Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Vernehmlassungsgesetz

33352 · Amtliches Bulletin

Dals 27 sett. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/33352/de/vernehmlassungsgesetz

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Bulletin uffizial
Funtauna

Fatschenta parlamentara: Vernehmlassungsgesetz (04.010)

04.010

Vernehmlassungsgesetz

Joder Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das Vernehmlassungsverfahren ist ein wichtiger Teil des Rechtsetzungsverfahrens. Die Kantone, die politischen Parteien und weitere interessierte Kreise werden früh in die Meinungsbildung einbezogen, und das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht es, die Öffentlichkeit rechtzeitig über geplante Vorhaben zu informieren. Schliesslich können die beabsichtigten Projekte auf ihre sachliche Richtigkeit, auf ihre Vollzugstauglichkeit und auch auf ihre politische Akzeptanz überprüft werden.

Bis jetzt ist das Vernehmlassungsverfahren in einer Verordnung geregelt gewesen. Aus zwei Gründen muss das Vernehmlassungsrecht neu auf Gesetzesstufe verankert werden: Die Bundesverfassung enthält mit Artikel 147 eine neue Grundsatzbestimmung über das Vernehmlassungsrecht. Dieser Artikel wurde bewusst offen formuliert, und er soll jetzt mit diesem Gesetzentwurf konkretisiert werden. Hinzu kommt, dass Artikel 164 der Bundesverfassung verlangt, grundlegende Bestimmungen über das Verfahren der Bundesbehörden seien in der Form eines Gesetzes zu erlassen, und dazu gehört auch das Vernehmlassungsverfahren.

Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz werden verschiedene Ziele angestrebt. Wichtig ist, dass die Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen frühzeitig geprüft und allenfalls verbessert werden kann. Hinzu kommen die Straffung und die Verwesentlichung des Verfahrens. Es geht auch darum, Rechtsgrundlagen für die elektronische Vernehmlassung zu schaffen. Schliesslich soll mit dem neuen Gesetz der administrative Aufwand für alle Beteiligten wenn immer möglich gesenkt werden.

Das vorgeschlagene Vernehmlassungsgesetz enthält nur 13 Artikel. Es ist demnach ein Musterbeispiel für ein einfaches und schlankes Gesetz. Die wichtigsten Inhalte sind die folgenden:

Die Vernehmlassungsverfahren sollen sich auf wichtige Vorhaben beschränken. Dazu gehören:

1. Verfassungsänderungen;

2. Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung;

3. völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterstehen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;

4. Vorhaben von grosser Tragweite; das kann zum Beispiel eine Vernehmlassung zu einer Verordnung sein, die einen grossen Personenkreis betrifft.

Grundsätzlich soll nur der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen können, allenfalls noch eine parlamentarische Kommission für einen durch diese erarbeiteten Gesetzentwurf. Die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens durch ein Departement oder ein Bundesamt ist demnach künftig ausgeschlossen. Die Departemente können bloss noch im Rahmen von Anhörungen bei Vorhaben von untergeordneter Wichtigkeit von den Betroffenen Stellungnahmen einfordern.

Neu wird der Kreis der Vernehmlassungsadressaten präzisiert. Neben den Kantonen und den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sollen zusätzlich auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Städte, Gemeinden, Berggebiete und der Wirtschaft sowie im Einzelfall interessierte Kreise zur Stellungnahme eingeladen werden. Zudem können sich grundsätzlich jede Person und jede Organisation an einer Vernehmlassung beteiligen.

Das Gesetz legt fest, dass die Vernehmlassungsfrist drei Monate beträgt. Diese Frist kann verlängert oder verkürzt werden. Bei Dringlichkeit kann die Vernehmlassung auch auf konferenzieller Basis durchgeführt werden.

Für das Vernehmlassungsverfahren gilt das Öffentlichkeitsprinzip.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage positiv aufgenommen. Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Der Ständerat hat der Vorlage mit 23 zu 1 Stimmen sehr deutlich zugestimmt.

Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

La procédure de consultation est une étape importante dans le processus d'élaboration des lois. Elle permet d'associer les cantons, les partis politiques et les milieux intéressés à la définition de la position du Conseil fédéral, mais également du Parlement, quand nous déposons des initiatives. Elle leur permet d'informer le public suffisamment tôt de leurs projets et de les associer, pour qu'ils soient exécutables et susceptibles d'être bien acceptés.

