14.093
Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Bundesgesetz
Verfahrensbeitrag
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Walter)
Sistierung der Beratung des Geschäftes,
bis das Grenzgängerabkommen mit Italien abgeschlossen ist und Klarheit betreffend den zukünftigen rechtlichen Rahmen in Bezug auf die eigenständige Steuerung der Einwanderung und das Freizügigkeitsabkommen herrscht.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Walter)
Suspendre l'examen de l'objet
jusqu'à ce que l'accord sur les frontaliers ait été conclu avec l'Italie et que la question du futur cadre légal relatif à la gestion autonome de l'immigration et à l'accord sur la libre circulation ait été éclaircie.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Wir führen nun die Eintretensdebatte. Der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas auf Sistierung der Beratung des Geschäftes ist zurückgezogen worden.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
La Commission de l'économie et des redevances a traité la révision de l'imposition à la source du revenu de l'activité lucrative les 19 février, 17 août et 13 octobre 2015. Elle a en premier lieu procédé à des auditions de représentants des cantons du Tessin et de Genève, ainsi que de la Conférence des directrices et directeurs cantonaux des finances. Elle a ensuite discuté de l'entrée en matière et a procédé à la discussion par article.
Que prévoit la présente loi? Actuellement, les étrangers qui ne sont pas au bénéfice d'un permis C sont imposés à la source. Mais si ces derniers ont un revenu ou une fortune de plus de 120 000 francs, la partie supérieure est soumise à la taxation ordinaire ultérieure. Le projet de révision vise une harmonisation: toutes les personnes imposées à la source, que le revenu de l'activité lucrative soit important ou non, peuvent demander une taxation ordinaire ultérieure. Une fois ce choix fait, il s'applique pour les années suivantes.
De plus, le point de départ de la révision est un arrêt du Tribunal fédéral de 2010. Ce dernier examinait, pour la première fois, si le régime suisse d'imposition à la source respectait les dispositions de l'accord sur la libre circulation des personnes. Il est apparu que cela n'était pas le cas. Le Tribunal fédéral a jugé qu'il y avait une discrimination inadmissible lorsque des non-résidents n'étaient pas traités de la même manière que des résidents se trouvant dans une situation comparable. Quand cette situation est-elle comparable? C'est lorsque 90 pour cent du revenu d'un non-résident provient de son lieu de travail. Il doit alors être considéré comme un quasi-résident. Ce type de contribuable pourrait donc passer, lui aussi, de l'imposition à la source à une imposition ordinaire ultérieure, s'il le souhaite, ce qui lui donnerait le droit aux mêmes déductions que les personnes soumises au droit ordinaire en Suisse.
Aujourd'hui, il y a environ 760 000 personnes en Suisse qui sont imposées à la source; 490 000 sont domiciliées en Suisse ou en séjour en Suisse, donc considérées comme résidentes; 270 000 ont un statut de non-résident. Parmi eux, les fameux "quasi-résidents". Les frontaliers français ne sont pas compris dans ces chiffres.
Quant au coût de l'opération, il ne peut être évalué avec exactitude, mais une baisse est à prévoir, parce qu'il y aura certainement des changements de régime permettant de profiter d'avantages fiscaux.
La majorité de la commission a approuvé le projet dans son ensemble, tout en y apportant quelques modifications que nous traiterons lors de la discussion par article, si le conseil décide d'entrer en matière.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
Wir beraten die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Mit dieser Revision sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Es wird erstens vorgeschlagen, alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen, deren Bruttoerwerbseinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, obligatorisch nachträglich ordentlich zu veranlagen. Zweitens sollen alle anderen Ansässigen, die diese Einkommenshöhe nicht erreichen, neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag erhalten. Drittens soll das ebenfalls für Nichtansässige gelten, welche die Voraussetzungen zur Quasiansässigkeit erfüllen.
Der Nationalrat behandelt die Vorlage als Erstrat. Die Kommission beantragt mehrere Änderungen am Entwurf des Bundesrates und empfiehlt mit 17 zu 7 Stimmen das Geschäft zur Annahme.
Heute werden in der Schweiz rund 760 000 ausländische Arbeitnehmende, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, an der Quelle besteuert; davon haben rund 490 000 Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, weshalb sie als Ansässige gelten; rund 270 000 Personen sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Nichtansässige.
Die Quellensteuer dient als Ersatz für die ordentliche Einkommenssteuer und wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen. Für die Erhebung der Steuer erhalten die Arbeitgeber eine Entschädigung in Form einer Bezugsprovision. Bei einem Teil der Quellenbesteuerten wird eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung durchgeführt. Dies geschieht von Amtes wegen, vor allem bei in der Schweiz ansässigen Personen, sobald die Einkommensgrenze von jährlich 120 000 Franken überschritten wird; das trifft auf rund 9 Prozent der Quellenbesteuerten zu. Wird diese Limite nicht erreicht, können über Tarifkorrekturen nachträglich zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden. Diese werden aber nur gewährt, wenn sie über die in den Pauschalen bereits berücksichtigten Abzüge hinausgehen.
Aufgrund der in der Quellensteuer vorgenommenen Vereinfachungen mit Pauschalen ergeben sich Ungleichbehandlungen im Vergleich zum ordentlichen Verfahren. Heute variieren in den Kantonen nicht nur die eigentlichen Quellensteuersätze, sondern auch die Art und Weise der Tarifberechnung, der Verfahren und der massgebenden Steuerbasis.
Das ist das geltende Recht. Das wollen wir aber korrigieren, da es Handlungsbedarf gibt. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2010 braucht es zum einen eine Regelung für eine Gleichbehandlung von Quasiansässigen und Ansässigen und zum andern eine Regelung für eine Gleichbehandlung von quellenbesteuerten Personen und ordentlich besteuerten Personen, die in der gleichen wirtschaftlichen Situation sind. Um hier eine einheitliche Handhabung gemäss diesem Bundesgerichtsurteil zu erreichen, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Unser Rat behandelt die Vorlage als Erstrat. Die Kommission empfiehlt Ihnen die Zustimmung zum bundesrätlichen Entwurf, den sie nur leicht geändert hat. Sie beantragt mit 17 zu 7 Stimmen die Annahme. Der Antrag auf Sistierung wurde zurückgezogen.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Die CVP-Fraktion beantragt Eintreten auf die Gesetzesrevision und bittet Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 1995 wissen wir, dass wir in der Schweiz Anpassungsbedarf bei der Besteuerung von Ansässigen und Quasiansässigen haben. Ein Bundesgerichtsurteil von 2010 besagt, dass wir eine Möglichkeit zur Gleichbehandlung von Ansässigen und Quasiansässigen finden müssen. Ebenfalls soll die Besteuerung von Quellenbesteuerten und Nicht-Quellenbesteuerten in der gleichen wirtschaftlichen Situation angeglichen werden. Heute bestehen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen zu diesen Besteuerungsfragen. Die Kantone wünschen sich, dass der Bund aufgrund des Bundesgerichtsurteils wieder einen einheitlichen Massstab schafft.
Die CVP-Fraktion wird bei der Beratung des Gesetzes grundsätzlich der Mehrheit folgen, ausgenommen bei Artikel 92 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung beziehungsweise Artikel 36 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes. Eintreten auf die Vorlage zu dieser Gesetzesrevision ist aufgrund eines Bundesgerichtsurteils angezeigt, aufgrund der Position der Kantone richtig und aufgrund der Steuersystematik notwendig. Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und bittet Sie, dasselbe zu tun.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion unterstützt die vorliegende Revision der Quellenbesteuerung, die dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Januar 2010 Rechnung trägt. Damit wird der im Urteil festgestellte Verstoss gegen das 1999 mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen beseitigt.
Die Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist aus Sicht der SP-Fraktion von zentraler Bedeutung. Daher erachten wir eine Anpassung auf Gesetzesstufe im Sinne des Gerichtsurteils sowohl bezüglich der Quasiansässigen als auch bezüglich der Behandlung von quellensteuerpflichtigen Ansässigen, die über ein Bruttoeinkommen unter der entscheidenden Einkommensschwelle verfügen, als unumgänglich.
Die vorgeschlagene Revision, die den quellensteuerpflichtigen Personen grundsätzlich die Option einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ermöglicht, ist aus unserer Sicht richtig und zielführend. Dabei erachten wir das Prinzip der Quellenbesteuerung als eine sinnvolle Praxis und begrüssen so auch die explizite Feststellung des Bundesgerichtes, wonach mit dem besagten Urteil vom 26. Januar 2010 die Besteuerung an der Quelle als solche in keiner Weise infrage gestellt ist.
Die SP-Fraktion wird auf das Geschäft eintreten und lehnt den Sistierungsantrag der SVP-Fraktion ab. Der ist allerdings - so glaube ich, wenn ich das richtig mitbekommen habe - inzwischen zurückgezogen worden. Wir haben uns auch deshalb für eine Ablehnung der Sistierung ausgesprochen, weil wir ja in der Kommission die Vorlage aufgrund der Situation im Tessin sistiert hatten, wobei sich aber inzwischen in der Diskussion mit Italien einiges entwickelt hat. Eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs mit Italien ist unterzeichnet. Deshalb können wir heute auf diese Vorlage eintreten, sie beraten und sie auch verabschieden.
Bei den Minderheitsanträgen werde ich mich vor allem zu jenen in der ersten Debatte der Detailberatung explizit äussern. Zu den anderen Minderheitsanträgen: Wir unterstützen den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Frau Leutenegger Oberholzer wird den Antrag begründen. Die anderen Minderheitsanträge lehnen wir ab und unterstützen jeweils die Variante des Bundesrates beziehungsweise der Mehrheit der Kommission.
Zum Einzelantrag Regazzi, bei dem es um die Festlegung der Bezugsprovision geht. Wir unterstützen diesen Einzelantrag im Sinne eines Kompromisses. Der Bundesrat wollte ja 1 Prozent Bezugsprovision festlegen, was wir immer noch als die beste Lösung erachten. Die Kommission hat dann aber 2 Prozent festgelegt. Mit dem Antrag Regazzi auf höchstens 2 Prozent und der Kompetenzdelegation an die zuständige Steuerbehörde wird hier der Handlungsspielraum nach unten geöffnet. Das begrüssen wir.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und die Minderheitsanträge ausser jenem von Frau Leutenegger Oberholzer abzulehnen.
Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion
Die FDP-Liberale Fraktion wird auf das Geschäft eintreten, denn es ist eine wichtige Vorlage für unsere Wirtschaft. Wir dürfen im Bereich der Quellenbesteuerung international nicht ins Hintertreffen geraten, was auch beinhaltet, dass wir die Anforderungen, welche die Personenfreizügigkeit stellt, richtig abbilden. Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf der geltenden Quellenbesteuerung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichtes, gemäss dessen Rechtsprechung Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen - die sogenannt Quasiansässigen -, Anspruch auf gleiche Abzüge haben wie Personen, die in der Schweiz ordentlich besteuert werden.
Wenn wir international attraktiv sein wollen, müssen wir aber verhindern, dass gesetzliche Regelungen oder zu hohe Risiken für die Unternehmungen ausländische Spezialisten und Kader von einer Tätigkeit in der Schweiz abhalten. Mit Blick auf den Abbau von Bürokratie werden wir in der Detailberatung auch darauf achten, keine neuen bürokratischen Lasten für Schweizer Arbeitgeber zu erlassen, weil damit immer auch Kosten für die Unternehmungen verbunden sind. Das ist gerade im aktuellen Umfeld Gift für unseren Standort.
Dem Quellensteuerverfahren ist unterstellt, wer in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das sind in der Schweiz rund 760 000 Personen. Davon haben rund 490 000 Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Ansässige. Die anderen 270 000 Personen sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten somit als Nichtansässige. Diese Zahlen zeigen es auf eine eindrückliche Art und Weise: Wir reden vorwiegend nicht von einer Gesetzgebung für ein paar wenige, sondern es handelt sich um sehr viele Betroffene, die kumuliert ein grosses Steuersubstrat vereinen. Dieses Substrat dürfen wir nicht gefährden, indem wir uns selber Fesseln auferlegen und uns im Verhältnis zum Ausland unattraktiv machen. Die Vorlage, die wir heute beraten, ist zwar nur ein Mosaiksteinchen im gesamten Attraktivitätsbild der Schweiz, aber es ist ein bedeutendes.
Um die Hürden für die an der Quelle besteuerten Personen nicht so hoch zu machen, werden wir in der Detailberatung diversen Minderheitsanträgen zustimmen. Wir stimmen aber damit überein, dass die Diskriminierung von Quellensteuerpflichtigen aus der EU zu verhindern ist.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion hatte ursprünglich die Sistierung der Vorlage beantragt. Aus welchen Gründen? Wir argumentierten, dass zuerst das Grenzgängerabkommen mit Italien abzuschliessen sei. Wir führten die Diskussion in der WAK im Februar 2015. Damals waren wir noch weit weg von einer Einigung mit Italien. Wie Sie wissen, wurde das Abkommen mit Italien Ende Dezember paraphiert. Wir haben es hier im Rat noch nicht behandelt, aber immerhin hat der Bundesrat es ausgehandelt, es ist paraphiert. Damit ist diese Forderung der SVP-Fraktion in der Zwischenzeit erfüllt worden; deshalb erfolgte der Rückzug des Antrages der Minderheit auf Sistierung.
Sie haben gehört, weshalb uns der Bundesrat diese Gesetzesvorlage überhaupt unterbreitet. Das Bundesgericht hat eine Prüfung vorgenommen, inwiefern die Schweizer Quellensteuer mit der Freizügigkeit kompatibel ist. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass gemäss seiner Auffassung keine Kompatibilität bestehe, dass das Gesetz also überarbeitet werden müsse. Deshalb unterbreitet uns der Bundesrat heute diese Vorlage.
