Sie sehen, dass der Bundesrat einfach festhält, die Vernehmlassungsvorlagen seien öffentlich zugänglich. Nun ist es aber so, dass die Frage, was letztendlich zu den Vernehmlassungsunterlagen gehört, immer wieder zu Spannungen geführt hat. Die Kommission hält nun fest, dass die Vernehmlassungsunterlagen sowie alle Dokumente, Stellungnahmen oder Gutachten, die im erläuternden Bericht erwähnt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Es geht da vor allem um Stellungnahmen und um Gutachten, die in die Vernehmlassungsvorlage und in die Begründung eingeflossen sind. Es ist schwierig, in einer Vernehmlassung eine Stellungnahme abzugeben, wenn diese Unterlagen nicht zugänglich sind. Wir haben diese Änderung in der Kommission einstimmig beschlossen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Es gibt zu diesem Geschäft noch drei Postulate, die abgeschrieben werden können. Sie sind mit diesem Geschäft verknüpft. Es sind die Postulate 12.3649, 12.3650 und 12.3651. Der Bundesrat beantragt mit der Botschaft, diese parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Frau Diener Lenz, ich stelle fest, dass die drei von Ihnen erwähnten Postulate im Nationalrat abgeschrieben werden müssen. Unser Rat hat darüber nicht zu befinden.