Le principe de la consultation est fixé dans la nouvelle Constitution à l'article 147. Jusqu'ici, c'était une ordonnance qui réglait la procédure. Mais la même Constitution, à son article 164, impose que les dispositions légales importantes qui fixent les règles de droit - et la procédure de consultation en est une - soient inscrites dans une loi. C'est pourquoi le Conseil fédéral avait annoncé, lors de l'élaboration de la Constitution, qu'il allait faire respecter ce principe. C'est en somme le message qui vous est soumis.

La nouvelle loi prévoit que la consultation peut être réalisée sous diverses formes, notamment de façon à pouvoir s'adapter à l'évolution des technologies modernes - on pense, bien sûr, à l'Internet. Un des buts de la loi est de donner à la procédure de consultation une signification plus en rapport avec l'importance qu'elle a prise dans la pratique de l'élaboration des lois. C'est dans cet esprit aussi que la consultation devrait être limitée aux projets de lois les plus importants. La loi désigne clairement les instances compétentes pour lancer les procédures, de façon à éviter que des consultations provenant de tous les services et départements n'inondent les destinataires. Enfin, elle désigne précisément la liste des destinataires, choisis en fonction du contenu de la loi et de leur intérêt à être consultés.

La commission salue le message présenté par le Conseil fédéral. L'entrée en matière n'est pas contestée. Les discussions se sont concentrées sur la nature des lois devant faire l'objet d'une consultation, sur la systématique du choix des destinataires et sur le rôle de coordination de la Chancellerie fédérale.

Sans entrer dans le détail, sur le premier point, la commission a rejeté, contre l'avis du Conseil fédéral, la notion de "disposition légale fondamentale". En effet, à l'exception des modifications constitutionnelles, qui doivent figurer, il est difficile juridiquement de distinguer entre des lois importantes ou fondamentales et celles qui ne le seraient pas. La commission a donc préféré introduire une règle d'exception pour les dispositions qui ne présentent pas d'intérêt majeur pour les institutions. La commission a suivi, tout en la précisant, une décision du Conseil des Etats visant à consulter les cantons pour des projets d'ordonnance pouvant les concerner.

Par ailleurs, la commission a largement suivi le Conseil fédéral qui désigne clairement, dans un ordre hiérarchique cher à notre système fédéraliste, les cantons, les partis politiques et les associations faîtières des cantons, des communes, des villes et des régions de montagne, et ceci en référence à l'article 50 de la Constitution qui prévoit la participation de ces organes à la politique de la Confédération. Le Conseil des Etats, fidèle à son principe, aurait voulu, quant à lui, traiter les communes et les villes dans le même paquet que les autres milieux concernés.

Enfin, la commission a tenu, en modifiant l'article 5, à ce que la Chancellerie fédérale assure la coordination des consultations pour éviter une dispersion dans les départements ou dans les commissions parlementaires qui procèdent à des consultations pour leurs initiatives.

A l'article 9 sur la publicité, la commission, en accord avec la Chancellerie fédérale, a précisé, dans l'ordre, les pièces qui peuvent être rendues publiques. Il est précisé également, à la lettre c, que le Conseil fédéral ne se prononce pas sur le rapport de résultats, mais en prend connaissance.

Voici pour les points essentiels sur lesquels il y aura peut-être lieu de revenir dans le détail, mais ce sont les éléments les plus significatifs que la commission a discutés.

Je vous invite donc, au nom de la commission, à entrer en matière et à accepter les petites modifications, améliorations apportées au texte du Conseil fédéral et du Conseil des Etats.

Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-Fraktion Eintreten auf diese Vorlage.

Trotz aller Kritik ist das Vernehmlassungsverfahren eine sinnvolle Institution, denn ein demokratischer Rechtsstaat lebt wesentlich vom Recht auf Anhörung im demokratischen Diskurs. Das gilt mit besonderem Nachdruck auch im Verhältnis zu den Kantonen, die ja immer mehr Bundesaufgaben im Vollzug übernehmen müssen. Für die parlamentarische Meinungsbildung eignen sich allerdings nur Auswertungen von Vernehmlassungen, die eine politische Stellungnahme vernünftig gewichten. Daran hat es in der Vergangenheit ab und zu gefehlt. Es ist gut, dass das der Ständerat und mit ihm die nationalrätliche Kommission in Artikel 8 auch zum Ausdruck bringen.