So, wie diese Vorlage uns unterbreitet wurde, sind wir mit ihr nicht ganz einverstanden. Sie haben auf der Fahne gesehen, dass zumindest die bürgerliche Mehrheit in der Kommission zahlreiche Änderungsanträge zu dieser Gesetzesvorlage eingebracht hat. Wir möchten vermeiden, dass die Wirtschaft höheren Kosten und grösseren Risiken ausgesetzt ist. Deshalb bitten wir Sie, dort jeweils der Minderheit der Kommission zu folgen.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, auf das Geschäft einzutreten und bei den meisten Anträgen der Minderheit zu folgen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt ihr in der Version der Mehrheit der vorberatenden Kommission auch zu.
In der Schweiz werden heute rund 760 000 unselbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung quellenbesteuert, der grösste Teil mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - das sind sogenannt Ansässige - und gut 35 Prozent ohne diesen Status, sogenannt Nichtansässige. Es ist klar, dass beim Quellensteuerverfahren systembedingt ungleiche Behandlungen im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung entstehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2010 nun festgestellt, wo diese Ungleichheiten stossend werden. Mit dieser Vorlage sollen die Verhältnisse auf rechtmässige Grundlagen zu stehen kommen.
Das bedeutet zum einen, dass in Zukunft allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung offensteht. Das war bisher nicht so. Wer ein Einkommen von einer bestimmten Höhe erreicht, untersteht künftig obligatorisch einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Alle anderen können eine solche beantragen. Das gilt auch für Nichtansässige, wenn sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Auch das war bisher nicht so. Das neue Recht stellt diese Personengruppen den ordentlich Besteuerten gleich.
Zudem werden weitere Bestimmungen angepasst, die die schweizerische Quellensteuerordnung insgesamt stärker vereinheitlichen. Zu erwähnen sind die Steuerbarkeit von rückvergüteten AHV-Beiträgen, eine schweizweite Vereinheitlichung der Bezugsprovision zur Entschädigung des Aufwands und die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Schliesslich fügte die WAK noch eine Änderung hinzu, die von unselbstständig erwerbenden Zweiverdiener-Ehepaaren mit hohen Erwerbseinkommen erhebliche Unterbesteuerung abwendet.
Die Kommission tat sich vorerst wegen der Situation im Kanton Tessin schwer mit der Vorlage. Nach Anhörungen von Vertretern der Finanzdirektorenkonferenz sowie der Kantone Tessin und Genf wurde das Geschäft im Hinblick auf die Revision des Grenzgängerabkommens zwischen der Schweiz und Italien sistiert.
Der Bundesrat unterbreitete dann im Februar 2015 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen und eine Roadmap zum weiteren Finanz- und Steuerdialog mit Italien. So trat die WAK im August 2015 ohne Gegenantrag, auf das Geschäft ein und behandelte im Oktober die Details.
Die Grünen empfehlen, auf das Geschäft einzutreten und die Detailberatung vorzunehmen. In der Detailberatung werden die Grünen fast allen Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen. "Fast" bedeutet, dass wir jedoch die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer unterstützen. Alle anderen Minderheitsanträge lehnen wir ab. Damit werden in unseren Augen die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen rechtsgenüglich erfüllt.
In diesem Sinne beantragen wir, auf die Vorlage einzutreten.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Quellenbesteuerung unterstehen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Das sind die sogenannten Ansässigen. Dann gibt es Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier ein Bruttoerwerbseinkommen erzielen. Das sind nach dem heutigen Begriff die sogenannten Nichtansässigen. Etwa 9 Prozent der quellensteuerpflichtigen Ansässigen haben ein Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 120 000 Franken. Für sie wird neu im Nachhinein ein ordentliches Veranschlagungsverfahren durchgeführt.
Die Quellensteuer bringt ja Vereinfachungen und Pauschalen mit sich. Damit kann eine Ungleichbehandlung entstehen im Vergleich zu Personen, die normal veranlagt werden. Man kann zwar im Nachhinein eine Veranlagung fordern, wenn Abzüge nicht gemacht werden können bzw. in den Pauschalabzügen nicht enthalten sind. Das sind insbesondere Abzüge für Fahrten, Familienlasten, Pensionskasseneinzahlungen usw. Das kann gemacht werden. Aber es können Ungleichheiten bestehen zwischen Quellenbesteuerten und Normalbesteuerten, weil mit den Pauschalen nicht alles berücksichtigt werden kann.
Der verfassungsmässige Grundsatz, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll, war dann auch Anlass für das erwähnte Bundesgerichtsurteil, das moniert, dass Ungleichheiten zwischen den Normalbesteuerten und den Quellenbesteuerten bestehen, also zwischen uns und den Quellenbesteuerten. Diese Ungleichbehandlung soll mit dieser Gesetzesänderung nun ausgemerzt werden, und das gemäss dem Grundsatz des Bundesgerichtsurteils. Um dieses Ungleichgewicht auszumerzen, wird eine dritte Kategorie, die der sogenannten Quasiansässigen, in dieses Gesetz aufgenommen.
Der Gesetzentwurf wurde Ihnen bereits 2014 zugestellt. Die WAK-NR hat ihn auf Aufforderung des Kantons Tessin zurückgestellt und gefordert, dass zuerst das Grenzgängerabkommen mit Italien geschlossen wird. Das ist in der Zwischenzeit erfolgt, sodass der Gesetzentwurf nun weiterbehandelt werden kann. Es gibt noch einige Unstimmigkeiten, die wir mit dem Kanton Tessin zu regeln haben, damit das Grenzgängerabkommen unterzeichnet werden kann, was die Anwendung dieses Gesetzes ermöglicht.
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass die Gleichbehandlung von Quellenbesteuerten und Normalbesteuerten generell erfolgen soll, also nicht nur mit Nachbarn oder EU-Bürgern. Vielmehr soll das Gesetz der Quellenbesteuerung auf alle angewendet werden, die der Quellenbesteuerung unterliegen. Damit ist der Begriff der Quasiansässigkeit entstanden.
Zur vorliegenden Form des Gesetzes: Mit dieser Revision schaffen wir Rahmenbedingungen, die eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ermöglichen soll. Die Forderungen des Bundesgerichtes werden mit dieser Revision erfüllt. Die Revision führt auch zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung und damit zu mehr Transparenz und auch zu mehr Rechtssicherheit.
Von der Revisionsvorlage sind die Grenzkantone im Besonderen betroffen. Aber selbstverständlich sind im Prinzip sämtliche Kantone betroffen, weil nicht nur Grenzkantone Quellenbesteuerte haben. Insbesondere in Zürich und Bern ist der Anteil der Ansässigen relativ hoch. Die Revisionsvorlage ist - das muss man klar feststellen - keine Einzelfallbetrachtung, sondern sie löst das Problem, das das Bundesgerichtsurteil aufgenommen hat, und stellt sicher, dass die Gleichbehandlung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch durchgesetzt werden kann.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten. In der Detailberatung bitte ich Sie, im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Loi fédérale sur la révision de l'imposition à la source du revenu de l'activité lucrative
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 17e
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Titel
Expatriates
Abs. 1
Die vom Arbeitgeber getragenen berufsbedingten besonderen Berufskosten für Expatriates und Spezialisten bilden unabhängig von der Höhe keine geldwerten Vorteile im Sinne von Artikel 17 Absatz 1.
Abs. 2
Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die vorübergehend vertragsrechtlich in die Schweiz entsandt oder lokal in der Schweiz angestellt werden. Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Als leitende Angestellte gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von mindestens 120 000 Franken.
Abs. 3
Berufskosten im Sinne von Absatz 1 bilden insbesondere:
a. für Expatriates, welche vorübergehend in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: die Schulkosten für eine fremdsprachige Schule während der obligatorischen Schulpflicht bis zur Sekundarstufe sowie die Umzugskosten und die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung der Wohnstätte im Entsendungsstaat;
b. bei im Ausland ansässigen Expatriates: die regelmässigen Rückkehrkosten und die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz.
Abs. 4
Das EFD legt den Betrag der angemessenen Wohnkosten fest.
Ch. 1 art. 17e
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Titre
Expatriés
Al. 1
Quel que soit leur montant, les frais professionnels particuliers pris en charge par l'employeur pour les expatriés et les spécialistes ne sont pas considérés comme des avantages en argent au sens de l'article 17 alinéa 1.
Al. 2
Sont réputés expatriés les employés occupant une fonction dirigeante et les spécialistes possédant une qualification professionnelle particulière qui sont provisoirement détachés en Suisse sur la base d'un contrat ou qui sont localement employés en Suisse. Est réputée provisoire une activité lucrative de cinq ans au plus. Sont réputés employés occupant une fonction dirigeante les personnes touchant un salaire annuel d'au moins 120 000 francs.
Al. 3
Par frais professionnels particuliers au sens de l'alinéa 1 on entend:
a. pour les expatriés qui, pour une durée provisoire, séjournent ou sont domiciliés fiscalement en Suisse: les frais scolaires pour l'enseignement en langue étrangère aux niveaux obligatoire et secondaire, les frais de déménagement et les frais raisonnables de logement en Suisse lorsqu'une résidence est conservée dans le pays d'origine;
b. pour les expatriés domiciliés à l'étranger: les frais de voyage pour les retours réguliers en Suisse et les frais raisonnables de logement en Suisse.
Al. 4
Le DFF fixe le montant des frais raisonnables de logement.
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Diskussion und die Abstimmung gelten auch für Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie Artikel 7g und Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir haben heute eine Regelung für Expatriates, die auf Verordnungsstufe festgeschrieben ist. Die SVP-Fraktion hat in der Kommission beantragt, dass wir für Expatriates eine gesetzliche Grundlage schaffen, dass wir also im Gesetz definieren, wer überhaupt als Expatriate gilt - Sie sehen das in Artikel 17e Absatz 2 DBG -, und dass wir in Absatz 3 festlegen, welche Berufskosten abgezogen werden sollen. Es gäbe der Wirtschaft mehr Rechtssicherheit, wenn wir hier eine gesetzliche Grundlage schaffen würden.
Die Mehrheit der Kommission hat argumentiert, dass es dafür eine Vernehmlassungsvorlage bräuchte, dass wir das Thema nicht im Rahmen dieser Gesetzesrevision aufnehmen, sondern eine separate Vernehmlassung durchführen sollten. Ich denke aber, eine Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es eine gesetzliche Grundlage braucht. Deshalb stelle ich hier auch dem Bundesrat die Frage: Falls der Antrag der Minderheit abgelehnt würde, wäre er dann bereit, in einem späteren Schritt eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Regelung für Expatriates auf Gesetzesstufe festgeschrieben wird, was der Wirtschaft helfen und ihr ein Stück weit Rechtssicherheit geben würde?
Ich begründe damit auch gleich den Minderheitsantrag zum DBG, nämlich zu Artikel 26 b Absatz 1 Litera d, denn diese Bestimmung hängt direkt mit Artikel 17e DBG zusammen; das eine ist die Konsequenz aus dem anderen. In Artikel 26 Absatz 1 Litera a geht es um den Abzug der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Die Mehrheit beantragt, diesen Abzug auf maximal 3000 Franken zu beschränken; die Minderheit bittet Sie, den Betrag offenzulassen und keine solche Beschränkung festzuschreiben.
Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die Minderheit Aeschi Thomas nicht. Wir erachten es zwar grundsätzlich als richtig - so, wie es Herr Aeschi ausgeführt hat -, dass der Bereich der Expatriates auf Gesetzesstufe geregelt wird. Denn dies würde vor allem auch für die Unternehmen zu einer grösseren Rechtssicherheit führen, als es heute der Fall ist, da der Bereich der Expatriates nur auf der Verordnungsstufe geregelt ist.
Mit der Vorgehensweise, wie sie hier vorgeschlagen wird, sind wir aber dennoch nicht einverstanden, und dies aus folgenden Gründen: Die Regelungen wurden durch die Kommission in die Vorlage eingebracht, das heisst, sie wurden durch die kantonalen Finanzdirektoren nicht beurteilt. Da es aber die Kantone sind, die von dieser Gesetzgebung am stärksten betroffen sind, würden wir es begrüssen, wenn uns als Gesetzgeber die Beurteilung der Kantone vorliegen würde. Wir finden es wichtig, dass der Bereich der Expatriates nach klaren Vorgaben auf Gesetzesstufe geregelt ist, weil nur diese Bestimmungen den Unternehmen und den Arbeitnehmenden die notwendige Rechtssicherheit geben können.
Die Verordnung, in welcher der Bereich der Expatriates geregelt ist, wurde 2015 in Kraft gesetzt. Leider ist die Verwaltung bisher nicht auf die Forderung aus der Praxis eingetreten, dass für die Rechtssicherheit in den Unternehmen ein Kreisschreiben zu veröffentlichen sei, weil unklar ist, wer denn genau unter den Begriff "Expatriates" fällt und was Expatriates-Kosten sind. Solange die Vorschriften nur auf Verordnungsstufe vorliegen, ist zudem die Gefahr gegeben, dass wesentliche Änderungen durch die Verwaltung vorgenommen werden, deren Vorgehen sich hier nicht mit dem der Mehrheit des Gesetzgebers deckt. Mit Blick auf das Finden einer Lösung, die von einer Mehrheit der Kantone und vom Gesetzgeber getragen wird, ist es aber dennoch unabdingbar, dass sich die betroffenen Kreise zu diesen weitreichenden Bestimmungen vernehmen lassen können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zudem stellt sich auch die Frage, ob die Regelung über die Expatriates tatsächlich ins Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört oder ob es nicht sinnvoller wäre, diese Regelung in eine separate Vorlage aufzunehmen.
Im Weiteren lehnen wir auch den Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG ab, weil er die Gleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen verletzt. Mit der Fabi-Vorlage ist der Pendlerabzug geändert worden, und dies soll auch für die an der Quelle besteuerten Personen gelten, unabhängig davon, ob man die Beschränkung auf 3000 Franken nun grundsätzlich begrüsst oder nicht. Hier geht es vielmehr um die Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens, wonach an der Quelle besteuerte Personen gleich wie Inländer zu behandeln sind.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Auch ich bitte Sie, diese Minderheitsanträge der SVP-Fraktion abzulehnen.
