11.018
Massnahmen gegen Zwangsheiraten. Bundesgesetz
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Nachdem beide Räte verschiedene Vorstösse für dringende Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten angenommen haben, die klarmachten, dass in der Schweiz dringender Handlungsbedarf besteht, liegt uns jetzt ein Gesetzentwurf vor, der diese Problematik aufgreift.
Es ist in der Schweiz heute möglich, eine Heirat amtlich abzulehnen, wenn eine der betroffenen Personen gegen ihren Willen verheiratet wird. Wenn die Ehe aber im Ausland geschlossen wurde, haben wir keine offizielle Handlungsmöglichkeit. Nun hat der Bundesrat mit diesem neuen Gesetz die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen im Strafrecht, im Zivilrecht und im Ausländerrecht ergriffen und ein umfassendes Konzept erarbeitet, um eben Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen und ihre Grundrechte zu schützen, aber auch die Täter härter zu bestrafen.
Demzufolge gibt es Anpassungen in sechs Gesetzen. Neben dem Ausländergesetz, dem Asylgesetz, dem Zivilgesetzbuch und dem Partnerschaftsgesetz wird das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht um eine ausdrückliche Regelung der Eheungültigkeitserklärung ergänzt, um die Anwendung der neuen Ehegültigkeitsgründe im internationalen Verhältnis zu erleichtern. Ein zentraler Punkt dieser Vorlage ist die Schaffung einer spezifischen Strafnorm im Strafgesetzbuch. Die Höchststrafe wird von drei auf fünf Jahre Freiheitsentzug erhöht, und die Strafbarkeit wird auf Handlungen ausgedehnt, die im Ausland begangen wurden.
Ziel dieser Vorlage ist es, dass Ehen, die unter Zwang geschlossen worden sind, einfacher und von Amtes wegen angefochten werden können. Damit ist das Opfer nicht mehr in der sehr schwierigen Lage, selber klagen zu müssen. Eine Ehe soll für ungültig erklärt werden, wenn sie nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist, und auch, wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist. Schweizerinnen und Schweizer können in der Schweiz nur heiraten, wenn sie volljährig sind. Für Ausländerinnen und Ausländer sieht das geltende Recht eine Ausnahmeregelung vor, die jetzt abgeschafft wird.
Zwangsheirat darf in der Schweiz nicht toleriert werden. Eine Ehe wird ungültig erklärt, wenn sie nicht von beiden Ehegatten freiwillig eingegangen worden ist, egal, wo sie geschlossen worden ist. Das Zivilstandsamt oder die Ausländerbehörde sind verpflichtet, einem Verdacht auf Zwangsheirat nachzugehen. Es wird festgehalten, dass die Eheschliessung in der Schweiz dem schweizerischen Recht untersteht und selbstverständlich für alle Kulturen und Traditionen gilt. Es ist auch offensichtlich: Zwangsheiraten sind krasse Menschenrechtsverletzungen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 fordert klar und deutlich in Artikel 16 Absatz 2: "Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden."
Die Kommission ist ohne Gegenstimme auf dieses Gesetz eingetreten. Ich bitte Sie namens der Kommission, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bin dankbar für diese Vorlage. Ich finde sie wichtig, ich unterstütze sie. Ich muss Ihnen aber auch sagen, dass sie bei mir mit Fragezeichen und Ausrufezeichen versehen ist
Die Fragezeichen beziehen sich auf die Umsetzung. Die Gerichte werden unter enorm schwierigen Bedingungen ausserordentlich heikle Fragen zu beantworten haben in Bezug auf den Zeitpunkt der Eheschliessungen, in Bezug auch auf jenen Zeitpunkt, in dem zu prüfen ist, ob die Ehe aufrechterhalten bleibt oder nicht; dies angesichts der Tatsache, dass es eben in Fällen von Zwangsehen kaum so sein wird, dass sich beide Ehegatten frei äussern können.
Der Bedarf an einer solchen Vorlage zur Bekämpfung und zur besseren Anfechtbarkeit von Zwangsehen ist meines Erachtens gegeben. Sie wird aber in ihrer Umsetzung eine wirklich grosse, schwierige Herausforderung bedeuten, auch und insbesondere für die Gerichte - selbst wenn es so ist, dass diese Fragen für die Gerichte nicht völlig neu sind, denn eine unter Androhung bestimmter Nachteile abgeschlossene Ehe kann bereits gemäss geltendem Recht angefochten werden. Neu wird jetzt aber der Zwangsbegriff weiter gefasst, und die Zwangsehe ist von Amtes wegen anzufechten. Das Opfer ist damit nicht mehr in der schwierigen Lage, selber klagen zu müssen, und das ist ein wichtiges Argument für die Vorlage.
Ich habe gesagt, die Vorlage hinterlasse bei mir Fragezeichen, und ich habe auch Ausrufezeichen erwähnt. Diese betreffen die Frage, was mit den Opfern von Zwangsehen geschieht. Es stellen sich für mich ganz wichtige Fragen: Wie werden sie unterstützt, wie werden sie begleitet, wie werden sie geschützt? Darüber sagt die Vorlage nichts. Umso wichtiger wird dann die bereits angekündigte zweite Vorlage, ein zweites Massnahmenpaket, sein. Denn wenn wir hier zu Recht die Schraube anziehen, um Zwangsheiraten nach Möglichkeit zu verhindern, sehe ich Staat und Gesellschaft auch in der Verantwortung, den Betroffenen sichere Ausstiegsmöglichkeiten zu eröffnen, Opfer zu schützen, sie zu unterstützen. In Erwartung dieses nächsten Massnahmenpakets trete ich mit Überzeugung auf diese Vorlage ein. Es war mir wichtig zu betonen, weshalb ich zu einer positiv-kritischen Würdigung dieser Thematik komme.
Ich unterstütze das Eintreten voll und ganz.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Vorerst danke auch ich dem Bundesrat, dass er mit den anstehenden Gesetzesänderungen verschärfte Massnahmen gegen Zwangsheiraten vorsieht. Ich bin überzeugt, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist.
Als Nichtjurist wäre ich kleine Schritte oder ein "My" weiter gegangen respektive hätte ich einzelne Artikel noch klarer formuliert. Wir werden zwei entsprechende Minderheitsanträge noch behandeln. In der Kommission hatte ich noch weitere Anträge gestellt.