Der Bundesrat und einzelne Departemente haben in jüngster Zeit mit unerträglich kurzen Vernehmlassungsfristen und mit dem nutzlosen Einsatz konferenzieller Vernehmlassungsverfahren, beispielsweise zum KVG, selber zu einer gewissen Abwertung des Verfahrens beigetragen. Wir bedauern das. Wir verstehen unsere Zustimmung auch als Aufforderung, das Vernehmlassungsverfahren wieder entsprechend dem politischen Gewicht der Vorlage zu gestalten und insgesamt aufzuwerten.

Es scheint uns schliesslich richtig, die Abgrenzung zwischen Gesetz und bundesrätlicher Verordnung auch so zu verstehen, dass eben auch Verordnungsrecht von grosser politischer Tragweite sein kann. Richtigerweise wird in Artikel 3 auch zum Ausdruck gebracht, dass eben auch wichtige Verordnungsvorlagen Gegenstand einer Vernehmlassung sein können.

Die Kritik am konferenziellen Vernehmlassungsverfahren wird von der SP-Fraktion auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass wir den Antrag Parmelin, der als Einzelantrag gestellt wird, unterstützen, wonach solche Verfahren nur bei äusserster Dringlichkeit zum Tragen kommen und sonst die schriftliche Anhörung die Regel sein muss. Ich hoffe, das Verfahren zum Krankenversicherungsgesetz sei ein einmaliger Ausreisser gewesen, das hat wirklich nichts gebracht.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten auf die Vorlage.

Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Selbst auf die Gefahr hin, dass die heutige Sitzung deshalb nicht bis 19 Uhr dauern wird, fasse ich mich kurz: Die Einigkeit in der Kommission war so deutlich wie selten. Die CVP-Fraktion ist selbstverständlich auch für Eintreten und Zustimmung zum Entwurf im Sinne der Kommission.

Das Vernehmlassungsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des Föderalismus und auch der direkten Demokratie in der Schweiz. Der Begriff "Vernehmlassung" ist derart schweizerisch, dass er in Deutschland kaum verstanden wird. Das Verfahren an sich hat sich bewährt. Was mit dieser Anpassung gemacht wird, ist die Verankerung der wichtigsten Grundsätze auf Gesetzesstufe. Die Notwendigkeit, das Vernehmlassungsverfahren auf Gesetzesstufe zu verankern, entspricht einem Wunsch des Parlamentes und geht auf Artikel 147 der Bundesverfassung zurück; der Kommissionssprecher hat es schon gesagt. Eine besondere Stellung nehmen im Vernehmlassungsverfahren die Kantone ein. Dies wurde beim Gesetz berücksichtigt und gilt es zu berücksichtigen.

Die Kommission übernahm die meisten Entscheide des Ständerates, ausser bei Artikel 4, der die Vernehmlassungsadressaten erwähnt. Hier wich unsere Kommission vom Beschluss des Ständerates ab; sie erachtete die bundesrätliche Formulierung als klarer. Diese Formulierung wird von der CVP-Fraktion unterstützt. Materiell wurde damit nur Unwesentliches geändert. Die Kommission war - wenn man das sagen darf - in diesem Sinne föderalistischer als der Ständerat, indem die von ihr bevorzugte Formulierung verlangt, dass Gemeinden und Städte bei der Vernehmlassung in jedem Fall einzubeziehen sind. Dass es keine Minderheitsanträge gab - ausser dem heute eingereichten Antrag Parmelin -, zeigt eigentlich die grundsätzliche Einigkeit der Parteien, die mit dem vorliegenden Gesetz einverstanden sind. Allerdings - auch das sei erwähnt - zeigt das Resultat der Schlussabstimmung von 15 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen auch, dass die Präsenz und damit das Interesse an diesem Traktandum nicht überwältigend waren. Das ist zwar schade, aber auch verständlich, handelt es sich doch eher um eine technische als um eine politische Materie.