Die Formulierung zu den Expatriates, die nun mit Artikel 17e eingefügt werden soll, ist mit den Kantonen nicht abgesprochen. Es wird hier bei der Diskussion um die Quellenbesteuerung eine Definition mit verschiedensten Privilegien für die Expatriates durch die Hintertür in die Vorlage hineingeschmuggelt. Das können wir so nicht unterstützen. Es gibt eine Verordnung, die klar beschreibt, welche Kosten genau abgezogen werden können und welche nicht. Es gibt auch eine Definition, die allerdings relativ vage ist. Hier können allenfalls Verbesserungen erzielt werden, dem verschliessen wir uns nicht. Aber es geht nicht an, dass eine solche Veränderung, die nachher im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes auch auf die Erträge der Kantone Auswirkungen hat, einfach so in eine andere Vorlage, die ein anderes Ziel hat, hineingeschmuggelt wird. Deshalb bitten wir Sie, diesen Artikel 17e ganz klar abzulehnen.
Jetzt komme ich zu den Minderheitsanträgen Aeschi Thomas zu Artikel 26. Leider haben viele von uns nicht bemerkt, dass es eine korrigierte Fassung der Fahne gibt. Die ursprüngliche Fassung zur Revision der Quellenbesteuerung hat das nicht richtig abgebildet. In der korrigierten Fassung sehen Sie, was die SVP-Fraktion beziehungsweise Kollege Aeschi hier eigentlich will: schlicht und einfach den Volksentscheid zu Fabi umstossen! Im Antrag der Minderheit zu Absatz 1 Buchstabe a steht deutsch und deutlich, dass der Pendlerabzug, diese Begrenzung auf 3000 Franken, quasi wieder rückgängig gemacht werden soll: Die Minderheit schreibt einfach "die notwendigen Kosten" und lässt die Höhe offen. Das ist ein dreister Versuch, eine Vorlage, die in der Volksabstimmung mit einer Mehrheit von 62 Prozent angenommen wurde, mit dieser Revision des Quellenbesteuerungsgesetzes zu hintergehen und den Volksentscheid zu hintertreiben, einmal abgesehen davon, dass damit grosse Rechtsunsicherheit geschaffen wird. Denn verschiedenste Kantone haben aufgrund dieses Entscheides ihre Steuergesetze schon entsprechend abgeändert, und die Fabi-Vorlage ist ja ein Konsens verschiedener Akteure zur Frage, wer welchen Part der Finanzierung trägt.
Es tönte vorhin so harmlos; es hiess, ja, wir hätten dann hier bei den Fahrtkosten einfach keine Begrenzung. Das ist schlicht und einfach ein dreistes Vorgehen gegen einen Volksentscheid. Schieben Sie diesem Vorgehen ganz deutlich einen Riegel vor. Das geht nicht an - und das ausgerechnet von einer Partei, die sich immer auf die Volksentscheide beruft!
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Die CVP-Fraktion lehnt die Minderheitsanträge zu Artikel 17e und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d ab. Die Frage der Expatriates gehört nicht ins Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Will man diese Frage auf Gesetzesstufe diskutieren, ist eine eigene Gesetzesvorlage mit entsprechender Vernehmlassung zu erarbeiten. Wichtig ist, dass insbesondere die Kantone dazu Stellung nehmen können, weil sie ganz entscheidend betroffen wären. Des Weiteren wurden bereits Änderungen in der Expatriates-Verordnung per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
Erlauben Sie mir, etwas zum Antrag der Minderheit zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu sagen. Hier schlägt die Mehrheit nichts Neues vor, sondern sie will in diesem Artikel am geltenden Recht festhalten. Ich möchte Ihnen kurz vorlesen, was mit der Fabi-Vorlage eingeführt wurde, weil zwei Versionen kursieren: "Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte." Das wurde mit der Fabi-Vorlage eingeführt. Die Minderheit verlangt nun, diesen Abzug eben nicht mehr zu begrenzen, sondern nach oben offen zu formulieren. Erstens gehört dieses Thema nicht in diese Vorlage, und zweitens würden wir damit in dieser Vorlage den Volkswillen innerhalb kurzer Zeit und ohne Begründung abändern.
Ich bitte Sie daher, die Minderheitsanträge abzulehnen.
Weibel Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich spreche insbesondere zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - auf Seite 3 der korrigierten Fahne -, also zur Minderheit Aeschi Thomas. Hier geht es um die Aufhebung der Limitierung des Pendlerabzuges für alle Steuerpflichtigen, und dies im Rahmen der Reform der Quellensteuer.
Was sind unsere Gründe für die Beibehaltung des aktuellen Pendlerabzugs? Die Minderheit Aeschi Thomas missbraucht diese Reform der Quellenbesteuerung, um den Fabi-Kompromiss rückgängig zu machen. Das Thema der Quellensteuer sind ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz besteuert werden. Die Vorlage des Bundesrates hatte gar nichts mit Berufskostenabzügen oder Bahnfinanzierung zu tun. Die Minderheit Aeschi Thomas will nun die Gleichbehandlung von Quellenbesteuerten herstellen, indem beim Pendlerabzug zurückbuchstabiert wird. Die Deckelung soll aufgehoben werden, Abzüge sollen wieder unbegrenzt erlaubt werden. Dies widerspricht, wir haben es gehört, ganz klar dem Volksentscheid vom 9. Februar 2014 zur Abstimmung über die Fabi-Vorlage. Die Limitierung des Pendlerabzugs auf 3000 Franken war ein wichtiges Thema in der Volksabstimmung. 62 Prozent der Bevölkerung und 22 Kantone haben der Finanzierung und dem Ausbau der Bahninfrastruktur zugestimmt. Die Beschränkung des Pendlerabzuges war die zentrale umweltpolitische Errungenschaft von Fabi, und sie war Voraussetzung für den Rückzug der ÖV-Initiative der Umweltorganisationen. Bitte hebeln Sie diesen klaren Volksentscheid nicht mit einem "Buebetrickli" aus!
Zudem würde die Annahme dieses Antrages der Minderheit Aeschi Thomas zu einem Loch in der Bundeskasse von jährlich 200 Millionen Franken führen. Da die Verfassungsbestimmung zu Fabi ja unverändert bliebe, müssten weiterhin 2 Prozent der Einnahmen der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen in den Bahnfonds fliessen. Dies ist in Artikel 87a Litera c der Bundesverfassung klar festgehalten. Die Mindereinnahmen, die durch die Aufhebung des Pendlerabzugs entstünden, gingen deshalb klar zulasten der Bundeskasse.
Das aktuelle Limit von 3000 Franken beim Fahrtkostenabzug für Pendler ist das Ergebnis langer Debatten, auch in diesem Saal. Dieser Abzug ist moderat, und er ist auch wirksam. Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung ein tieferes Limit von 800 Franken vorgeschlagen. Ich erinnere daran: 9 Prozent der Berufspendler haben vor der Limitierung hier zwischen 7000 und - man höre und staune - 70 000 Franken von der direkten Bundessteuer abgezogen.
Die Beschränkung gilt im Übrigen nur für die direkte Bundessteuer. Die kantonalen Steuerabzüge sind nicht betroffen, dort sind aber verschiedene Kantone daran, entsprechend nachzuziehen. Wir sind überzeugt: Die Beschränkung des Pendlerabzugs ist eine wirkungsvolle Massnahme, um das Verkehrswachstum und die Zersiedelung zu bremsen. Aus diesen Gründen wird die grünliberale Fraktion diesen Antrag der Minderheit Aeschi Thomas ablehnen. Wir bitten Sie, im ganzen Block die Mehrheit zu unterstützen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Mit verschiedenen Anträgen versucht eine Minderheit Aeschi Thomas, für sogenannte Expats spezielle Steuervergünstigungen zu erzielen. Die Anträge sind aus materiellen Gründen abzulehnen. Expats sind Manager sowie Spezialisten mit besonderen beruflichen Qualifikationen, die maximal fünf Jahre in der Schweiz arbeiten und ein Einkommen von mindestens 120 000 Franken haben. Lange konnten sie in der Schweiz viel zu hohe Steuerabzüge für Schul-, Wohn- und berufliche Auslagen geltend machen. Aus mehreren Fraktionen wurde das moniert. Schliesslich hat der Bundesrat die Verordnung überarbeitet und einige gröbere Übertreibungen herausoperiert. Mit den Minderheitsanträgen würde das Rad der Zeit wieder zurückgedreht.
Die Grünen halten eine Privilegierung von Expats nicht für gerechtfertigt. Auch Expats profitieren von den Leistungen des Staates, sie sollen sich wie andere Menschen auch über eine normale Besteuerung an der Finanzierung beteiligen. Die Anträge der Minderheit sind aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ja gerade die Antragsteller zu jenen gehören, die für die Einwanderung wieder Kontingente einführen und damit anderen Ausländerinnen und Ausländern die Einwanderung in die Schweiz verunmöglichen wollen. Jenen aus der EU wollen sie trotz geltender Verträge den rechtlichen Anspruch nicht gewähren.
In der Kommission wurden die Anträge unter anderem mit dem Anspruch auf Rechtssicherheit begründet. Wie dargelegt, zeigte die jetzige Minderheit bezüglich der bilateralen Verträge ein sehr selektives Verständnis von Rechtssicherheit. Für uns bedeutet Rechtssicherheit in diesem Fall aber zudem, dass das Parlament eine Regulierung, die gerade erst auf den 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, nicht schon wieder geändert werden darf. Im Übrigen haben diese Minderheitsanträge mit der Vorlage des Bundesrates nichts zu tun. Deshalb haben sich Kantone und Parteien dazu auch nicht vernehmen lassen können.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a zielt auf den Fahrkostenabzug. Eine Änderung dort würde sich ebenfalls nicht mit der Rechtssicherheit vertragen, sie wäre im Gegenteil eine unglaubliche Frechheit. Im Rahmen der Fabi-Abstimmung wurde die entsprechende Neuregelung vom Volk beschlossen. Es ist ein undemokratisches Ansinnen, das hier auf kaltem Weg zu ändern. Fazit: Rechtssicherheit ist wichtig, sie spricht klar gegen, nicht für die Minderheitsanträge der SVP. Die Grünen beantragen, sie alle abzulehnen. Bitte tun Sie das auch.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge Aeschi Thomas abzulehnen. Zuerst zum Artikel 17e, "Expatriates", und den folgenden, die damit zusammenhängen: Zu diesem Thema hat das EFD auf den 1. Januar dieses Jahres eine Verordnung in Kraft gesetzt, in welcher wir Mängel, die in früherer Zeit beklagt wurden, aus unserer Sicht eigentlich geregelt haben. Einerseits haben wir den Begriff der Expatriates enger definiert. Wir haben die angemessenen Wohnkosten als nur abzugsfähig definiert, wenn eine Wohnung im Ausland ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Weiter sind die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz nun als besondere Berufskosten abzugsfähig. Zudem sind nur die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar, während Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht nicht geltend gemacht werden können. Wir sind der Auffassung, dass wir damit in der Verordnung Rechtssicherheit geschaffen haben. Aus unserer Sicht drängt es sich nicht auf, dies zu ändern.
Falls aber eine Neuregelung gewünscht würde, wäre dies auf Gesetzesstufe zu machen. Wir würden uns dem selbstverständlich nicht widersetzen. Wenn Sie dies weiter verfolgen wollen, würde ich Ihnen aber vorschlagen, es in einer Motion noch etwas zu präzisieren, damit wir Ihre Vorstellungen etwas klarer sehen. Die Frage wäre dann auch, in welchem Gesetz es geregelt würde. Ich würde signalisieren, dass wir einer Motion für eine gesetzliche Regelung offen gegenüberstehen. Im Moment glauben wir aber, dass die Verordnung, die erst seit einigen Wochen in Kraft ist, genügt. Daher bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Auch der Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, zum Pendlerabzug, ist klar abzulehnen. Wir hatten eine Volksabstimmung zur Fabi-Vorlage, durch die die heutige Regelung genehmigt bzw. ihr zugestimmt wurde. Es gibt Kantone, die von diesen Pendlerabzügen betroffen sind. Eine Volksabstimmung und eine Vereinbarung mit den Kantonen auf einem Nebengleis in einem fremden Gesetz beiläufig zu ändern, das geht einfach nicht in unserem Gesetzgebungsverfahren. Man mag die beschränkten Pendlerabzüge mögen oder nicht, aber auf diese Art und Weise können Sie das nicht einfach so ändern. Das widerspricht Treu und Glauben. So, wie es jetzt ist, haben wir es lange besprochen; es wurde abgestimmt und diskutiert. Sie können das meiner Meinung nach nicht einfach nebenbei kurz ändern.
Ich bitte Sie also, beide Minderheitsanträge abzulehnen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 17, nous touchons à l'un des enjeux de la présente loi, à savoir les déductions. Qui peut les percevoir? Comment sont-elles définies? Quel est leur montant?
L'article 17 se trouve au titre 2, chapitre 1, section 2 de la loi sur l'impôt fédéral direct, qui traite du produit de l'activité lucrative dépendante. Les défenseurs de la proposition de la minorité Aeschi Thomas veulent introduire l'article 17e qui prévoit des privilèges fiscaux directs pour les expatriés et indirects pour les employeurs d'expatriés, en faisant de ces derniers une catégorie à part. Les arguments vous ont été donnés par les défenseurs de cette proposition.
Par 16 voix contre 7 et 1 abstention, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas. En effet, il a été relevé que la thématique avait déjà été intensément traitée au Parlement, que cela avait déjà conduit à une modification de la loi sur l'impôt fédéral direct, entrée en vigueur le 1er janvier 2016, que ces dispositions étaient du niveau de l'ordonnance, et qu'on ne pouvait pas faire entrer ces nouvelles dispositions fiscales par la petite porte, l'air de rien; cela mériterait une autre grande discussion qui n'a pas lieu d'être dans ce cadre.
Concernant l'article 26 alinéa 1 lettre a, la discussion en commission a permis de dissiper tout malentendu. Supprimer le plafond de 3000 francs pour les frais de déplacement entre le domicile et le lieu de travail, comme cela est visé par la proposition de la minorité Aeschi Thomas, remettrait tout simplement en question la décision prise en février 2014 par 62 pour cent des votants et par tous les cantons à l'exception de celui de Schwytz, lors de la votation populaire sur le financement et l'aménagement de l'infrastructure ferroviaire. Il semble pour le moins inopportun - et c'est un euphémisme - de revenir sur une décision populaire deux ans à peine après le vote.
C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous invite, de manière très appuyée et par respect de la démocratie et de la volonté populaire, de rejeter également la proposition de la minorité Aeschi Thomas à l'article 26.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
Die Kommission lehnt die Anträge, die hier als Minderheitsanträge Aeschi Thomas vorliegen, mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Wir haben eine gemeinsame Debatte über Artikel 17e und Artikel 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer geführt. Es hat in der Kommission nur eine Abstimmung gegeben.
Ausschlaggebend für den Kommissionsentscheid sind inhaltliche Gründe. Man stösst sich an den Steuerprivilegien für Expatriates. Zudem gibt es Verfahrensgründe: Die Vorlage sei, so hiess es, nicht der richtige Ort, um die Besteuerung der Expatriates zu regeln. Diese Besteuerung wurde im Parlament im Rahmen diverser Vorstösse bereits diskutiert. Eine Verordnungsanpassung, die die abzugsfähigen Berufskosten betrifft, trat auf Januar 2016 in Kraft. Zum Beispiel wurden besondere Berufskosten für angemessene Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland gestrichen. Wenn Sie diese Fragen erneut klären und das auf Gesetzesstufe diskutieren wollen, dann gehört das in eine Gesetzesvorlage, die die Expatriates betrifft, und nicht in die Revision der Quellenbesteuerung. Das sind die Argumente der Kommissionsmehrheit.
Dass die Rückgängigmachung der Beschränkung des Pendlerabzugs gemäss Antrag der Minderheit zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für alle gilt und nicht nur für die Expatriates, war der Kommission nicht bewusst. Sie hat die Diskussion einzig über Steuerprivilegien für Expatriates geführt. Sie lehnte den entsprechenden Antrag mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen
Dagegen ... 123 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Ziff. 1 Art. 26 Abs. 1
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Bst. a
a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Bst. d
d. die besonderen Berufskosten für Expatriates gemäss Artikel 17e.
Ch. 1 art. 26 al. 1
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Let. a
a. les frais de déplacement nécessaires entre le domicile et le lieu de travail;
Let. d
d. les frais professionnels particuliers pour les expatriés au sens de l'article 17e.
Abstimmung
Bst. a - Let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen
Dagegen ... 125 Stimmen
(1 Enthaltung)
Bst. d - Let. d
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit zu Buchstabe d wurde mit der Abstimmung zu Artikel 17e abgelehnt.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 37 Abs. 6; 83
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 37 al. 6; 83
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 84 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
...
a. Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 17 Absatz 1bis;
...
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Bst. a
a. ... gemäss Artikel 17 Absatz 1bis und die besonderen Berufskosten für die Expatriates nach Artikel 17e Absatz 3;
Ch. 1 art. 84 al. 2
Proposition de la majorité
...
a. ... prestations en nature, exception faite des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles assumés par l'employeur au sens de l'article 17 alinéa 1bis;
...
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Let. a
a. ... au sens de l'article 17 alinéa 1bis ainsi que des frais professionnels particuliers relatifs aux expatriés conformément à l'article 17e alinéa 3;
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 85
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... berücksichtigt. Die ESTV und die Kantone veröffentlichen die Methode, nach der sie die einzelnen Pauschalen festsetzen.
Abs. 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
Der Tarif wird als Monatstarif ausgestaltet. Ein Jahresausgleich findet nicht statt. Veränderte Verhältnisse werden ab dem Folgemonat berücksichtigt.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 85
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... contribuable (art. 35). L'AFC et les cantons publient la méthode sur laquelle ils se fondent pour fixer le montant des différents forfaits.
Al. 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Le barème appliqué est un barème mensuel. Il n'est procédé à aucune compensation annuelle. Les changements de situation sont pris en compte à partir du mois suivant.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Diskussion und die Abstimmung über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 85 Absatz 2 gelten auch für Artikel 33 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das hier ist eine kleinere Minderheit. Sie sehen, die Mehrheit der Kommission möchte der Fassung des Bundesrates zu Absatz 2 folgenden Satz hinzufügen: "Die ESTV und die Kantone veröffentlichen die Methode, nach der sie die einzelnen Pauschalen festsetzen." Dieser Antrag wurde in der Kommission vom damaligen Nationalrat Caroni eingereicht. Ich kann Ihnen zitieren, was die damalige Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf auf diesen Antrag sagte. Sie antwortete: "Der Bund macht das bereits. In Bezug auf die Kantone ist es so, dass hier der Föderalismus gilt." Das war die Antwort der damaligen Bundesrätin.
Mit der Minderheit bitte ich Sie, hier den Föderalismus zu respektieren und nicht in einem eidgenössischen Gesetz festzuschreiben, was die Kantone veröffentlichen müssen und was nicht. Sie haben es gehört, der Bund veröffentlicht diese Daten bereits. Die Kantone sollen in dem Sinne frei in ihrer Entscheidung sein, ob sie diese Daten veröffentlichen wollen oder nicht und wenn ja, bis zu welchem Grad sie diese eben bekanntgeben wollen.
Deshalb will die Minderheit mit ihrem Antrag dem Entwurf des Bundesrates folgen und diesen von der Mehrheit ergänzten Satz hier nicht einfügen.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion und die SP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen und damit dem Bundesrat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer besteht diese Transparenz. Das können Sie im Internet abrufen; dort ist es im Detail aufgelistet. Was die Kantone betrifft, ist es ein föderalistischer Akt, wie das Herr Aeschi soeben gesagt hat: Die Kantone haben selbst zu entscheiden, ob und wie sie ihre Methoden transparent machen. Wir stellen aber auch fest, dass diese Transparenz in den Kantonen grundsätzlich eigentlich vorhanden ist. Damit ist dieser Zusatz in Absatz 2 nicht notwendig.
Ich bitte Sie also, hier dem Bundesrat und damit der Minderheit Aeschi Thomas zu folgen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
La majorité de la commission a jugé que le contribuable avait le droit de connaître la méthode utilisée par les cantons pour calculer les forfaits et les déductions, et ce afin de pouvoir décider s'il souhaite passer d'une imposition à la source à une taxation ultérieure ordinaire. Il est évident que c'est après avoir fait la comparaison et sur la base d'informations claires que le contribuable pourra faire au mieux son choix. On a également fait remarquer que cela incitera les cantons à plus de clarté.
La commission, par 15 voix contre 7, a d'autant plus souhaité cette transparence que la Confédération s'y employait déjà. La majorité de la commission vous invite donc à suivre sa proposition et non la version du Conseil fédéral soutenue par la minorité Aeschi Thomas.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
Die Kommission empfiehlt Ihnen bei Artikel 85 Absatz 2 mit 15 zu 7 Stimmen die Ergänzung, die hier von der Mehrheit vertreten wird, wonach die Kantone die Methode veröffentlichen, nach der sie ihre Pauschalen festsetzen. Die Mehrheit bezweckt damit, dass den Steuerpflichtigen gegenüber offengelegt wird, welche Pauschalen in ihre Tarife einberechnet werden. Das ist in vielen Kantonen nicht ersichtlich, für die Steuerpflichtigen aber relevant, wenn sie einschätzen sollten, ob und inwiefern sich die Steuerbelastung verändert, wenn sie einen Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Es wird also die Veröffentlichung der Methode gefordert, nach der die Pauschale festgesetzt wird. Der Bund macht das bereits, die Kantone teilweise. Sie sollen aber nachziehen, es bleibt in ihrer Kompetenz. Dies ist die Ansicht der Mehrheit, welche den Zusatz empfiehlt.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 88 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 86, 87
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 86, 87
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 88
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. b, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. (Rest streichen)
Abs. 4
... Bezugsprovision von 2 Prozent ...
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Abs. 1 Bst. b
Unverändert
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Regazzi
Abs. 4
... eine von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzte Bezugsprovision von höchstens 2 Prozent ...
Schriftliche Begründung
Zurzeit haben die Kantone bei der Bestimmung der Bezugsprovisionen einen gewissen Spielraum. Verschiedene Kantone nutzen diesen, um eine elektronische Übermittlung der Daten zu belohnen und so administrative Kosten zu reduzieren (z. B. 2 Prozent für Arbeitgeber, die die Daten elektronisch übermitteln, 1 Prozent für die andern). Es besteht keine Notwendigkeit, in dieser Frage von den Prinzipien des Föderalismus abzuweichen und allen Kantonen eine schweizweite harmonisierte Praxis aufzuzwingen und so Raum für innovative Ansätze zu beschneiden.
Ch. 1 art. 88
Proposition de la majorité
Al. 1 let. b, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Il est responsable du paiement de l'impôt à la source. (Biffer le reste)
Al. 4
... une commission de perception à hauteur de 2 pour cent ...
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Al. 1 let. b
Inchangé
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Regazzi
Al. 4
... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 2 pour cent au maximum du montant ...
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind jetzt auf Seite 7 der deutschsprachigen Fahne. Gemäss Entwurf des Bundesrates soll Folgendes neu ins Gesetz aufgenommen werden - er schreibt in Absatz 1: "Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: b. der steuerpflichtigen Person jährlich eine Bescheinigung über die ihr ausgerichteten Leistungen, über den Quellensteuerabzug und über den angewandten Tarif auszustellen."
Ich bitte Sie, hier den Entwurf des Bundesrates abzulehnen und beim geltenden Recht zu bleiben. Was sind die Gründe dafür? Eine zusätzliche jährliche Bescheinigung wäre ein weiterer administrativer Aufwand für die Unternehmen. Wir denken auch, dass das keinen zusätzlichen Nutzen bringt. Wir haben heute die Regelung, dass das im Rahmen der Lohnabrechnung auf dem Lohnausweis entsprechend angemerkt werden kann. Heute funktioniert das gut. Wir sehen es dementsprechend nicht ein, weshalb hier eine neue Regelung eingeführt werden soll.
Dann komme ich zur Minderheit Leutenegger Oberholzer. Sie beantragt bei Absatz 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. Der Bundesrat beantragt uns dort: "Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch." Hier soll also neu eine Solidarhaftung eingeführt werden, sowohl für die Mitglieder der Verwaltung als auch für alle Mitglieder der Geschäftsführung. Wir möchten hier im Gesetz keine neue Solidarhaftung und bitten Sie entsprechend, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Der letzte Punkt ist die Bezugsprovision. Der Bundesrat schlägt in Absatz 4 für alle Kantone eine 1-prozentige Bezugsprovision vor. Kollege Regazzi möchte dies den Kantonen überlassen; sie können bis zu 2 Prozent geben, aber auch weniger festsetzen. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, 2 Prozent ins Gesetz zu schreiben.
Hier beantrage ich Ihnen namens der SVP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen und 2 Prozent ins Gesetz zu schreiben.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
So neu ist bei solchen Zwangsabgaben und Zwangsablieferungspflichten eine Solidarhaftung der Organe im Übrigen nicht. Das sage ich Ihnen als ehemalige Kantonsrichterin, und ich werde Ihnen jetzt einmal die Analogie erläutern; wir kennen das nämlich bereits bei der AHV.
Was wird in Artikel 88 geregelt? Die Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung. Klar ist, dass die erste Pflicht des Schuldners darin besteht, zu zahlen. Er zieht diese Beträge ja von den Arbeitnehmern ein, sodass er die Steuern dann entsprechend abliefern muss. Dann ist auch klar, dass es eine Haftungsregel braucht. Der Schuldner haftet für die Entrichtung der Steuer.
Jetzt stellt sich doch die Frage, Herr Aeschi, wie es sich bei juristischen Personen verhält. Da gibt es ja Organe; Sie kennen die Organhaftung auch. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Ist das Geld dann einfach verloren? Oder was geschieht, wenn die Pflicht nicht eingehalten wird? Da ist es doch sinnvoll, dass wir für die juristischen Personen eine Haftungsregel machen. Das hat der Bundesrat hier gemacht, indem er festhält: "Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch."
Eine ähnliche Regelung kennen wir aus dem AHV-Gesetz; sie steht in Artikel 52 Absatz 2. Und glauben Sie ja nicht, das sei eine abstrakte Regelung. Es gibt des Öfteren Unternehmen, die die AHV nicht abliefern, obschon sie die Beiträge von den Arbeitnehmenden einkassiert haben. Und wer zahlt es nachher? Wer zahlt die Ausfälle? Da ist es absolut richtig, dass man auf die Organe zurückgreifen kann; die Geschäftsführung ist ein Organ, es gibt auch faktische Organe oder den Verwaltungsrat. Die haften dann subsidiär - es ist klar, dass es subsidiär ist -, auch persönlich.
Wenn Sie das jetzt herausstreichen, stellt sich die Frage, wer haftet, wenn nicht bezahlt wird. Wollen Sie das dem Staat auferlegen? Sicher nicht. Die Formulierung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, ist keineswegs neu, und wir haben auch Erfahrung damit, da sie jener entspricht, die wir bereits im AHV-Gesetz haben. Ich kann Ihnen sagen: Diese Regelung hat sich als sehr sinnvoll erwiesen und erspart der öffentlichen Hand grosse Ausfälle. Auch bei der Quellensteuer, das scheint mir klar zu sein, zieht der Arbeitgeber ja die Steuer vom Lohn ab. Folglich muss gesichert werden, dass das Geld dann auch abgeliefert wird. Mit der Fassung des Bundesrates hat man eine Garantie und nimmt die Organe auch in die Pflicht. Im Übrigen ist es auch die Aufgabe der Organe, mit einer geeigneten Organisation sicherzustellen, dass diese Pflichten vom Unternehmen erfüllt werden.
