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Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?

44091 · Amtliches Bulletin

Dals 19 sett. 2018

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug? (18.3406)

18.3406

Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Herr Müller ist von der schriftlichen Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. Er beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.

Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

In seiner Stellungnahme zu meiner Interpellation ist es dem Bundesrat schon bei der Antwort auf meine erste Frage gelungen, mich verwirrt zurückzulassen. Da steht das Folgende: "Bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Diese werden nicht überprüft." Wenn diese Antwort korrekt ist und ich das nach mittlerweile fünfzehn Jahren Mitgliedschaft in der SPK-NR bzw. der SPK-SR nicht verstehe, wird es wirklich langsam Zeit, dass ich zurücktrete. Ich bitte Sie aber doch, Frau Bundesrätin, mir noch auf die Sprünge zu helfen.

Die Statistik des Staatssekretariates für Migration besagt, dass wir per Ende August 2018, also bis Ende des letzten Monats, einen Bestand von 9553 vorläufig aufgenommenen Eritreern hatten - vorläufig aufgenommene: 9553. Gleichzeitig sagt die Statistik des SEM aber auch, dass wir zu diesem Zeitpunkt, also Ende August, einen Bestand von 16 950 Eritreern mit dem Status von anerkannten Flüchtlingen und einem Ausweis B in der Schweiz hatten.

Mir ist klar, dass innerhalb der Gruppe der vorläufig Aufgenommenen Unterschiede bestehen und es auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gibt. Dass es sich aber bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen, so die Antwort des Bundesrates, um anerkannte Flüchtlinge handeln soll, ist mir nun wirklich neu. Gemäss Gesetz sollten doch Flüchtlinge nur dann den Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge erhalten, wenn bei ihnen Ausschlussgründe nach den Artikeln 53 oder 54 des Asylgesetzes vorliegen. Dabei geht es bekanntlich um verwerfliche Handlungen, Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit und Nachfluchtgründe.

Ich gehe davon aus, dass es primär Nachfluchtgründe sind, die das Hierbleiben dieser grossen Zahl von Personen ermöglichen. Wenn nun aber Tausende von Eritreern wegen Nachfluchtgründen, also einzig wegen des Verlassens ihres Heimatlandes - wahrscheinlich um dem National Service zu entgehen -, als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hierbleiben dürfen, muss ich mich schon fragen, ob dies im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

Ist denn das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2018 - also nach dem GPK-Bericht - noch nicht zur Kenntnis genommen worden? Diese Frage sei erlaubt. Dieses Urteil besagt ja, dass ein eritreischer Asylsuchender trotz drohendem Nationaldienst in Eritrea die Schweiz verlassen muss. Damit müsste doch eigentlich die Voraussetzung gegeben sein, um auch vorläufig Aufgenommene, denen ja die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt worden ist, in die aktuelle Neuüberprüfung einzuschliessen.

Weiter frage ich mich, ob die schweizerische Aufnahmepraxis wirklich der mittlerweile mehr als antiquierten Flüchtlingskonvention entspricht. Ich bitte Sie, mir das zu erklären. Es lohnt sich, ich bin immerhin noch gut ein Jahr Mitglied dieses ehrwürdigen Rates.

Ich bin mit der Antwort auf meine dritte Frage einverstanden, wonach eine vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn die Rückkehr zulässig, zumutbar und möglich ist. Zu denken gibt mir aber der Katalog von Gründen, den Sie in Ihrer Antwort auflisten, die dazu führen, dass die Betroffenen trotzdem hierbleiben können. Insbesondere ist mir das Argument aufgefallen, wonach ein vorläufig Aufgenommener in der Schweiz bleiben kann, falls er "bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geriete". Da frage ich Sie, Frau Bundesrätin, ob dies noch der Flüchtlingskonvention entspricht, ob dies unserer Gesetzgebung entspricht und ob dies nicht auf Hunderte von Millionen Menschen auf dieser Erde, insbesondere in Afrika, zutreffen würde. Die übrigen Antworten sind erwartungsgemäss ausgefallen.

In den Kommissionen, in diesem Rat, aber auch im Nationalrat hat man schon stundenlang über immer dieselbe Thematik diskutiert. Trotzdem werde ich nie verstehen, warum bei den Eritreern selbst noch im August 2018 - im letzten Monat, der statistisch erfasst ist - 63,9 Prozent als Flüchtlinge anerkannt worden sind, während Asylsuchende aus Syrien, einem Bürgerkriegsland, lediglich zu 42,5 Prozent anerkannt werden. Noch weniger verstehe ich, dass die Anerkennungsquote im August 2018, also im letzten Monat, höher lag als im Durchschnitt des Jahres 2017, wo die Quote bei 50,6 Prozent lag. Da muss doch der Eindruck aufkommen, dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, welche ein Hierbleiben von Eritreern unterstützen, strikte umgesetzt werden, während aber die jüngsten Urteile desselben Gerichtes, welche die Möglichkeit einer Ausweisung von eritreischen Asylsuchenden aufzeigen, keinen Eingang in die Vollzugspraxis zu finden scheinen. Vielleicht hat diese Problematik auch mit der Zeitachse zu tun. Bitte klären Sie uns dazu noch auf!