Trotzdem kann ich mich meinem Vorredner Gross Jost anschliessen: Eine Folge des Gesetzes soll sein, dass man mit den Kantonen anders als in letzter Zeit umgeht, was Fristen und andere Bedingungen der Vernehmlassung angeht. Das Vernehmlassungsverfahren wird mit dem Gesetz verbessert und verwesentlicht; es wird genauer und klarer geregelt, und es trägt neuen Formen der Kommunikation ausreichend Rechnung.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Selbstverständlich ist auch die FDP-Fraktion bereit, auf den neuen Gesetzentwurf einzutreten. Was die Artikel 147 und 164 der Bundesverfassung als Grundlage für diesen Entwurf betrifft, verweise ich auf die Ausführungen der Kommissionssprecher. Nachdem vorerst eine Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens im Rahmen einer Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vorgesehen war, wird nun ein eigenes Bundesgesetz vorgelegt. Diesem Vorgehen können wir folgen, wie auch den wichtigsten Anliegen des Gesetzes, nämlich der Beschränkung des Verfahrens auf wichtige Vorhaben gemäss Artikel 3 und der Beschränkung der Zuständigkeit zur Eröffnung des Verfahrens auf den Bundesrat und die zuständige parlamentarische Kommission gemäss Artikel 5. Zum Einzelantrag Parmelin bezüglich Artikel 7 werden wir nach Kenntnis der Antwort von Frau Bundeskanzlerin Huber-Hotz Stellung nehmen.

Bei Artikel 4 Absatz 2 besteht aus unserer Sicht eine gewichtige Differenz zum Ständerat: Die ständerätliche Fassung entspricht wohl einem ständerätlichen Reflex, welcher hier einen Unterschied machen will zwischen den Kantonen einerseits und den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft andererseits, indem Erstere immer, Letztere aber bloss im Einzelfall zur Stellungnahme eingeladen werden sollen. Ihre Staatspolitische Kommission schloss sich jedoch einstimmig dem Bundesrat an, nach dessen Fassung auch diese Verbände generell zur Stellungnahme einzuladen sind.

Die Lösung des Ständerates - gewissermassen eine Beschränkung des Föderalismus auf die Kantone, wie sie eben bisher üblich war - entspricht weder der heutigen Praxis noch Artikel 50 der Bundesverfassung, wonach der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten und Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete zu nehmen hat. Vor diesem Verfassungshintergrund darf der Entscheid über die Frage, welche Vorlagen die angesprochenen Verbände interessieren und welche nicht, nicht den Departementen und dem Bundesrat überlassen werden. Die Dachverbände sollen vielmehr selbst entscheiden können, zu welchen Fragen sie ihre Stellungnahme abgeben. Als Mitglied des Vorstandes des Schweizerischen Städteverbandes kann ich Ihnen bestätigen, dass sich diese Verbände in der Praxis - allein schon aus Kapazitätsgründen - sehr wohl auf die sie direkt betreffenden Fragen zu beschränken wissen.

Mit einer Übernahme der Fassung des Bundesrates tragen Sie auch der Realität Rechnung, dass eben nicht mehr in allen Fragen die Kantone nach dem Bund die wesentlichsten territorialen Gebilde sind. Sehr viele Fragen, welche z. B. gerade die Städte und Gemeinden betreffen, müssen kantonsübergreifend innerhalb der Agglomerationen gelöst werden: Öffentliche Sicherheit, soziale Sicherheit, regionaler öffentlicher Verkehr usw. gehören zu dieser Materie. Die Kantone haben ihre bestimmende Rolle etwas zu relativieren und müssen akzeptieren, dass es neben ihnen noch andere territoriale Gebilde wie zum Beispiel Agglomerationen und Zentrumsgemeinden gibt, die staatsrechtlich relevant sind.

Wir sind somit für Eintreten auf die Vorlage und für deren Verabschiedung in der vorliegenden, durch die SPK dieses Rates einstimmig gutgeheissenen Fassung.

Donzé Walter · Mit-M · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion

Wenn ich Sie daran erinnere, dass sich einer unserer EVP-Vorgänger, nämlich Nationalrat Max Dünki, grundsätzlich dahin gehend ausgesprochen hat, man könne die Vernehmlassungen vergessen, dann interessiert Sie sicher die Haltung der EVP/EDU-Fraktion zum Vernehmlassungsgesetz, wie es uns vorgelegt wird.