Das oberste Ziel dieser Gesetzgebung muss es sein, die Zwangsheirat ohne Wenn und Aber zu verhindern. Wir wissen, dass vielen Kulturen das Verständnis dafür abgeht. Angehörige solcher Kulturen leben auch in der Schweiz. So werden wir immer wieder überrascht, wenn Leute, besonders nach kurzen Ferienaufenthalten in ihrer Heimat, jungverheiratet zu uns zurückkehren. Hier gilt es klar, Gegensteuer zu geben respektive Klarheit zu schaffen. Dies tun wir auch im Sinne der Jugendlichen aus den angesprochenen Kulturen, welche in der Schweiz aufwachsen. Es ist, wie meine Vorrednerin gesagt hat, wirklich auch ein Opferschutz.
Ich danke für das Eintreten.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Eine Verheiratung gegen den Willen der Betroffenen ist ein Verbrechen, ein Verstoss gegen die Menschenwürde. Deshalb ist es auch die Aufgabe von Staat und Gesellschaft, Zwangsheiraten zu verhindern und konkrete Ausstiegsmöglichkeiten für die Betroffenen zu schaffen. Zwangsheiraten kann man nicht mit dem Hinweis auf andere Kulturen oder andere Traditionen begründen; sie dürfen in unserem Land nicht geduldet werden. Deshalb will der Bundesrat Zwangsheiraten so weit als möglich verhindern und gleichzeitig die Auflösung von bestehenden Zwangsehen erleichtern.
Die Vorlage, die Sie heute beraten, hat also einerseits das Ziel, dass man Ehen, die unter Zwang geschlossen wurden, künftig einfacher anfechten kann. Zwar ist eine Anfechtung heute schon möglich, das wurde gesagt, und zwar dann, wenn die Ehe unter Androhung bestimmter Nachteile abgeschlossen worden ist. Neu wird der Zwangsbegriff weiter gefasst, und neu ist die Zwangsehe von Amtes wegen anzufechten. Das Opfer ist damit nicht mehr in der schwierigen Lage, selber klagen zu müssen.
Zwangsehen sind häufig, aber nicht immer Ehen, die mit Minderjährigen geschlossen wurden. Wenn wir Zwangsehen bekämpfen wollen, müssen wir verhindern, dass Minderjährige heiraten können. Für die Schweiz können wir das bestimmen. Eheschliessungen im Ausland können wir nicht beeinflussen, wir können aber bestimmen, was wir mit ihnen in der Schweiz anfangen.
Seit wir die Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt haben, können Schweizerinnen und Schweizer in der Schweiz ohnehin nur noch bei Volljährigkeit heiraten. Für Ausländerinnen und Ausländer sieht das geltende Recht eine Ausnahmeregelung vor: Eheschliessungen unter Ausländern in der Schweiz können auch nach ausländischem Recht vorgenommen werden. Ehen mit Minderjährigen, die im Ausland gültig geschlossen worden sind, werden unter heutigem Recht in der Schweiz ohne Weiteres anerkannt, sofern das Alter nicht derart tief liegt, dass es unseren Ordre public verletzt.
Diese Regelung wollen wir abschaffen. Künftig soll eine Eheschliessung in der Schweiz nur noch nach schweizerischem Recht möglich sein, auch wenn die Brautleute eine andere Staatsangehörigkeit haben. Handelt es sich um eine im Ausland geschlossene Ehe, so ist sie bei Minderjährigkeit eines Ehegatten von Amtes wegen anzufechten. In krassen Fällen kann der Ehe von Anfang an die Anerkennung verweigert werden. Damit werden ausländische Eheschliessungen mit Minderjährigen unattraktiv, und damit können Zwangsehen zurückgebunden werden.
Ein weiterer zentraler Punkt der Vorlage ist die Schaffung einer spezifischen Strafnorm. Damit wollen wir ein klares Zeichen gegen Zwangsheiraten setzen und gleichzeitig den strafrechtlichen Schutz verstärken, indem nämlich die Höchststrafe von heute drei auf neu fünf Jahre Freiheitsentzug erhöht wird. Zudem wird die Strafbarkeit auf Handlungen ausgedehnt, die im Ausland begangen werden.
Die Vorlage hat in der Vernehmlassung wie auch im Nationalrat eine breite Unterstützung erhalten, wofür ich sehr dankbar bin. Es ist eine Vorlage, die aus meiner Sicht dringend und notwendig ist. Im Vorfeld wurde allerdings auch Skepsis geäussert. Es gab Voten, in denen gefordert wurde, dass man für die Opfer mehr tun solle. Und einige von Ihnen möchten vielleicht auch mehr über die Hintergründe und über die Erscheinungsformen des Phänomens der Zwangsheirat wissen. Ich habe für beide Anliegen Verständnis. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass man noch mehr über die Formen von Zwangsheiraten, über ihr Ausmass und auch über ihre Ursachen wissen muss. Der Bundesrat hat deshalb bei der Universität Neuenburg eine Studie in Auftrag gegeben, und der bundesrätliche Bericht dazu ist für kommenden Herbst geplant.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob man diesen Bericht abwarten soll, bevor man das vorliegende Gesetz berät. Ich bin der Meinung, dass das nicht nötig ist und dass wir die Beratung dieses Gesetzes nicht unnötig verzögern sollten. Der Bericht, den wir erwarten, wird uns Antworten auf die Frage liefern, wie wir das vorliegende Gesetz mit zusätzlichen Massnahmen ergänzen können. Was können wir über die Gesetzesverschärfungen hinaus zur Prävention beitragen? Wo können wir die Opfer allenfalls zusätzlich unterstützen? Es wird nicht um die eigentlichen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Massnahmen gehen, die wir Ihnen in diesem Gesetz vorschlagen. Deshalb gibt es keinen Grund, mit der Beratung dieses Gesetzes länger zuzuwarten. Ich danke auch Frau Ständerätin Bruderer, dass sie hier darauf verzichtet hat, entsprechende Anträge zu stellen. Im Nationalrat wurden Anträge gestellt, eine Verstärkung des Opferschutzes in dieses Gesetz zu schreiben. Aber diese Anträge haben im Nationalrat keine Mehrheit gefunden, weil man eben auch der Meinung war, dass man diese Studie abwarten soll und dann zusätzliche Massnahmen ergreifen kann und soll; aber man soll nicht in dieses Gesetz Dinge schreiben, die vielleicht für unser Gewissen gut sind, aber letztlich dann konkret in der Praxis nichts bringen.