Ich bitte Sie also: Folgen Sie dem Antrag der Minderheit. Sie wissen gar nicht, was Sie mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit alles anrichten. Ich bin überzeugt, dass dieser zu Steuerausfällen führen würde, für die niemand geradestehen müsste. Also: Nehmen Sie eine bewährte Regelung als Vorbild, nämlich die des AHV-Gesetzes, und folgen Sie dem Minderheitsantrag.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Bei Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b unterstützt die CVP-Fraktion die Mehrheit. Quellensteuerpflichtige, die zusätzliche Abzüge geltend machen möchten, haben dazu eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Bei einer falschen Tarifanwendung besteht eine Frist von fünf Jahren für eine Anfechtung. Diese Fristen sollen harmonisiert werden und generell bis am 31. März des Folgejahres gewährt werden. Deshalb ist es wichtig, dass dem Quellensteuerpflichtigen jährlich durch den Schuldner eine Zusammenstellung über den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif auszustellen ist. Aufgrund dieser Information können in der Folge fristgerecht die Rechtsmittel ergriffen werden. Der Antrag der Mehrheit ist deshalb steuersystematisch richtig und an dieser Stelle auch wichtig.
Bei Artikel 88 Absatz 3 wird die CVP-Fraktion ebenfalls der Mehrheit folgen. Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Minderheit sehen neu vor, dass, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung eine juristische Person ist, subsidiär auch die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch haften. Damit würde eine neue verschuldensunabhängige Haftung für Steuern eingeführt, die gar nicht die Einkommen der vorgenannten Personen betrifft, sondern das private Einkommen ihrer Arbeitnehmenden. Dies ist nicht sachgerecht. Die CVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 88 Absatz 3 daher die Mehrheit.
Wir haben uns in der Kommission, Sie haben es gesehen, ohne Minderheit dafür ausgesprochen, neu über die ganze Schweiz den Abzug bzw. die Bezugsprovision zu harmonisieren und 2 Prozent vorzusehen. Heute haben wir sehr unterschiedliche Bezugsprovisionen in den Kantonen, nämlich von 1 bis 4 Prozent, die den Schuldnern eben auch gewährt werden. Wir haben zu Artikel 88 Absatz 4 einen Einzelantrag Regazzi vorliegen, der die Bezugsprovision auf höchstens 2 Prozent begrenzen würde. Es wäre eine gewisse kantonale Flexibilität damit möglich. Auf der anderen Seite wäre mit diesem Antrag aber auch keine Harmonisierung durchgeführt .
In diesem Sinne mache ich Ihnen beliebt, hier dem Einzelantrag Regazzi zu folgen und entsprechend mit der Zustimmung den Kantonen die Kompetenz zu gewähren, zwischen 1 und 2 Prozent wählen zu können.
Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion
In Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b DBG folgt die FDP-Liberale Fraktion der Minderheit Aeschi Thomas.
Wir erachten es als zu grossen administrativen Aufwand, wenn jedes Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet wird, monatlich den Tarif auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Es gibt Unternehmungen, die das heute freiwillig machen. Diese Möglichkeit besteht und ist jedem offengelassen. Wir sind deshalb der Meinung, dass die heute geltende Regelung genügt und zu keiner Rechtsunsicherheit führt. Der Nutzen, den die gesetzliche Ausweispflicht des Tarifs bringt, ist unseres Erachtens zu klein im Verhältnis zum Aufwand, den wir den Unternehmen damit bescheren. Wir bekennen uns zum Wirtschaftsplatz Schweiz, der an Attraktivität gewinnen kann, wenn wir nicht nur darüber sprechen, Bürokratie abzubauen, sondern dies auch tatsächlich in der Gesetzgebung abbilden und nicht bei jedem Gesetz, das wir beschliessen, wieder neue Hürden für die Unternehmungen einbauen.
Bei Artikel 88 Absätze 3 und 4 DBG folgen wir der Mehrheit. Mit ihrer Fassung von Absatz 3 will die Minderheit eine verschuldensunabhängige Haftung von Verwaltungsräten für Steuern einführen, die gar nicht ihre eigenen persönlichen Steuern sind, sondern das private Einkommen ihrer Arbeitnehmer betreffen. Diese neue Organhaftung geht uns ganz klar zu weit, und wir erachten sie als nicht stufengerecht. In Absatz 4 werden die Bezugsprovisionen geregelt. Eine Provision von 2 Prozent ist faktisch schon ein Kompromissvorschlag, dem wir zustimmen. Eine Bezugsprovision von 1 Prozent, wie dies der Bundesrat vorschlägt, scheint uns mit Blick auf die hohe Komplexität der verschiedenen Informationen, die ein quellensteuerpflichtiges Unternehmen erfassen muss, sehr tief. Deshalb folgen wir auch nicht dem Einzelantrag Regazzi.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Um Transparenz geht es auch bei Artikel 88. Gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit erhalten die Steuerpflichtigen jährlich eine Bescheinigung über die Leistungen, über den Quellensteuerabzug und über den angewandten Tarif. Ohne diese Ergänzung sehen die Steuerpflichtigen nur einen Abzug und vielleicht einen Prozentsatz, aber keinen Tarif. Die Grünen unterstützen hier die Anträge der Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Bei der Frage der Haftung unterstützen die Grünen die Position des Bundesrates und des Antrages der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Die Grünen beantragen, der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Damit wird die Haftungsfrage so geregelt wie zum Beispiel bei der AHV, aber auch im privaten Recht. In der Kommission wurde dargelegt, dass sich die ESTV mit solchen Problemen herumschlagen müsse. Die beantragten Änderungen würden die Situation bereinigen.
In Absatz 4 geht es um die Höhe der Provision, die die Arbeitgeber für ihre Arbeit zugunsten des Staates erhalten. Diese Angabe war bislang in der Verordnung enthalten. Nun will der Bundesrat diese Regelung im Gesetz stehen haben. Da es ein materieller Entscheid ist, haben wir Grünen nichts dagegen. Bleibt die Frage der Höhe der Bezugsprovision. Der Bundesrat hat 1 Prozent vorgeschlagen, die Kommission hat 2 Prozent beschlossen. Nun liegt ein Einzelantrag Regazzi vor: Er legt das Maximum wie die Kommission bei 2 Prozent fest, überlässt aber die definitive Festsetzung den Steuerbehörden.
Die Grünen unterstützen den Einzelantrag Regazzi. Der Aufwand kann verschieden hoch sein; es macht Sinn, diese Kompetenz den Steuerbehörden zu übertragen. Damit ist auch gewährleistet, dass die Bundesversammlung nicht über die Ansätze der Kantone hinweg legiferiert.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Bei Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen. Ich denke nicht, dass man hier von übertriebenem administrativem Aufwand sprechen kann. Wenn Sie den Artikel anschauen, sehen Sie: Die bisherige Bestätigung ist einzig um eine Bescheinigung über den angewandten Tarif zu ergänzen. Das sorgt für Transparenz und bringt einen vertretbaren Aufwand mit sich. Es geht ja ohnehin um Daten, die vorhanden sind und die man immer angewendet hat. Diese Bestätigung kann noch erfolgen.
Um der Transparenz willen bitte ich Sie, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen.
Bei Absatz 3 bitte ich Sie, der Minderheit Leutenegger Oberholzer und damit dem Bundesrat zu folgen. Die Frage der subsidiären Organhaftung hat hier im Gesetz durchaus Platz. Wir empfinden die Bestimmung als sachgerecht, und sie entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Sie finden beispielsweise in Artikel 55 ZGB ebenfalls die Bestimmung, dass die handelnden Personen für ihr Verschulden persönlich verantwortlich sind, und in Artikel 754 OR wird festgehalten, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Dies würde eigentlich der Fassung des Bundesrates bzw. dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer entsprechen.
Bei Absatz 4 bitte ich Sie ebenfalls, dem Bundesrat zu folgen, bei einer Bezugsprovision von 1 Prozent zu bleiben und diesen Prozentsatz nicht zu erhöhen. Wir haben ihn gekürzt und regeln ihn damit einheitlich. Bisher gelten 1 bis 3 Prozent. Diese Kürzung auf 1 Prozent ist sachgerecht, weil inzwischen entsprechende EDV-Programme bestehen, die ein problemloses Übermitteln dieser Daten ermöglichen. 1 Prozent Bezugsprovision wird aus unserer Sicht dem Aufwand gerecht und ist sachgerecht.
Noch einmal: Bei Absatz 1 bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, bei Absatz 3 der Minderheit bzw. dem Bundesrat und bei Absatz 4 auch dem Bundesrat.
Golay Roger · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Monsieur le conseiller fédéral, pouvons-nous avoir un chiffre de ce que représenterait une hausse de 1 à 2 pour cent de la commission de perception, en termes de pertes pour la collectivité publique, notamment pour la Confédération?
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Bis jetzt ist das, wie ich ausgeführt habe, individuell geregelt. Die Kantone legen die Bezugsprovision fest. Wir möchten das nun einheitlich regeln. Wir sind der Meinung, dass 1 Prozent genügt, weil die Quellensteuerabrechnung elektronisch erfolgen kann. Ich schliesse aber nicht aus, dass es in Kleinbetrieben mit ein, zwei Angestellten ein relativ grosser Aufwand ist. Aber wir suchen hier eine generelle Regelung und Lösung.
Regazzi Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion
Warum wollen Sie bei der Bestimmung über die Bezugsprovisionen den Kantonen nicht einen gewissen Spielraum überlassen? Wäre dies nicht im Sinne unseres bewährten Föderalismus?
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir haben uns jetzt für diese Lösung entschieden, weil wir der Meinung sind, dass inzwischen einheitliche Übermittlungsmechanismen vorhanden sind, die eine einheitliche Regelung ermöglichen. Grundsätzlich habe ich nichts gegen Föderalismus - Sie können ja der Mehrheit folgen, dann haben Sie mehr Föderalismus. Aber ich glaube, es ist gerechtfertigt, dort im Steuerrecht, wo es möglich ist, eine einheitliche Regelung einzuführen.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
In Artikel 88 Absatz 1 nehmen der Bundesrat und die Mehrheit eine Präzisierung vor, wonach der steuerpflichtigen Person jährlich eine Bescheinigung über die ausgerichteten Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif auszustellen ist. Für die meisten Arbeitnehmenden ist heute nicht transparent, welcher Tarif angewandt wird. Sie sehen in der Regel beim Steuerabzug allenfalls einen Prozentsatz, nicht aber den Tarif. Das möchten Bundesrat und Kommissionsmehrheit transparent machen.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis war 17 zu 7 Stimmen -, Absatz 1 gemäss Entwurf des Bundesrates anzunehmen.
In Absatz 3 beantragt die Mehrheit, auf die vom Bundesrat vorgeschlagene subsidiäre Haftung durch Verwaltungsmitglieder und die Geschäftsführung zu verzichten. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass hiermit eine verschuldensunabhängige Haftung eingeführt werden soll. In der Kommission wurde eine solche Ausdehnung mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
In Absatz 4 geht es um die Bezugsprovision für die Arbeitgeber. Der Bundesrat schlägt eine Vereinheitlichung auf 1 Prozent und eine Regelung im Gesetz vor. Heute ist das in der Verordnung geregelt. Die Kantone haben bis 2015 eine Bezugsprovision von rund 2 bis 14 Prozent gewährt, seit 2015 gewähren sie 1 bis 3 Prozent. Dies ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Der Bundesrat schlägt Ihnen daher im Rahmen dieses Gesetzes eine Vereinheitlichung auf 1 Prozent vor; dies soll für alle Kantone gleich gelten. Die Kommission schlägt im Sinne eines Kompromisses 2 Prozent vor. Sie erachtet das, angesichts der Komplexität der verschiedenen Informationen, die erfasst werden müssen, als gerechtfertigt. Zudem müssen die Abrechnungen statt mit einem einzelnen Kanton künftig mit jedem Kanton vorgenommen werden, in dem der jeweilige quellenbesteuerte Arbeitnehmende wohnt.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 7 Stimmen, der Bezugsprovision von 2 Prozent zuzustimmen. Der Einzelantrag Regazzi lag der Kommission nicht vor.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Leutenegger Oberholzer hat vorhin eine Parallele zu Artikel 52 AHVG gezogen und gesagt, gleich wie dort sei auch hier eine subsidiäre Organhaftung vorgesehen. Aber, Frau Leutenegger Oberholzer, Artikel 52 AHVG setzt auch eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Herr Bundesrat Maurer sagte vorhin, die subsidiäre Organhaftung entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Er führte dazu zusätzlich Artikel 55 ZGB und Artikel 754 OR an; alle diese Bestimmungen setzen eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Nur dann haften sie subsidiär für die Pflichten der juristischen Person.
Sind Sie, Frau Bertschy, mit mir der Auffassung, dass diese rechtlichen Ausführungen von Frau Leutenegger Oberholzer und Herrn Bundesrat Maurer nicht zutreffen und es darum richtig ist, keine subsidiäre Haftung einzuführen?
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
Danke für die Frage, Herr Vogt. Was ich Ihnen sagen kann, ist die Haltung der Kommissionsmehrheit. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass man gemäss OR sowieso für ein Verschulden haftet, so oder so. Sie ist der Ansicht, dass hier eben eine verschuldensunabhängige Haftung eingeführt werden soll. Das ist mitunter der Grund, weshalb sie die Position des Bundesrates ablehnt und Ihnen - das Stimmenverhältnis war 15 zu 7 Stimmen - empfiehlt, auf die vorgeschlagene subsidiäre Haftung zu verzichten.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich widerlege nicht gerne Professoren. Ich empfehle Ihnen, Herr Vogt, einfach Folgendes: Schauen Sie einmal die Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Artikel 52, an. Verschiedentlich wurde gerade von Ihrer Seite kritisiert, dass die Haftung faktisch jetzt durch die Rechtsprechung zu einer Kausalhaftung wurde. Aber es ist klar, für jeden Haftungsfall müssen die Voraussetzungen gegeben sein, und zwar müssen ein Schaden und allenfalls pflichtwidriges Verhalten vorliegen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, haften subsidiär die Organe. Bei der AHV-Rechtsprechung wurde das inzwischen ausgedehnt, indem immer wieder insistiert wird, dass faktisch die Haftung zur Kausalhaftung wurde, da eine Exculpation oft nur schwer möglich ist. Hier in diesem vorliegenden Fall haben wir die gleiche Formulierung wie im AHVG. Folglich wird es so sein, Herr Vogt: Es muss ein Schaden vorliegen. Nachher muss allenfalls pflichtwidriges Verhalten festgestellt werden, und das steht im Einklang mit der Formulierung, wie sie jetzt im Gesetz vorgeschlagen worden ist.
Herr Vogt, ich dokumentiere Sie sehr gerne über die juristischen Voraussetzungen.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b und Ziffer 2 Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 110 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 80 Stimmen
(1 Enthaltung)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Abs. 3 - Al. 3
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 100 Absatz 2 und Ziffer 2 Artikel 37 Absatz 4.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 61 Stimmen
(1 Enthaltung)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Abs. 4 - Al. 4
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 100 Absatz 3 und Ziffer 2 Artikel 37 Absatz 3. Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Regazzi ... 118 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 73 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag Regazzi ... 136 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 55 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 89, 89a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 89, 89a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 89b
Antrag der Mehrheit
Titel
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Text
Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 erfüllen, können von der zuständigen Steuerbehörde nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Streichen
Ch. 1 art. 89b
Proposition de la majorité
Titre
Taxation ordinaire ultérieure d'Office
Texte
Les personnes imposées à la source en vertu de l'article 83 alinéa 1, qui ne remplissent aucune des conditions fixées à l'article 89 alinéa 1, peuvent être soumises à une taxation ultérieure selon la procédure ordinaire d'office par l'autorité fiscale compétente.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Biffer
Ziff. 1 Art. 99b
Antrag der Mehrheit
Titel
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Text
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere bei den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen. Das EFD regelt zusammen mit den Kantonen die Voraussetzungen.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Streichen
Ch. 1 art. 99b
Proposition de la majorité
Titre
Taxation ordinaire ultérieure d'office
Texte
En cas de situation problématique manifeste, notamment en ce qui concerne les déductions forfaitaires calculées dans le taux d'imposition à la source, les autorités cantonales compétentes peuvent demander d'office une taxation ordinaire ultérieure en faveur ou en défaveur du contribuable. Le DFF définit les conditions en collaboration avec les cantons.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Biffer
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Diskussion und die Abstimmungen zu den Artikeln 89b und 99b gelten auch für die Ziffer 2 Artikel 33c respektive Artikel 35b.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind, wie eben die Frau Präsidentin ausgeführt hat, bei den Artikeln 89b und 99b.
Der neue Artikel 89b ist ein Antrag der Mehrheit. Er steht nicht im Entwurf des Bundesrates, wie Sie auf der Fahne sehen. Der entsprechende Antrag wurde von Kollege Beat Jans in die Kommission eingebracht. Kollege Jans möchte, dass die zuständige Steuerbehörde die Möglichkeit hat, die Quellenbesteuerung nachträglich im ordentlichen Verfahren bei Bedarf zu korrigieren. Jetzt ist es interessant, was die Verwaltung hierzu gesagt hat. Herr Baumer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat gesagt: "Beim Quellensteuerverfahren sprechen wir über Fälle, in denen der Arbeitgeber die Quellensteuer berechnet. Es ist eher untypisch, dass die Steuerverwaltung das gesamte Bild dann schon vor sich sieht, um auf die Idee zu kommen, hier eine ordentliche Veranlagung durchzuführen." Und später sagte auch Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf diesbezüglich: "Ich weiss nicht, wie man diese stossenden Verhältnisse bei Nichtansässigen feststellen soll. Sie können diese Bestimmung schon aufnehmen, aber ich befürchte, dass sie toter Buchstabe bleibt." Und ein Kollege meinte noch, dass wir diesen Antrag ja einmal aufnehmen könnten und dass dann der Zweitrat schauen solle, ob sich eine bessere Formulierung finden liesse.
Ich finde es nicht richtig, wenn man Anträge so formuliert und sagt: Ja, wir nehmen dies einmal auf, vielleicht bleibt es toter Buchstabe, vielleicht kann dann noch der Zweitrat eine bessere Formulierung finden.
Wie Sie sehen, hat der Bundesrat das Anliegen klar abgelehnt, weil sich diese Vorstellung, so, wie sie Herr Jans hat, nicht umsetzen lässt. Zudem haben auch zahlreiche andere Kommissionsmitglieder festgestellt, dass hier doch noch Korrekturbedarf besteht, und man verweist hier darauf, dass der Zweitrat korrigieren soll.
Diesbezüglich bitte ich Sie, diese Anträge der Mehrheit zu den Artikeln 89b und 99b abzulehnen.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Bei Artikel 89b bzw. Artikel 99b wird die CVP-Fraktion die Mehrheit unterstützen. Es geht hier um die Möglichkeit, dass auch die Steuerbehörde quellenbesteuerte Personen im ordentlichen Verfahren veranlagen kann. Dies soll auch die Betrugsbekämpfung in Grenzkantonen unterstützen. Scheinfirmen, die zum Steuernsparen deutlich zu tiefe Löhne abrechnen, soll das Handwerk gelegt werden können. Gerade im Kanton Tessin könnte dies die Arbeit der Steuerbehörden unterstützen und damit ein Steuerschlupfloch für Scheinfirmen schliessen.
Deshalb wird die CVP-Fraktion bei den Artikeln 89b und 99b der Mehrheit folgen und bittet Sie, dasselbe zu tun.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Auch ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Kollege Ritter hat es gesagt: Es geht wirklich auch darum, dass die Steuerbehörde von sich aus eingreifen und diese nachträgliche Veranlagung verlangen kann, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass es hier zum Beispiel auch um Unregelmässigkeiten geht.
Ich muss schon sagen: Mich erstaunt es, Kollege Aeschi, dass man hier - ich weiss nicht, ob das neu ist - wortwörtlich aus den Protokollen der Kommission einzelne Personen zitiert. Wenn das Ihrer Meinung nach so sein soll, schlage ich Ihnen vor, dass Sie einen Antrag stellen und verlangen, dass sämtliche Kommissionsprotokolle öffentlich sind! Aber solange das nicht so ist, ist es nicht akzeptabel, Kollege Aeschi, dass Sie wortwörtlich einzelne Mitglieder und Bundesräte zitieren. Halten Sie sich bitte auch an unsere Regeln!
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier dem Minderheitsantrag und damit dem Bundesrat zu folgen und diesen durch die Mehrheit aufgenommenen Artikel wieder zu streichen. Eine zusätzliche Bestimmung, die den Steuerbehörden die Möglichkeit gibt, von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen, um Fällen von stossender Ungleichbehandlungen zulasten der Steuerpflichtigen zu begegnen, ist nicht notwendig. Die Steuerpflichtigen können selbst eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen. Sie werden dies vor allem dann tun, wenn die Quellenbesteuerung für sie zu einem nachteiligen Ergebnis führt.
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen käme somit vor allem in Fällen von Ungleichbehandlungen zugunsten der Quellensteuerpflichtigen infrage, und dies wäre vor allem aufgrund des gewichteten Gemeindesteuerfusses der Fall. Würde man dies konsequent anwenden, hätte dies zur Folge, dass stets dann eine Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden müsste, wenn im Einzelfall die effektive Gemeindesteuer höher wäre als der gewichtete Gemeindesteuerfuss.
Sie sehen: Aus diesen Gründen gäbe es Mehraufwand ohne effektives Ergebnis. Der Entwurf des Bundesrates bzw. der Minderheitsantrag, mit dem verlangt wird, dies nicht aufzunehmen, wird der Vorlage eigentlich gerecht.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
In Artikel 89 geht es um das Konzept und den Kern des Geschäfts. Artikel 89 sagt aus, dass obligatorisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ab 120 000 Franken Einkommen stattfinden soll - das nimmt Artikel 89 auf. Artikel 89a regelt, dass alle anderen Ansässigen, die diese Einkommenshöhe nicht erreichen, neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag erhalten können. Das ist unbestritten.
Bei Artikel 89b beantragt Ihnen nun die Kommission mit 12 zu 11 Stimmen, dass eben nicht nur die Steuerpflichtigen, sondern auch die Steuerbehörde bei Bedarf die Möglichkeit haben soll, die Quellenbesteuerung nachträglich im ordentlichen Verfahren korrigieren zu lassen, dies sofern besonders stossende Ungleichbehandlungen absehbar sind. Es geht aber auch um die Betrugsbekämpfung, wenn Scheinfirmen gegründet werden. Das ist ein Anliegen der Grenzkantone, das in die Kommission eingebracht wurde.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen, hier gleich lange Spiesse zu schaffen und die Möglichkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung auch der Steuerbehörde zuzugestehen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Le concept retenu par la majorité de la commission est la possibilité donnée à l'autorité fiscale cantonale de demander d'office une taxation ordinaire ultérieure en faveur ou en défaveur du contribuable. Il s'agit de rééquilibrer les choses, puisque ce n'est plus uniquement le contribuable qui peut choisir la façon d'être taxé qui l'avantage le plus. L'Etat, s'il a un doute ou est face à une situation choquante, peut rétablir un semblant d'égalité. Un exemple choquant est le cas d'un couple à deux revenus élevés déclarant un revenu fictif mensuel de 5500 francs.
Il a été relevé en commission que cet article serait également au gré des cantons frontaliers où il existe un risque que les entreprises fictives paient à dessein des bas salaires pour payer moins d'impôts. Cette nouvelle disposition devrait être un élément de lutte contre la fraude. La majorité de la commission vous recommande, par 12 voix contre 11, d'accepter sa proposition.
Je m'adresse également à Monsieur Aeschi et lui demande de rester dans son rôle d'auteur de propositions de minorité. Il y a deux rapporteuses de commission de talent, qui rapportent avec exactitude les discussions qui ont eu lieu au sein de la commission.
Abstimmung
Art. 89b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 86 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 82 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 99b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 79 Stimmen
(1 Enthaltung)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 90, Gliederungstitel vor Art. 91, Art. 91
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 90, titre précédant l'art. 91, art. 91
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 92
Antrag der Mehrheit
Abs. 3
... Gewinnungskosten. Für den Abzug der Gewinnungskosten von Künstlerinnen und Künstlern ist eine Pauschale von 50 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Für den Abzug der Gewinnungskosten von Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten ist eine Pauschale von 20 Prozent zulässig. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Ritter, Bertschy, Caroni, de Buman, Germanier, Hassler, Maier Thomas, Meier-Schatz, Müller Philipp, Noser, Walter)
Abs. 3
Unverändert
Ch. 1 art. 92
Proposition de la majorité
Al. 3
... Pour la déduction des frais d'acquisition du revenu incombant aux artistes, un montant forfaitaire de 50 pour cent des revenus bruts est admis. Pour la déduction des frais d'acquisition du revenu incombant aux sportifs et aux conférenciers, un montant forfaitaire de 20 pour cent des revenus bruts est admis. L'impôt sur le revenu est ainsi acquitté.
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Ritter, Bertschy, Caroni, de Buman, Germanier, Hassler, Maier Thomas, Meier-Schatz, Müller Philipp, Noser, Walter)
Al. 3
Inchangé
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Diskussion und die Abstimmung gelten auch für Ziffer 2 Artikel 36 Absatz 2.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Artikel 92 Absatz 3 regelt die Besteuerung von in der Schweiz erzielten Einkünften ausländischer Künstler, Sportler und Referenten. Die heutige gültige Regelung ist differenziert und gibt vor, dass die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten zu versteuern seien, so, wie wir das auch bei allen unseren Unternehmen kennen. Die Minderheit will am heutigen Prinzip festhalten.
Der Bundesrat seinerseits hatte den Antrag gestellt, einen Pauschalabzug im Umfang von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte vorzusehen. Dieser Antrag wurde in der Kommission von niemandem aufgenommen, da sich in der Diskussion zeigte, dass die Unterschiede bei den Gewinnungskosten bei den verschiedenen Kategorien und auch innerhalb der gleichartigen Tätigkeiten erheblich sein können.
Die Mehrheit will für Künstler nun eine Pauschale von 50 Prozent der Bruttoeinkünfte zulassen, für Sportler sowie Referenten eine Pauschale von 20 Prozent. Der Antrag der knappen Mehrheit - die Abstimmung fiel mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen aus - hat nun aber mit Steuergerechtigkeit nicht mehr viel zu tun. Unbesehen der Höhe der Entschädigung wird der Pauschalabzug gewährt. Wir wissen, dass je länger das Engagement und je höher die Entschädigung ist, umso tiefer fallen die Gewinnungskosten prozentual aus. In vielen Fällen dürften die Gewinnungskosten gar tiefer sein als die gewährten Pauschalen. In diesen Fällen verteilen wir Steuergeschenke an Personen aus dem Ausland, die bei uns einer Tätigkeit nachgehen. Sind aber die Gewinnungskosten höher, was bei niedrig entschädigten Engagements der Fall sein kann, können diese Kosten nicht mehr geltend gemacht werden.
Ebenfalls bleibt die Problematik mit Nettoverträgen aussen vor. Bei solchen Verträgen werden die Spesen durch die Veranstalter übernommen. Werden bei solchen Verträgen auch die Pauschalabzüge von 50 Prozent bzw. 20 Prozent gewährt? Wie wird differenziert? Der Antrag der Mehrheit nimmt auf diese Fragen keinen Bezug.
Die Minderheit bittet Sie auch in dieser Steuerfrage, auf eine korrekte Steuerdeklaration Wert zu legen und nicht vom Grundsatz der Steuergerechtigkeit abzuweichen, zumal das Abweichen von diesem Grundsatz in extremen Fällen mit sehr hohen Gagen kaum erklärt werden könnte.
Aus all diesen Gründen bitten wir Sie, der Minderheit zuzustimmen und an der heutigen Regelung festzuhalten.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wo liegt das Problem? Das Problem liegt darin, dass eine effektive Einzelfallabrechnung grundsätzlich möglich wäre, aber einfach viel zu viel Aufwand bedeuten würde. Deshalb sagt auch der Bundesrat, er wolle keine effektive Einzelfallabrechnung, sondern wir müssten mit Pauschalen arbeiten. Nun gibt es in Artikel 36 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes diese Pauschale von 20 Prozent. Es gibt selbstverständlich Branchen mit höheren und Branchen mit tieferen Gewinnungskosten. Eine Pauschale von 20 Prozent, über alle Branchen hinweggebrochen, entspricht nicht jeder einzelnen Branche gleichermassen. Deshalb hier der Vorschlag der Mehrheit der Kommission, die beantragt, eine Abstufung nach einzelnen Branchen vorzunehmen.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Es ist mir klar, dass die 50 Prozent auch 45 oder 55 Prozent sein könnten, dass es keine exakt wissenschaftlich ermittelte Grösse ist und dass auch der Ständerat diesen Absatz nochmals ansehen sollte. Wir in der Kommission kamen aber mehrheitlich überein, dass es eine faire Lösung ist, wenn wir den Antrag auf eine Pauschale von 50 Prozent für Künstler und auf 20 Prozent für Sportler und Referenten einbringen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
In Artikel 92 geht es um die Besteuerung von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern und Referentinnen und Referenten, wenn sie in der Schweiz arbeiten. Nach bisherigem Recht können sie die Gewinnungskosten abziehen. Eine Pauschale würde die Sache viel einfacher machen. Die Frage ist aber: Ist eine Pauschale in diesem Zusammenhang gerecht genug? In der Variante des Bundesrates ist sie dies, in unseren Augen sicher nicht. Nach neuem Recht, also gemäss seinem Entwurf, möchte der Bundesrat den Betroffenen nur noch einen pauschalen Abzug von 20 Prozent zugestehen. In der Praxis wäre aber diese Pauschale namentlich bei Musikbands oft zu niedrig. Ihre Gewinnungskosten sind in aller Regel höher als zum Beispiel jene von Referentinnen und Referenten. Das hat die Kommission bewogen, für Künstlerinnen und Künstler eine Pauschale von 50 Prozent einzusetzen. Die Grünen unterstützen diesen Antrag auch deshalb, damit sich der Ständerat noch einmal mit diesem Artikel befasst. Vielleicht ist es am Ende gescheiter, wenn weiterhin die Gewinnungskosten abziehbar bleiben.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Sie haben hier eine Dreier-Auswahl: Sie können entweder gemäss Antrag der Minderheit beim geltenden Recht bleiben, der Mehrheit Ihrer Kommission folgen oder aber den Entwurf des Bundesrates berücksichtigen. In diesem Fall, würde ich meinen, ist der Entwurf des Bundesrates ein Kompromiss, er bildet die goldene Mitte. Was wir vorschlagen, ist tatsächlich eine Lösung zwischen den Varianten der Minderheit und der Mehrheit, indem Gewinnungskosten im Umfang von maximal 20 Prozent abgezogen werden können. Wir sind nicht ohne Grund auf diese 20 Prozent gekommen, sondern das ist ein Erfahrungswert bei Künstler- und Sportlerhonoraren. Das geltende Recht ist etwas eng und bedingt eine Einzelabrechnung. Wir würden eine Pauschalabrechnung vorziehen, aber nicht in der Höhe, wie sie die Minderheit beantragt. Der Bundesrat schlägt Ihnen tatsächlich aufgrund der Beratung, die Sie geführt haben, einen Kompromiss zwischen Mehrheit und Minderheit vor, der der Praxis gerecht wird.
Ich bitte Sie also, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Dans ce chapitre 2 dédié aux personnes non résidentes, qui sont de ce fait soumises à l'impôt à la source, se trouve une catégorie bien particulière de personnes, celle des artistes, sportifs et conférenciers. Selon le droit en vigueur, cette catégorie est privilégiée par rapport aux autres non-résidents imposés à la source, puisqu'elle peut déduire des frais effectifs, tandis que les autres non-résidents ne peuvent pas le faire, comme ils sont soumis aux forfaits. L'idée est donc de rétablir une certaine égalité de traitement, en introduisant des forfaits pour cette catégorie.
La majorité de la commission vous propose d'entrer en matière sur la proposition du Conseil fédéral d'introduire des forfaits pour cette catégorie, notamment parce que cela simplifierait les procédures. Par contre, la majorité de la commission fait une différenciation entre les artistes d'une part et les sportifs et conférenciers d'autre part, notamment parce que les coûts en infrastructures d'un groupe de musique et de théâtre sont évidemment plus important que ceux d'un conférencier. C'est pourquoi la majorité propose d'introduire un montant forfaitaire de 50 pour cent. Quant à la déduction des frais d'acquisition, le forfait reste à 20 pour cent, selon la proposition du Conseil fédéral, pour les sportifs et les conférenciers.
Je vous remercie de suivre la majorité de la commission, qui a pris sa décision par 12 voix contre 11.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit Ritter. Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 164 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 20 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 93 Abs. 1; 97; 98
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 93 al. 1; 97; 98
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 99
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Abs. 1
... Nachträglich werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Abs. 2
Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist möglich, wenn der Steuerpflichtige Berufsauslagen geltend macht, die im Tarif nicht genügend berücksichtigt sind.
Ch. 1 art. 99
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Al. 1
... Aucune déduction ultérieure supplémentaire n'est accordée, sous réserve de l'alinéa 2.
Al. 2
Une correction ultérieure du barème est possible si le contribuable fait valoir des dépenses professionnelles qui sont insuffisamment prises en compte dans le barème appliqué.
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Anträge der Minderheit Caroni werden von Frau Gössi begründet.
Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion
Ich vertrete hier die Minderheit Caroni, da unser Kollege seit dieser Legislatur im Ständerat politisiert. Ich bitte Sie, sowohl bei Artikel 99 wie auch bei Artikel 99a DBG der Minderheit zu folgen.
In Artikel 99 geht es um Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind und die auch die Voraussetzungen für eine Quasiansässigkeit nicht erfüllen. Es sind Personen, die sich auch gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen oder gemäss der entsprechenden Rechtsprechung dazu nicht in der gleichen Situation befinden wie in der Schweiz ansässige. Deshalb ist hier keine vollumfängliche Gleichbehandlung vorgeschrieben.
Die Minderheit Caroni macht aus einem Artikel zwei Absätze, damit eine nachträgliche Tarifkorrektur möglich wird.
In Artikel 99 Absatz 2 geht es um eine Ausnahme, die dazu berechtigen soll, eine nachträgliche Tarifkorrektur zu verlangen. Dies soll dann möglich sein, falls der Steuerpflichtige Berufsauslagen geltend macht, die im Tarif nicht genügend berücksichtigt sind. Damit soll wiederum unser Wirtschaftsstandort an Attraktivität gewinnen. Berufsauslagen sind Gestehungskosten und können je nach Art des Berufes sehr hoch sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, diese spezifischen Auslagen, die nur in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstehen, zu einer Tarifkorrektur zuzulassen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang auch stellt, ist, welcher administrative Aufwand betrieben werden soll, um die Quasiansässigkeit oder eben die Nichtansässigkeit zu bestimmen. Unseres Erachtens ist hier ein pragmatischer Weg zu wählen. Uns scheint ein Abstellen auf die Verhältnisse der Steuerpflichtigen am angemessensten. Damit wird auch der administrative Aufwand für die Verwaltung nicht überborden.
Bei Artikel 99a DBG beantragt die Minderheit Caroni, dass in Absatz 1 Litera a der Nebensatz "zu denen auch die Einkünfte des Ehegatten zu zählen sind" gestrichen wird. Es kennen nicht zwingend alle ausländischen Steuersysteme die gemeinsame Veranlagung. In verschiedenen Staaten gibt es sogar nur die getrennte Veranlagung. Entsprechend können die Abzüge des einen Ehegatten nicht beim anderen in Abzug gebracht werden. Deshalb widerspricht es der Grundidee der Quasiansässigkeit, das Einkommen des Ehegatten mit einzubeziehen. Im Inland kann die Veranlagung, solange wir die Individualbesteuerung nicht eingeführt haben, weiterhin gemeinsam durchgeführt werden, damit hier keine Ausnahme gemacht werden muss. Das dient aber nicht der Beantwortung der Frage, ob eine Person im Ausland genügend Substanz hat, um ihre persönlichen Abzüge zu machen, da es im betreffenden Ausland allenfalls die Individualbesteuerung gibt.
Deshalb beantragt die Minderheit Caroni die Streichung des erwähnten Teilsatzes. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Bei Artikel 99 wird die CVP-Fraktion die Mehrheit unterstützen. Wir sprechen hier von Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind und auch nicht die Voraussetzungen für eine Quasiansässigkeit erfüllen. Die Rechtslage präsentiert sich als nicht vergleichbar mit jener von in der Schweiz ansässigen Personen. Eine vollumfängliche Gleichbehandlung ist auch vom übergeordneten Recht nicht vorgeschrieben. Die Frage stellt sich auch, welchen administrativen Aufwand wir für diese Personen betreiben wollen. Für Quasiansässige und Ansässige müssen wir nun diesen zusätzlichen Aufwand auf uns nehmen. Eine Ausdehnung der erweiterten Abzugsmöglichkeiten auf die Nichtansässigen würde für die Kantone nochmals einen erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeuten. Dies will die CVP-Fraktion nicht und unterstützt daher bei Artikel 99 die Mehrheit.
Bei Artikel 99a Absatz 1 unterstützt die CVP-Fraktion ebenfalls die Mehrheit. Das schweizerische System der Einkommensbesteuerung geht von der Ehegattenbesteuerung aus, die auf einer gemeinsamen Veranlagung beruht. Dies gilt auch für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die bei uns eine unselbstständige Tätigkeit ausüben. Im Sinne der Rechtsgleichheit dürfen wir hier keine Ausnahme machen. Sind die Bedingungen für eine Quasiansässigkeit erfüllt, gelangt die Ehegattenbesteuerung im ordentlichen Verfahren zur Anwendung. Für die Berechnung der Erfüllung der Voraussetzungen der Quasiansässigkeit muss daher aber das weltweite Einkommen beider Ehepartner mit einbezogen werden. Alles andere widerspricht unserer heutigen Steuersystematik. Die CVP-Fraktion wird daher bei Artikel 99a Absatz 1 ebenfalls der Mehrheit folgen und bittet Sie, das Gleiche zu tun.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die SVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, bei diesen beiden Anträgen jeweils der Mehrheit zu folgen. Der erste Minderheitsantrag sieht eine Tarifkorrektur einzig für im Tarif nicht berücksichtigte Berufsauslagen vor. Eine Tarifkorrektur im Sinne der Quellensteuer hat immer eine Reduktion der Bemessungsgrundlage zur Folge, ohne jedoch sämtliche Faktoren wie im ordentlichen Verfahren zu berücksichtigen. Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, stellt das eigentlich wiederum eine Privilegierung der quellensteuerpflichtigen Person gegenüber dem ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen dar. Das sollten wir eigentlich vermeiden. Der Mehrheitsantrag würde diese Ungleichbehandlung nicht zulassen.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.
Beim zweiten Minderheitsantrag geht es wiederum um die Frage der Ansässigkeit oder Quasiansässigkeit. Für die Beurteilung, ob eine Person als quasiansässig gilt, ist ihr weltweites Einkommen zu ermitteln. Dabei gelangt das jeweilige nationale Recht zur Anwendung. Sind die Voraussetzungen für eine Quasiansässigkeit erfüllt, wird auf Antrag hin eine ordentliche Veranlagung durchgeführt, die dem Grundsatz der Ehegattenbesteuerung folgt. Damit stehen diesen Personen dieselben steuerlichen Vergünstigungen und die gleiche Steuerberechnung offen, wie sie in der Schweiz bei ordentlich besteuerten Personen zur Anwendung kommen. Die Mehrheit berücksichtigt dies; die Minderheit würde hier Ausnahmen schaffen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Nous nous trouvons dans la quatrième partie titre 2 de la loi sur l'impôt fédéral direct, qui traite de l'imposition des personnes physiques qui ne sont ni domiciliées, ni en séjour en Suisse au regard du droit fiscal et des personnes morales qui n'ont ni leur siège, ni leur administration effective en Suisse. Autrement dit, nous nous trouvons dans la partie qui traite de l'imposition à la source des non-résidents.
C'est le point de départ de la révision: les quasi-résidents, soit les personnes dont 90 pour cent du revenu provient de leur lieu de travail, doivent pouvoir bénéficier des mêmes déductions que les résidents imposés à la source. Dans le concept de la révision, nous sommes plus généreux avec les quasi-résidents, mais avec une différence assumée de traitement entre les résidents et les non-résidents qui ne sont pas des quasi-résidents. Les résidents peuvent faire valoir des déductions de frais effectifs, en passant à une taxation ordinaire ultérieure. Cette possibilité n'est pas donnée aux non-résidents qui ne sont pas des quasi-résidents. Les non-résidents n'ont pas droit à d'autres déductions que celles prévues dans le barème de l'imposition à la source. La proposition de la minorité Caroni porterait grandement atteinte au concept, dans la mesure où elle prévoit des déductions ultérieures aux non-résidents, ce qui n'a été exigé ni par l'Union européenne ni par le Tribunal fédéral.
Par 13 voix contre 11 et aucune abstention, la commission vous recommande donc de rejeter la proposition de la minorité Caroni à l'article 99.
Quant à l'article 99a, il s'agit de pouvoir introduire de fait, pour celles et ceux qui choisissent une taxation ordinaire ultérieure, une imposition individuelle. Le problème, c'est que cela introduit une inégalité de traitement entre les personnes imposées à la source ayant choisi la taxation ordinaire ultérieure et tous les autres types de contribuables, Suisses et détenteurs d'un permis C y compris.
Par 13 contre 11 et aucune abstention, la commission vous recommande de rejeter également la proposition de la minorité Caroni à l'article 99a.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion
Bei Artikel 99 hat die Kommission den Antrag Caroni, der hier von der Minderheit vertreten wird, mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Sie ist der Auffassung, dass neu für Berufsauslagen keine nachträgliche Tarifkorrektur mehr geltend gemacht werden soll. Neu kann ja auf Antrag das ordentliche Verfahren gewählt werden. Wenn man jetzt auch noch den Nichtansässigen erweiterte Abzugsmöglichkeiten zugesteht, steigt der Aufwand der Kantone erheblich, und das ist nicht im Sinne der Kommission.
Die Kommissionsmehrheit bittet Sie nun, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Bei Artikel 99a hat die Kommission den hier von der Minderheit aufgenommenen Antrag mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Sie beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Solange in der Schweiz die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten gilt, werden bei einer ordentlichen Veranlagung die Einkünfte des Ehepartners dazugezählt. Im Sinne der Rechtsgleichheit hat das für alle Steuerpflichtigen zu gelten, sonst schaffen wir eine neue Ungleichbehandlung.
Die Kommission hat den hier von der Minderheit aufgenommenen Antrag mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 2 Artikel 36a Absätze 1 und 1bis.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 91 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 99a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Abs. 1 Bst. a
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Ch. 1 art. 99a
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Al. 1 let. a
a. une part prépondérante de leurs revenus mondiaux est imposable en Suisse;
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 2 Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 93 Stimmen
(1 Enthaltung)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 100
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. (Rest streichen)
Abs. 3
... Bezugsprovision von 2 Prozent ...
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Abs. 1
...
b. Unverändert
...
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Abs. 2
Unverändert
Antrag Regazzi
Abs. 3
... eine von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzte Bezugsprovision von höchstens 2 Prozent ...
Ch. 1 art. 100
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Il est responsable du paiement de l'impôt à la source. (Biffer le reste)
Al. 3
... une commission de perception à hauteur de 2 pour cent ...
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Al. 1
...
b. Inchangé
...
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Al. 2
Inchangé
Proposition Regazzi
Al. 3
... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 2 pour cent au maximum du montant ...
Abs. 1 - Al. 1
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Abs. 2 - Al. 2
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Angenommen gemäss Antrag Regazzi
Adopté selon la proposition Regazzi
Ziff. 1 Art. 101; 107; 112a Abs. 1bis; 118; 126a; 136a; 137; 138 Abs. 3; Ziff. 2 Art. 4b Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 101; 107; 112a al. 1bis; 118; 126a; 136a; 137; 138 al. 3; ch. 2 art. 4b al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 7g
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Titel
Expatriates
Abs. 1
Die vom Arbeitgeber getragenen berufsbedingten besonderen Berufskosten für Expatriates und Spezialisten bilden unabhängig von der Höhe keine geldwerten Vorteile im Sinne von Artikel 17 Absatz 1.
Abs. 2
Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die vorübergehend vertragsrechtlich in die Schweiz entsandt oder lokal in der Schweiz angestellt werden. Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Als leitende Angestellte gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von mindestens 120 000 Franken.
Abs. 3
Berufskosten im Sinne von Absatz 1 bilden insbesondere:
a. für Expatriates, welche vorübergehend in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: die Schulkosten für eine fremdsprachige Schule während der obligatorischen Schulpflicht bis zur Sekundarstufe sowie die Umzugskosten und die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung der Wohnstätte im Entsendungsstaat;
b. bei im Ausland ansässigen Expatriates: die regelmässigen Rückkehrkosten und die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz.
Abs. 4
Das EFD legt den Betrag der angemessenen Wohnkosten fest.
Ch. 2 art. 7g
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Titre
Expatriés
Al. 1
Quel que soit leur montant, les frais professionnels particuliers pris en charge par l'employeur pour les expatriés et les spécialistes ne sont pas considérés comme des avantages en argent au sens de l'article 17 alinéa 1.
Al. 2
Sont réputés expatriés les employés occupant une fonction dirigeante et les spécialistes possédant une qualification professionnelle particulière qui sont provisoirement détachés en Suisse sur la base d'un contrat ou qui sont localement employés en Suisse. Est réputée provisoire une activité lucrative de cinq ans au plus. Sont réputés employés occupant une fonction dirigeante les personnes touchant un salaire annuel d'au moins 120 000 francs.
Al. 3
Par frais professionnels particuliers au sens de l'alinéa 1 on entend:
a. pour les expatriés qui, pour une durée provisoire, séjournent ou sont domiciliés fiscalement en Suisse: les frais scolaires pour l'enseignement en langue étrangère aux niveaux obligatoire et secondaire, les frais de déménagement et les frais raisonnables de logement en Suisse lorsqu'une résidence est conservée dans le pays d'origine;
b. pour les expatriés domiciliés à l'étranger: les frais de voyage pour les retours réguliers en Suisse et les frais raisonnables de logement en Suisse.
Al. 4
Le DFF fixe le montant des frais raisonnables de logement.
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit ist in der Folge der Abstimmung zu Ziffer 1 Artikel 17e gegenstandslos.
Ziff. 2 Art. 32
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
...
a. ... Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 7 Absatz 1;
...
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Abs. 4
...
a. ... gemäss Artikel 7 Absatz 1 und die besonderen Berufskosten für Expatriates nach Artikel 7g Absatz 3;
...
Ch. 2 art. 32
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
...
a. ... prestations en autre, exception faite des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles assumés par l'employeur au sens de l'article 7 alinéa 1;
...
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Walter)
Al. 4
...
a. ... au sens de l'article 7 alinéa 1, ainsi que des frais professionnels particuliers relatifs aux expatriés conformément à l'article 7g alinéa 3;
...
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 33
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... berücksichtigt. Die ESTV und die Kantone veröffentlichen die Methode, nach der sie die einzelnen Pauschalen festsetzen.
Abs. 4
Der Tarif wird als Monatstarif ausgestaltet. Ein Jahresausgleich findet nicht statt. Veränderte Verhältnisse werden ab dem Folgemonat berücksichtigt.
Abs. 5
Die Kantone ermitteln den Gemeindesteuerfuss nach den vom EFD festgelegten Bestimmungen.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Abs. 3
Unverändert
Abs. 5
Streichen
Ch. 2 art. 33
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
... forfaitairement. L'AFC et les cantons publient la méthode sur laquelle ils se fondent pour fixer le montant des différents forfaits.
Al. 4
Le barème appliqué est un barème mensuel. Il n'est procédé à aucune compensation annuelle. Les changements de situation sont pris en compte à partir du mois suivant.
Al. 5
Les cantons déterminent le coefficient communal sur la base des dispositions fixées par le DFF.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Al. 3
Inchangé
Al. 5
Biffer
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Absatz 5 geht es um eine Lex Ticino, könnte man sagen. Es handelt sich hier um die Gewichtung der Gemeindesteuerfüsse: Der Kanton Tessin hat eine andere Gewichtung eingeführt als andere Kantone. Er hat bei der Besteuerung der italienischen Quellensteuerpflichtigen für diese eine 100-Prozent-Regelung gewählt. Der Bundesrat hat hier keinen Antrag gestellt. Aber die Mehrheit der Kommission beantragt auf Vorschlag der Verwaltung, dem Kanton Tessin dieses Vorgehen zu verbieten, indem man hier einen neuen Absatz 5 einfügt, der lautet: "Die Kantone ermitteln den Gemeindesteuerfuss nach den vom EFD festgelegten Bestimmungen."
Wir denken, dass wir auch hier den Föderalismus respektieren sollten, dass wir hier keine neue Regelung einführen sollten und dass wir nicht den Gemeinden vorschreiben sollten, wie sie die Steuerfüsse zu gewichten haben. Deshalb bitten wir Sie, den Absatz 5, wie er von der Mehrheit der Kommission beantragt wird, abzulehnen.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion und die CVP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist tatsächlich so, dass wir im Moment mit dem Grenzgängerabkommen mit Italien und der Rechtsanwendung im Tessin Schwierigkeiten haben. Wir werden diesbezüglich mit dem Kanton Gespräche führen müssen, damit dieses Grenzgängerabkommen tatsächlich in Kraft treten kann. Die heutige Lösung entspricht dem ausgehandelten Abkommen nicht. Ich bin trotzdem der Meinung, dass Sie auf diesen Artikel grundsätzlich verzichten können. Wir brauchen mit dem Tessin eine einvernehmliche Lösung; es entspricht nicht unserem Verhalten, dass wir im Gesetz den Föderalismus aushebeln. Wir brauchen eine übereinstimmende Lösung. Wir könnten zwar damit leben, aber unserer Meinung nach ist es falsch, hier Zwang anzuwenden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Marra Ada · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Me voilà quelque peu surprise par les propos de Monsieur le conseiller fédéral Maurer, puisque l'administration a souhaité insérer dans une sorte de corset l'édification du coefficient communal faisant partie du barème de l'impôt à la source cantonal contenant également la part cantonale et fédérale. En effet, suite à la décision récente du canton du Tessin, en novembre 2015, de porter le coefficient de la part communale à 100 pour cent pour les frontaliers, il a paru nécessaire de revenir à une pratique plus consensuelle.
Dans la pratique en effet, la part communale se calcule avec une moyenne prépondérée. Selon cette proposition, il s'agit de parer aux exagérations punitives en faisant en sorte que les cantons fixent dorénavant les coefficients à partir des dispositions prévues dans une ordonnance du Département fédéral des finances.
La majorité de la commission a estimé qu'il n'y avait pas d'atteinte au fédéralisme puisqu'il ne s'agit pas d'un montant fixe, mais d'une méthode de calcul. D'ailleurs cette ordonnance est soumise bien volontiers à la consultation des cantons.
La commission a accepté cet article par 17 voix contre 7.
Abstimmung
Abs. 1-4 - Al. 1-4
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 114 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 2 Art. 33a, 33b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 33a, 33b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 33c
Antrag der Mehrheit
Titel
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Text
Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 33a Absatz 1 erfüllen, können von der zuständigen Steuerbehörde nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Streichen
Ch. 2 art. 33c
Proposition de la majorité
Titre
Taxation ordinaire ultérieure d'office
Texte
Les personnes imposées à la source en vertu de l'article 32 alinéa 1, qui ne remplissent aucune des conditions fixées à l'article 33a alinéa 1, peuvent être soumises à une taxation ultérieure selon la procédure ordinaire d'office par l'autorité fiscale compétente.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 2 Art. 34; Gliederungstitel vor Art. 35; Art. 35 Abs. 1 Einleitung, Bst. h, j, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 34; titre précédant l'art. 35; art. 35 al. 1 introduction, let. h, j, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 35a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Abs. 1 Bst. a
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Ch. 2 art. 35a
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Al. 1 let. a
a. une part prépondérante de leurs revenus mondiaux est imposable en Suisse;
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 35b
Antrag der Mehrheit
Titel
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Text
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere bei den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen. Das EFD regelt zusammen mit den Kantonen die Voraussetzungen.
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Streichen
Ch. 2 art. 35b
Proposition de la majorité
Titre
Taxation ordinaire ultérieure d'office
Texte
En cas de situation problématique manifeste, notamment en ce qui concerne les déductions forfaitaires calculées dans le taux d'imposition à la source, les autorités cantonales compétentes peuvent demander d'office une taxation ordinaire ultérieure en faveur ou en défaveur du contribuable. Le DFF définit les conditions en collaboration avec les cantons.
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 36 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
... Gewinnungskosten erhoben. Für den Abzug der Gewinnungskosten von Künstlerinnen und Künstlern ist eine Pauschale von 50 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Für den Abzug der Gewinnungskosten von Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten ist ein Pauschale von 20 Prozent zulässig. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
Antrag der Minderheit
(Ritter, Bertschy, Caroni, de Buman, Germanier, Hassler, Maier Thomas, Meier-Schatz, Müller Philipp, Noser, Walter)
Unverändert
Ch. 2 art. 36 al. 2
Proposition de la majorité
... Pour la déduction des frais d'acquisition du revenu incombant aux artistes, un montant forfaitaire de 50 pour cent des revenus bruts est admis. Pour la déduction des frais d'acquisition du revenu incombant aux sportifs et aux conférenciers, un montant forfaitaire de 20 pour cent des revenus bruts est admis. L'impôt sur le revenu est ainsi acquitté.
Proposition de la minorité
(Ritter, Bertschy, Caroni, de Buman, Germanier, Hassler, Maier Thomas, Meier-Schatz, Müller Philipp, Noser, Walter)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 36a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
Antrag der Minderheit
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Abs. 1
... Nachträglich werden, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Abs. 1bis
Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist möglich, wenn der Steuerpflichtige Berufsauslagen geltend macht, die im Tarif nicht genügend berücksichtigt sind.
Ch. 2 art. 36a
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... pour le taux d'imposition du conjoint.
Proposition de la minorité
(Caroni, Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Germanier, Matter, Müller Philipp, Noser, Rime, Walter)
Al. 1
... Aucune déduction ultérieure supplémentaire n'est accordée, sous réserve de l'alinéa 1bis.
Al. 1bis
Une correction ultérieure du barème est possible si le contribuable fait valoir des dépenses professionnelles qui sont insuffisamment prises en compte dans le barème appliqué.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 37
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... Bezugsprovision von 2 Prozent ...
Abs. 4
Streichen
Antrag der Minderheit
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Abs. 1
...
b. Unverändert
...
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Regazzi
Abs. 3
... eine von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzte Bezugsprovision von höchstens 2 Prozent ...
Ch. 2 art. 37
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Il reçoit une commission de perception à hauteur de 2 pour cent ...
Al. 4
Biffer
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amstutz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Walter)
Al. 1
...
b. Inchangé
...
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Regazzi
Al. 3
... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 2 pour cent au maximum du montant ...
Abs. 1 - Al. 1
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Abs. 2, 4 - Al. 2, 4
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Angenommen gemäss Antrag Regazzi
Adopté selon la proposition Regazzi
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 38; Art. 38; 38a; 49 Abs. 2, 2bis, 2ter, 5; 72t; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 38; art. 38; 38a; 49 al. 2, 2bis, 2ter, 5; 72t; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 185 Stimmen
Dagegen ... 6 Stimmen
(2 Enthaltungen)