Ich kann Sie beruhigen. Wir sind in der vorgelegten Form für Eintreten. Allerdings erinnern wir an Max Dünkis seinerzeitige Argumentation, nämlich dass einerseits die Auswahl der Vernehmlassungsteilnehmer nicht immer frei ist vom Verdacht einer gewissen Willkür, dass andererseits das Verhältnis zwischen dem Aufwand, den x Organisationen für Vernehmlassungen leisten, und der Wirkung dieses Aufwandes nicht immer ganz stimmt. Eigentlich ist das eine teure "Frühwarnung" für Kantone, Gemeinden, Verbände usw. Schliesslich ist auch zu sagen, dass viele Haltungen von Verbänden, Kantonen usw. der Verwaltung hinreichend bekannt sind und dass die Behörden letztlich die Verantwortung zu tragen haben und mit Vernehmlassungen keine Alibiübungen vornehmen sollten.

Trotzdem, wir helfen eintreten. Wir bringen aber den Vorbehalt an, dass dieses Parlament ja eigentlich schnellere und schlankere Verfahren fordert und dass diesem Gedanken, wenn künftig über die Verfassungsgrundlage für Vernehmlassungen diskutiert wird, Rechnung getragen werden sollte.

Erlauben Sie mir noch drei Bemerkungen, damit ich nachher in der Detailberatung nicht mehr das Wort ergreifen muss: Bei Artikel 2bis sind wir einstimmig für die nationalrätliche Fassung, den Einzelantrag Parmelin zu Artikel 7 lehnen wir mehrheitlich ab, und in der Frage Kantone, Regionen und Gemeinden schliessen wir uns der Argumentation von Kollega Fluri an.

Maitre Jean-Philippe · 1VP-M · Nationalrat · Genf · Christlichdemokratische Fraktion

Je signale que le groupe des Verts déclare qu'il entre en matière.

Huber-Hotz Annemarie · BK-F · Bern

Das Vernehmlassungsverfahren ist ein fest verankerter Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Wir haben eine Praxis von über einem halben Jahrhundert und auch entsprechende Erfahrungen. Obwohl dieses Verfahren im Grunde unbestritten ist - mit einigen Ausnahmen -, hat es doch immer wieder Kritik gegeben. Diese Kritik richtete sich weniger gegen das Verfahren an sich als vielmehr gegen die Art und Weise seiner Durchführung; wir haben das auch von verschiedenen Fraktionssprechern gehört. Es wurde kritisiert, dass es zu viele Vernehmlassungen gebe, dass zu viele Stellen Vernehmlassungen durchführen würden, dass die Frist zu kurz sei, dass die Meinungen der Befragten nicht richtig zum Ausdruck kämen oder zu allgemein seien, dass der Handlungsspielraum des Bundesrates und des Parlamentes dadurch eingeschränkt werden könnte.

Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz soll dieser zu Recht geäusserten Kritik begegnet werden. Das Verfahren soll gestrafft und bezüglich Eröffnung auf den Bundesrat und auf die parlamentarischen Kommissionen beschränkt werden. Das Verfahren, Herr Donzé, soll also gestrafft werden, darauf möchte ich hinweisen. Das Verfahren soll aber erstmals auch auf Gesetzesstufe geregelt werden. Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz wird zudem Artikel 147 der Bundesverfassung umgesetzt. Dieser Artikel verallgemeinert zum ersten Mal das Vernehmlassungsverfahren und macht es für wichtige Erlasse und für Vorhaben von grosser Tragweite obligatorisch.

Welches sind nun diese "wichtigen" Vorlagen? Es sind vor allem die Erlasse, die von der Bundesversammlung verabschiedet werden; das sind Gesetze und Gesetzesänderungen, Verordnungen der Bundesversammlung oder auch Bundesbeschlüsse. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Artikel 163 und 164 der Bundesverfassung zu verweisen. Schliesslich gehören zu den wichtigen Vorlagen auch wichtige Verordnungen des Bundesrates, die von den Kantonen oder von Dritten vollzogen werden müssen. Dazu gehören aber auch völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesversammlung zu genehmigen und die dem Referendum zu unterstellen sind.

Ich möchte aber klar unterstreichen, dass der Bundesrat und die parlamentarischen Kommissionen immer noch einen gewissen Entscheidungsspielraum haben. Sie bestimmen, was wichtig ist, und können deshalb in einem gewissen Rahmen auch festlegen, was sie den Kantonen, den Parteien und interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorlegen wollen. Sie entscheiden also im Einzelfall über das Recht der Kantone, Parteien und interessierten Kreise, angehört zu werden. Dafür müssen sie aber auch die Verantwortung übernehmen.