Wie gesagt, beim Bundesrat stossen die Anliegen aber auf offene Ohren. Indem wir heute auch gleichzeitig das Ausländergesetz revidieren, soll zumindest die Situation für Zwangsverheiratete, die in der Schweiz leben, verbessert werden. Ihnen kann ein Bleiberecht gewährt werden. Damit können wir immerhin verhindern, dass Menschen in einer Zwangsehe verharren müssen, nur weil sie Angst haben, ansonsten ausgewiesen zu werden. Gleichzeitig arbeitet mein Departement gestützt auf die erwähnte Studie an einem zweiten Massnahmenpaket, das neben der Aufklärung und Sensibilisierung eben auch den Aspekt der Hilfeleistung im Einzelfall in Form von Beratung und Opferschutz abdecken wird.
Abschliessend noch eine Bemerkung: Eine Zwangsverheiratung ist immer eine Verletzung der Menschenwürde. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich Opfer selbst mit einer unter solchen Bedingungen geschlossenen Ehe versöhnen können. Es ist deshalb zweifelhaft - oder, vielleicht noch deutlicher gesagt, aus Sicht des Bundesrates nicht sinnvoll -, ob auch eine funktionierende Ehe vom Staat automatisch, ausnahmslos und in jedem Fall für ungültig erklärt werden muss. Vielmehr soll nach der Vorstellung des Bundesrates ein Gericht eine solche Situation überprüfen können. Wir möchten nicht, dass eine solche Ehe ohne Rücksicht auf den Einzelfall aufgelöst werden muss. In der Detailberatung werden wir hierauf noch zurückkommen.
Ich bitte Sie namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
Loi fédérale concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ziff. 1 Art. 45a; 50 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; ch. 1 art. 45a; 50 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 61 Abs. 3
Antrag Fetz
Opfer von Zwangsheiraten, die vor der Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben, haben Anspruch auf Wiedererteilung der ursprünglichen Bewilligung, wenn sie innert zwei Jahren in die Schweiz zurückkehren oder sich bei einer schweizerischen Vertretung zu diesem Zweck melden. Dabei ist auch den besonderen Bedürfnissen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen.
Ch. 1 art. 61 al. 3
Proposition Fetz
Les victimes de mariages forcés qui ont vécu au moins cinq ans en Suisse avant de quitter le pays ont droit à la restitution de leur autorisation initiale si, dans un délai de deux ans, elles reviennent en Suisse ou déposent une demande en ce sens auprès d'une représentation suisse. Les besoins particuliers des enfants mineurs seront pris en considération.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Mein Antrag betrifft einen speziellen Teil der Zwangsheirat, ich nenne ihn für mich als Arbeitstitel den "Ferienartikel". Warum? Jedes Jahr ereignen sich in den Sommer- und Herbstferien Dutzende von menschlichen Dramen. Oft werden Jugendliche in den Ferien in den Heimatländern ihrer Eltern zwangsverheiratet, und das, obwohl sie bereits jahrelang in der Schweiz leben und oft sogar in der Schweiz geboren wurden. Betroffen sind übrigens nicht nur junge Frauen, sondern auch junge Männer. Das passiert meist in einem Alter, in dem die Jugendlichen vor dem Schritt in die Berufsbildung stehen. Viele werden gezwungen, nach der Zwangsheirat im Herkunftsland zu bleiben. Damit wird nicht nur der persönliche, sondern auch der berufliche Weg dieser jungen Menschen massiv eingeschränkt. Besitzen die Opfer einer Zwangsheirat kein Bürgerrecht, und das ist bei vielen der Fall, verlieren sie sechs Monate nach der Ausreise aus der Schweiz ihre Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Ob die Opfer wieder in die Schweiz einreisen dürfen und wieder ein Aufenthaltsrecht erhalten, liegt allein im Ermessen der Behörden über die sogenannte Härtefallklausel.
Mein Antrag soll diesen jungen Menschen helfen, indem wir ihnen ein zeitlich beschränktes Rückkehrrecht geben und den Migrationsbehörden klare Leitlinien zeigen, damit es eben nicht mehr unterschiedliche Entscheide gibt. Das soll auch für die minderjährigen Kinder gelten, denn viele zwangsverheiratete Opfer werden mit dem Hinweis erpresst und an einer Flucht gehindert, dass ihre Kinder keinen Aufenthalt in der Schweiz bekommen würden.
Warum habe ich die Frist für die Wiedererteilung des Aufenthaltsrechtes von sechs Monaten nur gerade auf zwei Jahre ausgedehnt? Ich bin der Meinung, der Entscheid, in die Schweiz zurückzukehren, also zu fliehen oder sich bei der Schweizer Botschaft zu melden, solle rasch erfolgen. Je länger gewartet wird, desto schwieriger wird der Nachweis der Zwangsheirat und desto weniger soziale Kontakte bleiben in der Schweiz erhalten, die mithelfen, dass die Jugendlichen zurückkommen können.