Wohin soll das alles führen, wenn man noch bedenkt, dass die Erwerbsquote bei den als Flüchtlingen anerkannten Eritreern selbst nach vier oder fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz bei gerade einmal 28,9 Prozent liegt? Dass die Erwerbsquote bei den vorläufig aufgenommenen Eritreern gar noch ein wenig höher liegt, passt in das etwas gar schräge Bild unserer Eritrea-Politik.

Ich danke für das Zuhören und bitte um einige ergänzende Ausführungen zu Ihren Antworten.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Es freut mich, Herr Ständerat Philipp Müller, dass Sie nach wie vor daran interessiert sind, auch Neues zu lernen in Bezug auf die Asylpolitik und vor allem auf die rechtlichen Fragen, die damit verbunden sind. Es ist ja tatsächlich ein sehr komplexes Thema. Ich bin sehr erfreut und gebe Ihnen auch gerne Auskunft zu den Fragen - dieses Mal hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit.

Zu Ihrer ersten Frage: Warum haben wir so viele vorläufig aufgenommene Flüchtlinge aus Eritrea? Sie wissen, dass diese Personen erst durch die illegale Ausreise zu Flüchtlingen geworden sind. Das heisst, es sind subjektive Nachfluchtgründe. Bei den Eritreern - Sie haben die Asylausschlussmöglichkeiten erwähnt - geht es hier in allergrösster Mehrzahl um die subjektiven Nachfluchtgründe und nicht um die Gefährdung der inneren Sicherheit oder um sonst irgendetwas; hier sind es eben wie gesagt subjektive Nachfluchtgründe, die zu dieser Flüchtlingseigenschaft führen. Aber eben: Sie haben nicht Asyl erhalten, sondern sie sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

Ihre zweite Frage betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli dieses Jahres. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von diesem Jahr betrifft ausschliesslich Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und welche die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen. Das ist die Ausgangslage. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Urteil fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea für diese Personen grundsätzlich zulässig ist und dass auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegensteht. Damit stützt das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisungspraxis des SEM, welches den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender aus Eritrea bereits seit August 2017 als grundsätzlich zulässig angesehen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft nicht Entscheide in dem Sinne, dass es das SEM anweist, etwas zu tun, sondern das SEM ändert z. B. die Praxis, und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nachher darüber, ob es diese Praxisänderung stützt. Das heisst, die Praxisänderung hat bereits vorher stattgefunden, aber das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Juli 2018 diese Praxisänderung tatsächlich gestützt. Die Frage der Zulässigkeit wird aber natürlich nach wie vor in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; das ist klar, das ist Teil unseres Asylrechts.

Wenn die Frage der existenziellen Notlage abgeklärt wird, Herr Ständerat Philipp Müller, dann erfolgt das nicht in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, sondern in Bezug auf die Zumutbarkeit. Es wird also abgeklärt, ob ein Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Hier wird in der Tat auch geschaut, ob die Person bei der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geriete. Wenn wir von "existenzieller Notlage" sprechen, dann sprechen wir von Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Grundversorgung. Das wird abgeklärt. Es geht nicht um die Frage, ob die Person eine Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, sondern um die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme und um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das steht ja auch im Gesetz. Ein Teil der Frage der Zumutbarkeit ist eben der Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Grundversorgung.

Dann haben Sie noch eine Frage in Bezug auf die Anerkennungsquote gestellt. Ich bin froh, dass Sie diese Frage stellen, weil das in der Tat so ist. Man sagt, die syrischen Asylsuchenden sollten doch alle die Flüchtlingseigenschaft erhalten, das seien doch die echten Flüchtlinge. Bei den anderen haben Sie vielleicht Zweifel oder sind Sie nicht sicher. Es ist so: Im Zeitraum von Januar bis Juli dieses Jahres wurde 59,2 Prozent aller eritreischen Asylsuchenden und 38,8 Prozent aller syrischen Asylsuchenden in der Schweiz Asyl gewährt. Die Asylgewährung setzt voraus - das ist jetzt eben der Unterschied -, dass die Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das heisst, dass sie von einer konkreten, individuellen, also gezielt gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung betroffen ist. Wenn im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt Nachteile erlitten werden, dann erfüllt man diese Voraussetzungen nicht, soweit die Gewalt nicht auf der Absicht beruht, einen Menschen ganz gezielt zu treffen. Die Flüchtlingseigenschaft - das Asyl - ist für die individuelle Verfolgung vorgesehen. Wenn jemand aus einer Kriegssituation flüchtet, dann ist das für die einzelne Person natürlich ebenso dramatisch. Aber diese Unterschiede, glaube ich, kennen Sie. Das ist dann eben nicht die Flüchtlingseigenschaft, wie wir sie kennen. Wie ich ausgeführt habe, gibt es auch die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge.

Das war jetzt ein kleines asylrechtliches Seminar, aber ich habe versucht, Ihre Fragen zu beantworten. Für Ihre Nachfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung - ah nein, das dürfen Sie hier im Saal nicht!