Das Vernehmlassungsverfahren muss im Rahmen des Gesetzgebungsvorverfahrens durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, wie es zu handhaben ist, wenn die Bundesversammlung die Entwürfe des Bundesrates in wichtigen Teilen abändert. Es wird in der Praxis zu entscheiden sein, ob in solchen Fällen - als Beispiel kann das abgelehnte Steuerpaket dienen - auch noch ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden soll.

Was ist nun der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens? Der Zweck besteht darin, die Sachkenntnisse über den zu regelnden Bereich zu erhöhen. Das ist vor allem wichtig im Hinblick auf den Vollzug von Gesetzen und Verordnungen, der in der Regel vor allem von den Kantonen vorgenommen werden muss. Es geht vor allem um die Vollzugstauglichkeit, es geht aber auch um die Referendumstauglichkeit einer Vorlage. Es gilt also abzuklären, ob auch ein politischer Wille vorhanden ist, eine Vorlage, wie sie der Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben hat, im Falle einer allfälligen Volksabstimmung zu tragen.

Schliesslich ist es auch ein wichtiger Bestandteil des Vernehmlassungsverfahrens, die Transparenz des staatlichen Handelns zu erhöhen. Das neue Vernehmlassungsgesetz regelt einerseits den Zweck und den Umfang des Vernehmlassungsverfahrens mit dem Ziel, eine Konzentration zu erreichen, nach dem Stichwort "Qualität vor Quantität". Es geht darum, festzulegen, wer die Adressaten dieser Vernehmlassung sind. Es sind dies natürlich vor allem die Kantone, die einen besonderen Stellenwert haben sollen. Andererseits regelt das Vernehmlassungsgesetz die Form, insbesondere die Anpassung des Verfahrens an die neuen Informations- und Kommunikationsformen.

Das Gesetz ist bewusst schlank gehalten; technische Bestimmungen sollen in den Ausführungsverordnungen geregelt werden. Ich möchte es nicht unterlassen, der Kommission, aber auch den Fraktionssprechern für die fast einmütige Zustimmung zu danken.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Maitre Jean-Philippe · 1VP-M · Nationalrat · Genf · Christlichdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren

Loi fédérale sur la procédure de consultation

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Huber-Hotz Annemarie · BK-F · Bern

Ich möchte nur noch eine Zusatzerklärung zur Frage abgeben, ob die Verfassungsbestimmung auch in Artikel 1 des Vernehmlassungsgesetzes erwähnt werden soll. Es geht vor allem darum, die Mitwirkungsrechte der Kantone und interessierten Kreise im Vernehmlassungsgesetz von den in der Bundesverfassung vorgesehenen übrigen Mitwirkungsrechten der Kantone abzugrenzen. Ich habe Ihrer Kommission versprochen, einige Ausführungen dazu zu machen.

Die anderen Mitwirkungsrechte, wie sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder in der Praxis auf Bundesebene gepflegt werden, betreffen vor allem die Mitwirkung der Kantone bei aussenpolitischen Entscheiden. Es geht um Artikel 55 der Bundesverfassung beziehungsweise um das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone im Bereich der Aussenpolitik. Es geht aber auch um das Recht, dass acht Kantone zusammen ein Gesetzesreferendum ergreifen können, wie dies in Artikel 141 der Bundesverfassung geregelt ist. Ich erwähne auch Artikel 160 der Bundesverfassung, wo es um das Gesetzesinitiativrecht der Kantone geht. Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass die Kantone ein Recht darauf haben, in verschiedenen Arbeitsgruppen und institutionalisierten Konferenzen mitzuwirken, allen voran im Rahmen des föderalistischen Dialoges.

In diesem Gesetz hier geht es aber darum, das eine Mitwirkungsrecht der Kantone zu regeln, nämlich jenes im Vernehmlassungsverfahren.

Maitre Jean-Philippe · 1VP-M · Nationalrat · Genf · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

b. Gesetzesbestimmungen im Sinne ....

....

Abs. 1bis

Auf ein Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben gemäss Absatz 1 wird verzichtet, wenn das Vorhaben keine wesentlichen unmittelbaren Interessen von Vernehmlassungsadressaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 betrifft.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2bis

Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind.

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 3

Proposition de la commission

Al. 1

....

b. les dispositions légales au sens ....

....

Al. 1bis

Il n'est pas organisé de consultation au sens de l'alinéa 1, si le projet est sans incidences directes sur les intérêts majeurs des institutions ou associations visées à l'article 4 alinéa 2.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2bis

Une consultation est organisée auprès des cantons sur des projets d'ordonnance si ceux-ci sont largement concernés.

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 4

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung ....

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

La Chancellerie fédérale assure la coordination des consultations et publie l'annonce de l'ouverture ....

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Parmelin

Abs. 2

Streichen

Abs. 3

Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird ....

Abs. 4

Bei äusserster Dringlichkeit kann das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden. Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.

Art. 7

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Parmelin

Al. 2

Biffer

Al. 3

Le délai de la consultation est de trois mois. S'il comprend ....

Al. 4

En cas d'extrême urgence, la consultation peut être menée en tout ou en partie sous la forme d'une conférence. En pareil cas, un procès-verbal doit être dressé.

Parmelin Guy · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Si j'ai déposé cette proposition à l'article 7, c'est parce que je trouve le texte proposé plutôt laxiste et mal structuré. Il a une fâcheuse tendance à vouloir privilégier le système de la conférence, avec pour inconvénient un manque de réflexion quant au fond des problèmes. Lorsqu'on sait qu'aujourd'hui les délais ne sont pas respectés dans 70 pour cent des cas, il me paraît important de redonner très clairement la priorité à la forme traditionnelle, par rapport à ce que doit être la procédure de consultation. De mon point de vue, elle doit comporter un délai clairement fixé dans la loi et auquel il ne doit être dérogé qu'en cas d'extrême urgence, le but étant que les instances consultées puissent se prononcer au terme d'une analyse détaillée quant au fond, et non pas dans la plus grande précipitation.

De plus, la Confédération étant censée montrer quelque peu l'exemple, le fait de recadrer très clairement cet instrument doit avoir également pour conséquence que les cantons - qui ont également tendance à prendre quelques libertés avec les délais en matière de consultation - en reviennent eux aussi à respecter les procédures sur le plan cantonal.

C'est pourquoi, de mon point de vue, il convient de renverser la construction du texte du Conseil fédéral en abrogeant l'alinéa 2, en fixant à l'alinéa 3 la règle de base clairement énoncée, et en indiquant strictement les conditions de dérogation dans un alinéa 4.

Je vous demande donc de soutenir cette proposition.

Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Je tiens à dire que Monsieur Parmelin met le doigt sur un problème réel, une consultation étant un pas fondamental dans la procédure législative en Suisse. Cela n'est certes pas un stade décisionnel, mais ce sont les fondations d'un édifice, et ce qui ne se construit pas correctement, posément, en un minimum de temps, ce qui se bâtit à la va-vite ne résiste pas à l'épreuve du temps. Je n'ai pas besoin de vous rappeler longuement des exemples tout récents pour lesquels nous avons travaillé malheureusement dans la précipitation, avec des résultats décevants. Un mauvais projet, un échec.

C'est donc une proposition extrêmement raisonnable, extrêmement sensée, que nous fait Monsieur Parmelin de bien vouloir mettre au premier plan la procédure de consultation écrite, avec délai de principe de trois mois, et seulement dans les cas tout à fait exceptionnels d'accepter ce système de conférence qui, il faut bien le dire, représente souvent une consultation bidon.

Huber-Hotz Annemarie · BK-F · Bern

Der Antrag Parmelin bezweckt eigentlich dasselbe, was auch das ganze neue Vernehmlassungsrecht bezweckt, nämlich eine Straffung des Verfahrens und eine Einschränkung des Vernehmlassungsverfahrens. Allerdings bin ich nicht ganz glücklich mit der Art und Weise der Formulierung des Antrages.