Der Artikel zum Rückkehrrecht wird auch die Präventionsarbeit der Beratungsstellen und der Schulen unterstützen. Dort kann darauf hingewiesen werden - das wird heute zum Teil schon gemacht, mindestens in der Region Basel, wo es viele solche Fälle gibt - und kann den Jungen auch gesagt werden, dass sie ein Recht haben, wieder zurückzukommen, wenn sie zwangsverheiratet werden. Man macht so auch dem patriarchalischen familiären Umfeld klar, dass Zwangsheiraten in den Ferien inakzeptabel sind. Spezialisierte Beratungsstellen, mit denen ich Kontakt habe, schätzen, dass in der Schweiz rund ein Drittel der Zwangsheiraten in den Ferien in den Herkunftsländern stattfindet. Damit ist mein Antrag ein wichtiger Baustein im guten und, wie ich meine, sehr wichtigen Bundesgesetz für Massnahmen gegen Zwangsheiraten. Er hilft jenen Jungen, die in den Ferien zu einer Heirat gezwungen werden.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Einzelantrag zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Es ist für mich schwierig, im Namen der Kommission zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, denn ich habe ihn erst heute Morgen erhalten. Grundsätzlich kann man dazu sagen, dass sehr viele in den Ferien betroffen sind, dass dieser Artikel aber nicht alle Fälle betreffen würde. Ich denke, die Härtefallklausel - wir haben über dieses Thema im Rahmen der Asylgesetzgebung gesprochen - spielt in solchen Fällen. Aber ich denke, dazu kann Frau Bundesrätin Sommaruga Genaueres sagen. Ich kann das im Namen der Kommission nicht tun.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Fetz, ich glaube, wir brauchen keinen "Ferienartikel". Die Kommissionssprecherin hat es richtig gesagt, wir haben diesen Antrag nicht besprochen. Artikel 61 des Ausländergesetzes mit dem Titel "Erlöschen der Bewilligungen" steht im 2. Abschnitt unter der Überschrift "Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen". Es wird in diesem Artikel aufgezählt, wann eine Bewilligung erlischt, und da möchte Frau Fetz jetzt einen neuen Absatz 3. Für mich wirft das viele Fragen auf. Ist es eine Verbesserung? Ist die Rechtslage für uns unklar und schafft sie demzufolge Unsicherheit? Diese zwei Jahre, die sie fordert, sind absolut willkürlich. Ich frage mich schon, wer das Opfer ist; das ist dann natürlich vielfach gar nicht so leicht zu eruieren. Vor allem im letzten Satz haben wir wiederum eine richtige Aufweichung. Für mich ist der letzte Satz sogar stossend: "Dabei ist auch den besonderen Bedürfnissen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen." Das heisst also, dass wir letztendlich Tür und Tor öffnen sollten.
Das wollen wir nicht tun, und ich bitte Sie deshalb, diesen Einzelantrag abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Frau Ständerätin Fetz möchte bei Zwangsheiraten im Ausländergesetz einen formellen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der ursprünglichen Bewilligung verankern. Die Situation heute ist so, dass die Zulassung respektive die Wiederzulassung zum Aufenthalt in der Schweiz in sogenannten schwerwiegenden persönlichen Härtefällen möglich ist. Für mich ist klar, dass eine Zwangsheirat einen solchen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstellen kann.
Was wir im heutigen Ausländerrecht nicht kennen, ist aber ein formeller Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Antrag Fetz würden wir einen solchen formellen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung neu für eine Kategorie von Menschen - Personen, die von Zwangsheirat betroffen sind - schaffen. So schrecklich das für die Betroffenen, für die Opfer ist, ist der Bundesrat der Meinung, dass wir hier nicht einfach für eine einzelne Kategorie von Ausländerinnen und Ausländern einen Rechtsanspruch einführen können, weil es auch noch andere schwerwiegende Härtefälle gibt. Wir würden jetzt einfach sagen, dass die Zwangsheirat ein besonders schwerwiegender persönlicher Härtefall sei; alle anderen schwerwiegenden Härtefälle hätten dann aber weiterhin keinen formellen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Dem kann sich der Bundesrat nicht anschliessen.
Im Nationalrat wurde ein ähnlicher Antrag beraten. In diesem war vorgesehen, für einen Wiederzulassungsanspruch eine Frist von fünf Jahren gesetzlich festzuschreiben. Frau Ständerätin Fetz schlägt jetzt zwei Jahre vor. Der entsprechende Antrag im Nationalrat wurde mit 119 zu 58 Stimmen abgelehnt.
Ich muss Sie bitten, den Einzelantrag Fetz ebenfalls abzulehnen.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Fetz ... 12 Stimmen
Dagegen ... 19 Stimmen
Ziff. 1 Art. 85 Abs. 8; 88a; Ziff. 2 Art. 51 Abs. 1, 1bis; 63 Abs. 4; 71 Abs. 1, 1bis; 78 Abs. 3; 79a; Ziff. 3 Art. 43a Abs. 3bis; 99 Abs. 1 Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 85 al. 8; 88a; ch. 2 art. 51 al. 1, 1bis; 63 al. 4; 71 al. 1, 1bis; 78 al. 3; 79a; ch. 3 art. 43a al. 3bis; 99 al. 1 ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 105
Antrag der Mehrheit
Ziff. 5
5. ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
Ziff. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Bruderer Wyss)
Ziff. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 105
Proposition de la majorité
Ch. 5
5. lorsque l'un des époux a contracté le mariage contre sa propre volonté;
Ch. 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Stöckli, Bruderer Wyss)
Ch. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Heute ist ja die Ungültigkeit der Ehe in Artikel 107 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches geregelt. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung sind sehr streng. Es braucht eine schwerwiegende Drohung oder Nötigung. Es sind objektive Tatbestände, die nachgewiesen werden müssen, dass nämlich eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Ehre der direktbetroffenen Person oder Dritter bestand. Und - das ist das Entscheidende - es kann nur auf Antrag des betroffenen Ehegatten geklagt werden, und die Klage ist zeitlich limitiert. Diese Regel ist zweifellos ungenügend, und deshalb schlage ich eine neue Regelung vor, die von den objektivierten Massstäben zu den subjektiven Willensmängeln führt. Denn eine Ungültigerklärung hat von Amtes wegen das Gericht zu verfügen, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist.
Nun stellt sich die Frage, ob die Ehe in jedem Fall durch ein Gericht als ungültig erklärt werden soll - auch nach Ablauf langer, langer Zeit - es gibt keine zeitliche Limitierung - oder ob der ursprünglich fehlende Wille zur Ehe allenfalls während der Dauer der Ehe entstanden ist und dementsprechend dazu führt, dass die Ehe vom Gericht als nicht ungültig erklärt werden muss. Ich bin überzeugt, dass unsere Gerichte in der Lage sind, den Willen der betroffenen Person zu eruieren, sei es dank ihrer Erfahrung, sei es durch den Beizug Dritter. Es ist für mich stossend, wenn ein Gericht eine Ehe ungültig erklärt, obwohl die beiden betroffenen Personen die Ehe fortsetzen möchten. Darf tatsächlich das Gericht eine Ungültigerklärung verfügen, wenn die Direktbetroffenen diese nicht beanspruchen?
Jetzt wird man sagen: Ja, man muss klare Signale setzen, dass Zwangsheiraten unter keinen Umständen geduldet werden. Diese Signale sind gesetzt. Aber wir sind in einem Rechtsstaat, in welchem Gerechtigkeit im Einzelfall hergestellt werden muss. Ich frage mich Folgendes: Wenn man den fehlenden freien Willen beim Abschluss einer Ehe muss eruieren können, damit die Ehe ungültig erklärt wird, weshalb soll das Gericht dann nicht in der Lage sein, auch den freien Willen der Eheleute zu eruieren, ihre Ehe fortführen zu wollen? Dementsprechend bin ich überzeugt, dass der Entwurf des Bundesrates und auch der Beschluss der Mehrheit des Nationalrates richtig waren. Man soll klare Zeichen setzen: Zwangsheiraten werden in der Schweiz nicht geduldet, aber die Zeit kann auch Wunden heilen. Man soll nun diese Heilung nicht so vollziehen, dass man zuerst die Ungültigkeit feststellt und es dann den Ehegatten überlässt, sich nochmals zu verheiraten. Dieser Tatbeweis geht meiner Meinung nach zu weit.
Dementsprechend bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Mit dieser Vorlage sollen Zwangsheiraten in unserem Land verboten werden. Wir sind nicht bereit, Zwangsheiraten zu tolerieren, sie sollen strafrechtlich geahndet werden. Es ist gut möglich, wie Herr Stöckli ausgeführt hat, dass sich die Eheleute später mit der Situation abfinden oder sich sogar lieben, aber, das muss ich Ihnen einfach sagen: Wenn wir hier den Grundsatz festlegen, dass Zwangsheiraten in unserem Land verboten sind, hat das die Konsequenz, dass eine solche Ehe ungültig wird. Die primäre Aussage der Bestimmung ist die, dass Zwangsheiraten in unserem Land verboten sind. Wenn sich die Eheleute später mit der Situation abfinden oder sich sogar lieben, muss die Ehe halt erneut geschlossen werden.
Frau Bruderer hat in ihrem Eintretensvotum gesagt, dass es für die Gerichte sicher schwierig werden wird, in Erfahrung zu bringen, wie sich eine Beziehung entwickelt hat. Genau das ist der Grund, weshalb die Mehrheit hier will, dass klare Verhältnisse herrschen.
Es gibt aber noch einen anderen Aspekt, den ich hier aus persönlichen Gründen anführen möchte: Ich habe während Jahren an einer Berufsschule junge Leute zwischen 16 und 20 Jahren unterrichtet. Ich habe dreimal erlebt, dass Familien während der Ferien in ihre Heimatländer fuhren und die jungen Frauen bei der Rückkehr aus der Lehre genommen wurden; sie konnten die Lehre also nicht zu Ende führen. Es war für die Schulleitung und auch für mich als Klassenlehrerin unmöglich, mit diesen jungen Leuten Kontakt aufzunehmen, auch bei Familien, die gut integriert schienen. Nach dem Gesetz waren sie verheiratet, und sie durften ab sofort nur noch in Begleitung auf die Strasse gehen.
Bei einer Zwangsheirat können sich die betroffenen Personen kaum wehren, da sie von den Eltern, den Schwiegereltern oder weiteren Verwandten, von Gleichaltrigen oder von der ganzen Gemeinschaft zur Ehe gedrängt worden sind und der soziale Druck so stark ist, dass sie sich nicht äussern können. Deshalb möchte die Mehrheit hier klare Verhältnisse haben. Auch wenn es im Einzelfall schwierig sein mag - mit dieser Vorlage werden Zwangsheiraten in unserem Land verboten. Das möchten wir durchsetzen.
Deshalb bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Auch ich bitte Sie dringend, hier der Mehrheit zu folgen. Wie die Kommissionssprecherin richtig gesagt hat, sind Zwangsehen mit diesem Gesetz verboten. Dieses Verbot wollen wir. Wir wollen damit jungen Leuten helfen, die aus solchen Kulturen stammen und zu einer Ehe gedrängt oder gar gezwungen werden. Diese jungen Leute stehen unter einem enormen Druck. Sie werden aus dem Familienclan ausgeschlossen, wenn sie sich weigern. Halten Sie sich einmal vor Augen, wie sich ein Jugendlicher der gesamten Familie widersetzen soll, wenn wir diesen Zusatz - "es sei denn, dieser Ehegatte will die Ehe weiterführen" - stehenlassen. Letztendlich wird er einwilligen, unterschreiben und sagen, dass er die Ehe weiterführen wolle. Das ist auch mit Blick auf diese Kulturen nicht Sinn und Zweck dieser Gesetzgebung.
Ich bitte Sie dringend, es so sec zu formulieren, dass es klar herüberkommt. Die Betroffenen sollten sich wirklich nicht irgendwelchen Druckversuchen ausgesetzt fühlen. Es würden ganz klar Schlupflöcher geschaffen, wenn wir es so beschliessen würden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich finde, dass es hier um einen relativ schwierigen Entscheid geht. Ich kenne solche Fälle; der Druck des ganzen sozialen Umfelds ist enorm. Ich verstehe gleichzeitig den Bundesrat, wenn er hier das Tor nicht für alle Ewigkeit zumachen will. Deshalb meine Frage an Frau Bundesrätin Sommaruga: Wie wollen Sie sicherstellen, dass der soziale Druck nicht dazu führt, dass genau mit dieser Ausnahmeregelung solchen familiär und sozial geschlossenen Systemen wieder Tür und Tor geöffnet wird? In diesen Systemen werden die betroffenen jungen Leute praktisch rund um die Uhr überwacht.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Wir sind uns ja einig: Eine Zwangsheirat ist in jedem Fall eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Trotzdem kann man einfach nicht völlig und zum Voraus für alle ausschliessen, dass sich jemand eben mit einer solchen Situation auch versöhnen kann und die Ehe dann im Rahmen einer tatsächlich gelebten Gemeinschaft auch weiterführen möchte. Aus Sicht des Bundesrates macht es in solchen Fällen einfach keinen Sinn, dass das Gericht die Ehe für ungültig erklären muss, im Gegenteil: Aus unserer Sicht wäre es absurd, wenn das Gericht in solchen Fällen die Ehe gegen den Willen der betroffenen Personen - Sie müssen sich das vorstellen! - für ungültig erklären müsste und dann die Ehegatten erneut heiraten müssten.
In Ihrer Kommission und auch jetzt wurde die Befürchtung geäussert, dass die Ehe immer aufgelöst werden muss, wenn eben nicht ganz klare Verhältnisse bestehen, und dass dann zwangsverheiratete Personen unter Druck gesetzt werden können. Frau Ständerätin Fetz hat gefragt, wie der Bundesrat sicherstellen will, dass dem eben nicht so ist. Ich kann Ihnen so viel sagen: Genau um solche Druckversuche zu verhindern, wollen wir ja Artikel 105 des Zivilgesetzbuches so ergänzen, wonach die Ehe ungültig ist - und das ist die Regel -, ausser wenn die betroffene Person die Ehe eben nicht auflösen will. Wer stellt jetzt das sicher? Das muss das Gericht feststellen, und das Gericht muss in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Fortsetzung der Ehe dem freien Willen des betroffenen Ehegatten entspricht, und das ist ja in den meisten Fällen die Frau. Wenn - und das ist hier ganz wichtig - dem Gericht Zweifel an der Echtheit des Willens bleiben, dann ist die Ehe für ungültig zu erklären. Diese Regel geht also sehr weit. Im Klartext; ich sage es noch einmal: Die Regel ist wirklich die Auflösung, die Ungültigerklärung der Ehe; die Weiterführung ist die Ausnahme.
Zu dem, was Sie vorhin noch über diese überschiessende Kontrolle ausgeführt haben, der dann die jungen Frauen meistens ausgesetzt sind, würde ich sagen: Das hat auch mit der Zwangsverheiratung zu tun, aber da sind noch andere Elemente im Spiel, die Sie mit der Auflösung der Ehe dann nicht unbedingt wegbekommen. Ob eine Frau sich alleine im öffentlichen Raum bewegen darf, ob sie Tag und Nacht von ihrem Vater oder von ihren Brüdern kontrolliert wird, das ist nicht nur eine Frage dieser Vorlage. Aber ich habe Ihnen gesagt: Das zweite Massnahmenpaket, das wir Ihnen unterbreiten werden und das mir sehr am Herzen liegt, soll genau auch solche Fragen beinhalten. Die Zwangsverheiratung ist ja häufig auch einfach ein Element in einer Familiengesellschaft oder in einer verwandtschaftlichen Gesellschaft, die einfach schon im Alltag Unterdrückung lebt. Die Zwangsverheiratung ist dann einfach eine Folge oder ein Element davon. Das können Sie mit dieser Gesetzesvorlage nicht alles regeln.
Ich sage es noch einmal in aller Deutlichkeit: Die Meinung ist die, dass die Auflösung der Ehe die Regel und die Fortführung die Ausnahme ist.
Ich möchte Ihnen aber noch einen anderen Aspekt zu bedenken geben: Die Ungültigerklärung einer Ehe ist doch auch ein beträchtlicher Eingriff des Staates in ein verfassungsmässig geschütztes Recht - ich sage das einfach, um da doch noch einmal die andere Perspektive einzunehmen, nämlich jene des Rechtes auf Ehe gemäss Artikel 14 der Bundesverfassung. Deshalb muss man nach Meinung des Bundesrates doch sehr, sehr sorgfältig vorgehen, denn ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er auch verhältnismässig ist. Gerade das Gebot der Verhältnismässigkeit muss aus unserer Sicht auch eine Rolle spielen. Das heisst ganz konkret, dass man die Interessen der Ehegatten im Einzelfall nicht unberücksichtigt lassen darf. Diese müssen aber, wie gesagt, klar ausgewiesen werden. Wenn Sie jetzt, wie es die Kommissionsmehrheit verlangt, die Ehe in jedem Fall, automatisch und unabhängig vom Willen der einzelnen betroffenen Personen - oder allenfalls sogar gegen ihren Willen -, für ungültig erklären, dann ist aus Sicht des Bundesrates hier doch die Frage der Verhältnismässigkeit zu stellen.
Es ist klar, dass das Gericht den Nebensatz, den die Kommissionsmehrheit beanstandet, restriktiv handhaben müsste. Ich sage es noch einmal: Es handelt sich hier um eine Ausnahmeklausel. Das Gericht wird im Einzelfall sehr genau prüfen müssen, ob die Ehegatten an der Ehe festhalten wollen oder nicht. Wenn das Gericht im konkreten Einzelfall ausschliessen kann, dass die betroffene Person unter Druck ausgesagt hat, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Person tatsächlich an der Ehe festhalten will, so macht es aus unserer Sicht wirklich keinen Sinn, die Ehe aufzuheben.
Man könnte noch etwas weiter gehen und sagen, dass eine Zwangsscheidung - eine Scheidung gegen den Willen der Eheleute - auch eine Grundrechtsverletzung sein kann. Im schlimmsten Fall - ich will nicht übertreiben, aber man muss sich dessen doch bewusst sein - könnte die Schweiz auch noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dafür verurteilt werden.
Um Ihnen noch eine andere Situation vor Augen zu führen: Stellen Sie sich vor, dass die Erben, also die Kinder, eine Ehe nachträglich, also nach dem Tod eines Ehegatten, für ungültig erklären lassen. Sie könnten das tun, das muss nicht die direktbetroffene Person tun. Auch die Kinder könnten eine Ehe für ungültig erklären lassen, die vor zwanzig, dreissig Jahren unter Zwang zustande gekommen ist. Wenn die Erben dies täten, hätte das unter Umständen absurde Folgen. Diese Gefahr besteht mit der absoluten Formulierung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, durchaus. Ich erlaube mir zu sagen, dass es sicher gut gemeint ist, was die Kommissionsmehrheit mit ihrer klaren, absoluten Formulierung erreichen will. Ich kann diese Grundhaltung unterstützen. Aber in diesem Fall ist sie wirklich nicht geeignet für das, was man damit erreichen will. Die Kommission des Nationalrates hatte übrigens einen gleichlautenden Antrag beraten und diesen mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt. Im Nationalrat ist der entsprechende Minderheitsantrag ebenfalls abgelehnt worden, und zwar mit 97 zu 80 Stimmen.
Ich bitte Sie daher, dem Nationalrat zu folgen und den Änderungsantrag zu Ziffer 5 von Artikel 105 des Zivilgesetzbuches abzulehnen. Unterstützen Sie also die Kommissionsminderheit.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
Ziff. 3 Art. 106 Abs. 1; 107 Ziff. 4; Ziff. 4 Art. 6 Abs. 1; 9 Abs. 1 Bst. d, e, Abs. 2; Ziff. 5 Art. 44
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 106 al. 1; 107 ch. 4; ch. 4 art. 6 al. 1; 9 al. 1 let. d, e, al. 2; ch. 5 art. 44
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 45a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Engler, Minder)
Abs. 5
Ehen, die in Abwesenheit der Braut oder des Bräutigams geschlossen wurden, werden nicht anerkannt.
Ch. 5 art. 45a
Proposition de la majorité
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Föhn, Engler, Minder)
Al. 5
Les mariages qui ont été conclus en l'absence de la fiancée ou du fiancé, ou des deux fiancés, ne sont pas reconnus.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 45a geht es um die Ungültigerklärung der Ehe. Ich weiss, in vielen Kulturen sind sogenannte Stellvertreterehen immer noch zulässig, und in Absatz 5 geht es um diese Stellvertreterehen. Aber bei uns verstossen Stellvertreterehen ganz klar gegen den Kern unserer schweizerischen gesellschaftlichen Wertvorstellungen und auch klar gegen unser Recht. Das heisst, in der Schweiz geschlossene Stellvertreterehen werden nicht anerkannt, auch wenn sie dem Willen der Ehegatten entsprechen. Also gibt es in der Schweiz keine gültigen Stellvertreterehen.
Aber wir sollten in der Schweiz Stellvertreterehen, die im Ausland geschlossen werden, anerkennen? Nein, das geht mir eindeutig zu weit! Wir lassen uns in der Schweiz nicht fremdes Recht aufzwingen. Deshalb beantragt die Minderheit bei Artikel 45a einen neuen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut: "Ehen, die in Abwesenheit der Braut oder des Bräutigams geschlossen wurden, werden nicht anerkannt." Diese Formulierung ist klar und eindeutig, und sie entspricht unserem Rechtsverständnis. Unser Rechtsverständnis ist klar umzusetzen. Ohne diesen Absatz erleichtern wir, einmal mehr, Zwangsheiraten. Wir machen hier aber ein Gesetz mit dem Titel "Massnahmen gegen Zwangsheiraten".
Sie kennen sicher auch Leute, die frei von jeglichen Heiratsabsichten mit der Familie in die Ferien fahren und nach den Ferien bei uns verheiratet die Arbeit wiederaufnehmen. Sie wurden verheiratet, zum Teil gegen ihren inneren Willen, auf Druck ihrer Familie oder ihres Clans. Es kann sogar sein, dass eine dieser verheirateten Personen eine Beziehung in der Schweiz pflegte, die nicht dem Willen ihrer Umgebung entsprach.
In unserer Kultur müssen beide Eheleute bei der Zeremonie anwesend sein. Bei der Heirat sollte und darf kein Zeitdruck bestehen. Es muss doch möglich sein, einen Termin zu finden, an dem beide Ehegatten anwesend sein können oder eben anwesend sein dürfen. Stellvertreterehen sind dem schweizerischen Rechtsempfinden völlig fremd, daher dürfen wir sie nicht anerkennen.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Es wäre falsch, wenn ich Ihnen jetzt sagen würde, dass wir eine grosse Diskussion über diesen Antrag geführt hätten. Wir haben festgestellt, dass Stellvertreterehen in der Schweiz nicht anerkannt werden, dass sie aber auch nicht üblich sind. Eine solche Eheschliessung könnte ja allenfalls im Ausland vorkommen, aber wir haben darauf verzichtet, das irgendwie in einen zusätzlichen Artikel zu fassen. Die Diskussion entspann sich eigentlich nur zwischen Kommissionsmitglied Peter Föhn und Frau Bundesrätin Sommaruga. Deshalb werde ich mich da nicht dazwischenschieben, sondern die Diskussion auch weiter so laufenlassen.
Die Kommission hat mit 9 zu 1 Stimmen dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich setze den Dialog gerne fort. Aber bevor ich damit beginne, möchte ich noch etwas sagen, weil dieser Artikel zu Missverständnissen Anlass geben kann. Deshalb sage ich zuerst etwas zur Frage der Stellvertretung. Man muss dabei unterscheiden zwischen einer Stellvertretung im Willen und einer Stellvertretung bei der Erklärung des Willens. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Stellvertretung im Willen verstösst klar gegen den Kern der schweizerischen gesellschaftlichen Wertvorstellungen, gegen den Ordre public. Ehen, die so geschlossen werden, dass jemand für jemand anderes entscheidet, tragen den Charakter einer Stellvertretung im Willen, und solche Ehen werden in der Schweiz nicht anerkannt und sollen auch weiterhin nicht anerkannt werden. Die Stellvertretung bei der Willenserklärung ist demgegenüber nach geltendem Recht anzuerkennen bei Ehen, die im Ausland geschlossen werden, sofern der Stellvertreter - und das ist ganz wichtig - von der vertretenen Person nachweislich und rechtsgenüglich ermächtigt worden ist. Das ist die Stellvertretung bei der Willenserklärung. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, diese heute geltende Regel zu ändern. Bei Fällen, in denen sich zwei erwachsene Personen freiwillig zur Ehe entschlossen haben, möchte der Bundesrat an der traditionell liberalen Haltung der Schweiz bei der Anerkennung von formgültig beschlossenen ausländischen Ehen festhalten. Zum einen stellt das Recht auf Ehe ein verfassungsmässiges Grundrecht dar, das habe ich vorhin schon ausgeführt, und zum anderen bildet die Frage, ob jemand verheiratet ist, auch eine zentrale Statusfrage; und hierin besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Es stimmt zwar, dass Stellvertreterehen nicht unserem Rechtsverständnis entsprechen. Letztlich geht es hier aber um eine blosse Formfrage und nicht um einen zentralen Wert unserer Rechtsordnung, solange - und ich betone das - die Eheschliessung dem freien Willen der Betroffenen entspricht. Die zentrale Frage, die uns beschäftigt und auch beschäftigen muss, ist, ob die Ehe freiwillig geschlossen worden ist oder nicht. Die Frage ist nicht, in welcher Form diesem Willen Ausdruck gegeben worden ist. Die aktuelle Rechtslage entspricht übrigens derjenigen verschiedener anderer Staaten, z. B. auch derjenigen Deutschlands. Eine ganze Reihe von Staaten geht sogar noch weiter und lässt die Stellvertretung auch bei inländischen Eheschliessungen zu, einige generell, andere zumindest für gewisse Fälle. Dazu gehören Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien und auch gewisse Bundesstaaten der USA. Wenn wir jetzt generell keine Stellvertreterehen mehr anerkennen würden, so würde dies auch Eheschliessungen betreffen, bei denen die Gefahr einer Zwangsehe gar nicht oder kaum besteht, und das ist nicht sinnvoll.
Eine Umfrage des Bundesamtes für Migration unter den kantonalen Migrationsbehörden zur Häufigkeit und zur Problematik der Stellvertreterehen hat übrigens ergeben, dass offensichtliche Stellvertreterehen nur in sehr geringer Zahl vorkommen und oft eben auch auf legitime Gründe zurückzuführen sind. Es gibt zum Beispiel die Situation, dass eine Schwangerschaft, ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt, oder es besteht beispielsweise eine berufsbedingte Abwesenheit, ein dringlicher Hilfseinsatz in einem Krisengebiet. Es geht hier also nicht nur darum, dass diese Personen keinen Termin finden konnten, sondern darum, dass sie, vielleicht auch aus nachvollziehbaren Gründen, verhindert waren, persönlich anwesend zu sein. Aber noch einmal: Die Willensäusserung der betroffenen Personen muss rechtsgültig und nachvollziehbar vorliegen.
Wir sehen deshalb hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Ihre Kommission, es wurde erwähnt, hat den entsprechenden Antrag verworfen; auch der Nationalrat stimmte einem gleichlautenden Minderheitsantrag nicht zu.
Ich bitte Sie hier, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich muss mich noch bei Peter Föhn entschuldigen: Er hatte Recht, das Stimmenverhältnis in der Kommission war 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Dies einfach, damit das im Amtlichen Bulletin stimmt.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
Ziff. 5 Gliederungstitel vor Art. 65a; Art. 65a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 5 titre précédant l'art. 65a; art. 65a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 181a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Minder)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 6 art. 181a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Föhn, Minder)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 181a des Strafgesetzbuches mit dem Titel "Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft" heisst es in Absatz 1: "Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." Wenn wir von einem groben Vergehen sprechen, darf dieses auf keinen Fall mit einer Geldstrafe abgegolten werden können.
Die Frau Bundesrätin sagte in der Kommission, dass der Bundesrat zum Ausdruck bringen wolle, dass eine Zwangsheirat ein Verbrechen sei und dass es sich dabei um ein besonders verwerfliches Verhalten handle. Die Berichterstatterin hat heute von Menschenrechtsverletzungen gesprochen. Ein Verbrechen, ein verwerfliches Verhalten, Menschenrechtsverletzungen sollen mit einer Geldstrafe beglichen werden können? Nein, das kann ich mir nicht vorstellen, und das darf so nicht sein. Deshalb beantrage ich, die vorgesehene Geldstrafe zu streichen. Nach wie vor ist es äusserst wichtig, dass wir die Zwangsheiraten richtig ahnden.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe Verständnis für Herrn Föhn, dass er das als grobes Delikt empfindet. Das tun wir alle, sonst hätten wir uns jetzt nicht für eine strenge Fassung des Gesetzes entschieden, mit dem wir wirklich Pflöcke einschlagen. Aber eine Strafe muss immer in einem gewissen Verhältnis zur Tat stehen. Sogar bei einer schweren Körperverletzung ist es möglich, dass es nur eine Geldstrafe gibt. Hier muss sich die Strafe in ein bestimmtes Bestrafungssystem einordnen und verhältnismässig sein. Diese Frage möchten wir gern dem Richter überlassen; der Gesetzgeber soll hier nicht andere Ansätze zum Tragen bringen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Entwurf, der Ihnen heute vorliegt, sieht ja für eine Zwangsheirat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist deutlich höher als bei der einfachen Nötigung, wo das Gesetz ja drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Wie Herr Ständerat Föhn auch gesagt hat, will der Bundesrat damit zum Ausdruck bringen, dass Zwangsheirat eben ein Verbrechen ist und nicht nur ein Vergehen und dass es sich dabei um ein besonders verwerfliches Verhalten handelt. Wir erwarten - ich sage das mit aller Deutlichkeit -, dass die Gerichte dieses Strafmass auch tatsächlich ausschöpfen.
Der Minderheitsantrag möchte verhindern, dass ein Täter bei einer Verurteilung wegen Zwangsheirat einfach mit einer Geldstrafe davonkommt. Ich kann Ihnen versichern: Der Bundesrat nimmt dieses Grundanliegen ernst. Sie wissen ja, dass der Bundesrat daran ist, die verschiedenen Strafandrohungen des Strafgesetzbuches in dessen Besonderem Teil neu und besser aufeinander abzustimmen. Dabei wird er dann die einzelnen Straftaten einer Gesamtschau unterziehen und auch die Strafandrohungen unter Umständen neu gewichten. In diesem Rahmen hat der Bundesrat insbesondere vorgeschlagen - es ist ja bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden -, dass bei den Sexualstraftaten künftig Geldstrafen ganz auszuschliessen sind. Damit wollte der Bundesrat deutlich machen, dass es sich bei diesen Tatbeständen keineswegs um Kavaliersdelikte handelt. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Bundesrat aber noch nicht entschieden. Sie wissen, dass wir Ihnen die Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgelegt haben; wir möchten, dass das Parlament zuerst diesen Allgemeinen Teil berät. Deshalb kann ich Ihnen zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches heute nicht mehr sagen. Aber Sie sehen, dass das Grundanliegen, wie es Herr Ständerat Föhn anspricht, durchaus im Raum steht.
Trotzdem möchte ich Ihnen beliebt machen, hier jetzt dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ob nämlich Geldstrafen bei gewissen Straftaten ausgeschlossen werden sollen, werden Sie in naher Zukunft grundsätzlich diskutieren und entscheiden müssen. Sie werden das auf der Grundlage einer Gesamtschau tun können. Diese Entscheidung wird dann selbstverständlich auch auf diese neue Strafbestimmung für Zwangsheiraten anzuwenden sein. Aus Sicht des Bundesrates macht es einfach wenig Sinn, jetzt hier punktuell vorzugreifen.
Die Kommissionssprecherin hat es gesagt: Ihre Kommission hat den Änderungsantrag mit 10 zu 2 Stimmen verworfen. Der Nationalrat hat einem noch weiter gehenden Minderheitsantrag ebenfalls nicht zugestimmt. Ich bitte Sie, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen bzw. dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 37 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)