13.101
Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)
Code civil suisse (Entretien de l'enfant)
Art. 298 Abs. 2bis, 2ter; 298b Abs. 3bis, 3ter
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Hefti, Savary)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 298 al. 2bis, 2ter; 298b al. 3bis, 3ter
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Hefti, Savary)
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Bis auf eine Frage wurden durch den Nationalrat alle Differenzen ausgeräumt. Namentlich hat der Nationalrat die von uns als Zweitrat neueingebrachten Bestimmungen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht unverändert übernommen.
Geblieben ist zwischen den beiden Räten eine Differenz, und zwar darüber, was für Betreuungsmodelle, um die persönliche Beziehung des Kindes zu den geschiedenen oder in Trennung lebenden Eltern zu stärken, in Betracht zu ziehen sind bzw. von den Gerichten und Kindesschutzbehörden geprüft werden müssen. Weil es sich jeweils um die gleichlautende Thematik handelt, fällen wir mit dem Entscheid zu Artikel 298 Absätze 2bis und 2ter gleichzeitig auch einen Entscheid zu Artikel 298b Absätze 3bis und 3ter.
Die klare Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, an unserem Entscheid festzuhalten. Die Minderheit Hefti will sich dem Nationalrat anschliessen.
Für die Mehrheit kann die durch den Ständerat vorgenommene Ergänzung, wonach nebst dem klassischen Modell der alleinigen Obhut mit Besuchsrecht ein alternatives Modell mit wechselnder Obhut geprüft wird, einen Mehrwert im Interesse des Kindeswohls darstellen. Worin soll dieser Mehrwert liegen? Er liegt einmal darin, dass damit nach der Sorgerechtsrevision die Eltern darauf hingewiesen werden, dass eine ausgeprägte Teilhabe beider Eltern am Leben der Kinder für diese in der Regel vorteilhafter ist, insbesondere dann, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind und dies auch ausdrücklich wollen. Im Interesse der Kinder müssen sich ein Gericht und die Kindesschutzbehörde auch gegen den Willen eines Elternteils und auf Wunsch des Kindes selber mit der Frage der alternierenden Obhut auseinandersetzen dürfen. Aufseiten der beiden Elternteile mag durchaus ein Interesse daran bestehen, ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuziehen. Der ausdrückliche Hinweis im Gesetz auf die Möglichkeit der alternierenden Betreuung soll aber nicht mehr erreichen, als eine Organisation des Familienalltags im Interesse des Kindeswohls zu ermöglichen. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als heute bereits vor einer Scheidung und vor einer Trennung immer mehr Eltern die Betreuung ihrer Kinder untereinander aufteilen.
Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit, an der Fassung gemäss Ständerat festzuhalten.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Für eine zahlenmässig kleine Minderheit, die aus Kollegin Savary und mir besteht, beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat zu folgen, und zwar bei allen vier Differenzen - der Kommissionspräsident hat ja schon ausgeführt, dass die Bestimmungen zusammengehören und zusammen behandelt werden können. Ich werde auch nur einmal sprechen.
Der Nationalrat hat diese Bestimmungen mit 109 zu 72 bzw. 110 zu 73 Stimmen gestrichen. Da wir sie ganz ohne weitere Diskussionen in den Text aufgenommen haben, möchte ich doch meine Kehrtwendung begründen. Im Nationalrat ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass das, was wir mit unserer Lösung wollen, vom Richter auch dann zu prüfen ist, wenn wir unsere Lösung weglassen; dies, weil die Gerichte in dieser Materie der Offizialmaxime verpflichtet sind. Der Richter hat das zu prüfen, ob wir es gemäss unserer Fassung im Gesetz haben oder gemäss Nationalrat weglassen. Es ist also nicht so, dass der Nationalrat das Handlungsfeld der Gerichte einschränkt. Man ist fast versucht zu sagen: im Gegenteil. Darauf ist im Nationalrat auch hingewiesen worden.
Man könnte sagen, dass wir mit unserer ständerätlichen Fassung den Richter in eine bestimmte Richtung lenken möchten. Das wäre deshalb falsch, weil diese eine Richtung nicht unbedingt und vor allem nicht immer dem Kindeswohl entsprechen muss. Und dies, das Wohl des Kindes, hat im Zentrum der richterlichen Überlegungen zu stehen - nichts anderes. Wenn es das Kindeswohl gebietet, wird der Richter die gemeinsame Obhut anordnen. Wenn die Eltern diese wollen - und das wird immer öfter der Fall sein -, dann wird sich der Richter nicht grundlos darüber hinwegsetzen, es sei denn, es wäre eben zum Wohl des Kindes. Wo sie hingegen problematisch ist, also nicht zum Wohl des Kindes ist, da soll der Richter oder die Richterin davon absehen. Problematisch und damit allenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich kann die gemeinsame Obhut z. B. wegen des Weges sein, der zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile zurückgelegt werden muss, allenfalls auch wegen bestimmter Berufe, die die Elternteile ausüben. Schliesslich hat man es auch manchmal mit Elternteilen zu tun, die eine problematische Persönlichkeit aufweisen - das gibt es; vielleicht war ja gerade das der Grund für eine Trennung.
Haben wir doch Vertrauen in unsere Richterinnen und Richter, dass sie ihre Aufgabe gewissenhaft ausführen, dass sie nicht Vorurteile sprechen, sondern abwägen, prüfen und dann entscheiden. Haben wir Vertrauen, dass die Richterinnen und Richter, die, wie wir auch, Kinder unserer Zeit und damit unseres Zeitgeistes sind, diesem Rechnung tragen können, weil sie ja dank der Offizialmaxime diesbezüglich keine Schranken haben und ausdrücklich dazu befugt sind!
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zuzustimmen und diese Differenz auszuräumen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Ich spreche zu den nämlichen Artikeln wie meine beiden Vorredner. Als Ausgangspunkt scheinen mir zwei Dinge besonders wichtig. Es geht hier um das Sorge- bzw. Unterhaltsrecht von Eltern, die sich nicht einigen können. Und wir sollten auch beim Kindesunterhalt das Prinzip der gemeinsamen Sorge umsetzen.
Im Nationalrat gab es zur Ablehnung des Beschlusses des Ständerates etwa die folgenden Begründungen:
1. Was der Ständerat ins Gesetz schreiben wolle, sei eine Selbstverständlichkeit, denn es gelte die Offizialmaxime. Betroffene berichten uns allerdings, mit dieser Selbstverständlichkeit sei es nicht immer so. An den Gerichten würden in nicht wenigen Fällen traditionelle Beziehungsbilder vorherrschen, die in die Richtung gingen, die Obhut entweder der Mutter oder dem Vater zuzuordnen und dabei vom Prinzip "Betreuungsverhältnis vor der Scheidung gleich Betreuungsverhältnis nach der Scheidung" auszugehen. Martin Widrig von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Freiburg schreibt denn auch dazu: "Trotz Sorgerechtsrevision ist es nach wie vor eine Tatsache, dass es Gerichte und Behörden gibt, welche die Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut auf Antrag unterlassen oder mit einer pauschalen Begründung abweisen."
2. Es sei ein Nachteil, dass mit dem Beschluss des Ständerates in keiner Weise die Pflicht der Behörden verbunden wäre, gleiche Betreuungsverhältnisse anzuordnen. Diese Argumentation geht, meine ich, am Willen unserer Kommission und an der bisherigen Diskussion in unserem Rat vorbei. Es war nie die Rede davon, eine alternierende Obhut müsse genau im Verhältnis 50 zu 50 Prozent ausgesprochen werden, im Gegenteil: Die Formulierung meint, die Gerichte hätten in Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen im Sinne des Kindeswohls auch die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind das verlangt. Nur eine Prüfung soll verlangt werden, nicht der sich daraus ergebende Entscheid. Das Modell der alternierenden Obhut kann dabei verschiedene Formen annehmen und ist keine mathematische Formel.
3. Es sei unrichtig, eine Betreuungsform, nämlich die alternierende Obhut, im Gesetz explizit zu nennen. Bei Lichte betrachtet, gibt es aber gar nicht viele Betreuungsformen; es gibt in Kombination mit dem Besuchsrecht im Wesentlichen die alleinige Obhut, von der das Gesetz traditionellerweise ausgeht, und die alternierende Obhut bzw. Variationen dieser beiden, was mich zum ersten Punkt zurückbringt.
4. Die nur unklar ausgesprochene Begründung, gewisse Väter würden eine alternierende Obhut nur wollen, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu reduzieren, liegt auf einem Diskussionsniveau, das wir nicht betreten sollten, denn schliesslich liesse sich dieses Argument auch umkehren.
Es soll um das Wohl des Kindes gehen, um nichts anderes. Zusammen mit der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie entsprechend, der Mehrheit zuzustimmen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Aujourd'hui, nous avançons avec beaucoup de succès dans les réformes du droit de la famille. Ces avancées, que nous réalisons depuis quelques années sous la responsabilité de Madame la conseillère fédérale Sommaruga, ont deux objectifs. Le premier est de parier sur la confiance, à savoir que le père et la mère sont responsables de l'enfant. Le deuxième est de placer l'enfant au centre de notre processus, que ce soit avec l'autorité parentale conjointe ou avec la réforme de l'entretien de l'enfant, que nous discutons aujourd'hui. Je crois que nous avons démontré une certaine efficacité et une envie de faire en sorte que notre arsenal juridique corresponde désormais aux pratiques actuelles.
En fait, la divergence qui demeure aujourd'hui n'est pas la plus importante. Je n'aimerais pas, et je trouverais dommage, qu'en fin de procédure on en revienne à des débats de fond. Qu'est-ce qui divise aujourd'hui le Conseil des Etats et le Conseil national? Les différences sont en fait assez modestes. Madame la conseillère fédérale Sommaruga l'a dit au Conseil national et redit devant la commission du Conseil des Etats: les dispositions proposées par le Conseil des Etats n'ont quasiment aucun impact. Elles ne sont pas un enjeu fondamental dans le cadre de cette réforme puisque le juge n'est pas lié aux demandes des parties. Donc, au final, le juge déterminera le type de garde.
Ensuite, ce qui me fait soutenir, mais avec un certain nombre d'hésitations, la proposition de la minorité Hefti, c'est qu'on a eu un certain nombre de discussions sur cette question et que le département, à notre demande, avait fait un rapport sur les différentes propositions relatives à cet article, mais jugeait que le statu quo était préférable.
En outre, c'est que je crains qu'avec une disposition de ce type - cela a aussi été dit au Conseil national -, on donne de faux espoirs aux parents: alors que le juge ne sera pas contraint d'octroyer la garde alternée, les parents, dans une situation de séparation, pourraient considérer, en raison de cet article, que la garde alternée est un impératif, un droit.
Enfin, le Conseil national a accepté le 4 mars dernier le postulat 15.3003 de la Commission des affaires juridiques du Conseil national, "Garde alternée. Clarification des règles légales et pistes de solutions", que le Conseil fédéral proposait d'accepter. Je le dis avec beaucoup d'insistance: je ne suis pas opposée à la garde alternée, au contraire, puisque je la pratique avec ma première fille depuis quinze ans avec énormément de succès. Cela marche très bien. Je considère que c'est un modèle qui, s'il ne fait pas le bonheur des enfants, permet en tout cas aux enfants de trouver un équilibre entre le père et la mère.
Le Conseil national nous a un peu critiqués. En effet, il a été dit dans l'autre conseil - on peut le lire dans le Bulletin officiel - que notre conseil avait un peu bricolé cet article. Je pense que la critique est un peu exagérée, mais il n'empêche que le Conseil national a soulevé un certain nombre de questions que sa commission compétente a intégrées dans le postulat précité, accepté par le Conseil fédéral et le Conseil national. Il aborde la problématique de la garde alternée en demandant d'analyser ce qui se passe dans un jugement de divorce, ce qui se passe après s'il y a garde alternée, ce qui se passe du point de vue fiscal et des assurances sociales. Toutes ces questions restent aujourd'hui totalement ouvertes. On avance sur un terrain relativement inconnu et je pense qu'il est juste, avant d'introduire ce type d'article, d'avoir des réponses à ces questions.
Enfin, même si la garde alternée semble être une solution tout à fait intéressante, je ne suis pas sûre que ce modèle plutôt qu'un autre doive, déjà aujourd'hui, être pris en considération dans la loi. Je trouve que les réformes que nous avons menées jusqu'à présent sont vraiment de qualité.
Dans ce deuxième match de ping-pong entre le Conseil national et le Conseil des Etats, je vous invite à adhérer aux décisions du Conseil national et à soutenir par conséquent la proposition de la minorité Hefti.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte mich nur ganz kurz melden, nachdem Kollege Stadler all jene Punkte aufgelistet hat, die auch mich dazu führen, Sie zu bitten, an unserem Beschluss festzuhalten.
Ich habe gehört, hier werde durch die Bestimmung, die wir eingefügt haben, einfach eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt. Es ist davon die Rede gewesen, dass das ja nur bescheidene Differenzen seien. Wenn ich aber die Post, die wir bekommen haben, anschaue, muss ich feststellen, dass bei dieser Frage die Emotionen offenbar doch hochgehen; jedenfalls lässt mich das aufhorchen. Ich muss Ihnen einfach sagen, dass wir die genau gleiche Debatte geführt haben, als es um die gemeinsame Sorge ging: Diejenigen, die dagegen waren, sind nun auch gegen diese Bestimmung, die wir eingefügt haben. Tatsache ist aber, dass das erste Geschäft über die Bühne gegangen ist. Wir haben in der Kommission, als wir diesen Artikel diskutierten, auch ganz klar gesagt, dass unsere Variante aus unserer Sicht eine der Folgen der gemeinsamen Sorge sei, welche durch das Parlament beschlossen worden ist. Wir sagen das auch deshalb, weil es in der Realität halt eben immer noch so ist - Herr Stadler hat das zu Recht ausgeführt -: Es ist leider noch nicht bei allen Gerichten angekommen, wie sich die Rechtslage heute verändert hat.
Ich bitte Sie, hier gemäss Mehrheit am Beschluss unseres Rates festzuhalten.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Il faut rejeter la proposition de la minorité Hefti pour deux raisons. La première, c'est l'argument qu'on entend dans ce débat selon lequel l'article 298 alinéa 2bis tel que le propose la majorité de la commission serait une disposition inutile, qui aurait uniquement un intérêt d'ordre pédagogique puisqu'elle se bornerait à rappeler au juge ses devoirs lorsqu'il doit statuer. Dans ce cas, si cette disposition a uniquement un intérêt d'ordre pédagogique, non seulement il est difficile de comprendre pourquoi on s'y oppose, mais de surcroît je pense qu'il est utilement pédagogique de rappeler que le juge doit examiner sérieusement la question de la garde alternée.
Deuxièmement, il y a la question de fond. Aujourd'hui, tout le droit suisse va dans le sens de l'égalité; il va dans le sens de l'égalité entre les parents, et il va dans le sens d'une réflexion très simple: un enfant, quels que soient les conflits qui puissent exister entre ses parents, doit se voir reconnaître le droit de conserver des relations personnelles égales avec son papa et avec sa maman. Cette considération l'emporte sur tout le reste. Nous devons réaffirmer ce principe chaque fois que nous en avons l'occasion.
Dans le même temps, nous ne pouvons pas ignorer que, mis à part les questions de droit de garde, dans le cadre d'une procédure de divorce, un certain nombre d'intérêts financiers sont en jeu. Ces intérêts financiers sont de la responsabilité du juge.
Il y a sûrement un certain nombre de pratiques des tribunaux qui doivent évoluer, mais le législateur doit affirmer sans cesse les principes. Ces principes ont des avantages et des inconvénients. En l'occurrence, peut-être que ces principes peuvent avoir un certain nombre d'inconvénients, au détriment de la mère, dans le cadre de la conduite de la procédure de divorce. Il faut l'assumer, ce sont les conséquences de l'égalité. Il revient au juge, auquel notre Code civil donne toutes les compétences pour le faire, de veiller à ce que personne ne soit lésé dans le cadre d'un procès en divorce, tout en considérant que l'intérêt de l'enfant à avoir des relations égales avec son papa et sa maman doit être placé avant tous les autres intérêts.
C'est dans ce sens que je vous invite à soutenir la proposition très claire de la majorité de notre commission.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen oder meinen, dass es nach einer Trennung oder Scheidung das Normalste ist, dass man die bisherigen Betreuungsverhältnisse einfach weiterführt: Man hat diese während der Ehe so gewählt, und man kann davon ausgehen, dass es eigentlich am gescheitesten ist, dass sie so bleiben.
Nun ist es aber so, dass das aus Sicht des Kindes - und ich glaube, das ist auch bei dieser Vorlage die grosse Herausforderung, dass wir uns auf das Wohl und auf das Interesse des Kindes konzentrieren - nach einer Trennung nicht unbedingt weiterhin die beste Lösung ist. Warum? Nach einer Trennung oder nach einer Scheidung wohnen ja die Eltern meistens nicht mehr im gleichen Haushalt, sodass das Kind je nach Betreuungsmodell den Vater oder die Mutter - meistens den Vater - nur noch selten sieht. Weil es ihn nur noch selten sieht, ist es schwierig, eine Beziehung aufzubauen, die lebendig ist, in der man sich auch streiten und versöhnen kann; das gehört eben zu einer lebendigen Beziehung. Bei einer Sonntagsbeziehung ist es schwieriger, sie lebendig zu erhalten.
Deshalb haben Sie letztes Mal eingebracht, dass es wichtig ist, dass im Moment der Scheidung der Richter oder die Richterin nochmals hinschaut, um zu sehen, welches Betreuungsmodell aus Sicht des Kindes das beste ist und ob es allenfalls sogar Möglichkeiten gibt, dieses Modell gegenüber dem, was vorher gelebt wurde, zu verändern. Diese Überprüfung beruht auf der Überzeugung und Sichtweise, dass es für das Kind besser ist, ein Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern zu ändern, damit der regelmässige persönliche Kontakt zum Kind sichergestellt ist. Das ist der Hintergrund, einige von Ihnen haben es gesagt: Es ist heute bei den Gerichten sehr unterschiedlich, aber es gibt immer noch eine Tendenz, bisherige Betreuungsverhältnisse einfach weiterzuführen, indem man sagt, dass es bisher so war und dass es so bleiben soll. Aus Sicht des Kindeswohls ist es aber richtig, dass das Gericht bei der Überprüfung des künftigen Betreuungsmodells berücksichtigt, dass eben regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen sehr wichtig sind.
Deshalb haben Sie die Bestimmungen eingefügt, mit denen verlangt wird, dass das berücksichtigt werden soll, und vorgesehen, dass eine alternierende Obhut geprüft wird. Es wird nichts vorgeschrieben, aber eine alternierende Obhut soll geprüft werden. Man kann sagen, dass das Gericht das auf Antrag eines Elternteils oder auf Antrag des Kindes schon heute macht. Aber diese Bestimmungen bringen zum Ausdruck, dass die Beziehung zwischen Eltern und Kind nach einer Scheidung nicht mehr die gleiche ist und dass das Kindeswohl auch unter diesem Aspekt noch einmal anzuschauen ist.
Der Bundesrat hat die beiden Absätze, die Sie eingefügt haben, bereits letztes Mal unterstützt; er tut es noch immer. Wenn Sie in den letzten Tagen wieder Briefe von Müttern und Briefe von Vätern bekommen haben - solche haben Sie wie bei dieser Vorlage auch bei jener zur gemeinsamen elterlichen Sorge immer wieder bekommen -, bitte ich Sie, sich einfach vor Augen zu halten, dass der Gesetzgeber sich für das Wohl des Kindes einsetzen muss. Er macht die Gesetze nicht für die Mütter oder für die Väter, aber auch nicht gegen die Mütter oder gegen die Väter; er macht sie für die Kinder. Was Sie letztes Mal beschlossen haben, ist für die Kinder.
Ich bitte Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und an Ihrem Beschluss festzuhalten.
Abstimmung
Art. 298 Abs. 2bis; 298b Abs. 3bis - Art. 298 al. 2bis; 298b al. 3bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 36 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 298 Abs. 2ter; 298b Abs. 3ter - Art. 298 al. 2ter; 298b al. 3ter
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 35 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
(0 Enthaltungen)