Einerseits bedauere ich, dass die Pflicht für den Bundesrat und für die parlamentarischen Kommissionen wegfällt, eine konferenzielle Vernehmlassung zu begründen. Gemäss Antrag Parmelin wird sie nur noch bei äusserster Dringlichkeit verwendet. Diese Begründungspflicht scheint mir aber wichtig zu sein, weil es vor allem auch im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sinnvoll sein kann, gewisse Vernehmlassungsadressaten konferenziell einzuladen. Es kann also neben der Dringlichkeit, welche absoluten Vorrang hat, auch noch andere Gründe für ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren geben, und das sollte begründet werden müssen. Andererseits habe ich ein wenig Mühe mit der Abstufung "Dringlichkeit" und "äusserste Dringlichkeit". Ich glaube, es ist wichtig - wie es das Konzept des Bundesrates auch vorschlägt -, dass man konferenzielle Vernehmlassungen nur noch bei Dringlichkeit durchführt oder wenn anders begründete Fälle vorliegen. Ich habe bereits die parlamentarischen Kommissionen erwähnt.

Deshalb möchte ich Sie bitten, beim Konzept des Bundesrates zu bleiben und den Antrag Parmelin abzulehnen. Falls er aber durchgeht, müsste man im Ständerat zumindest die Formulierung noch einmal überprüfen.

Maitre Jean-Philippe · 1VP-M · Nationalrat · Genf · Christlichdemokratische Fraktion

Le groupe radical-libéral communique qu'il soutient la proposition de la commission.

Joder Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag Parmelin hat der Kommission nicht vorgelegen, ich kann nur persönlich sprechen. Der Antrag will zwei Dinge:

1. Bei der Vernehmlassungsfrist von drei Monaten soll die Formulierung "in der Regel" gestrichen werden. Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Diese Frist kann verlängert oder verkürzt werden. Bei Ferientagen, Feiertagen oder umfangreichen Vernehmlassungen kann sie verlängert werden; bei grosser Dringlichkeit kann sie verkürzt werden. Die Formulierung "in der Regel" hat aus meiner Sicht materiell keine eigenständige Bedeutung und kann durchaus gestrichen werden.

2. Der Antrag Parmelin will mehr Zurückhaltung bei der Durchführung von konferenziellen Vernehmlassungen. Seine Formulierung geht darauf hinaus, dass die Voraussetzungen zur Durchführung solcher konferenzieller Anhörungen enger gefasst werden. In der Vernehmlassung ist die konferenzielle Anhörung sehr kritisch aufgenommen worden. Ich bin der Meinung, dass aus der Sicht der Vernehmlassungsadressaten, der Betroffenen, der Parteien insbesondere, bei der Durchführung solcher konferenzieller Anhörungen tatsächlich Zurückhaltung geübt werden sollte. Denn die Meinungsäusserung ist in dieser Situation nur eingeschränkt möglich.

Aus diesen Überlegungen bin ich persönlich für Zustimmung zum Antrag Parmelin.

Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je parle bien sûr en mon nom personnel, puisque la commission n'a pas abordé ce problème à l'article 7.

Ce qu'il faut dire préalablement, c'est que le Conseil fédéral, ou la Chancellerie, souhaite donner un peu plus de souplesse à cela. On sait aujourd'hui que, dans le domaine de l'élaboration des lois, on doit quelquefois aller plus vite que ce ne fut le cas par le passé.

A propos de la proposition Parmelin: son auteur souhaite définir très clairement quand on peut utiliser le principe de la conférence. Il le dit dans un alinéa 4 en précisant "en cas d'extrême urgence". Il ne liste pas d'autres conditions, il n'y en a qu'une. Dans le texte du projet du Conseil fédéral, à l'alinéa 2, on parle de circonstances qui le justifieraient, "notamment s'il y a urgence". Donc le listage de Monsieur Parmelin ne semble pas complet.

Si la proposition Parmelin devait être adoptée, il y aurait lieu, comme l'a dit Madame la chancelière, de revoir peut-être sa formulation, d'y faire quelques corrections rédactionnelles.

Maitre Jean-Philippe · 1VP-M · Nationalrat · Genf · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Parmelin .... 80 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 29 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

Öffentlich zugänglich sind:

a. die Vernehmlassungsunterlagen;

b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Protokolle von konferenziellen Vernehmlassungsverfahren;

c. nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

Sont publics:

a. le dossier envoyé en consultation;

b. après expiration du délai de consultation, les avis exprimés et le procès-verbal des consultations menées sous forme de conférence;

c. le rapport rendant compte des résultats de la consultation, après la prise de connaissance par le Conseil fédéral.

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 10-13

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 126 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté