18.3408
Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ordnungsantrag Jositsch
Zuweisung der Motion 18.3408 an die zuständige Kommission zur Vorprüfung.
Motion d'ordre Jositsch
Transmettre la motion 18.3408 à la commission compétente pour examen préalable.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Vorstoss von Kollege Philipp Müller steht im Zusammenhang mit der Ausschaffungs-Initiative. In diesem Zusammenhang spielte ja die berühmte Härtefallklausel eine entscheidende Rolle. Sie erinnern sich: Vor ein paar Wochen - und ich nehme an, das war der Grund für diesen Vorstoss - sind in den Medien Berichte erschienen, bei denen die Frage aufgeworfen wurde, inwiefern die Härtefallklausel eine Klausel ist, die nur auf Härtefälle angewendet wird, oder inwiefern sie schon fast zum Standard geworden ist.
Diese durchaus berechtigte Frage, die Kollege Müller aufwirft, ist im Moment unbeantwortet. Der Bundesrat sagt in seiner Stellungnahme, er sei bereit, die Motion umzusetzen; er sei ohnehin daran, die Sache zu evaluieren. Insofern ist eigentlich unklar, inwieweit die Frage von Relevanz ist oder inwieweit das Problem so, wie es im Vorstoss geschildert wird, tatsächlich der Realität entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass die Kommission für Rechtsfragen sich in nächster Zeit mit der Revision der Strafprozessordnung beschäftigen wird und die Frage gemäss Stellungnahme des Bundesrates unter Umständen eben eine strafprozessuale ist - Kollege Müller nimmt ja explizit auf das Strafbefehlsverfahren Bezug, das falsch angewendet werde, um die Härtefallklausel gewissermassen zu einem Standardprogramm zu machen -, erscheint es mir zweckmässig, wenn die Frage von der Kommission zunächst im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung beraten wird. Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass auf Antrag beider Kommissionen für Rechtsfragen in beiden Räten beschlossen worden ist, im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung keine separaten Vorstösse zu behandeln, sondern dies in einem Aufwisch mit der Revision der Strafprozessordnung zu tun. In diesem Sinne verstehe ich den Antrag auf Zuweisung an die Kommission so, dass man diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung beurteilen und beraten kann.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich bin mit diesem Ordnungsantrag nicht einverstanden. Die Motion ist sehr offen formuliert. Sie lässt also einiges an Spielraum zu, was ja letztlich dazu geführt hat, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme das entsprechend gewürdigt hat und die Motion zur Annahme beantragt.
Wir führten hier am 14. März 2018, also vor nicht allzu langer Zeit, im Rahmen einer Interpellation eine intensive Debatte zu genau diesem Thema. Die offene Formulierung ist das eine. Ich anerkenne, was der Ordnungsantragsteller, Kollege Jositsch, gesagt hat, dass die Revision der Strafprozessordnung im Tun ist. Nur, wenn die Kommission die Strafprozessordnung revidiert und nicht weiss, ob das Parlament überhaupt im Grundsatz beim Thema, das meine Motion beschlägt, mit Ja oder Nein entscheiden will, dann kann sie die Revision der Strafprozessordnung ja gar nicht entsprechend anpassen. Wenn Sie jetzt diese Motion in die Kommission nehmen, bevor das Parlament entschieden hat, dann frage ich Sie - ich bin ja nicht in der Kommission -: Was machen Sie denn in der Kommission mit dem Vorschlag, den ich eingebracht habe und den der Bundesrat zur Annahme empfiehlt? Sie wissen ja nicht, ob das Parlament im Grundsatz Ja oder Nein sagt zu diesem Motionstext. Also können Sie die Revision der Strafprozessordnung gar nicht entsprechend anpassen.
Ich finde, mit dieser offenen Formulierung wäre es im Sinne der Kommissionsarbeit im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung sinnvoll, wenn man vorher den Willen des Parlamentes abfragen und erhalten würde, das heisst, wenn man wüsste, ob die Motion entsprechend ein Ja oder ein Nein erhält.
Ich betone nochmals: Der Bundesrat beantragt die Motion zur Annahme. Entsprechend bitte ich Sie, den Ordnungsantrag aus den von mir vorhin erwähnten Gründen abzulehnen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte noch ein Argument ergänzen. Ich komme mir etwas vor wie beim Lied des bekannten deutschen Liedermachers Reinhard Mey, der 1974 sang: "Wie vor Jahr und Tag". Es ist genau vor einem Jahr und einem Tag gewesen, am 18. September letzten Jahres, dass wir in diesem Rat über dieses Thema gesprochen haben, nämlich über die Frage, ob nicht besser die Gerichte über Härtefälle entscheiden sollten. Der Grund dafür, dass das die Kommission nun nicht noch einmal wiederkäuen muss, ist der, dass eben die Kommission das damals schon angeschaut hatte und zum Schluss kam - die Mehrheit wurde vertreten durch Kollege Abate -, dass das eine gute Idee sei. Hier im Rat wurde die Kommission dann überstimmt, aber eben: Nach einem Jahr und einem Tag können wir, auch angesichts der Zahlen, zu einem neuen Schluss kommen und nun den Auftrag geben, in diese Richtung zu legiferieren.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Jositsch ... 10 Stimmen
Dagegen ... 20 Stimmen
(1 Enthaltung)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Damit kommen wir zur materiellen Behandlung der Motion. Der Bundesrat beantragt deren Annahme.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe vorhin gemerkt, dass ich den falschen Knopf gedrückt habe, in der Tat ist es für mich langsam Zeit. Aber ich habe ja gute Kollegen um mich herum, die mich jeweils darauf aufmerksam machen, wenn ich mal wieder falschliege, das darf man auch einmal sagen.
Ich danke vorab dem Bundesrat, der Frau Bundesrätin dafür, dass sie die Motion zur Annahme empfehlen, und für die Anerkennung, dass ein gewisser Handlungsbedarf vorhanden ist.
Ich erlaube mir einen kurzen Rückblick, der für die Beurteilung meiner Motion nicht unerheblich ist: Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten, das wissen Sie alle. Mit ihnen hat der Gesetzgeber die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt, welche vom Souverän am 28. November 2010 mit 52,3 Prozent Jastimmen angenommen worden ist. In der Ausführungsgesetzgebung hat das Parlament eine Härtefallklausel eingebaut - das ist Ihnen alles auch bekannt -, die den Gerichten einen minimalen Spielraum beim Entscheid belassen soll, ob eine Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Artikel 66a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit einer obligatorischen Landesverweisung verbunden werden soll oder nicht. Bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzes wurde wiederholt betont, die Härtefallklausel stelle eine strenge, restriktive Regelung dar, die nur wenige Ausnahmen zulasse. So weit die Ausgangslage.
Es sind zwei wesentliche Elemente, die mich bewogen haben, die vorliegende Motion einzureichen: Zum Ersten ist es die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, die bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, am 24. November 2016, Umsetzungsempfehlungen abgegeben hat, dies vor allem zur Frage, unter welchen Bedingungen man den Landesverweis nicht vornehmen solle. Die Liste dieser Empfehlungen für eine Nichtlandesverweisung lässt Zweifel als berechtigt erscheinen, ob das neue Gesetz überhaupt mit aller Konsequenz umgesetzt werden soll. Die erwähnten Empfehlungen besagen, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, an folgenden Kriterien orientieren soll: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Zudem sollen die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz in der Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten sein, wenn die Person mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B oder C eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und keine Vorstrafe für eine Straftat gemäss Katalog von Artikel 66a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs aufweist oder wenn die Person in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.
So weit der Katalog der Empfehlungen, die mit der Gesetzgebung vom 1. Oktober 2016 kaum zu vereinbaren sind. All diese Ausnahmen sollen nicht zu einem Landesverweis führen, obwohl es um Katalogtaten geht, die mit dem neuen Gesetz zu einem Landesverweis führen müssten.
Der zweite Grund für die Einreichung der Motion ist die Debatte über meine Interpellation vom 14. Dezember 2017 (17.4201), die wir hier in diesem Saal am 14. März dieses Jahres geführt haben. Dabei hat Bundesrätin Sommaruga die Problematik erkannt und unter anderem gesagt, dass sich der Bundesrat selbstverständlich vorstellen könne, das Gesetz anzupassen, wenn es nötig sei.
Ich will hier nicht die Zielsetzung und die Begründung wiederholen, die Sie alle in der Motion nachlesen können. Ziel soll es jedoch sein, dass ausländische Straftäter mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach dem Begehen einer Straftat gemäss Artikel 66a des Strafgesetzbuchs nicht durch einen Strafbefehl abgeurteilt werden, sondern einem Gericht zugeführt werden müssen. Es sind ja bekanntlich nur Gerichte, die einen Landesverweis aussprechen können. Ausländische Straftäter ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, also sogenannte Kriminaltouristen, könnten hingegen im Sinne der Verfahrensökonomie durchaus im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens des Landes verwiesen werden. Das müsste man dann eben auch entsprechend ändern.
Lassen Sie mich noch kurz ein paar Worte zum Zahlensalat sagen, der im Juni 2018 nach der Publikation von Zahlen durch das Bundesamt für Statistik in diesem Zusammenhang entstanden ist. Es ist doch absolut klar, dass bei einer Inkraftsetzung des neuen Gesetzes am 1. Oktober 2016 - also vor nicht allzu langer Zeit - im Juni 2018, also nach rund eineinhalb Jahren, noch kaum neurechtliche Fälle vorliegen, die letztinstanzlich entschieden worden sind. Auf jeden Fall lässt sich nach so kurzer Zeit kein repräsentatives Bild anhand von Zahlen erstellen.
Bei meiner Motion geht es letztlich auch gar nicht um Zahlen. Es geht nicht darum, ob wir Tausende, Hunderte oder nur Dutzende von Landesverweisen nach dem neuen Recht vorzuweisen haben. Ich hätte natürlich am liebsten keine Straftat und auch keinen Landesverweis - das wäre die ideale Situation. Es geht aber darum, dass der Gesetzgeber in Erfüllung eines Auftrages des Souveräns von 2010 dafür zu sorgen hat, dass dieses neue Gesetz grundsätzlich umgesetzt und nicht durch Kriterien, wie sie die Staatsanwälte-Konferenz empfohlen hat, sozusagen unterlaufen wird.
In diesem Sinne danke ich dem Bundesrat für den Antrag zur Annahme dieser Motion und bitte Sie ebenfalls um Ihre Unterstützung.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Die Motion wird vom Bundesrat befürwortet. Aus diesem Grund verzichte ich darauf, einen Gegenantrag zu stellen, obwohl ich eigentlich der Meinung wäre, diese Motion sei falsch und gehe in die falsche Richtung. Aber der Bundesrat sagt ja, er werde die Dinge überprüfen und er werde, weil die Motion genügend Spielraum offenlässt, gegebenenfalls einen Gesetzentwurf machen, wenn sich der Handlungsbedarf erhärtet und alles abgeklärt ist.
Es wurde schon vorhin beim Ordnungsantrag darauf hingewiesen, dass die Debatte ja nicht neu ist. Deshalb ergreife ich nun doch das Wort. Schon einmal ist versucht worden, nach dem Motto "Die Arbeit ist fertig, soll ich sie gleich flicken?" die heutige Regelung gemäss Richtlinien der Staatsanwälte-Konferenz - auf eine Landesverweisung zu verzichten, wenn die Bedingungen ganz offensichtlich nicht erfüllt sind - umzudrehen. Das Plenum des Ständerates hat vor genau einem Jahr gegenteilig entschieden, aus guten, aus verfahrensökonomischen Gründen. Das war richtig. Ich würde meinen, wenn das im Rahmen der Gesetzgebung zu entscheiden wäre, käme es hier wieder genau gleich heraus, weil es doch richtig ist, was die praxisnahen Staatsanwälte hier entschieden haben und wie sie die Praxis handhaben.
Ich muss auch sagen, es ist ein Problem, wenn die Räte nun beginnen, Justizkritik zu üben. Die Aufgaben sind institutionell klar voneinander geschieden. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, Gesetze zu machen, aber dann Aufgabe der rechtsanwendenden Justizbehörden, die Gesetze anzuwenden, und genau das haben sie gemacht, und das ist richtig und positiv. Wenn jetzt mit der Motionsbegründung unterstellt wird - und deshalb habe ich wie schon vor einem Jahr wieder das Wort ergriffen -, dass die Härtefallklausel zu extensiv angewendet werde, muss ich einfach sagen: Die Härtefallklausel ist eine Gesetzesbestimmung und muss, wie alle anderen Bestimmungen auch, nach ihrem Sinn und Geist angewendet werden. Genau das ist im Moment im Gang, wobei viele Fragen nicht geklärt sind. Das ist aber Aufgabe der Justiz.
Wenn es Volksentscheide gibt, die es zu respektieren gilt, dann ist zu sagen: Wir haben eben nicht nur einen Volksentscheid von 2010, sondern wir haben insbesondere auch einen Volksentscheid von 2016. Im Jahr 2016 gab es indirekt eine Abstimmung über die Härtefallklausel, über die sogenannte Durchsetzungs-Initiative. Diese Initiative hat ja die Härtefallklausel bekämpft. Das Volk hat ganz klar entschieden, es will hier differenzieren. Wenn diese Frage zu entscheiden ist, macht es einen Unterschied, ob jemand in der Schweiz aufgewachsen, ob jemand sogar in der Schweiz geboren ist. Die Stimmbevölkerung hat klar zugunsten der Härtefallklausel entschieden. In diesem Sinne sollten wir diese Aufgabe der Justiz überlassen, ohne direkt wieder hektisch die Gesetze anpassen zu wollen.
In diesem Sinne kann gegen die Überprüfung nichts eingewendet werden. Die Diskussionen finden ohnehin statt. Ich meine aber doch, dass das mit der nötigen Umsicht zu geschehen hat und hier dann auch der Volkswille gemäss dem Entscheid von 2016 umgesetzt und respektiert werden muss. Härtefälle sind Härtefälle, und dort, wo ein Härtefall vorliegt, sind diese Bestimmungen, ob es jetzt durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte geschieht, auch anzuwenden. Das ist die Bemerkung, die ich hier vor allem zuhanden des Amtlichen Bulletins im Hinblick auf die Überprüfung durch den Bundesrat und die Verwaltung machen wollte.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eine Mini-Replik und ein Wunsch; zuerst eine Replik an Kollege Rechsteiner: Natürlich dürfen wir die Justiz kritisieren. Wir sind ja auch der Gesetzgeber, also die Instanz, die die Gesetze macht, die dann die Justiz anzuwenden hat und die die Justiz betreffen. Sie kritisiert uns umgekehrt auch - das darf und soll sie auch. Sie haben gesagt: Rechtsanwendung im Geist des Gesetzes. Wir haben hier darauf gepocht, dass es eine Ausnahmeregelung sei, und daher müssen wir nun den Rahmen so setzen, dass es das auch bleibt.
Zuletzt haben Sie gesagt, die Justiz soll arbeiten können. Genau das wollen wir ermöglichen, indem nämlich die Gerichte, die Kern-Justiz, entscheiden können. Wenn es wie heute mit den Staatsanwaltschaften läuft, wird das Bundesgericht zum Beispiel diese offenen Fragen eben nie beantworten können - das als Mini-Replik.
Mein Wunsch an die Frau Bundesrätin wäre der, dass man dann bei der Prüfung und Umsetzung konsequenterweise auch gleich das andere Element aufnimmt, nämlich die Härtefallregelung bei den lebenslangen Tätigkeitsverboten, dass wir also wieder eine umfassende Regel für alle Härtefälle haben: bei der Ausschaffung und beim Berufsverbot gemäss Pädophilen-Initiative, wo sich ja die gleiche Frage stellt.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die neuen Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung sind ja, das hat Herr Ständerat Philipp Müller in Erinnerung gerufen, am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Das heisst einfach, wir haben zurzeit noch wenig verlässliche Informationen dazu, wie sie in der Praxis tatsächlich angewendet werden. Das ist eine Tatsache.
Das Bundesamt für Statistik hat diesen Sommer im Rahmen der Strafurteilsstatistik erste Zahlen zur Landesverweisung publiziert. Aber diese Statistik stützt sich natürlich auf Urteile, die im Jahre 2017 rechtskräftig geworden und ins Strafregister eingetragen worden sind. Die Urteile, die 2017 rechtskräftig geworden sind, betreffen zu einem grossen Teil Anlasstaten, die noch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen wurden. Das ist zwar vielleicht nicht angenehm festzustellen, aber es ist eine Tatsache: Der grosse Teil der Anlasstaten wurde begangen, bevor die neuen Bestimmungen in Kraft getreten sind. Die Urteile zu Anlasstaten, die 2017 begangen worden sind, also nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung, werden zu einem guten Teil erst 2018 oder später rechtskräftig. Es sind ja häufig schwere Fälle, es dauert entsprechend, da gibt es Rekursmöglichkeiten. Es ist also im Moment zu früh, um zu sagen, wer aufgrund der neuen Gesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden ist, und daraus Schlüsse zu ziehen. Das heisst, es wird noch etwa zwei bis drei Jahre dauern, bis verlässliche Zahlen über die Landesverweisung vorliegen.
Der Bundesrat will jetzt aber nicht einfach zwei bis drei Jahre warten und sagen: Wir schauen dann, und dann beurteilen wir die Lage neu. Wir wollen die Anwendung der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung jetzt fortlaufend und aufmerksam verfolgen, und wenn sich abzeichnet, dass der Wille des Gesetzgebers nicht umgesetzt wird, dann ist der Bundesrat bereit, eine geeignete Gesetzesanpassung vorzuschlagen. Ich glaube, das ist wichtig, es geht hier nicht um Justizkritik. Von daher sind wir der Meinung, der Wortlaut der Motion lässt genügend Raum, um später zu sagen, wie eine allfällige Gesetzesänderung konkret aussehen soll. Es wird ja noch nicht festgelegt, wie sie genau aussehen muss. Das ist der Rahmen, in welchem der Bundesrat bereit ist, diese Motion umzusetzen.
Ich bitte Sie: Man kann versuchen, mit solchen Fragen Politik zu machen, aber ich glaube, es ist unsere Verantwortung, auch der Bevölkerung, die ja abgestimmt hat, die vielleicht bestimmte Vorstellungen hat, einfach transparent zu sagen: Die neue Regelung für Ausschaffungen gilt erst für Fälle, die nach dem Oktober 2016 geschehen sind; dann werden sie aufgrund der neuen Gesetzgebung beurteilt, und das braucht seine Zeit.
Es war sicher schwierig, diese Zahlen jetzt schon in diesem Sommer zu kommunizieren. Aber ich glaube, mit dieser Motion können wir ein bisschen Ordnung schaffen, ein bisschen Ordnung in den Prozess hineinbringen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion umzusetzen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté