16.077
OR. Aktienrecht
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir befassen uns jetzt schon rund zwei Jahre mit diesem Geschäft, nachdem die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates damals, im November 2017, einen indirekten Gegenentwurf zur Konzernverantwortungs-Initiative angeregt hatte. In der Folge verabschiedete der Nationalrat am 14. Juni 2018 mit einem Stimmenverhältnis von 121 zu 73 eine konkrete Vorlage in der Form eines indirekten Gegenvorschlages zur Konzernverantwortungs-Initiative. Das Geschäft gelangte an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Diese setzte daraufhin eine Subkommission mit dem Ziel ein, in verschiedenen Punkten eine Konkretisierung des nationalrätlichen Beschlusses zu erreichen.
Die jüngere Geschichte ist schliesslich bekannt: Im Frühjahr dieses Jahres, am 12. März 2019, entschied sich der Ständerat mit 22 zu 20 Stimmen knapp für Nichteintreten, wonach das Geschäft wieder in den Nationalrat ging, der am 13. Juni dieses Jahres mit 109 zu 69 Stimmen am eigenen Gegenentwurf festgehalten hat.
Die RK-S hatte sich in der Folge erneut mit dem Geschäft zu befassen. Das Geschäft war in der Herbstsession traktandiert und wurde dort von der Traktandenliste genommen, sodass wir uns heute ein zweites Mal mit dem Eintreten und mit der Detailberatung zu befassen haben. Dabei gilt immer noch der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates als Grundlage der Detailberatung.
Im Unterschied zu damals gibt es heute keinen Nichteintretensantrag. Wir können also davon ausgehen, dass wir auf die Vorlage eintreten werden und dann anhand der drei Konzepte, die einander gegenüberstehen, die Detailberatung führen können.
Erlauben Sie mir trotzdem einige grundsätzliche Überlegungen zum Eintreten, nachdem ja unser Rat bisher auf die Vorlage nicht eingetreten ist.
Die heutige Geschäftswelt bietet Unternehmen in Zeiten der Globalisierung einerseits mehr Möglichkeiten und schafft andererseits neue Risiken toter Winkel: Auch als Schweizer Unternehmen kann man plötzlich mit Umweltkatastrophen oder Kinderarbeit in Verbindung stehen. Ich schildere das anhand eines konkreten Beispiels, von dem ich kürzlich gelesen habe:
Das Mineral Mica oder Glimmer stammt meist aus Indien und wird für so unterschiedliche Produkte wie Kosmetik, Beschichtungen oder Zahnpasta eingesetzt. Das Problem dabei ist, dass dieser glitzernde Staub in Indien zum Teil unter extrem gefährlichen Bedingungen von Tausenden von Kindern abgebaut wird. Plötzlich stehen damit auch Schweizer Detailhändler oder ein grosses Unternehmen der Maschinenindustrie im Fokus. Solche Fälle führen mich jeweils etwas ins Dilemma. Einerseits kann man so ein Schweizer Unternehmen ja dann nicht für die ganzen Missstände in Indien verantwortlich machen, und andererseits kann man solche krassen Probleme auch nicht ignorieren, nach dem Motto: "In Indien steckt man die Kinder in tiefe Löcher statt in die Schule - andere Länder, andere Sitten." Ich bin froh, dass auf internationaler Ebene mit der Wirtschaft ein Instrument entwickelt wurde, mit welchem in solchen Situationen der richtige Mittelweg gesucht wird. Die Weltgemeinschaft hat die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011 bestätigt: Für den Schutz der Menschenrechte sind Staaten verantwortlich; doch unabhängig davon, ob ein Staat dem nachkommt, trägt jedes Unternehmen die Verantwortung, Menschenrechtsverletzungen in seinem Geschäft zu vermeiden.
Damit wären wir bei der sogenannten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprüfungspflicht als eigentlichem Herzstück der Vorlage in Artikel 716a. Für einen Grossverteiler, der Kosmetika in Eigenmarke hat, heisst das zum Beispiel, dafür zu sorgen, dass Mica nur aus verantwortungsvollem Abbau bezogen wird. Bezieht er die Kosmetika von einem Geschäftspartner, muss er seinen Einfluss nutzen, um diesen ebenfalls zum Wechsel zu bewegen. Um seinen Einfluss zu vergrössern, sollte er sich mit anderen in einem Einkaufsverbund zusammentun. Klar ist also: Ein Unternehmen muss sich um solch gravierende Risiken kümmern, wenn sie mit dem eigenen Geschäft zu tun haben - eine eigentliche Selbstverständlichkeit. Für viele Branchen ist es auch so. Sie sind, oft mit Unterstützung der OECD, an der Umsetzung.
Die gute Nachricht ist: Alle Akteure, einschliesslich aller Wirtschaftsverbände, stehen grundsätzlich hinter dem Instrument der Sorgfaltsprüfung, in welcher Graduierung dann auch immer. Die schlechtere Nachricht: Bei Weitem nicht alle Unternehmen wenden es an. Ein Benchmarking-Projekt von Investoren für die global hundert grössten Rohstoff- und Textilunternehmen fand 2018 bei 40 Prozent der Firmen weltweit keinerlei Hinweise auf ein solches Risikomanagement.
Die Vorlage strebt also die Verankerung einer menschenrechtlichen und einer ökologischen Sorgfaltsprüfungspflicht an und verfolgt damit auch das Ziel, die Vorstellung von Schweizer Qualität zu stärken. Wir werden anschliessend in der Detailberatung drei einander gegenübergestellte Konzepte diskutieren können. Dabei werden das Instrument der Sorgfaltsprüfung und die zivilrechtliche Haftung Hauptgegenstand unterschiedlicher Auffassungen sein.
Ich kann Ihnen bestätigen, dass die Kommission in der Zwischenzeit weitere Verbesserungen am Beschluss des Nationalrates vorgenommen hat und es in der Zwischenzeit gelungen ist, relevante Partner aus der Zivilgesellschaft, aber auch aus der Wirtschaft hinter den Mehrheitsantrag der Kommission zu bringen.
Ich möchte beim Eintreten nicht länger sprechen, zumal Eintreten nicht bestritten ist und wir die Diskussion im Einzelnen entlang der Hauptstreitpunkte Haftung, Subsidiarität, Sorgfaltsprüfungspflicht, Schwellenwerte und des neu ins Spiel gebrachten Konzepts einer Berichterstattungspflicht führen werden.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich danke dem Berichterstatter. Genau so wollen wir es halten. Wir haben ein Konzept der Mehrheit, ein selbstständiges Konzept der Minderheit Rieder und ein Konzept der Minderheit Hefti, das sich auf das Konzept der Mehrheit bezieht.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Minderheitsantrag Rieder kam sehr spät in die Diskussion um den Gegenvorschlag, und daher erlaube ich mir, Ihnen diesen Minderheitsantrag doch eingehend darzustellen und Ihnen auch darzulegen, wieso es zu diesem Minderheitsantrag gekommen ist und woher wir eigentlich in dieser Vorlage auch vonseiten des Bundesrates und der Kommission gekommen sind.
Wie Sie wissen, hat der Bundesrat ursprünglich dem Parlament in seiner Botschaft vom 15. September 2017 die Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf und ohne indirekten Gegenvorschlag direkt zur Ablehnung empfohlen. Dies geschah insbesondere wegen des Haftungsrisikos der Unternehmen und wegen der zu erwartenden prozessualen Schwierigkeiten - einer Haftungsregelung der Schweizer Justiz, wonach Schweizer Gerichte Sachverhalte beurteilen müssten, welche sich zu hundert Prozent im Ausland abspielen. Wir würden unsere Gerichte mit einem Schlag zur Weltjustizbehörde machen.
Der Bundesrat hat aber bereits damals den Handlungsbedarf in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte grundsätzlich bejaht und auf verschiedene Aktionspläne verwiesen, die am Laufen waren, so insbesondere auf das CSR-Positionspapier und den Aktionsplan des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt im Bericht über gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen, auf den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte im Bericht über die Schweizer Strategie zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie auf den Aktionsplan Grüne Wirtschaft.
Das Parlament hat im Gegensatz zum Bundesrat diese Initiative von Beginn weg sehr ernst genommen und versucht, einen indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative als Entwurf 2 zur Aktienrechtsreform zu verabschieden. Das Resultat dieser parlamentarischen Beratungen sind der Mehrheitsantrag der RK-S, den Ihnen Kollege Engler vorgestellt hat, und der Minderheitsantrag Hefti, der im Gegensatz zur Mehrheit eine Streichung der gesamten Haftungsbestimmungen vorsieht und sich auf die Pflicht zur Sorgfaltsprüfung und Berichterstattung beschränkt.
Der Ständerat ist an der ersten Sitzung vom 12. März 2019 nicht auf diesen indirekten Gegenvorschlag eingetreten, und an der zweiten Sitzung, am 26. September 2019, hat er die Beratung über den Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative vertagt. Anlass zu dieser Vertagung waren die Beratungen im August 2019 in der ständerätlichen Kommission, wo der Bundesrat signalisiert hatte, dass Schweizer Unternehmen künftig über die Achtung der Menschenrechte und der Umweltschutzstandards berichten müssten. Der Bundesrat hatte das EJPD ermächtigt, diese Haltung in der parlamentarischen Beratung zum Gegenvorschlag zu vertreten. Falls der Ständerat keinen Gegenvorschlag beschliessen sollte, würde das EJPD eine Vernehmlassungsvorlage entsprechend den EU-Richtlinien erarbeiten. Des Weiteren würde das EJPD in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien - das sind die Hotspots dieser Vorlage - die Einführung zusätzlicher Sorgfaltsprüfungspflichten erarbeiten.
Für mich persönlich waren die Signale des Bundesrates genügend, um mittels eines Ordnungsantrages die Verwaltung zu beauftragen, für die Kommission im Hinblick auf ihre Sitzung vom November 2019 sowie auf die Beratung im Rat im Dezember 2019 einen Vorschlag unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesrates vom 14. August 2019 auszuarbeiten. Dieser Vorschlag sollte dem Ständerat in Form von ausformulierten Textvorschlägen gemäss der Berichterstattungspflicht, wie sie die EU-Richtlinie 2014/95/EU festlegt, sowie der Sorgfaltsprüfungspflicht in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien gemäss der EU-Verordnung über Konfliktmineralien 2017/821 und dem Child Labour Due Diligence Act aus den Niederlanden vorliegen. In ihrer letzten Sitzung hat nun die RK-S den Entwurf des Bundesamtes für Justiz über einen Gesetzestext für eine Berichterstattungspflicht für Menschenrechte und Umwelt analog den europäischen Richtlinien sowie eine Sorgfaltsprüfungspflicht und Berichterstattungspflicht im Bereich Konfliktmineralien in Anlehnung an die Verordnung der EU und im Bereich Kinderarbeit in Anlehnung an den Child Labour Due Diligence Act der Niederlande zur Kenntnis genommen und beraten. Die Minderheit Rieder nimmt daher diesen aus dem Beschluss des Bundesrates resultierenden Entwurf auf und unterbreitet Ihnen diesen direkt als Minderheitsantrag und damit indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative.
Der Inhalt dieses Gegenvorschlages kann wie folgt umschrieben werden: Die systematische Einordnung der Regelung mit den Titeln "Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange" und "Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit" erfolgt in zwei neuen Abschnitten, nämlich in einem 6. und einem 8. Abschnitt unter dem 32. Titel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung im Obligationenrecht. Neu hiesse dieser Titel "Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung sowie nichtfinanzielle Transparenzbestimmungen und Sorgfaltspflichten". Eingeordnet sind diese Bestimmungen im Nachgang zu den Bestimmungen über die Transparenz im Rohstoffsektor, welche Gegenstand der laufenden Aktienrechtsrevision sind. Der indirekte Gegenentwurf sieht die Artikel 964bis bis 964quater sowie die Artikel 964g bis 964i OR vor. Weiter wird unter Artikel 325ter, "Verletzung der Berichtspflichten", eine Strafbestimmung im Strafgesetzbuch eingeführt. Schliesslich enthält er noch eine Übergangsbestimmung.
Die Minderheit Rieder erfindet nichts Neues, sondern lehnt sich bezüglich nichtfinanzieller Belange an die Richtlinie 2014/95 der EU an, welche die Richtlinie aus dem Jahr 2013 ergänzte beziehungsweise abänderte. Gemäss dem EU-Recht erfolgt die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht der betroffenen Gesellschaften. Der Lagebericht ist auch im schweizerischen Recht systematisch im Rechnungslegungsrecht zu regeln. Selbst wenn die nichtfinanzielle Berichterstattung in der Vorlage im Gegensatz zur Richtlinie der EU nicht im Lagebericht, sondern in einem separaten Bericht erfolgt, erscheint es wegen des engen thematischen Zusammenhangs mit dem Rechnungslegungsbericht beziehungsweise mit dem Geschäftsbericht sachgerecht, diese Bestimmungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung systematisch im Rechnungslegungsrecht des Obligationenrechts zu regeln.
Zum Entwurf der Mehrheit weist die Minderheit Rieder folgende Unterschiede auf:
1. Der Entwurf erfolgt systematisch im Rechnungslegungsrecht, wie ich es Ihnen gerade erklärt habe.
2. Es gibt bei den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates keine verankerte Sorgfaltsprüfungspflicht.
3. Der Anwendungsbereich wurde aufgrund folgender kumulativ anwendbarer Kriterien enger gefasst: Der Schwellenwert der Bilanzsumme beträgt 20 Millionen und jener des Umsatzerlöses 40 Millionen Franken; der Schwellenwert von 500 Vollzeitstellen gilt in jedem Fall; es erfolgt eine Beschränkung auf Gesellschaften des öffentlichen Interesses, das heisst auf Publikumsgesellschaften und Gesellschaften des Finanzsektors; und es ist zuletzt keine Abstufung des Anwendungsbereichs nach Risiken vorhanden.
Des Weiteren weist dieser Minderheitsantrag eine Strafbestimmung auf. Entscheidend ist - das ist eben der grosse Unterschied zum Mehrheitsantrag -, dass es keine neuen Haftungsregeln gibt. Daher gibt es auch keinen Haftungsausschluss oder auch keine Beweislastumkehr-Modalitäten.
Die Minderheit Rieder beruht auf der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlages durch das Bundesamt für Justiz. Dieser Antrag wurde der RK-S im Detail in einem Arbeitspapier betreffend sämtliche wichtige Punkte vorgestellt. Insbesondere wurden der RK-S die Konsequenzen für die schweizerische Rechnungslegungspflicht, insbesondere im Bereich Kinderarbeit und Konfliktmineralien, dargelegt. Dabei wird einerseits an die EU-Richtlinien und andererseits an einen Entwurf des Child Labour Due Diligence Act der Niederlande angelehnt. Damit ist die Schweiz bezüglich Sorgfaltsprüfungspflicht und Berichterstattungspflicht im internationalen Bereich absolut auf gleichem Niveau wie die europäischen Staaten. Im Bereich der Kinderarbeit und der Konfliktmineralien übernimmt sie die neusten Regulierungsvorschriften von ausländischen Staaten - mit einem Unterschied, den ich betonen möchte: Diese Vorschriften wurden in den betreffenden Ländern weder bereits umgesetzt, noch werden sie wahrscheinlich auch in der gleichen Schärfe wie in der Schweiz kontrolliert werden.
Inhaltlich unterscheidet der Entwurf zwei Bereiche. Die Berichterstattung in den sogenannt nichtfinanziellen Belangen umfasst Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Die Berichterstattung und Sorgfaltspflicht in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit wurde verschärft. Für die Definition der Kinderarbeit werden die Prinzipien der ILO, der Internationalen Arbeitsorganisation, als Ausgangspunkt genommen. Bei den Konfliktmineralien hat man sich eng an die EU-Richtlinien angelehnt und vier Mineralien aufgenommen, nämlich Zinn, Tantal, Wolfram und Gold; dies in Anlehnung an die EU-Richtlinien und weil diese Metalle nun mal die häufigsten Finanzierungsmittel insbesondere von Kriegsparteien sind.
Bei den Schwellenwerten und damit im Anwendungsbereich des Minderheitsantrages Rieder wurde im Bereich der Bilanzsumme ein Wert von 20 Millionen Franken und beim Umsatzerlös ein solcher von 40 Millionen Franken festgelegt. Die im Entwurf verwendeten Schwellenwerte übernehmen abgesehen von der Währung diejenigen der EU-Regelung gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34. Was den Schwellenwert der Vollzeitstellen angeht, wurde dieser auf 500 festgelegt; auch dieser Wert stimmt mit demjenigen der Richtlinie der EU überein. Die Regelungen entsprechen internationalen Standards, weisen aber im Gegensatz dazu, wie ich bereits erwähnt habe, keine Haftungsbestimmungen auf. Dieses Thema der Haftung wurde in unserer Kommission sehr kontrovers diskutiert, immer entlang der Frage, ob die Schweiz als einziges Land der Welt eine Haftungsbestimmung gepaart mit unserer Zivilprozessordnung unter Einräumung eines Gerichtsstands in der Schweiz und ohne Subsidiarität einführen möchte, wie es die Mehrheit fordert.
Aus Sicht der Minderheit Rieder ist die Mischung von Gerichtsstand, Prozessordnung und Haftungsbestimmung für den schweizerischen Rechts- und Wirtschaftsstandort nicht tragbar und gefährlich. Die zwischenzeitlich der RK-S vorgelegten rechtsvergleichenden Gutachten zur Geschäftsherrenhaftung bringen bei genauerer Durchsicht keine brauchbaren Vergleiche mit dem Ausland. Die Rechtsordnungen der verschiedenen Länder sind überhaupt nicht oder nur teilweise vergleichbar. Damit werden verbindliche Aussagen über die Auswirkungen der Haftungsregelungen auf unser Rechtssystem unmöglich.
Interessant ist immerhin der Anhang des Gutachtens zum Länderbericht mit den neuesten Entwicklungen in den übrigen Ländern Europas. In Frankreich wurde die "loi sur le devoir de vigilance" nicht vollumfänglich umgesetzt. Frankreich hatte einen Gesetzentwurf, der ursprünglich eine Haftungsklausel vorsah. Frankreich hat aber diese Haftungsklausel nicht in Kraft gesetzt, weil es davor zurückschreckte und schwere Nachteile für die französischen Grosskonzerne befürchtete. Dabei sei immerhin der Hinweis erlaubt, dass hier die Schwelle bei den Vollzeitstellen auf 5000 und nicht wie in unserem Entwurf auf 500 festgelegt wurde.
In England ist die Situation so, dass Case Law herrscht. Insgesamt wurden bis anhin drei Fälle, welche man als Haftungsklagen in Zusammenhang mit der Konzernverantwortung betrachten könnte, vor Gericht gebracht. Diese Fälle wurden alle abgewiesen. Das Gleiche gilt für Kanada. In Deutschland - vielleicht ein Rechtsraum, der für uns besondere Beachtung geniesst - wird von Konzernverantwortung im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur nachhaltigen Gestaltung globaler Wertschöpfungsketten und zur Änderung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften gesprochen. Hier sind eine freiwillige Selbstverpflichtung und eine besondere Sorgfaltspflicht aufgenommen worden - kein Wort von irgendwelcher zivilrechtlicher Haftung. Ebenso gibt es auch in Schweden keine entsprechende Norm.
Mit anderen Worten: Würden Sie der Mehrheit zustimmen, würden Sie sich im Bereich der Konzernverantwortung und der Haftung auf völliges Neuland begeben - ohne eine international vergleichbare Rechtsordnung. Es ist davon auszugehen, dass dies für den Wirtschaftsstandort Schweiz erhebliche Folgen haben dürfte. Jede Konzernleitung in der Schweiz wird ihre Compliance-Abteilung auch auf das rechtliche Risiko ihrer Tätigkeit im Ausland überprüfen müssen. Es gibt dann für diese Konzerne, für diese Unternehmen, die der Konzernhaftungspflicht unterstellt sind, im Prinzip zwei Möglichkeiten: Sie erachten das Risiko als nicht so gross und bleiben in ihrer Geschäftstätigkeit in diesen Ländern und in diesen Sektoren weiter tätig, oder sie erachten das Risiko als zu gross. Dann gibt es eigentlich nur eine mögliche Konsequenz: Der Konzern zieht sich aus diesem Sektor, aus diesem Land zurück und überlässt das Feld anderen Unternehmen, so zum Beispiel chinesischen Unternehmen - die haben dort weniger Hemmungen, aktiv zu werden.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit Rieder zu folgen. Der Bundesrat hat spät, aber rechtzeitig erkannt, dass diese Konzernverantwortungs-Initiative einen entsprechenden indirekten Gegenvorschlag braucht. Die Variante der Minderheit Rieder und des Bundesamtes für Justiz wurde von Ihrer Kommission aufgenommen, die entsprechenden Berichte lagen vor. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Antrag der Minderheit Rieder im Bereich der Berichterstattung und Sorgfaltspflicht nicht genügend weit ginge und nicht den internationalen Normen entsprechen würde. Darüber hinauszugehen, bedeutet ein zu grosses Risiko. Mit Zustimmung zum Antrag der Minderheit Rieder könnte sich dann der Zweitrat im März noch einmal über dieses Geschäft beugen.
Erlauben Sie mir abschliessend folgende Bemerkung: Selbstverständlich unterstelle ich der Mehrheit nicht, dass diese nicht guten Willens ist, die wesentlichen Punkte der Konzernverantwortungs-Initiative umzusetzen. Nur geht ihr Antrag so weit, dass die Initiative fast vollständig gesetzgeberisch umgesetzt wird, ohne dass das Volk eine Chance hätte, hier bereits über den Grundsatz, nämlich über die Volksinitiative, zu entscheiden bzw. zu entscheiden, ob es denn eine solche Haftungsregel überhaupt möchte. Bei einer Zustimmung zum Konzept der Minderheit Rieder werden die Initianten, wie sie bereits angekündigt haben, ihre Initiative nicht zurückziehen. Das Volk wird dann entscheiden müssen, ob es der Schweiz eine solche international einmalige Haftungsregel auferlegen will oder nicht. Falls ja, können dann die Anhänger der Mehrheit getrost ihren Antrag wieder aus der Schublade nehmen.
Wir vergeben uns mit meiner Minderheit überhaupt nichts. Es wäre aber aus meiner Sicht ein verheerendes Zeichen, wenn wir jeder Initiative, die eigentlich vom Bundesrat und der Mehrheit dieses Parlamentes klar abgelehnt wird, einen Gegenvorschlag entgegenstellen würden, der quasi den Initianten in allen Punkten entgegenkäme. Damit tun wir uns als Parlament keinen Gefallen. Dies wird einfach dazu führen, dass in Zukunft die Initianten mehr und mehr volles Risiko nehmen und selbstverständlich nicht mehr bereit sein werden, ohne weitgehende Zugeständnisse ihre Initiativen zurückzuziehen.
Der indirekte Gegenvorschlag der Minderheit Rieder ist ein klarer und bedeutender Fortschritt in der Gesetzgebung der Schweiz betreffend die Anliegen, die die Initianten verfolgen. In den besonders heiklen Bereichen der Kinderarbeit und der Konfliktmineralien übernimmt er internationale Standards, und im Gegensatz zu anderen Staaten werden diese in der Schweiz dann auch umgesetzt. Dem Bundesrat und dem Parlament bleibt es unbenommen, falls zukünftig international weitergehende Verpflichtungen und Vereinbarungen beschlossen werden, hier nachzuziehen. Gegenwärtig ist das aber nicht der Fall.
Ich empfehle Ihnen daher, meiner starken Minderheit - wir haben jeweils im Verhältnis 7 zu 6 abgestimmt - zu folgen.
Hefti Thomas · 2VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie in erster Linie, im Sinn eines sogenannten Systementscheides der Minderheit Rieder zuzustimmen, welcher ich selbst auch angehöre. Ich erscheine zudem mit einer anderen Minderheit auf der Fahne. Sie ist ein bisschen kleiner. Aber das sind Minderheitspositionen für den Fall, dass sich unser Rat nicht für die Minderheit Rieder entscheiden sollte. Diese zweite Minderheit folgt den Linien des nationalrätlichen Gegenentwurfes, aber unter Weglassung der Haftungsbestimmungen, unter Weglassung der besonderen Haftungsbestimmungen.
In der Botschaft zur Konzernverantwortungs-Initiative steht an ganz zentraler Stelle, dass der Bundesrat die Initiative nicht unterstützen könne, weil sie unsere Unternehmen im Vergleich zu den Unternehmen der mit uns in Wettbewerb stehenden Länder über Gebühr benachteiligen würde. Diese Benachteiligung ergäbe sich insbesondere durch die von der Initiative vorgesehenen Haftungsnormen. Der Gegenvorschlag, wie ihn der Nationalrat konzipiert und verabschiedet hatte und auf den wir im Frühjahr hier nicht eingetreten sind, brächte Haftungsbestimmungen, die sich als nicht viel weniger nachteilig auswirken würden als das, was die Initiative anstrebt. Es liegt hier kein grosser Unterschied zwischen dem Gegenvorschlag des Nationalrates und dem, was die Initiative erreichen möchte, vor. Das alles wurde in der Frühjahrssession von Herrn Kollege Rieder bereits eingehend dargelegt.
In seiner Botschaft, die aus dem Jahr 2017 stammt, beantragte der Bundesrat aber nicht nur die Ablehnung der Initiative, sondern erklärte auch, dass er auf einen Gegenvorschlag verzichten wolle. Der Bundesrat behielt sich jedoch ausdrücklich vor, dem Parlament später allenfalls Vorlagen zu unterbreiten, dies insbesondere dann, wenn zum Beispiel in der EU oder in umliegenden Ländern solche Schritte unternommen würden. Das heisst, der Bundesrat behielt sich damals vor, später international abgestimmt tätig zu werden.
Nach einer diesbezüglichen Lagebeurteilung in diesem Sommer ist der Bundesrat zur Auffassung gelangt, dass er dem Parlament in einer Vorlage neue Gesetzesbestimmungen unterbreiten möchte. Diese Idee ist von der Minderheit Rieder aufgenommen worden. Es wurden damit insbesondere im Bereich der Berichterstattung neue Regelungen vorgeschlagen, aber keine neuen Haftungsbestimmungen.
Man kann es drehen und wenden, wie man will: Mit den Haftungsbestimmungen sowohl der Initiative als auch des Gegenvorschlages des Nationalrates würde die Schweiz zum Magnet für die Anwaltsbüros aller Länder, die kämen, um unsere Unternehmen, ob gross, mittel oder klein, für alles, was im Bereich ihrer Tochter- oder Partnerfirmen oder im Bereich ihrer ganzen Lieferketten irgendwo auf der Welt schiefginge, einzuklagen und zur Ader zu lassen. Mit uns vergleichbare Länder machen einen grossen Bogen um das Thema Haftung. Am deutlichsten ist das in Frankreich zu beobachten, wie das bereits Kollege Rieder ausgeführt hat. In Frankreich braucht es 5000 Stellen, damit man als Konzern unter das Gesetz fällt, bzw. 10 000 weltweit. Man kann sich vorstellen, wie wenige Unternehmen in der Schweiz noch übrig blieben, wollten wir diese französische Regelung übernehmen. Das zeigt, wie heikel das Thema Haftung ist.
Es wird da und dort die Meinung vertreten, die Unternehmen müssten drankommen; wir sollten uns keine Sorge um diese Unternehmen machen. Es wird auch unterstellt, diese Unternehmen handelten an sich grundsätzlich schlecht. Letzteres trifft nicht zu, und das Erstere ist gefährlich. Es werden bei Annahme der Initiative oder des Gegenvorschlages des Nationalrates Klagen kommen, die nicht ehrenwerten Motiven entspringen. Was die Initiative will und was der Gegenvorschlag eben leider auch nicht verhindert, sind missbräuchliche und erpresserische Klagen. Solche wird es geben. Vielleicht noch nicht kurzfristig, aber mittel- und längerfristig - speziell auch Klagen, die ihren Ursprung im Umkreis von Konkurrenzunternehmen haben und dazu dienen, eben schweizerische Konkurrenten in eine schwierige Lage zu bringen.
Wenn einmal eine Klage gegen ein solches Unternehmen eingereicht wird, dann ist dieses Unternehmen in einer schwierigen Lage. Sehen Sie nur, was alles an den Häusern angeheftet ist! Sehen Sie nur, welche Post wir bekommen; sehen Sie nur, mit welch massiven Mitteln wir dazu gebracht werden sollen, dass wir entweder der Initiative oder dem Gegenvorschlag des Nationalrates zustimmen! Wir dürfen diesem Druck nicht nachgeben. Wir müssen diesem Druck standhalten, im Interesse des Werkplatzes Schweiz, im Interesse unserer Wirtschaft, im Interesse unserer Sozialwerke, damit wir diese halten können. Denn wer will diese abbauen? Niemand.
Allein die Einreichung einer Klage wird von einer riesigen negativen Publizität gegen das beklagte Unternehmen begleitet sein. Das wird letztlich relativ bald dazu führen, dass solche Unternehmen hohe Summen zahlen werden, um sich abzulösen, um einen Vergleich zu machen, damit nur endlich die Kampagne aufhört. Denn die Alternative ist ein langes Verfahren, das in jedem Schritt wieder von einer negativen Kampagne begleitet wird, bis dann endlich ein Urteil kommt, das eben vielleicht sogar gar nicht dem Kläger recht gibt - aber das wird dann irgendwo in den Medien unter "ferner liefen" vermerkt sein. Das nützt nichts, der Schaden ist angerichtet. Solche Situationen sollten wir nicht schaffen. Das verdienen unsere Unternehmen nicht.
Es geht um Standortfaktoren, Rahmenbedingungen - positiv oder eben negativ - in der Schweiz, in unserem Standort Schweiz. Sie wiegen längerfristig viel schwerer als ein oder zwei Steuerprozente weniger oder mehr. Wir würden etwas machen, was in der Welt heute auf diese Weise einzigartig wäre. Dass solche einzigartigen Sachen gefährlich werden können, haben wir beim Bankgeheimnis gesehen.
Deshalb empfehle ich Ihnen grundsätzlich, dem Antrag der Minderheit Rieder zuzustimmen und dieses Konzept zu wählen bzw., falls der Rat das nicht tun sollte, den Anträgen meiner Minderheit zu folgen, die ein Gegenkonzept zum indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates darstellen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Diejenigen, die im September schon hier waren, mögen sich erinnern: Auf der Fahne zu diesem Geschäft figurierte mein Nichteintretensantrag. Mit Blick darauf melde ich mich ganz kurz zu Wort. Weil unser Rat zuvor schon einmal Nichteintreten beschlossen hatte, wäre mit diesem erneuten Nichteintretensantrag, wäre er wieder durchgekommen, das Schicksal dieser Vorlage endgültig besiegelt gewesen. Erfreulicherweise aber kam unser Rat auf einen Ordnungsantrag von Kollege Noser hin jener Abstimmung über Sein oder Nichtsein zuvor. Er gab uns die Chance, die bundesrätliche Idee noch zu prüfen. Dies haben wir, wie versprochen, getan. Weil ich mit Kollege Rieder und auch Kollege Hefti dieses neue Konzept mittrage, habe ich eben meinen Nichteintretensantrag zurückgezogen.
Es war mir von Anfang an ein Anliegen, dass wir eine Lösung finden, die den Menschenrechten und der Umwelt dient, aber gleichzeitig der internationalen Entwicklung nicht so weit vorausrennt, dass am Schluss einfach die Schweiz, unser Standort, den auch Kollege Hefti beschworen hat, den Preis zahlt und die Unternehmen je nachdem einfach ausweichen können, weil nur die Schweiz solche Regeln kennt. Diese Lösung scheint mir mit dem Konzept von Kollege Rieder nun gefunden. Das Bundesamt für Justiz hat es auf unseren Wunsch hin ausgearbeitet. Es orientiert sich, wie erwähnt, an der einschlägigen EU-Rechtslage. Man täusche sich nicht: Dieses Minderheitskonzept erfüllt zwar nicht alle Wünsche der Initianten, aber es ist dennoch ein griffiges Konzept, das unseren Unternehmen einiges an Aufwand bescheren wird, voraussichtlich - so hoffe ich - aber auch eine Wirkung im Ziel erzielen wird. Der einzige kleine Wermutstropfen für mich - aber damit kann ich gut leben - ist, dass auch dieses Konzept in einem Punkt etwas weiter geht als der allgemein verbreitete europäische Standard. Immerhin geht es hier um den edlen Kampf gegen unzulässige Formen der Kinderarbeit. Hier haben wir noch einen "Dutch Finish" eingebaut. Der Zweitrat kann diesen auch noch einmal anschauen. Aber auf jeden Fall könnte man dieses Element als thematisch ganz eng fokussiertes zusätzliches Entgegenkommen an die Initianten betrachten.
Zum Konzept der Mehrheit habe ich dann noch drei Minderheitsanträge eingereicht, diese kommen später. Aber auch mir geht es wie den Kollegen Hefti und Rieder: In erster Priorität bitte ich Sie, das Konzept Rieder zu unterstützen, in zweiter dann als Auffangslinie noch das Konzept Hefti. Meine Eventualanträge sind dann nur noch für den dritten Fall, dass die Mehrheit sich durchsetzen würde; dann würde ich Sie bitten, meinen Minderheiten zuzustimmen.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
C'est le troisième débat que l'on mène dans ce conseil sur cet objet. Lors du premier passage ici, des doutes quant à l'opportunité d'un contre-projet l'ont emporté. Et même si le Conseil national avait pris sa décision à une très large majorité, une courte majorité s'est dégagée ici pour renoncer à présenter un contre-projet. Nous avons ensuite eu en septembre dernier un débat, disons, particulier sur une motion d'ordre de notre collègue Noser, qui visait à repousser le traitement de cet objet à après les élections fédérales. Nous arrivons aujourd'hui au moment où il convient de le traiter, les élections fédérales ayant eu lieu et cette question devant être définitivement traitée.
Nous nous trouvons dans une nouvelle situation, parce que, entre-temps, le Conseil fédéral a à l'évidence changé d'avis. Après avoir nié la nécessité d'un contre-projet, aujourd'hui, il rejoint, à tout le moins en partie, les initiants en considérant qu'un contre-projet peut être utile et qu'il serait trop risqué de présenter l'initiative à la population sans l'accompagner d'un contre-projet. La question se pose par conséquent de savoir si la proposition de la minorité Rieder, qui reprend les propositions du Conseil fédéral, est meilleure ou moins bonne que le contre-projet. J'y viendrai tout à l'heure.
Pour l'instant, et pour avoir un débat aussi large que possible, j'aimerais faire trois réflexions sur l'initiative elle-même et sur la nécessité qu'il y a, à mon sens, de réguler cette question du devoir de diligence et de responsabilité civile des entreprises en cas de violation grave des droits humains ou environnementaux.
J'aimerais le faire à trois titres. Le premier, c'est pour vous rappeler que la réputation de la Suisse à l'étranger a massivement souffert durant ces dernières années.
Le deuxième, c'est que la campagne qui s'annonce sur cette initiative péjorera encore cette réputation de la Suisse et péjorera dans notre pays la réputation des entreprises actives à l'international. Sur ce point, je suis assez d'accord avec Thomas Hefti: la plupart d'entre elles ont un comportement qui ne donne pas lieu à la moindre plainte et font le maximum dans des contextes difficiles. Mais il reste qu'il y a un certain nombre de moutons noirs, un certain nombre de cas qui ne sont pas tolérables. Et ce sont ces cas-là qui seront traités dans la campagne de votation qui nous attend.
Le troisième argument que j'entends développer, c'est que les entreprises elles-mêmes souhaitent renforcer la sécurité du droit et que le contre-projet nous offre l'occasion de stabiliser un tant soit peu ces questions et de donner aux entreprises une visibilité juridique qui leur fait actuellement défaut.
J'aborde mon premier point: la réputation de la Suisse à l'étranger. Vous savez que j'ai été appelé à séjourner régulièrement en Afrique subsaharienne, sur votre mandat, dans le cadre des responsabilités que j'exerce à l'Association parlementaire de la francophonie. J'ai eu l'occasion, dans ce cadre, de visiter nos entreprises dans une multitude de pays africains; j'ai eu l'occasion de rencontrer les dirigeants des Etats concernés, ainsi que les ONG et les gens actifs sur le terrain.
Ce que j'ai constaté, c'est qu'au cours des cinq dernières années, notamment en raison des activités de certains grands groupes, non seulement dans le secteur minier, mais aussi dans le secteur du "trading" des matières premières, nous avons été confrontés à des difficultés en termes de réputation qui atteignent un niveau que nous n'avions pas vu jusqu'à présent. Les reproches qui nous sont faits, c'est d'avoir, parmi les forces salariées de nos entreprises actives dans la production de cacao ou d'hévéa, jusqu'à un tiers d'enfants; c'est de générer des pollutions écologiques massives par des travaux miniers qui ne sont pas pensés; c'est de participer à la corruption plus ou moins endémique qui règne dans un certain nombre de ces Etats; c'est de ne pas être assez stricts dans la commercialisation de l'or, notamment de l'or extrait de fouilles plus ou moins artisanales; au final, c'est de fermer les yeux sur une évolution globale, que la Suisse fait semblant de ne pas voir.
M. Thomas Hefti a utilisé l'expression qui résume pour moi le débat: "secret bancaire". Pour moi, nous sommes à l'heure zéro du débat sur le secret bancaire. La situation est la suivante: notre réputation est gravement remise en question par les activités d'un certain nombre d'entreprises, et la législation internationale est en train d'évoluer extrêmement rapidement. Ainsi, la question qui se pose pour nous est celle de savoir si nous entendons fermer les yeux, nier l'existence de ces difficultés et faire comme si de rien n'était, ou si nous entendons anticiper un minimum le débat public et l'évolution du droit international. On a tenté de nier la réalité dans le cadre du secret bancaire, on a laissé un siège vide à l'OCDE, on s'est réveillé avec cinq ou dix ans de retard, et notre place économique en a subi des dégâts considérables, tout comme la crédibilité du monde politique.
Je crois que nous serions bien avisés de faire preuve d'un peu plus de lucidité dans cette affaire. Et ce n'est pas un hasard si d'autres Etats, confrontés aux mêmes critiques, dans les mêmes pays africains ou sud-américains, ont réagi. Vous avez parlé de la loi sur le devoir de vigilance en France; on pourrait parler de la législation anglaise ou hollandaise; on pourrait parler de la législation de l'Union européenne, qui évolue tellement rapidement que le Conseil fédéral a été contraint, en l'espace d'une année, de changer sa position et, d'un non sec et sonnant à l'initiative, de présenter aujourd'hui un contre-projet.
Nous sommes toutefois dans une situation où le front juridique à l'étranger est extrêmement fluctuant. Vouloir nier la nécessité d'agir, comme c'est le cas de la minorité Rieder - j'y reviendrai -, c'est fermer les yeux sur une évolution, ce qui est extrêmement dommageable pour notre réputation.
J'en viens à mon deuxième point. La campagne, s'il devait y avoir une campagne de votation sur l'initiative populaire, aboutirait à un affaiblissement de la place économique suisse et conduirait à une campagne délicate pour un certain nombre d'entreprises. L'initiative populaire a été lancée par une coalition de 120 ONG. Les initiants sont extrêmement présents sur le terrain: plus de 300 comités locaux se sont formés. J'ai entendu l'un ou l'autre se plaindre de la pression massive à laquelle nous serions exposés lorsque nous traiterions cet objet. Cette pression massive n'est rien d'autre que l'expression du souci de nos compatriotes face au comportement des multinationales à l'étranger. Cette pression massive exprime le refus de nos compatriotes de considérer que des violations des droits humains ou du droit environnemental par des entreprises suisses dans des Etats étrangers ne les concerneraient pas. C'est leur sentiment de responsabilité qu'ils expriment, ce sens de la responsabilité dont nous demandons de faire preuve en permanence. Les drapeaux que vous voyez aux fenêtres dans les villes ou les lettres que vous recevez sont les instruments d'une légitime défense de la population pour exprimer un souci réel au sujet de l'image de la Suisse à l'étranger, des conditions de notre prospérité économique.
Je suis convaincu que la plupart de nos compatriotes considèrent que leurs emplois ne dépendent pas de l'exploitation de quelques enfants en Afrique, mais que leurs emplois dépendent de la responsabilité avec laquelle les entreprises agissent dans le contexte global. Pour moi, il y a une attente en matière d'équité, soulignée par les sondages en notre possession. Ces sondages démontrent que les trois quarts de la population souhaitent que nous légiférions dans ce domaine.
Je suis d'accord que la campagne n'a pas encore eu lieu, je suis d'accord que l'économie pourra certainement mettre en oeuvre une campagne efficace pour essayer de contrer les arguments des initiants, mais lorsque nous parlerons d'une entreprise dont le siège est à Zoug et du travail des enfants ou de la pollution industrielle, lorsque nous parlerons des grands traders en matières premières genevois et de l'exploitation de ceux qui extraient ces matières premières, je suis absolument convaincu que notre population ne restera pas insensible à ces arguments. Prenez les lettres que vous recevez comme la manifestation légitime des soucis de nos compatriotes à propos de cette évolution. Je ne suis pas sûr que, pour la place économique, il soit très intelligent de mener cette campagne. Pour ma part, je suis reconnaissant aux initiants d'être suffisamment souples et de nous proposer de retirer l'initiative si le contre-projet pouvait peu ou prou prendre en compte leurs soucis.
J'en viens au troisième argument que je souhaite développer. Légiférer est dans l'intérêt des entreprises elles-mêmes, la plupart des entreprises l'ont reconnu. Je vous l'ai déjà dit au printemps mais le répète, puisque nous sommes dans une composition légèrement renouvelée: les fédérations patronales romandes sont favorables au contre-projet tel que soutenu par la majorité de la commission. C'est le cas du Groupement des entreprises multinationales, qui réunit les acteurs multinationaux basés sur la place genevoise; c'est le cas de la Fédération des entreprises romandes. Ainsi, des acteurs importants du monde économique soutiennent le contre-projet, et cet appui jettera pour le moins un certain doute sur la position du Conseil fédéral lors de la campagne de votation populaire.
La question qui se pose est la suivante: pensez-vous vraiment gagner alors qu'une partie de l'économie soutiendra le contre-projet? Pensez-vous vraiment gagner alors que la Conférence des chefs des départements cantonaux de l'économie publique nous a écrit pour nous demander d'adopter le contre-projet soutenu par la majorité de la commission, parce que le débat au sein de la population risque de déraper?
Les représentants de branches économiques importantes - je pense à Swisstextiles, aux fédérations regroupant les acteurs du commerce de détail ou à de grosses entreprises actives dans le commerce du détail - nous disent qu'ils ont besoin du contre-projet, parce qu'il va dans la bonne direction et qu'il permet d'éviter une campagne qui serait dommageable pour les branches en question.
Je vous avais rapporté, au printemps, l'expérience de la Commission de politique extérieure du Conseil des Etats, qui s'était rendue en 2017 en Côte d'Ivoire et qui avait eu l'occasion - ou la chance - de remonter la filière de production du cacao. Nous avions pu visiter le site de Barry Callebaut dans le port d'Abidjan et, ensuite, remonter toute la filière en passant par les coopératives et les petits producteurs. Nous l'avions fait en partie en compagnie de responsables de Nestlé, qui tenaient à nous montrer la manière dont le devoir de diligence de l'entreprise était exercé et la manière dont elle tentait de prévenir, dans un contexte difficile, le travail des enfants dans les plantations de cacaoyers. A l'époque, j'ai retenu que la position de Nestlé, consistant à travailler de manière aussi engagée à implémenter son devoir de diligence et à s'opposer à l'idée d'un contre-projet à l'initiative, n'était pas très cohérente. Eh bien les choses évoluent et, du côté de Nestlé, cette évolution est à l'évidence extrêmement rapide: en septembre, Nestlé communiquait qu'elle soutenait une régulation légale dans le domaine des droits humains et rappelait ceci: "Such legislation should typically include the obligation to conduct human rights due diligence as defined in the UNGPs. The ultimate goal of such regulatory framework should not be to increase litigation, but to advance corporate awareness on human rights and environmental responsibility."
La même entreprise, Nestlé, a soutenu la semaine dernière en Allemagne une législation spécifique à l'Allemagne, prévoyant des mesures pour renforcer la sécurité juridique.
Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten würden auch zu Rechtssicherheit und gleichen Wettbewerbsbedingungen beitragen. Das ist genau das, was wir tun.
Wir begrüssen es daher, wenn mit einem Sorgfaltspflichtgesetz in Deutschland der Weg für eine anspruchsvolle und einheitliche europäische Regelung geebnet wird.
Les fronts, y compris dans des entreprises qui au départ étaient opposées à l'idée d'un contre-projet, évoluent extrêmement rapidement. On va aujourd'hui vers une forme d'obligation de diligence, qui est complètement absente du contre-projet présenté par le Conseil fédéral et défendu par notre collègue Rieder. Au lieu d'un projet cohérent, on a un patchwork de mesures qui sont pour l'essentiel reprises de l'état actuel de la législation de l'Union européenne, avec un reporting non financier qui devrait porter sur quatre minerais de conflit: le tungstène, le tantale, l'étain et l'or. Mais expliquez-moi pourquoi d'autres minerais ne figurent pas dans cette liste? On peut penser au charbon, ou à toute une série d'autres minerais, qui sont complètement absents. On a, de manière arbitraire, retenu quatre minerais et pas les autres. On ignore en outre l'évolution de la jurisprudence et de la législation dans des Etats tels que la France, la Hollande ou la Grande-Bretagne.
Cette proposition du Conseil fédéral ne retient même pas une forme de reporting obligatoire, puisque les entreprises ont la possibilité de se libérer de cette obligation de reporting et de simplement expliquer les motifs pour lesquels elles n'entendent pas publier de rapport. Aucune sanction crédible n'est prévue, contrairement à la situation en Allemagne ou aux Pays-Bas, où des sanctions en cas de violation répétée de cette obligation de reporting ont été intégrées dans la loi.
La proposition de contre-projet nous ferait retomber derrière les pays les plus avancés en Europe, derrière la France, derrière l'Italie, derrière la Grande-Bretagne, et elle nous mettrait en retard par rapport à tous les autres Etats européens qui sont en train d'élaborer des mesures qui correspondent pour l'essentiel à ce que propose le contre-projet du Conseil national. C'est le cas non seulement de l'Union européenne elle-même, mais aussi de l'Allemagne, de la Finlande, de la Norvège, des Pays-Bas et du Luxembourg, qui ont tous en fait la même approche, dans laquelle il faut combiner un devoir de diligence renforcé avec des sanctions en cas de violation de ce devoir de diligence.
Au titre de ces sanctions, la responsabilité civile des entreprises qui est proposée me paraît correspondre à quelque chose que nous connaissons et pratiquons en droit suisse. Ce n'est pas une inversion de la preuve, comme vous le racontent certaines entreprises, c'est l'application des règles usuelles de la responsabilité civile. Les plaignants, les victimes des violations des droits humains, devront démontrer l'existence d'un dommage, l'illicéité de l'acte, la causalité entre ce dommage et l'illicéité de l'acte en question, le contrôle effectif des entreprises sur les auteurs à l'étranger. Au terme de cette chaîne de responsabilités, une possibilité de preuve libératoire est simplement prévue pour l'entreprise. C'est donc un privilège laissé à l'entreprise, qui est de pouvoir faire valoir le fait qu'effectivement il y a un dommage dont elle est responsable, mais qu'elle a fait preuve de toute la diligence qu'on pouvait attendre d'elle et que, par conséquent, elle ne doit pas être condamnée.
Au final, je vous invite à suivre la majorité de la commission.
Nous avons consacré une vingtaine de séances à cet objet. Nous avons fait le travail avec un sérieux et une profondeur d'analyse qui, pour ma part, m'ont beaucoup impressionné, et cela fait un certain temps, vous le savez, que je suis dans cette maison. Cela doit être respecté et doit nous conduire à préférer un concept qui a été pensé, évalué et qui est conforme à l'évaluation internationale, plutôt qu'un bricolage de dernière minute qui vise surtout à défendre la position du Conseil fédéral dans l'économie, mais qui au final ne résoudra aucun des problèmes auxquels nous sommes confrontés.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich ergreife hier das Wort, weil die Odyssee dieser Vorlage und die damalige Bekämpfungsstrategie gegen die Abzocker-Initiative grosse Similaritäten aufweisen. Auch damals war das Parlament unfähig, einen ernsthaften, griffigen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative zu erlassen. Konsequenz: Die Abzocker-Initiative wurde damals von Volk und Ständen angenommen. Es wäre interessant, einmal zu analysieren, warum wir in Bern oft Mühe haben, einer ernst zu nehmenden Volksinitiative wie dieser Konzernverantwortungs-Initiative einen griffigen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Im Folgenden erwähne ich ein paar Eckpunkte, insbesondere auch zuhanden der neuen Ratskolleginnen und Ratskollegen, um aufzuzeigen, mit welchem Hickhack und wie stiefmütterlich das Parlament versucht, eine breit unterstützte Volksinitiative zu bekämpfen.
Störend ist, dass wir einmal mehr legiferieren müssen, weil ein paar Firmenchefs sich nicht korrekt verhalten. Da der Bundesrat bei seiner Erstbeurteilung in seiner Botschaft von einem Gegenvorschlag jeglicher Art absah, lancierte die RK-N eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel, selber einen indirekten Gegenvorschlag zu lancieren; das war 2017. Anfänglich wollte der Nationalrat die Anliegen sogar in die bereits seit zwanzig Jahren hängige Aktienrechtsrevision integrieren, sah aber davon ab und lancierte einen separaten Erlass. In der RK-S wurde dieser indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates jedoch verrissen; er fiel insbesondere bei den Experten durch. Gesetzestechnisch war er unschön und strotzte vor Wiederholungen. Es stimmt, dass ein indirekter Gegenvorschlag eigentlich nur Sinn ergibt, wenn die Initianten ihr Begehren zurückziehen. Leider wurde dieses essenzielle Kriterium während der ganzen ständerätlichen Debatte ausser Acht gelassen.
Der bedingte Rückzug der Volksinitiative wäre bei der Variante des Nationalrates versprochen gewesen, das muss man hier erwähnen. Weil der nationalrätliche Gesetzestext aber wie gesagt schlecht redigiert war und zudem eine Haftungsbestimmung beinhaltete, beschloss die RK-S, eine Subkommission einzuberufen. Ich war Mitglied dieser Subkommission und habe damals den Antrag gestellt, auf Basis des Wortlauts des Nationalrates die Arbeiten fortzuführen. Man hätte daran feilen können. Die Subkommission entschied sich jedoch, einen eigenen indirekten Gegenvorschlag zu erarbeiten. Im Nachhinein stellte sich dieser Entscheid wohl als Fehler heraus, denn der erarbeitete Subkommissionsentwurf fiel bereits in der Kommission und nachher mit dem Nichteintreten im Rat durch.
Diese Pattsituation - der Nationalrat wollte also einen indirekten Gegenvorschlag, der Ständerat vorderhand gar nichts - hat den Bundesrat auf den Plan gerufen. Ganz im Sinn von "Mieux vaut tard que jamais" wollte sich der Bundesrat nun plötzlich auch noch mit einem indirekten Gegenvorschlag einbringen; er konnte sich jedoch weder mit der nationalrätlichen Variante noch mit jener der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates anfreunden. In einer Feuerwehraktion fand man den Grund für dieses Umschwenken in einer EU-Richtlinie - wir haben es gehört: Sie betrifft die Bereiche Kinderarbeit und Konfliktmineralien. Diese Richtlinie 2017/821 datiert zwar von 2017, doch der Bundesrat fand darin den Schlüssel zu einem weiteren, griffigen indirekten Gegenvorschlag.
Leider ist es eine immer wieder bestätigte Tatsache, dass EU-Recht unsere Gesetzgebung beeinflusst, neuerdings sogar zur Bekämpfung einer Volksinitiative. Mich stört diese Art zu legiferieren. Hier aber ist diese Übernahme - genauer: Teilübernahme - der EU-Richtlinie zu Konfliktmineralien zur Bekämpfung einer Volksinitiative geradezu dilettantisch. Warum ist das so? Erstens, weil diese Richtlinie zum total falschen Zeitpunkt aus dem Hut gezaubert wird, und zweitens, weil damit nur gerade vier Konfliktmineralien in die Vorlage aufgenommen werden.
Hand aufs Herz: Glaubt der Bundesrat wahrlich, damit die Konzernverantwortungs-Initiative zu bodigen? Bei den erfassten vier Mineralien, wir haben es gehört, handelt es sich um Zinn, Wolfram, Tantal und Gold. Es gibt aber noch ein paar Dutzend andere Konfliktmineralien! Ich denke insbesondere an die Edelsteine, bei denen vielleicht sogar Kinderarbeit involviert ist, und an Uran, Kobalt und Lithium. Und warum geht es eigentlich nur um Konfliktmineralien und nicht auch um Konfliktrohstoffe? Wenn wir schon von Konzernverantwortung sprechen, müssen wir doch sehen, dass Erdöl, Palmöl und x andere Rohstoffe auch dazugehören. Auch da wird Raubbau an unserem Planeten betrieben - bei diesen Produkten quantitativ in ganz anderen Dimensionen.
Wir gaukeln dem Volk etwas Falsches vor, wenn wir nur gerade diese vier Konfliktmineralien, welche die EU als wichtig erachtet, ins Gesetz aufnehmen. Erdölgewinnung in Alaska, Palmölförderung in diversen Ländern - wir kommen morgen noch darauf - sind genauso konfliktbeladen wie die vier erwähnten Mineralien. Auch in Sachen Kinderarbeit gaukeln wir dem Volk etwas vor. Es gibt bekanntlich noch x andere Formen von Ausbeutung von Arbeitskräften. Auch beim einleitend von mir angesprochenen Vergleich zur Abzocker-Initiative hat man in einem Verzweiflungsakt damals noch eine sogenannte Boni-Steuer aus dem Hut gezaubert, um alsdann festzustellen, dass auch diese nicht das Gelbe vom Ei ist.
Auch zeitlich betrachtet, gleicht die Behandlung der Konzernverantwortungs-Initiative dem Abzocker-Debakel, der Abzocker-Initiative. Die Konzernverantwortungs-Initiative wurde am 10. Oktober 2016 eingereicht. Die Behandlungsfrist lief im letzten April ab. Aufgrund der Fristverlängerung ist also in der nächsten Session definitiv Schluss. 38 Monate nach der Einreichung liegt noch immer kein indirekter Gegenvorschlag vor. Das ist eigentlich ein Wahnsinn. Das Volk versteht solche Verzögerungen nicht. Der Souverän selbst hat 18 Monate Zeit, um die Unterschriften zu sammeln, wir aber brauchen dreieinhalb Jahre für einen indirekten Gegenvorschlag. Die Behandlung dieser Volksinitiative in Bundesbern wird uns Gegner - und ich bin ein Gegner der Konzernverantwortungs-Initiative - an der Urne noch einholen.
Fazit: Weder zeitlich noch inhaltlich waren wir in den bisherigen 38 Monaten in der Lage, dieser Volksinitiative etwas Ernsthaftes, Griffiges gegenüberzustellen. Mit den dargelegten Argumenten der Unvollständigkeit kann das Initiativkomitee den indirekten Gegenvorschlag mit einem Federstrich zerzausen.
In den bundesrätlichen Unterlagen zu den Konfliktmineralien steht zudem, dass der Bundesrat jährlich die Einfuhrmengen festlegt. Das grenzt schon fast an einen Schildbürgerstreich! Ist es irrelevant oder ist es relevant, ob hundert oder tausend Kilogramm Gold importiert werden? Entweder wird der Rohstoff nachhaltig, verantwortungsvoll und menschenachtend gewonnen oder eben nicht. Die alleinige Einfuhrmenge ist sicher kein seriöses Kriterium der Nachhaltigkeit. Meint der Bundesrat wirklich, dass hundert Kilogramm Gold, aus einem Konfliktgebiet importiert, umweltschonender, ehrlicher, ethischer, weniger schmutzig gewonnen werden als tausend Kilogramm?
Die bundesrätlich eingebrachten EU-Richtlinien zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit sind wahrlich nicht das Killerargument gegen diese Volksinitiative. Es stimmt, sie sind besser als gar nichts, doch von Hotspot kann keine Rede sein. Ich jedenfalls bin mir sicher, dass wir mit dieser Art der Gesetzgebung zeitlich und inhaltlich - vor allem zeitlich - der Konzernverantwortungs-Initiative, aber zukünftig auch anderen wichtigen, ernst zu nehmenden Volksbegehren nicht wirksam entgegentreten.
Ich bitte Sie dennoch, dem Konzept Rieder zu folgen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wir drehen uns jetzt seit längerer Zeit eigentlich immer um die gleiche Frage, nämlich die Haftungsfrage im Zusammenhang mit der Konzernverantwortungs-Initiative respektive mit dem Gegenvorschlag. Wir können uns noch lange darum drehen - auch in diesem Geschäft gibt es schlussendlich keine Quadratur des Kreises. Letztlich müssen wir uns entscheiden. Wir haben in der Kommission für Rechtsfragen eine Subkommission eingesetzt, um zu schauen, wie weit wir die Bereitschaft der Initianten zu einem Kompromiss auf der einen Seite und die der Wirtschaft auf der anderen Seite dehnen können. Wir sind auch in der Subkommission zum Schluss gekommen, dass der zentrale Punkt, die zentrale Frage die Haftungsfrage ist. Darum kommen wir nicht herum. Die Initianten sagen: Ohne Haftung ist der Kern der Initiative nicht umgesetzt. Die Wirtschaft sagt: Mit Haftung, da machen wir nicht mit. Das ist die Ausgangslage. Diese Entscheidung zur Haftungsfrage können wir heute Morgen fällen, da können wir entscheiden.
Was versucht das Konzept der Minderheit mit seinen verschiedenen Facetten, gestützt auf den Vorschlag des Bundesrates? Man versucht, möglichst viel Berichterstattung hineinzubringen und Pflichten aufzuerlegen, die aber schlussendlich zu nicht mehr führen als zu einem bisschen mehr Transparenz. Das ist lobenswert, mal abgesehen davon, dass ich es mir so vorstelle: Ich bin selber auch in verschiedenen Unternehmen aktiv und muss sagen, diese Berichterstattungspflichten, die man jeweils hat, die sind schön, aber die werden einfach standardmässig abgehakt und erledigt. Sie wissen, das bringt schlussendlich nicht viel. Das ist auch der Grund, warum die Initianten zu Recht sagen: Wir haben nicht über 100 000 Unterschriften gesammelt, um ein bisschen mehr Bürokratie zu verursachen. Ich möchte dies nicht schlechtmachen, es geht um Transparenz und Überwachung, und das ist alles gut. Aber letztlich ist das nicht der Kern der Initiative.
Deshalb ist der Gegenvorschlag nicht einfach eine Übernahme der Konzernverantwortungs-Initiative. Was sieht der Gegenvorschlag im Konzept der Mehrheit vor? Es ist eine Haftung, die sich bei genauer Betrachtung als in sehr starkem Masse eingeschränkt erweist. Es geht nur um einen bestimmten Bereich grosser multinational tätiger Unternehmen. Die Haftung wird auf das Unternehmen selbst eingeschränkt respektive auf direkt kontrollierte Unternehmen. Weitere Dritte kommen nicht in die Haftung der Unternehmen.
Wir haben weiter nur einen eingeschränkten Deliktsbereich, in dem keines, wirklich keines der grösseren schweizerischen Unternehmen vorsätzlich ein Problem hat. Das kann passieren, selbstverständlich auch im Ausland, aber es handelt sich um einen sehr eingeschränkten, ich sage einmal, sehr extremen Deliktsbereich. Das Unternehmen hat Exkulpationsmöglichkeiten. Es kann sich also durch präventive Massnahmen selber schützen. Selbst wenn es ein Verfahren gibt, soll noch ein Schlichtungsverfahren eingeschoben werden, damit man das möglichst ohne grossen Aufwand erledigen kann. Die Haftung ist also in höchstem Masse eingeschränkt.
Wenn Sie die Normen anschauen, wie sie im Konzept der Mehrheit vorliegen, und sich überlegen, welches die praktischen Fälle sind, dann wissen Sie, dass wir sie an einer Hand abzählen können. Es sind einzelne, wenige Fälle, die im Ausland passieren. Insofern ist es tatsächlich ein grosser Kompromiss, ein grosser Schritt, den die Initianten machen, wenn sie sagen: Okay, wenn das Mehrheitskonzept im Parlament durchkommt, sind wir bereit, auf die Initiative zu verzichten. Man könnte in diesem Fall den Initianten sogar den Vorwurf machen, sie seien wirklich sehr weit entgegengekommen, weil in der Praxis nur wenige Fälle übrig bleiben würden.
Ich war mit anderen, die hier im Saal sind, vor, glaube ich, zwei Tagen an einer Veranstaltung, an der Christoph Franz, der Verwaltungsratspräsident der Roche, anwesend war. Er wurde von einem Mitglied dieses Rates gefragt, wie er die Konzernverantwortungs-Initiative und den Gegenvorschlag beurteile. Die Roche ist ein schweizerisches Unternehmen, das multinational tätig ist. Was hat Herr Franz gesagt? Er hat zunächst einmal relativ gelassen reagiert und hat gesagt, dass ihn eigentlich zwei Dinge störten. Das eine ist aus meiner Sicht berechtigt, das andere weniger.
Zum einen sagte er, dass er ein bisschen Angst habe, dass er dann für Zulieferer usw. verantwortlich sei, die er nicht unter Kontrolle habe. Bei dem, was er als Roche-Verwaltungsratspräsident und seine Leute unter Kontrolle hätten, könnten sie in Bezug auf diesen Deliktkatalog die Hand ins Feuer legen. Bei Dritten seien sie aber nicht ganz sicher. Wenn Herr Franz genau liest, dann sieht er, dass wir das sehr stark eingeschränkt haben. Man ist nur für diejenigen Personen verantwortlich, die man direkt unter Kontrolle hat. Da können wir Herrn Franz also beruhigen.
Das Zweite ist ein Vorwurf, den man tatsächlich machen kann. Er hat gesagt: Warum nur die Grossen? Warum nicht auch die Kleinen? Die Kleinen sind häufig diejenigen, die eben unter dem Radar durchlaufen und mindestens so viel auf dem Kerbholz haben wie die Grossen. Da hat er an und für sich recht. Das ist ein politischer Kompromiss, den man macht, um sich hier ein bisschen zu beschränken. In der Politik macht man Kompromisse. Aber Sie sehen: Die Wirtschaft kritisiert eigentlich eher, dass wir zu wenig weit gehen und dass wir uns auf einzelne Unternehmen beschränken.
Ich war - wenn ich noch etwas beifügen darf - in den frühen Neunzigerjahren selber Geschäftsführer einer schweizerischen Handelskammer in einem südamerikanischen Land, also in einem Gebiet, in dem tatsächlich solche Fälle vorkommen. Ich kann Ihnen sagen: Die schweizerischen Unternehmen, welche Mitglieder der Handelskammer waren - ich meine die grossen schweizerischen Unternehmen, um die es hier geht, die alle in der Handelskammer Mitglieder waren -, hatten keine Angst vor ordentlichen Rechtsverfahren, die allenfalls auf sie zukommen könnten. Das Problem sind die Reputationsrisiken, die sie eingingen, wenn solche Fälle publik würden. Das ist aus Sicht der Unternehmen das grosse Problem.
Was ist aber der Vorteil dieser Bestimmung? Vom Ausland her muss man ja bestimmte Möglichkeiten haben, um sein Recht einzufordern, wenn im Ausland solche Verletzungen, solche gravierenden Fälle passieren und ruchbar werden. Dafür braucht es Haftungsbestimmungen und ein einigermassen gangbares Verfahren - auch für Leute im Ausland mit weniger Ressourcen. Betrachten wir diesen Gegenvorschlag bei Lichte: Ich glaube, dass man in der Praxis staunen wird. Wir werden wahrscheinlich - das kann ich mir vorstellen - in ein paar Jahren in diesem Rat darüber diskutieren, wie wir diese Bestimmung ausweiten, weil wir feststellen, dass die Hürden, die wir bei diesem Gegenvorschlag setzen, immer noch viel zu hoch sind und dass es ganz wenige Fälle sind. Von daher glaube ich, wir sollten uns diesen Abstimmungskampf ersparen.
Schauen Sie, wer am Initiativkomitee beteiligt ist: Das sind nicht irgendwelche radikalen Globalisierungsgegner oder wer auch immer. Das ist die Zivilgesellschaft. Das sind Kirchen und breit abgestützte Organisationen der Zivilgesellschaft. Ich möchte eigentlich nicht einen Abstimmungskampf, der zwischen Zivilgesellschaft und Wirtschaft zugespitzt wird. Und ich sage das als Präsident des Kaufmännischen Verbandes und im Sinne seiner Mitglieder, die in vielen dieser Firmen angestellt sind, ihre Arbeit sehr gerne tun und sehr loyal zu diesen Firmen sind. Ich glaube, die Wirtschaft hat kein Problem mit diesem Gegenkonzept.
Deshalb ersuche ich Sie, im Sinne eines Kompromisses der Mehrheit zuzustimmen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Normalerweise sollte man ja zurückhaltend sein, wenn man sich als Nichtkommissionsmitglied meldet. Nachdem ich mich aber bei diesem Thema zwei-, dreimal exponiert habe, möchte auch ich hier in der Eintretensdebatte nun das Wort ergreifen.
Das Initiativkomitee hat in der letzten Session hunderttausendfach die Bevölkerung informiert, dass Ruedi Noser die Abstimmung im Ständerat "auf unbestimmte Zeit" verschieben wolle. Ich stelle fest, dass die "unbestimmte Zeit" im Dezember beendet sein wird; es sind drei Monate vergangen. Ich habe damals bei der Begründung des Ordnungsantrags gesagt: "Ich bitte Sie, dem Ordnungsantrag zuzustimmen und damit der Kommission die Chance zu geben, die neuen Vorschläge des Bundesrates zu prüfen und allenfalls zu übernehmen. Dadurch könnte zum Beispiel ein indirekter Gegenentwurf entstehen, der hier im Rat grossmehrheitlich unterstützt werden könnte." (AB 2019 S 365) Genau das hat nun die Kommission gemacht, das ist nun geschehen.
Es liegen zwei Konzepte vor, die wir nun ausmehren können, zum einen das Konzept Rieder, das europäische und UNO-Standards übernimmt und weiter geht als die viel zitierten holländischen oder englischen Gesetzgebungen. Und zum andern liegt der Antrag der Kommissionsmehrheit vor, mit dem die Initiative plus/minus umgesetzt würde, dies mit der Argumentation - Kollege Jositsch hat diese vorhin ebenfalls verwendet -, dass man vor der Volksabstimmung Angst habe. Diese Konzepte liegen jetzt vor.
Ich finde es gut, und ich möchte der Kommission für Rechtsfragen recht herzlich danken, dass sie uns jetzt diese Auswahl gibt und dass wir heute das Geschäft hier behandeln können. Das ist auch der Grund, warum ich heute ohne Probleme auf die Vorlage eintrete und wir das Geschäft auch wirklich behandeln können.
Ich möchte inhaltlich nicht allzu viel zu diesen zwei Entwürfen sagen. Selbstverständlich unterstütze ich die Minderheit Rieder. Aber ich möchte noch einmal ganz kurz die Haftungsdiskussion aufnehmen, die auch Herr Jositsch vorhin angesprochen hat, aber einfach schlicht und einfach aus Sicht eines Unternehmens und nicht aus juristischer Sicht. Denn ich habe jetzt in den letzten Sessionen hier mehrere juristische Seminare über Haftung und Nichthaftung gehört. Ich möchte auf das hervorragende Referat von Kollege Beat Rieder von der Frühjahrssession aufmerksam machen. Ich würde jedem, der damals noch nicht im Rat war, empfehlen, diese Lektüre nachzuholen. Es tut gut, das einmal zu lesen.
Als Unternehmer ist es relativ einfach, wie man über Haftung redet. Es ist ganz einfach: Für das, was ich tue, kann ich Haftung übernehmen. Für alles, was ich mit Dritten tue, kann ich die Haftung nicht übernehmen. Keinem würde es einfallen, einen Lastwagenfahrer ohne Haftpflichtversicherung auf die Strasse zu schicken, obschon er gut instruiert, gut ausgebildet ist. Keiner würde in der Schweiz einen Lastwagenfahrer, den er selbst angestellt hat, ohne Haftpflichtversicherung auf die Strasse schicken. Ich sage Ihnen jetzt etwas ganz Einfaches: Wenn Sie heute gemäss Mehrheit oder gemäss Initianten eine Haftung einführen, wird jedes Unternehmen eine Haftpflichtversicherung dafür brauchen. Denn für Dritte kann man keine Haftung übernehmen.
Und passen Sie bitte auf: Dritte sind schon Angestellte, die halt eben irgendwann einmal etwas Dummes tun, weil sie eventuell am Vorabend etwas zu lange gefestet oder sonst irgendetwas gemacht haben. Das sind Dritte. Und dafür braucht es eine Versicherung. Sprich - es ist ganz einfach -: Wenn Sie der Mehrheit folgen, werden Schweizer Unternehmen, mindestens die, die nicht Milliardenbilanzen haben, nur noch in Ländern tätig sein können, wo sie eine Haftpflichtversicherung kriegen. In anderen Ländern werden sie nicht mehr tätig sein können. So einfach ist die Ausgangslage. Denn niemand kann das Risiko tragen, ohne eine Haftpflichtversicherung in einem Land tätig zu sein.
Sie können auch im OR nachschauen. Ich bin als Unternehmer verpflichtet, das Vorsichtsprinzip zu befolgen. Das heisst, ich bin verpflichtet, mich gegenüber Risiken abzusichern. Das ist mein Job, das verlangt das OR von mir. Also muss ich auch so handeln.
Jetzt ist einfach die grosse Frage: Hat die Schweiz wirklich ein Interesse daran, dass Schweizer Unternehmen, seien es kleine, seien es grosse, nicht mehr im Ausland tätig sind, weil man in gewissen Ländern diese Versicherung nicht bekommt? Haben wir ein Interesse daran? Ich kann Ihnen einfach sagen - und da möchte ich Herrn Levrat widersprechen -: Schweizer Unternehmen haben im Ausland eine hervorragende Reputation! Ich war in einer Afrikagruppe und weiss seither: Dort sind die Schweizer Unternehmen immer erste Wahl, vor allen anderen! Man würde lieber haben, dass Schweizer Unternehmen investieren als andere, als solche vielleicht aus China oder aus Amerika. Wir haben einen hervorragenden Ruf. Wir haben in Südamerika einen hervorragenden Ruf, wir haben keine Probleme. Wir haben einen hervorragenden Ruf. Der einzige Ort, wo wir uns den Ruf kaputt machen, ist hier, in unserem Lande! Im Ausland haben wir einen hervorragenden Ruf und kein Problem. Wie kommt das?
Jetzt möchte ich als Betroffener der unheimlich persönlichen Kampagne, die das Initiativkomitee gegen mich gefahren hat, doch einmal zwei Dinge klarstellen. Die Initianten haben immer ein ganz einfaches Konzept: Sie kommen mit irgendwelchen Meldungen, ohne dass etwas Besonderes passiert wäre, und die Medien nehmen das schon in zwei, drei Tagen unkritisch auf. Drei, vier Monate später ist alles in Luft aufgelöst, und man kann sagen: Es hat eigentlich nicht gestimmt. Ich möchte an einem ganz einfachen Beispiel zeigen, wie die Wirtschaft von den NGO attackiert und wie Stimmung für die Initiative gemacht wird. Wie muss man sich das vorstellen?
Am 20. Februar 2019 berichtete die "Rundschau" des Schweizer Fernsehens ziemlich reisserisch über Landraub-Bulldozer, die ein Dorf dem Erdboden gleichgemacht hätten, über Verletzung von Mindestlöhnen und Wasserverschmutzung. So lautete die Berichterstattung. Ich war damals auf dem heissen Stuhl: Mir wurde der Film in der Sendung gezeigt, ich musste nachher dazu Stellung nehmen. Warum war die Sendung am 20. Februar? Die Firma, die betroffen ist, wollte eigentlich Auskunft geben, konnte aber in der Woche vorher nicht Auskunft geben. Ganz einfach: Am 19./20. Februar tagte die RK-S, um über den Gegenvorschlag des Nationalrates zur Konzernverantwortungs-Initiative zu beraten. Man kündigte so etwas am 19. an, und am 20. war die Sendung. Frage: Haben die Initianten hier das Schweizer Fernsehen für Kampagnen missbraucht?
Darauf liess die angeschuldigte und etwas überraschte Firma die Vorwürfe abklären. Immerhin waren sie vom Hilfswerk "Brot für alle" in einer Studie aufgezeigt worden. Das war nicht nur langwierig, sondern auch aufwendig, denn man musste in Liberia alles abklären, was eigentlich vor sich gegangen war. Es wurde klar bewiesen, dass die Grundbucheinträge vorliegen. Es wurde bewiesen, dass dort, wo gemäss Aussage im Dokumentarfilm früher ein Dorf gewesen sei, nie ein Dorf gewesen war. Es wurde bewiesen, dass der Mitarbeiter, der gesagt hatte, er habe den Mindestlohn nicht bekommen, der 5.50 Dollar betrug, während eines ganzen Jahres, während der gesamten Periode, 6.82 Dollar erhalten hatte. Die Behörden in Liberia haben das alles bestätigt. Der Beitrag ist heute vom Netz und existiert nicht mehr. Die "Rundschau" hat ihn zurückgenommen. Zwar fühlt sich das Schweizer Fernsehen nicht verpflichtet, eine Richtigstellung vorzunehmen; aber der Beitrag ist vom Netz.
Übrigens: Das Portal der reformierten Kirche führt den betreffenden Link zur "Rundschau" immer noch; er führt ins Leere, und - ich möchte hier mindestens die Frage stellen - ich gehe fest davon aus, dass "Brot für alle" wusste, dass es so ist. Denn ich gehe davon aus, dass das Hilfswerk schon im November über die Information verfügte, dass diese Berichterstattung, obschon sie von einem sehr renommierten Dokumentarfilmer stammte, nicht stimmte. Das hat aber nicht verhindert, dass man eine Woche vor der Sitzung der RK-S so gehandelt hat.
Sie können jetzt sagen, das sei ein Einzelfall. Aber bitte nehmen Sie mal dieses Papier hervor, das Sie hier haben. (Der Redner zeigt eine Broschüre) Schauen Sie die Rückseite an. Hier steht: "Glencore-Mine vergiftet Kinder mit Schwermetallen". Und wenn Sie das Ganze lesen, ist es sonnenklar: Glencore vergiftet Kinder mit Schwermetallen. Das steht hier. Es steht mit keinem Satz hier, dass diese Mine seit hundert Jahren vom peruanischen Staat und von unterschiedlichen Firmen betrieben wird und Glencore erst 2017 dort eine Mehrheit erworben hat und jetzt versucht, die Mine zu sanieren. Ich glaube, wir alle wissen: Wir haben ein Munitionsdepot im Berner Oberland, das sehr gefährlich ist. Wie lange brauchen wir, bis wir die Sanierung dort erledigt haben? Wir brauchen zehn, zwanzig Jahre für so etwas. Hier ist eine viel grössere Schweinerei während Hunderten von Jahren angerichtet worden. Man kann doch nicht ernsthaft vonseiten der Initianten sagen, Glencore sei dafür verantwortlich. Oder mindestens müsste man daraufhin schreiben, dass Glencore diese Mine erst seit zwei Jahren besitzt und die Studie, auf welche sich die Hilfswerke beziehen, um die Situation zu beschreiben, notabene in Zusammenarbeit mit Glencore entstanden ist. Das ist die Situation.
Warum sage ich das? Wenn man mit der Moralkeule kommt - das sage ich jetzt wirklich auch zu den kirchlichen Kreisen -, dann muss man an die eigene Argumentation hohe Ansprüche stellen. Das erwarte ich einfach.
Ich möchte diese Diskussion mit der Bevölkerung führen, weil wir auf unsere Wirtschaft stolz sein können. Wir gehören weltweit zu den Besten! Warum? Weil wir demokratisch kontrolliert sind. Wir sind öffentlich. Glencore muss sich jeden Tag irgendetwas vorwerfen lassen. Das ist auch gut, damit habe ich gar kein Problem. Aber müssen das die anderen Minenkonzerne auf der Welt auch? Meines Wissens überhaupt nicht, insbesondere, wenn es chinesische sind, die ja unterdessen einen sehr hohen Marktanteil haben. Die müssen das überhaupt nicht, dort gibt es nicht einmal so etwas wie eine öffentliche Meinung. Wir haben hier, in diesem Land, das beste Kontrollinstrument, nämlich unsere öffentliche Meinung. Wir können debattieren, wir können solche Sachfälle diskutieren. Es kann doch nicht angehen, dass man aus Angst vor einer Initiative diese Diskussion nicht führt! Ich bin stolz auf die Schweizer Wirtschaft. Ich bin stolz auf das, was wir hier in diesem Land tun, und ich bin auch sicher: 99,9 Prozent verhalten sich absolut richtig. Wir können auch hinstehen und das tun.
Ich bin auch froh, dass sich die Wirtschaft jetzt zu wehren beginnt. Die Wirtschaft beginnt sich zu wehren, und sie beginnt auch, diese Dokumentationen zu machen. In diesem Sinn ist es gut: Stimmen Sie der Minderheit Rieder zu, sie macht nämlich das, was UNO und EU wollen. In zwei Punkten geht sie weiter. Ich möchte der Kommission für Rechtsfragen noch einmal danken, möchte auch den Bundesrat in diesen Dank mit einbeziehen - und nachher gehen wir doch selbstbewusst in diese Abstimmung! Ich erwarte von den Kirchen, dass sie bei den Argumenten, die sie bringen, auch an ihre Zehn Gebote denken, die sie immer festhalten. Denn gewisse Dinge sind nahe an der Lüge. Darum möchte ich diesen Abstimmungskampf führen, und das ist gut. Ich bin felsenfest überzeugt, wir werden eine Mehrheit gegen diese Initiative haben, weil man so, wie das Initiativkomitee heute argumentiert, keine Abstimmung nachhaltig gewinnen kann. Ich bin ganz sicher, früher oder später werden auch die Journalisten einmal beginnen, dem Initiativkomitee Fragen zu stellen und nicht nur der Wirtschaft.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch ich bitte Sie, den indirekten Gegenvorschlag, also die Minderheit Rieder, zu unterstützen.
Vielleicht noch zu meiner Interessenbindung: Ich bin Mitglied des Public-Affairs-Ausschusses von Expertsuisse, das sind die Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten der Schweiz.
Ich kann einleitend sagen, dass wir von den Schweizer Unternehmen ein Verhalten erwarten, das mit unseren Werten vereinbar ist, immer und überall. Das ist sicher die Ausgangslage, die alle 46 hier Anwesenden und die Frau Bundesrätin haben, daran möchten wir ja gar nicht rütteln. Wenn ich aber jetzt die massive Einflussnahme der Initianten der letzten Tage und Wochen sehe, dann werde ich einfach den Verdacht nicht los, dass wir einen Hang zur Selbstkasteiung haben. Wir machen unsere Wirtschaft schlecht. Es kommt das Gefühl auf, dass die Schweizer Unternehmen die Bösen im Spiel seien.
Dabei ist das Gegenteil der Fall, Kollege Noser hat es gesagt: Die Schweizer Unternehmen sind vorbildlich, sie sind transparent, sie müssen es auch sein, weil wir es von ihnen verlangen. Viele Länder sind froh, dass sie Schweizer Investoren haben, die nach ihren Standards und ihren Regeln vorgehen. Das ist ein grosser Vorteil für diese Länder.
Das ist auch der Unterschied zum Bankkundengeheimnis, das immer erwähnt wird und das auch Kollege Levrat angesprochen hat: Wir sind hier bei der Einhaltung der Regeln - Umwelt, Kinderrechte, Menschenrechte - top, wir sind an der Spitze der Welt, davon bin ich felsenfest überzeugt. Beim Bankkundengeheimnis waren wir auf der anderen Seite. Da haben wir ein veraltetes System angepasst, das nicht mehr zeitgemäss war. Das ist der fundamentale Unterschied. Wir müssen nicht aktiv werden in einem Bereich, in dem wir schon sehr aktiv sind.
Ich möchte noch etwas zu den Haftungsnormen sagen: Diese sind für die Unternehmen ohnehin gefährlich. Wenn man dann noch in Ländern ist, wo es besonders gefährlich ist, da in diesen Ländern die Regeln schwach sind, stellt sich die Frage, was kommt, wenn sich die Schweizer Unternehmen wegen der Haftungsrisiken zurückziehen. Was kommt dann dort an Investitionen nach? Ich kann es Ihnen sagen - Sie können es ja selber beobachten -: Es kommen Akteure aus Ländern nach, die sich nicht um diese Werte kümmern und sagen, dass es Sache des Landes sei, in dem man investiere, und dass man seine wirtschaftlichen Interessen verfolge. In der Regel handelt es sich hier aber um besonders verletzliche Länder, die auf solche Investitionen besonders angewiesen sind - und diesen Ländern ist damit nicht geholfen. Sie hätten dann lieber die Schweizer Investoren, die die Regeln einhalten müssen.
Ich habe noch gehört, dass die Berichterstattung gemäss der Minderheit Rieder zu schwach sei, weil keine Sanktionen vorgesehen seien. Berichterstattung und Transparenz - das würde ich nicht wie Kollege Jositsch kleinreden, das ist etwas Grosses, weil es den Konsumenten die Möglichkeit gibt, zu reagieren. Die Konsumenten sind ja der wichtigste Sanktionshebel für ein Unternehmen: Wenn nicht mehr gekauft wird, ist das die grösste Strafe. Wenn es wirklich so wäre, dass das Volk hier stärker regeln wollte und die Initiative annehmen würde, wären die Konsumenten eigentlich die noch stärkere Kraft. Deshalb bin ich der Meinung, dass die Transparenz hilft. Sie hilft der vierten Kraft im Staat, den Medien, dabei, aufzuzeigen, wenn etwas nicht gut läuft, da die Unternehmen ja berichten müssen - nicht können, sie müssen. Dann kann die Zivilgesellschaft reagieren und Unternehmen mit Nichtkonsum abstrafen. Das mache ich selber auch: Ich kaufe kein Produkt eines Unternehmens, das sich nicht an Regeln hält. Das ist die grösste Massnahme, die wir ergreifen können, um unsere Macht zu zeigen. Wir müssen uns einfach zusammentun.
Es wurde gesagt, bei den Konfliktmineralien sei die Auswahl zu eng. Aber das kann man ja anpassen, man kann das erweitern. Es sind die Konfliktmineralien, welche die EU als die wichtigsten Konfliktmineralien aufgelistet hat. Diesen Katalog kann man erweitern.
Kollege Jositsch hat gesagt, bei diesen Grossunternehmen - im Beispiel war es Roche - sollten möglichst viele erfasst sein. Bei der Sorgfaltspflicht sind die Kleinen immerhin enthalten. In Artikel 716abis Absatz 4 steht, die Regelung - vorher werden die Grössen 40 Millionen Franken Bilanzsumme, 80 Millionen Franken Umsatzerlös, 500 Vollzeitstellen genannt - finde überdies Anwendung auf Gesellschaften, deren Tätigkeit im Ausland ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt berge. Da sind also die Kleinen drin, da sind die KMU drin, die im Ausland tätig sind in einem Bereich, der risikobehaftet ist. Insofern ist auch dieser Punkt anders anzusehen.
Die Auslegung von Kollege Jositsch, dass die Wirtschaft eher für weitergehende Massnahmen sei, und zwar aufgrund der Aussage von Herrn Franz von Roche, ist vielleicht etwas abenteuerlich. Ich glaube nicht, dass er es so gemeint hat. Ich nehme an, dass die Wirtschaft für starke Normen ist, aber nicht für so weitgehende, dass am Schluss die ganze Wirtschaft mitberücksichtigt wäre.
Wir haben hier renommierte Juristen im Saal. Wir haben sie und die Professoren im Land, die sich dazu geäussert haben, angehört. Als Nichtjurist stehe ich dann da und sage: Klar ist, dass nichts klar ist. Haben wir jetzt eine Haftungsnorm, die einschränkend ist, oder haben wir sie nicht? Sind diese Haftungsregeln neu, überschiessend? Haben wir die Beweislastumkehr, oder haben wir sie nicht? Gehen wir hier den anderen Ländern weit voraus oder nicht? Das zeigt doch auf, was für grosse Risiken wir hier eingehen. Wir wissen schon heute gar nicht, wie sich das verhalten wird.
Die Folgerung daraus ist für mich, dass wir ein Experiment eingehen. Wir springen ins Leere, setzen unsere Arbeitsplätze, unseren Wohlstand, unsere Wirtschaft einem Experiment aus. Wir dürfen nicht naiv sein. Die Welt und vor allem die internationalen Anwaltsbüros gleichen nicht einem Streichelzoo. Diese Büros werden diese Möglichkeit knallhart ausnützen; das ist ihr Geschäftsmodell. Mit der Minderheit Rieder sind wir gleichauf mit den weitestgehenden Forderungen der europäischen Staaten. Weiter kann man nicht gehen, und wir würden sicher die Regelungen dynamisch anpassen - und sollten das auch tun -, sodass sich die Schweiz in diesem Bereich als Exportland immer an vorderster Front befindet, aber nicht meilenweit davor. Es bringt uns nichts, hier weiter zu gehen. Aber es bringt uns etwas, eine klare Regelung der Staatengemeinschaft mitzumachen. Und wenn die Staatengemeinschaft weiter geht, gehen wir mit. Das macht Sinn.
Deshalb bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Rieder zu unterstützen.
Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
In der Eintretensdebatte wurde jetzt mehrfach gesagt, dass nur ein ganz kleiner Teil der schweizerischen Volkswirtschaft von den neuen Regelungen betroffen sei. Ich möchte das klar in Abrede stellen. Wenn wir den Geltungsbereich anschauen, dann sind die Eckwerte gemäss Vorlage wie folgt: 40 Millionen Franken Bilanzsumme, 80 Millionen Umsatzerlös, 500 Vollzeitstellen; zwei dieser drei Kriterien müssen erfüllt sein. Das ist nicht ein kleiner Teil unserer Volkswirtschaft, sondern dann sind wir im Herzen unserer Volkswirtschaft. Es sind nämlich zahlreiche relevante Unternehmen in unseren Wirtschaftsregionen, in unseren Kantonen betroffen, auch viele Zulieferer sind indirekt von solchen Bestimmungen betroffen. Es ist eben nicht so, wie die Initiantinnen und Initianten es uns weismachen wollen, dass es nur eine Glencore-Gesetzgebung ist. Es ist eine wirtschaftsrechtliche Gesetzgebung, die weitreichende Konsequenzen für unseren Standort Schweiz hat.
Wenn, wie vorhin auch erwähnt, der Verwaltungsratspräsident von Roche, Herr Franz, sagt, ihn störe es, dass es nur die Grossen treffe, muss ich einfach sagen: Dann liegt er hier falsch, dann hat er den Text nicht gelesen.
Als man in diesem Haus, in diesen Parlamentskammern vor einigen Jahren über den Finanzplatz gesprochen hat - ich war damals noch nicht Mitglied dieses Rates -, war es ein geflügeltes Wort, fast das Wort des Jahres: "Ja kein Swiss Finish!" Ja kein Swiss Finish, wir wollen gleich lange Spiesse für unsere Finanzwirtschaft, für unseren Finanzplatz haben - völlig nachvollziehbar! Hier geht es nun für die Realwirtschaft, für die Exportwirtschaft um die genau gleiche Frage: Wollen wir einen Swiss Finish? Oder wollen wir eine Regulierung, die sich an internationalen Standards orientiert, die auch nicht einfach weich, sondern durchaus streng sind und auch immer strenger werden?
Diese Frage möchte ich doch ganz klar beantworten. Aus Gründen des internationalen Wettbewerbs ist es wichtig, dass wir uns international konform verhalten, internationale Regeln beachten, aber nicht weiter gehen. In diesem Zusammenhang wurde das Bankgeheimnis erwähnt. Das scheint mir ein sehr schlechter Vergleich zu sein. Wie war damals die Ausgangslage? Die Schweiz hatte über Jahre ein massives Regulierungsgefälle geschaffen. Dank dieses Regulierungsgefälles haben wir uns zu einem sehr potenten Finanzplatz entwickelt, insbesondere im relevanten Vermögensverwaltungsbereich. Darum wurden wir kritisiert, darum wurden wir angegriffen. Hier haben wir doch eine völlig andere Situation. Hier haben wir kein eklatantes Regulierungsgefälle, bzw. der Bundesrat will mit seinem Vorschlag gerade das internationale Niveau berücksichtigen.
Die Berichterstattungspflichten, die vorhin auch kritisiert wurden, sind nicht nichts. Es ist zuzugeben, dass vielleicht vor Jahren das ganze Thema "Reputationsmanagement" bei den Unternehmen noch eher ein Schattendasein gefristet hat. Heute ist aber das Reputationsmanagement ein ganz zentrales Element jedes Risikomanagements. Kein Unternehmen möchte eine schlechte Reputation: Eine schlechte Reputation hat auch materielle Auswirkungen; eine schlechte Reputation kann kursrelevant sein; eine schlechte Reputation kann dazu führen, dass Kunden abspringen oder dass man mit Zulieferern Probleme bekommt. Darum sei zur Ehrenrettung des Entwurfs des Bundesrates doch gesagt: Dieser Ansatz bringt etwas, er bringt Visibilität für die Unternehmen, die das vielleicht noch nicht so gut machen, und er hat durchaus auch materielle Auswirkungen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit Rieder zu folgen. Der Antrag ist richtig angelegt.
Ich möchte in diesem Kontext auch dem Bundesrat danken, dass er - zwar spät, aber nicht zu spät - die Zeichen der Zeit erkannt hat und diesen Vorschlag mitlanciert hat.
Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Le sujet qui nous occupe revêt une importance particulière pour le canton de Genève, et c'est pourquoi je me permets de sortir brièvement de mon silence.
Genève accueille un certain nombre d'entreprises multinationales qui sont concernées par ces dispositions, notamment dans le secteur des matières premières. C'est dans notre intérêt, par conséquent, de trouver un chemin pour garantir la réputation de notre place économique. Qui dit garantir sa réputation dit aussi garantir sa compétitivité, non seulement aujourd'hui, dans la situation actuelle, mais aussi demain, suite aux évolutions du droit dans un contexte international qui évolue extrêmement rapidement, qui est très dynamique.
Evidemment, ce dont on parle est grave. Il s'agit d'atteintes aux droits humains et à l'environnement dans les activités à l'étranger d'entreprises qui sont sises en Suisse et de la responsabilité qui en découle, également pour notre propre pays. Je ne vais pas m'étendre sur ce point, cela a déjà été mentionné. Des situations documentées ont été évoquées par le rapporteur, notamment, et, si elles sont l'objet d'une minorité d'entreprises, elles entachent malheureusement des secteurs d'activité dans leur ensemble. L'absence de réglementation que nous connaissons actuellement crée un avantage concurrentiel pour les mauvais élèves, et c'est aussi le problème.
Il y a donc, en apparence, une reconnaissance de la nécessité d'agir, puisque l'entrée en matière n'est pas contestée. L'enjeu est justement l'efficacité du contre-projet. Il s'agit d'analyser son efficacité, d'abord sous l'angle de la position des initiantes et des initiants. La question est de savoir si le contre-projet les convaincra de retirer leur initiative, eux qui s'engagent depuis quatre ans et qui mènent campagne depuis autant de temps avec une rare capacité de mobilisation et en utilisant la liberté de la presse.
Ce retentissement est certainement aussi lié au nombre élevé d'organisations impliquées dans le soutien à l'initiative - on compte 120 organisations -, et aux personnalités issues de tous bords politiques, au comité d'entrepreneurs et, d'ailleurs, à plusieurs anciens membres de notre conseil. Le comité recueille depuis plusieurs années des informations sur ces situations minoritaires.
Entre le texte sur lequel j'ai pu travailler dans la Commission des affaires juridiques du Conseil national et celui proposé aujourd'hui par la commission, il y a clairement un saut qualitatif. Je ne dis pas cela pour en flatter les auteurs, mais la clarté et les précisions matérielles qui ont été apportées dans le cadre des travaux de la commission sont à mon avis bienvenues. Pour avoir suivi ce processus, je constate qu'on dispose aujourd'hui d'un texte qui est clairement de meilleure qualité, aussi sur le plan matériel. Et, pour avoir suivi le dossier dans l'autre chambre, je sais aussi que les exigences qui avaient été posées au départ ont été à plusieurs reprises revues à la baisse, au fil de l'élaboration des versions successives de ce texte.
Dans le même temps, pendant que ce débat a eu lieu, les discussions et les réglementations ont progressé dans de nombreux pays européens, ce qui renforce évidemment les attentes auxquelles nous sommes confrontés. D'ailleurs, si on prend en considération ne serait-ce que les quatre dernières semaines, on remarque que l'environnement international en matière de réglementation de ces questions s'est développé de façon extrêmement rapide. Le gouvernement finnois a décidé de développer une loi de diligence pour tous les droits humains, qui a été suivie d'une décision de s'engager sur le plan européen. Il a été rejoint dans cette démarche par la France, l'Allemagne, la Belgique ou les Pays-Bas. La Norvège est aussi en train de travailler sur un projet de loi. En Allemagne, des discussions sont en cours et comprennent aussi la question de la responsabilité. Les Pays-Bas ont adopté au printemps une loi contre le travail des enfants, d'ailleurs M. Rieder l'a mentionnée, et cela l'a certainement inspiré. Mais la loi néerlandaise comprend, elle, des sanctions, avec une autorité de surveillance et, dans les cas de délits réitérés, des amendes extrêmement élevées. Ce même gouvernement a entamé une consultation sur un nouveau projet de loi qui ne se limite plus simplement à la question du travail des enfants.
On peut encore mentionner la nouvelle Commission européenne, qui a présenté dans son pacte vert pour l'Europe son "European Green Deal". Ce projet prévoit une consultation sur la régulation de la diligence, avec une participation intéressante de la part des entreprises, lesquelles se montrent plutôt favorables à des réglementations desquelles résulterait la sécurité du droit. On est donc dans un contexte qui est extrêmement dynamique, qui évolue rapidement. Il faut s'imaginer que, d'ici une année, lorsque nous pourrions voter sur l'initiative, la situation aura encore évolué, que nous en serons à un stade plus avancé.
J'ajoute une remarque sur la France. Dans la cadre de la loi vigilance, ce n'est pas la responsabilité qui a été biffée, mais ce sont les amendes civiles supplémentaires. A ce titre, la France va encore plus loin que le contre-projet de la majorité de la commission.
Concernant la responsabilité, les situations sur lesquelles nous voudrions avoir prise ne sont pas celles qui se déroulent entièrement à l'étranger. Il s'agit de cas dans lesquels les sociétés mères qui sont en Suisse auraient pu avoir une influence sur une société qu'elles contrôlent effectivement. Donc, on restreint au volet suisse la possibilité d'avoir accès à des réparations.
C'est pour toutes ces raisons que je soutiens le contre-projet de la majorité de la commission. C'est aussi le cas du canton de Genève, des chefs des départements de l'économie publique - cela a été dit - et de nombreux acteurs privés de la région lémanique. Je pense notamment au Groupement des entreprises multinationales de l'Arc lémanique, à la Fédération des entreprises romandes, à la Chambre de commerce, d'industrie et des services de Genève.
Je pense que ce contre-projet est en réalité très restreint et que le devoir de diligence est très circonscrit. Il a pour vocation de jouer un rôle préventif, nécessaire, en matière de droits humains et d'environnement. Il se décline en quatre étapes et définit le devoir de diligence selon les principes directeurs de l'OCDE, avec des précautions et une proportionnalité assurées, si on lit l'article 716a, notamment les alinéas 2, 2bis et surtout 3. Cela restreint sensiblement le champ des entreprises multinationales concernées, et c'est plutôt conservateur au regard du droit en vigueur dans d'autres pays.
D'ailleurs, au sujet de la responsabilité civile, celle-ci est limitée aux sociétés effectivement contrôlées - et donc pas seulement contrôlées économiquement - par la société mère et aux dommages que ses activités causeraient. Le concept de la majorité de la commission a justement pour objectif de ne pas donner la possibilité de répondre d'actes de tiers, puisque l'article 55a précise très clairement que c'est seulement si la société mère elle-même a fait quelque chose de faux, et non si des tiers ont fait quelque chose de faux.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à soutenir ce projet, qui ne prévoit pas le renversement du fardeau de la preuve mais, en revanche, une possibilité de preuve libératoire pour les entreprises qui auraient démontré qu'elles ont observé le devoir de diligence ou qu'elles n'avaient pas la possibilité d'influencer la société contrôlée.
Personnellement, je suis persuadée qu'au sein de la population il y a une sensibilité particulière sur les questions éthiques dans un contexte globalisé et sur les questions de responsabilité, pas seulement au sein de la population, mais aussi au sein des entreprises. Et justement, ces entreprises, dont on a entendu qu'elles étaient à la pointe, ont tout intérêt à ce qu'un tel projet soit adopté et elles saluent une réglementation de ce type-là, qui permet d'asseoir leur réputation et leur crédibilité, ainsi que la réputation et la crédibilité de la place suisse.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Im Verlauf der Eintretensdebatte wurden alle drei Konzepte einander gegenübergestellt, schlecht- oder gutgeredet und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Konzepte aufgezeigt. Bei uns wurde bekanntlich von beiden Seiten, vonseiten der Initianten wie auch vonseiten der Wirtschaft, bezüglich der Frage, ob ein Gegenentwurf und, wenn ja, welcher gemacht werden soll, intensiv lobbyiert. Es geht letztlich aber nicht um die Frage, was wir dafür tun müssen, damit die Konzernverantwortungs-Initiative zurückgezogen wird. Die Frage ist eine viel politischere: Erkennen wir politischen Handlungsbedarf an, ein Problem zu lösen, das durch eine arbeitsteilige globale Wirtschaft entstanden ist, oder stellen wir es den Unternehmungen frei, sich eben freiwillig zurechtzufinden und entsprechend auch Reputationsrisiken einzugehen?
Der Gegenvorschlag sieht eine Lösung vor, die nicht mehr und nicht weniger als eine verbindliche Verrechtlichung minimaler Standards zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltrecht durch schweizerische Unternehmungen erreichen will, die im Ausland tätig sind. An und für sich leuchtet es allen ein, dass das eine Selbstverständlichkeit ist. Ich komme nachher noch kurz darauf zurück, weshalb sich die Haftung eigentlich auch gut nachvollziehen lässt. Der Antrag der Mehrheit ist insofern der einzige konsequente, wenn man auf die Frage der Unternehmensverantwortung eine Antwort geben will. Er bindet die ganze Frage der Sorgfalt und der Sorgfaltsprüfungspflicht, die Berichterstattung und als Sanktion dazu die Haftung zusammen. Jetzt kann man Elemente davon herausnehmen, wie es die Minderheit Rieder macht. Dieser Antrag beschränkt sich mehr oder weniger auf eine zahnlose Berichterstattungspflicht mit einer Sorgfaltsprüfungspflicht light in gewissen Bereichen, ist sehr selektiv und vor allem aber mit keinerlei Sanktion verbunden.
Es wurde gesagt, die Schweiz würde einen Alleingang wagen. Vielleicht mag das stimmen. Ich bin aber auch überzeugt, dass uns da die Entwicklung ganz schnell einholen wird. Wenn wir heute nicht autonom den Rechtsrahmen legen, dann werden ihn andere für uns bestimmen. Ich ziehe es vor, dass wir das souverän selber machen.
Die Diskussion könnte den Anschein erwecken, das Primat der Wirtschaft gelte vor dem Primat der Politik. Wenn also die Politik dort beginnt, wo die Wirtschaft noch Raum übrig lässt, können wir den gesellschaftspolitischen Erwartungen und Herausforderungen nie gerecht werden. Immerhin stehen hinter der Initiative und jetzt auch hinter dem Gegenvorschlag grosse Teile der Bevölkerung, auch Teile der Wirtschaft - sie wurden genannt. Kollege Würth, am Schluss hat sich sogar noch die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren dem Gegenvorschlag der Mehrheit angeschlossen.
Ich möchte noch etwas zur Haftung sagen. Letztlich ist es die zentrale Frage, ob es ein Konzept mit Haftung oder ein Konzept ohne Haftung geben soll. Die Haftung lehnt sich bekanntlich an die Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 OR an. Worum geht es da? Hintergrund dieser Haftung ist Folgendes: Wer eine andere Person kontrolliert, hat die Kontrolle über diese Person auch zur Verhinderung von Schäden an Dritten zu nutzen. Wer aus der Tätigkeit eines anderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch die damit verbundenen Risiken von Schädigungen tragen. Das lässt sich auch auf das Verhältnis zwischen der Konzernmutter, die in der Schweiz zuhause ist, und der Konzerntochter, die irgendwo auf der Welt ist, übertragen. Soweit eine herrschende Gesellschaft ihren Handlungsspielraum durch den Einsatz von abhängigen Gesellschaften ausweitet, ist sie auch für Handlungen in diesem erweiterten Handlungsbereich haftpflichtrechtlich mitverantwortlich. Das ist der einfache Hintergrund einer Konzernhaftung, wie sie im Übrigen schon heute besteht.
Genau darin liegt der Vorteil der Lösung der Mehrheit. Sie schafft Rechtssicherheit selbst für die Unternehmungen. Sie schränkt im Übrigen, es wurde von Kollege Jositsch gesagt, die Haftung im Vergleich zur Konzernverantwortungs-Initiative wesentlich ein. Unternehmen haften nur für Schäden an Leib, Leben und Eigentum. Reine Vermögensschäden sind also schon einmal ausgeschlossen. Es gibt keine Haftung für Schäden, die entlang der Zulieferkette entstanden sind. Es gibt keine Haftung für Schäden bei nur wirtschaftlich kontrollierten Unternehmen. Sie müssen juristisch und tatsächlich kontrolliert sein. Es gibt die Möglichkeit des Befreiungsbeweises, falls keine Einflussmöglichkeit auf die Tochter besteht. Man berücksichtigt den Prüfbericht der Revisionsstelle bei der gerichtlichen Beurteilung des Sorgfaltsbeweises als Indiz, dass der Sorgfaltsbeweis erbracht wurde. Und es gibt einen expliziten Ausschluss einer eigenständigen Haftungswirkung der Sorgfaltsprüfungspflicht.
Man kam mit all diesen Einschränkungen der Haftung dem Druck der Wirtschaft entgegen. Zuletzt kam man der Wirtschaft auch noch darin entgegen, durch eine obligatorische Schlichtung vor dem Nationalen Kontaktpunkt des SECO Prozesse und Verfahren vermeiden zu können. Die Lösung der Mehrheit schafft mehr Rechtssicherheit. Das ist auch im Interesse der Unternehmungen.
"Träte der indirekte Gegenentwurf in Kraft, könnte sich für die in den Anwendungsbereich der Haftungsregelung fallenden Unternehmen das Haftungsrisiko reduzieren bzw. die Rechtssicherheit erhöhen - dies jedenfalls dann, wenn sie die Sorgfaltsprüfungspflicht befolgen." Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für Justiz, nachdem es die Lehrmeinungen zur Konzernverantwortung und zur Haftung gestützt auf das geltende Recht gemäss Artikel 55 Absatz 1 OR überprüft hat.
Das wirklich Neue ist also nicht die Haftung, das Neue ist die Kombination und die explizite Regelung auch in Bezug auf Sorgfaltsprüfung und Beachtung der Menschenrechte.
Ein Wort noch: Es wird immer wieder gesagt, die Beweislast werde umgekehrt, es würden neue Gerichtsstände geschaffen, die Schweiz wäre in der Rolle des Weltpolizisten. Zur Beweislastumkehr: Es ändert sich gar nichts. Es sind die genau gleichen Beweislastregeln, die wir bezüglich unserer Geschäftsherrenhaftung kennen. Der Geschädigte hat den Schaden zu beweisen, die Widerrechtlichkeit, die Kausalität, den natürlichen Zusammenhang und das Unterstellungsverhältnis zwischen der Konzernmutter und der Konzerntochter. Die Beklagte verfügt schliesslich über die Möglichkeit, sich durch den Sorgfaltsbeweis zu entlasten.
Auch bezüglich Gerichtsstand entsteht nichts Neues. Der Gerichtsstand des Beklagten ist der übliche Gerichtsstand in einem Zivilprozess: Man klagt den Beklagten dort an, wo er seinen Sitz hat. Ich meine, auch das ist von Vorteil für die Schweizer Unternehmungen, wenn schweizerisches Recht angewendet wird und nicht fremdes Recht.
Aus all diesen Überlegungen halte ich, selbst aus Sicht der Unternehmungen, den Antrag der Kommissionsmehrheit für den sichereren Pfad im Vergleich zur Ungewissheit mit der heutigen Regelung, die überhaupt nicht per se eine Haftung ausschliessen würde.
Ich bitte Sie also, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich mache es sehr kurz und werde nachher auch nicht mehr zu meinem Konzept sprechen. Das Konzept wurde vorgestellt, und ich werde hierzu nicht ein zweites Mal sprechen.
Ich möchte einfach erwähnen, dass die Äusserungen des Berichterstatters voll und ganz bestritten sind; ich habe das in der letzten Frühjahrssession dargelegt. Diese Ansichten entsprechen nicht den Realitäten. Mir geht es nicht um das Primat, das von Kollege Engler erwähnt worden ist. Es geht mir nicht um das Primat der Wirtschaft oder der Politik, sondern um das Primat des Ständerates bzw. des Parlamentes oder des Initiativkomitees: Wer hat hier schlussendlich das Sagen? Müssen wir einen Gesetzentwurf umsetzen, der fast eins zu eins einer Volksinitiative entspricht, damit die Initianten ihre Initiative zurückziehen? Oder müssen wir das umsetzen, was wir als Politiker vor dem Volk und unserer Wirtschaft verantworten können?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Herr Ständerat Engler als Kommissionssprecher hat Ihnen die Entstehungsgeschichte der Vorlage nochmals erläutert. Ich erlaube mir trotzdem, zur Ausgangslage noch einmal kurz Stellung zu nehmen.
Der Ständerat hat im März dieses Jahres entschieden, auf den indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates zur Konzernverantwortungs-Initiative nicht einzutreten. Gleichzeitig hat er die Initiative zur Ablehnung empfohlen. Im Juni hat der Nationalrat dann nach mehrstündigen Beratungen am Eintreten auf den Gegenvorschlag festgehalten.
Die Debatte im Nationalrat hat für mich Folgendes gezeigt:
Erstens wird der Handlungsbedarf im Bereich der Einhaltung der Menschenrechte und der Umweltschutzstandards im Grundsatz heute von keiner Seite ernsthaft bestritten. Umstritten ist hingegen, inwieweit die Wirtschaft die Probleme auf einer freiwilligen Basis lösen kann und wo und wie genau das Eingreifen des Gesetzgebers - also Ihr Eingreifen - nötig ist, weil man die Eigeninitiative der Wirtschaft für ungenügend oder für unglaubwürdig hält. Gewisse Wirtschaftsakteure verlangen ja selber eine Regulierung, um sich von schwarzen Schafen in den eigenen Reihen distanzieren zu können und um gleich lange Spiesse zu erhalten.
Zweitens zeigt die Debatte, dass der Gegenvorschlag Ihrer Kommission die Initiative weitgehend umsetzen würde. Das ist auch die Meinung und die Kritik des Bundesrates; ich komme noch darauf zurück. Der Bundesrat unterstützt ja die Volksinitiative wegen der Haftung nicht, und der Gegenvorschlag des Nationalrates geht eben in dieser Hinsicht sehr weit. Deshalb unterstützt der Bundesrat den Beschluss des Nationalrates und jetzt auch den Antrag der Mehrheit der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen nicht.
Man muss aber sagen: Wenn Handlungsbedarf anerkannt ist, kann man über vieles diskutieren. Wichtig ist aber, dass globale Probleme auch international koordiniert angegangen werden, und gerade hier drückt der Schuh. Weder die Initiative noch der Gegenvorschlag des Nationalrates sind international abgestimmt. Das ist für den Exportwirtschafts- und Investitionsstandort Schweiz nicht nachhaltig, zumal es um die Lösung eines globalen Problems geht. Es geht ja nicht um ein Schweizer Problem. Herr Würth hat darauf hingewiesen, als Replik auf die Ausführungen von Herrn Levrat: Beim Bankgeheimnis ging es um eine spezifisch schweizerische Gesetzgebung. Das haben wir hier nicht vorliegen. Es gibt x Länder, die internationale Firmen haben und in einem ähnlichen Kontext arbeiten.
Drittens unterstützen manche diesen Gegenvorschlag vor allem darum, weil er zum Rückzug der Initiative führen könnte. Sie wollen so eine Abstimmung über die Konzernverantwortungs-Initiative verhindern. Sie fürchten sich vor einer Abstimmungskampagne. Sogar Befürworter haben heute vor dieser Abstimmungskampagne und vor einer allfälligen Annahme der Initiative gewarnt.
Tatsächlich wäre die Annahme der Initiative aus Sicht des Bundesrates schädlich. Aber die Initiative zu verhindern, indem man sie weitgehend umsetzt, weil man Angst vor der Initiative hat und die öffentliche Debatte scheut, ist staatspolitisch eben auch problematisch. Man sollte vor einer demokratischen Auseinandersetzung keine Angst haben. Wir sollten diese Auseinandersetzung führen. Dass sich Teile der Wirtschaft, wie Herr Levrat dies ausgeführt hat, sich vielleicht etwas opportunistisch verhalten, darf uns nicht beeindrucken. Herr Würth hat es gesagt, es geht hier um einen wesentlichen Teil des Schweizer Wirtschaftsrechts. Das muss eben auch im Hinterkopf behalten werden.
Schliesslich scheint mir auch klar, dass die bestehenden Aktionspläne und Handlungsstränge des Bundesrates mit der parlamentarischen Diskussion rund um die Initiative und den Gegenvorschlag zusammengeführt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat vom Parlament gar nie zum Gegenvorschlag konsultiert worden war. Bis im August 2019 gab es daher auch keine Position des Bundesrates zu dieser doch weitreichenden parlamentarischen Vorlage. Das ist unüblich. Sie haben diese Woche die Transparenz-Initiative beraten. Der indirekte Gegenvorschlag wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Nationalrat hat gestern die Pflege-Initiative beraten. Der indirekte Gegenvorschlag wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Aber in dieser Frage, die für den Wirtschaftsstandort Schweiz doch sehr weitreichend ist, wurde der Bundesrat nicht zur Stellungnahme eingeladen.
Deshalb hat der Bundesrat das Dossier am 14. August 2019 beraten und mich, gestützt auf diese Beratung, beauftragt, die Positionierung in Ihrer Debatte einzubringen. Die ist relativ einfach: Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative weiterhin ab. Der Bundesrat ist aber bereit, einen Gegenvorschlag zu unterstützen. Das ist die neue Positionierung des Bundesrates. Er ist vom doppelten Nein abgewichen, wenn Sie so wollen.
Der Bundesrat hat mein Departement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur CSR-Berichterstattung - also zur Corporate-Social-Responsibility-Berichterstattung - gemäss dem europäischen Recht auszuarbeiten und im Hinblick auf diese Vernehmlassung auch zu prüfen, ob in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien zusätzlich auch eine Sorgfaltsprüfungspflicht nötig ist.
Eine solche Vernehmlassung macht selbstverständlich nur dann Sinn, wenn Ihr Rat heute nicht selber einen Gegenvorschlag verabschiedet. Das ist jetzt relativ unwahrscheinlich geworden, nachdem Eintreten nicht mehr bestritten ist. Der Bundesrat stellte mit seinen Beschlüssen letztlich sicher, dass die Politik die Verantwortung in diesem Bereich übernimmt. Gleichzeitig setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass eben die Regelung international abgestimmt ist, und er trägt dazu bei, dass es jetzt überhaupt zu einem Gegenvorschlag kommt. Sonst wären wir wahrscheinlich in der Debatte wieder am gleichen Punkt wie damals, als Sie sie im März dieses Jahres geführt haben.
Vor diesem Hintergrund hat die RK-S den Gegenvorschlag des Nationalrates vergangenen August und September erneut beraten und in verschiedenen Aspekten verfeinert. Sie haben es von Ständerat Engler gehört. Zudem beauftragte die RK-S die Verwaltung, nach der Herbstsession ausformulierte Gesetzestexte für einen alternativen Gegenvorschlag gemäss den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. August 2019 auszuarbeiten. Dieser sollte enthalten: eine CSR-Berichterstattungspflicht nach europäischem Recht sowie Sorgfaltspflichten und Berichterstattungspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit.
An ihrer Novembersitzung hat die RK-S diese Texte geprüft und mit knapper Mehrheit am indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates festgehalten. Eine starke Minderheit Rieder hat sich hingegen für den alternativen Gegenvorschlag ausgesprochen. Zu beiden Konzepten haben Sie vom Kommissionssprecher und von Ständerat Rieder bereits alles Nötige gehört, denke ich.
Aus Sicht des Bundesrates stellt das Konzept des Nationalrates eine weitgehende Umsetzung der Initiative dar. Es enthält eine sektorübergreifende gesetzliche Sorgfaltspflicht sowie eine besondere Haftungsregelung. Das Konzept Rieder orientiert sich hingegen stark am EU-Recht. Es enthält eine nichtfinanzielle Berichterstattung sowie Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien.
Wie stellt sich der Bundesrat zur heutigen Auslegeordnung? In seiner Botschaft vom 15. September 2017 lehnte der Bundesrat die Konzernverantwortungs-Initiative ab und verwies auf seine damals erst kurz zuvor verabschiedeten Aktionspläne. Die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung war damals in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt, und die Verordnung zu den Konfliktmineralien war erst in Erarbeitung. Das hat sich in der Zwischenzeit geändert. Die EU-Richtlinie zur Berichterstattung ist umgesetzt, und die Verordnung zu den Konfliktmineralien wird 2021 in Kraft treten.
Damit wissen wir heute, was international Sache ist, und können unser Vorgehen mit diesen Entwicklungen abstimmen. Bereits in der Botschaft auf den Seiten 6378 ff. hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass er gesetzgeberisch tätig würde, wenn diese Sachlage geklärt wäre. Sie ist jetzt geklärt.
Der Bundesrat unterstützt klar die Berichterstattung gemäss der Minderheit Rieder. In Bezug auf die Bereiche Kinderarbeit und Konfliktmineralien hat der Bundesrat zwar nur einen Prüfauftrag an das EJPD erteilt, er hat aber auch hier den Handlungsbedarf erkannt. In diesem Sinne dürfte die Minderheit Rieder auch in Sachen Kinderarbeit und Konfliktmineralien mit den Vorstellungen des Bundesrates in Bezug auf einen indirekten Gegenvorschlag übereinstimmen.
Das Konzept Rieder steht ausserdem im Einklang mit den bestehenden Aktionsplänen des Bundesrates und setzt einige der darin vorbehaltenen zentralen Massnahmen um. Zusätzliche Haftungsregeln, wie sie der nationalrätliche Gegenvorschlag und Ihre Kommissionsmehrheit vorsehen, lehnt der Bundesrat hingegen explizit ab.
Erlauben Sie mir hierzu ein paar weitergehende Ausführungen. Die Haftungsfrage sorgt ja immer wieder für Konfusion. Sie ist ja auch sehr komplex; wir haben das jetzt in der Beratung beim Eintreten auch gehört. Man muss hier zwei Dinge unterscheiden: Beim Gegenvorschlag Ihrer Kommission geht es um eine spezielle Form der Haftung, die man neu explizit im Schweizer Recht verankern möchte, nämlich die Konzernhaftung. Eine Muttergesellschaft in der Schweiz könnte künftig in jedem Fall haftbar gemacht werden für Schäden, die von ihr kontrollierte Unternehmen im Ausland nachweislich verursacht haben und bei denen sich die Muttergesellschaft nicht exkulpieren kann. Wenn die Muttergesellschaft also nicht nachweisen kann, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hat, dann hat sie hier ein grösseres Problem bezüglich der Haftung; dieser Nachweis dürfte je nach Konstellation nicht ganz einfach zu erbringen sein. Die schweizerische Gesetzgebung würde aber all dies künftig ausdrücklich so festlegen.
Es geht beim Gegenvorschlag Ihrer Kommission also nicht um die Grundsatzfrage, ob ein Unternehmen für Schäden an Mensch und Umwelt, die es nachweislich verursacht hat, haften soll oder nicht - ich glaube, Herr Ständerat Engler, wir sind uns hier einig, Sie haben das auch ausgeführt. Denn wenn ein Tochterunternehmen eines Schweizer Konzerns z. B. in Brasilien oder in Indonesien einen Schaden verursacht, dann kann es von den Geschädigten in Brasilien oder in Indonesien natürlich heute schon nach dem dort geltenden Recht zur Verantwortung gezogen werden. Es geht vielmehr um die Frage, ob auch eine Mutter in der Schweiz angeklagt werden kann für Schäden, die ihre Töchter im Ausland verursacht haben. Gänzlich ausgeschlossen ist eine sogenannte Konzernhaftung allerdings auch nach dem heute geltenden Schweizer Recht nicht, das hat der Kommissionssprecher ebenfalls gesagt, aber in der Regel dürfte in solchen Fällen nicht das Schweizer Recht anwendbar sein, sondern das Recht jenes Staates, in dem der Schaden erfolgt ist.
Diese Klarstellung scheint mir wichtig, da oft behauptet wird, dass die Gegner der Konzernverantwortungs-Initiative und überhaupt auch die Firmen und Unternehmen keine Haftung übernehmen wollten. Es geht nicht darum, dass sie nicht haften wollen. Die Haftung gibt es schon. Es geht um die Art und den Umfang der Haftung. Das ist der grosse Unterschied zwischen den beiden Gegenvorschlägen und auch zwischen der Haltung des Bundesrates und jener Ihrer Kommissionsmehrheit.
Eine Frage, die im Zusammenhang mit der Haftung immer wieder auftaucht, ist jene, wie die von Ihnen vorgelegten Vorschläge im internationalen Vergleich zu bewerten sind. Ich möchte hier drei Punkte festhalten.
Ein erster Punkt betrifft die Haftungsfrage. Der internationale Rechtsvergleich zwischen den verschiedenen Haftungsregelungen ist sehr komplex. Die im Gegenvorschlag Ihrer Kommission vorgesehene zusätzliche Haftungsregel ist jedenfalls nicht direkt vergleichbar mit den bestehenden ausländischen Regelungen. Das zeigt auch das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, das Ihnen in der Kommission vorlag. Dieses Gutachten hat aber immerhin gezeigt, dass die allermeisten europäischen Länder keine explizite Haftungsregelung für von einem Konzern kontrollierte Unternehmen haben, wie sie nun der Gegenvorschlag Ihrer Kommission vorsieht.
Nur Frankreich sieht so etwas wie eine ausdrückliche gesetzliche Haftungsregelung vor, wobei Frankreich die Schwelle mit 5000 Angestellten im Inland und mit 10 000 Angestellten im In- und Ausland sehr hoch ansetzt. Allerdings ist auch in Frankreich die rechtliche Situation unklar, weil bislang noch kein Urteil auf der Grundlage einer solchen Haftung ergangen ist. In anderen Ländern wie Deutschland, England und Kanada, die auch erwähnt wurden, schliesst die Rechtsprechung eine Geschäftsherrenhaftung im Konzern zwar nicht aus. Aber auf die Frage, inwieweit diese Haftungsregeln auch ausländische Tochterunternehmen erfassen, geben ähnlich wie in der Schweiz weder die Praxis noch die Lehre eine abschliessende Antwort. Sicher ist: In keiner ausländischen Rechtsordnung besteht eine so klare und so ausdrückliche Haftungsregelung für kontrollierte Unternehmen, wie sie die Konzernverantwortungs-Initiative bzw. der Gegenvorschlag des Nationalrates vorsehen. Man begäbe sich damit aus Sicht des Bundesrates auf weitgehend unbekanntes Terrain. Die Regelungen kämen also einem Experiment gleich, ihre Anwendung in der Praxis wäre unberechenbar.
Der zweite Punkt: Die Regulierung, wie sie die Minderheit Rieder vorsieht, ist international abgestimmt. Nur wenige Länder kennen umfassende gesetzliche Sorgfaltsprüfungspflichten. Wo es sie gibt, stehen sie teilweise in Spezialgesetzen oder in sektorspezifischen Erlassen. Nur Frankreich - ich habe das bereits ausgeführt - hat mit der "loi sur le devoir de vigilance" ein Gesetz in Kraft gesetzt, das eine allgemeine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht für französische Unternehmen einer bestimmten Grösse statuiert. Länder wie die Niederlande oder Grossbritannien beschränken die Sorgfaltspflicht auf die Bereiche Kinderarbeit im Falle der Niederlande sowie Menschenhandel und Zwangsarbeit im Falle des UK. Bezüglich der Konfliktmineralien gibt es bekanntlich eine entsprechende Verordnung der EU, die - ich habe es erwähnt - 2021 in Kraft treten wird. Diese wird denn auch im Konzept Rieder bereits mitberücksichtigt.
Der dritte Punkt: Der Antrag von Herrn Rieder mit seinen Delegationsnormen im Bereich der Sorgfaltsprüfungspflichten ermöglicht es, flexibel auf die internationale Entwicklung zu reagieren, ohne dabei Schweizer Unternehmen im internationalen Vergleich zu benachteiligen. Der Bundesrat ist klar der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht. Er ist aber ebenso klar der Meinung, dass die Schweiz ihre Regulierung international abstimmen soll. Das wird mit der Minderheit Rieder im Gegensatz zum Gegenvorschlag Ihrer Kommission gewährleistet. Es ist - Herr Ständerat Engler, wenn ich mir das erlauben darf - auch nicht das Primat der Wirtschaft, das obsiegen soll, sondern das Primat der Schweiz. Eine international abgestimmte Lösung ist im Sinne unseres Wirtschaftsstandortes.
Ich komme zum Schluss. Wenn Sie heute zum zweiten Mal jetzt eigentlich die Eintretensdebatte führen - das letzte Mal ist es ja zu einem vorzeitigen Abbruch der Übung gekommen -, dann möchte ich Sie hier bitten, jetzt die Minderheit Rieder zu unterstützen. Sollten Sie der Mehrheit folgen, unterstützt der Bundesrat jeweils die Minderheit Hefti.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
2. Obligationenrecht (indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt")
2. Code des obligations (contre-projet indirect à l'initiative populaire "Entreprises responsables - pour protéger l'être humain et l'environnement")
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich mache eine kurze Auslegeordnung: Es liegen uns ein Mehrheitskonzept und ein Minderheitskonzept Rieder vor. Zum Mehrheitskonzept gibt es noch das Minderheitskonzept Hefti sowie "Unteranträge" der Minderheit Caroni. Wir werden in einer ersten Phase das Mehrheitskonzept bereinigen und gleichzeitig über die Minderheitsanträge Caroni abstimmen. In einem zweiten Schritt werden wir das Konzept der Minderheit Hefti dem bereinigten Mehrheitskonzept gegenüberstellen. Danach wird das obsiegende Konzept dem Konzept Rieder gegenübergestellt. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Detailberatung - Discussion par article
Konzept der Mehrheit - Concept de la majorité
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; II Einleitung; III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; II introduction; III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 55
Antrag der Mehrheit
Haftung des Geschäftsherrn und Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen
Titre précédant l'art. 55
Proposition de la majorité
Responsabilité de l'employeur et responsabilité pour les entreprises contrôlées effectivement
Art. 55
Antrag der Mehrheit
Titel
I. Haftung des Geschäftsherrn
Abs. 1bis, 1ter
Streichen
Art. 55
Proposition de la majorité
Titre
I. Responsabilité de l'employeur
Al. 1bis, 1ter
Biffer
Art. 55a
Antrag der Mehrheit
Titel
II. Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen
Abs. 1
Unternehmen, die nach Gesetz auch im Ausland zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt verpflichtet sind, haften für den Schaden, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland verursacht haben.
Abs. 2
Unternehmen haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die Massnahmen gemäss Artikel 716abis getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens, in dessen Zusammenhang die geltend gemachten Rechtsverletzungen stehen, Einfluss nehmen konnten.
Abs. 3
Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen tatsächlich, wenn es:
1. direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ ausübt;
2. direkt oder indirekt die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans bestellt oder abberufen hat; oder
3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausübt; die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine begründet keine tatsächliche Kontrolle.
Abs. 4
Diese Bestimmung begründet keine Haftung für das Verhalten von Dritten, mit denen das Unternehmen oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat.
Abs. 5
Die im Ausland Geschädigten haben gegen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane sowie alle mit der Geschäftsführung befassten Personen des Unternehmens keinen Anspruch aus dieser Bestimmung.
Antrag der Minderheit
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Abs. 6
Das kontrollierende Unternehmen kann erst dann belangt werden, wenn:
a. das kontrollierte Unternehmen im Ausland in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, oder
b. glaubhaft gemacht wird, dass die Rechtsverfolgung im Ausland gegen das kontrollierte Unternehmen im Vergleich zur Klage in der Schweiz gegen das kontrollierende Unternehmen erheblich erschwert ist, insbesondere wenn nicht zu erwarten ist, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
Verfahrensbeitrag
Art. 55a
Proposition de la majorité
Titre
II. Responsabilité pour les entreprises contrôlées effectivement
Al. 1
Les entreprises légalement tenues de respecter les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement, y compris à l'étranger, répondent des dommages que des entreprises qu'elles contrôlent effectivement ont causé, dans l'exercice de leur activité professionnelle ou commerciale, à la vie ou à l'intégrité corporelle d'autrui ou à la propriété à l'étranger, en violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement.
Al. 2
Les entreprises ne répondent d'aucun dommage si elles apportent la preuve qu'elles ont pris les mesures prévues à l'article 716abis pour empêcher un dommage de ce type ou qu'elles ne pouvaient pas influencer le comportement de l'entreprise contrôlée concernée par lesdites violations légales.
Al. 3
Une entreprise est réputée contrôler effectivement une autre entreprise si elle satisfait à l'une des conditions suivantes:
1. elle dispose directement ou indirectement de la majorité des voix au sein de l'organe suprême;
2. elle a désigné ou révoqué, directement ou indirectement, la majorité des membres de l'organe supérieur de direction ou d'administration;
3. elle exerce une influence dominante en vertu des statuts, de l'acte de fondation, d'un contrat ou d'instruments analogues; la dépendance économique ne signifie pas à elle seule que le contrôle est effectivement exercé.
Al. 4
Cette disposition ne fonde pas une responsabilité pour le comportement de tiers avec lesquels l'entreprise ou une entreprise qu'elle contrôle entretient une relation d'affaires.
Al. 5
Les personnes lésées à l'étranger ne peuvent pas invoquer la présente disposition pour réclamer des dommages des membres de l'organe supérieur de direction ou d'administration ou de toutes les personnes qui s'occupent de la gestion de la société.
Proposition de la minorité
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Al. 6
La responsabilité de l'entreprise qui exerce le contrôle ne peut être engagée que si:
a. l'entreprise à l'étranger contrôlée a été déclarée en faillite ou a obtenu un sursis concordataire, ou si
b. il est rendu vraisemblable que l'exercice du droit à l'étranger contre l'entreprise contrôlée est sensiblement entravé par rapport à une action introduite en Suisse contre l'entreprise exerçant le contrôle, en particulier s'il est peu probable que la juridiction étrangère rende, dans un délai convenable, une décision pouvant être reconnue en Suisse.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ziel dieser Minderheit zum Mehrheitskonzept ist es, die Haftung, wenn schon, zu fokussieren und sie zumindest dort auszuschliessen, wo es dafür wahrlich keinen Anlass geben kann. Frau Bundesrätin Keller-Sutter hat uns zu Recht in Erinnerung gerufen, dass es in diesen Konstellationen Haftung vor Ort selbstverständlich bereits standardmässig gibt.
Die Frage, die sich hier stellt, ist diejenige der Konzernhaftung. In Konzernen wiederum ist es bei uns grundsätzlich so, dass juristische Personen nur für sich selbst haften. Das macht die Berechenbarkeit von Auslandinvestitionen möglich und wirkt so durchaus auch wirtschaftsfördernd, denn ein Konzern weiss, wie hoch sein Einsatz vor Ort ist. Diese Initiative begründet ihren Einbruch in die Firewall des Konzerns damit, dass sie sagt: An gewissen Orten funktioniert die Justiz nicht, da haben wir ein justizielles schwarzes Loch, und diese Lücke wollen wir füllen. Umgekehrt betrachtet: Gäbe es in diesen Ländern - Herr Levrat hat Subsahara-Staaten erwähnt -, zum Beispiel in Burkina Faso, eine Justiz wie in der Schweiz, dann gäbe es ja wirklich keinen Anlass für eine Initiative wie diese. Dann würde man sagen: Die Haftung dort greift genügend.
Meine Subsidiaritätsregel nimmt nun genau diesen Gedanken auf. Analog dem Schweizer Bürgschaftsrecht soll der Zugriff auf den Dritten, auf die Konzernmutter, wie auf den Bürgen nur dann möglich sein, wenn der Hauptschuldner ausfällt, und zwar aus einem Grund, aus dem es nicht zumutbar ist, auf ihn zuzugreifen. Der Hauptanwendungsfall steht in Litera b, die besagt, dass dies der Fall ist, wenn die Klage im Ausland im Vergleich zur Schweiz erheblich erschwert sei und wenn man das glaubhaft mache. Man muss nicht beweisen, dass der Prozess vor Ort, sagen wir in Burkina Faso, nicht funktioniert; man muss ihn auch nicht durchspielen. Man muss nur dem Schweizer Richter glaubhaft machen, dass die Rechtsverfolgung dort im Vergleich zur Schweiz erheblich erschwert wäre.
Das scheint mir in der Praxis nicht unglaublich schwierig zu sein. Die NGO beobachten diese Staaten ja seit Jahrzehnten. Sie führen Listen und machen Berichte darüber, wie schlecht dort die Justiz teilweise funktioniert. Wenn es dieses Wissen nicht gäbe, gäbe es diese Initiative auch nicht. Sie nährt sich ja aus diesen Verdachtsmomenten oder aus diesen Erlebnissen, sprich: Die Fakten wären da, und es wäre entsprechend einfach, das bei diesen Staaten glaubhaft zu machen.
In der Kommission wurde dann zum Teil eingewandt, es wäre aussenpolitisch problematisch, wenn wir auf die Justizsysteme anderer Länder zeigen müssten. Aber das müsste die offizielle Schweiz in dieser Form nicht tun. Der Bundesrat müsste nicht eine schwarze Liste mit, juristisch gesehen, schwarzen Löchern führen, sondern die Justiz würde im Einzelfall sagen, für diese Art von Klagen sei in diesem Staat kein faires Verfahren zu erwarten. In der Praxis wird es vielleicht den einen oder anderen Grenzfall geben. In den meisten Fällen wäre die Abgrenzung aber einigermassen klar.
Wenn man eine Tochter eines Schweizer Unternehmens in Deutschland vor sich hat, wird man schnell sagen können: Okay, Deutschland hat ein funktionierendes Justizsystem. Wenn man in einem jener soeben erwähnten Staaten - wahrscheinlich den meisten Ländern des subsaharischen Afrikas - ist, dann würde man sagen, dort sei das nicht der Fall.
Es gäbe dann noch die Möglichkeit, das Konzept etwas zu verfeinern. Dieser Subsidiaritätsfilter kommt ja hier erstmals hinzu. Man könnte sich z. B. im Zweitrat überlegen, ob man die OECD-Mitglieder pauschal ausnehmen oder ob man die Beweislast noch etwas zugunsten der Kläger erleichtern will, indem man sagt, dass nicht sie glaubhaft machen müssen, dass es z. B. in Burkina Faso nicht geht, sondern dass die beklagte Seite darlegen muss, warum es dort geht. Das wären noch mögliche Stellschrauben für den Zweitrat.
Dieser Filter der Subsidiarität kommt hier, wie gesagt, zum ersten Mal in die Vorlage hinein. Es scheint mir absolut kohärent und logisch, ja fast schon automatisch aus dem Konzept der Initiative zu fliessen, dass man sagt, dass es in gewissen Ländern ein Justizproblem gibt, und man dort diese Brücke bauen will, in anderen Ländern aber nicht. Daher sollten wir diese Unterscheidung mit dieser Klausel machen. Wenn wir das nicht tun, dann sind Schweizer Tochtergesellschaften in beliebigen Ländern solchen Haftungen ausgesetzt, auch eine Schweizer Tochtergesellschaft in Deutschland. Damit schaffen wir nur beliebige Möglichkeiten für ein Forum Shopping, bei dem sich der Kläger einfach das Land auswählt, das ihm am besten passt.
Ich bitte Sie also in diesem Sinne, die Haftung - wenn Sie sie dann später überhaupt wollen - hier auf die Fälle zu verwesentlichen, die überhaupt im Geiste der Initiative liegen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wenn Sie die Haftung nach dem Konzept der Mehrheit wollen, können Sie die Subsidiaritätsklausel nicht zulassen; entsprechend beantragt Ihnen die Mehrheit den Verzicht auf die Subsidiaritätsklausel aus folgenden Gründen: Der Gegenvorschlag hätte eigentlich zum Ziel, dass Konzerne mit Sitz in der Schweiz Menschenrechte und Umweltrecht in ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen. Damit sie einen Anreiz dafür haben, sollen die Konzerne gerade für Schäden an Leib und Leben haften müssen, wenn sie diese nicht hätten verhindern können. Insoweit hat ja die Haftungsnorm vor allem auch präventiven Charakter, die Sorgfaltsprüfungspflicht sehr ernst zu nehmen. Tun die Konzerne das nicht, riskieren sie eine Haftungsfolge. Dieser Haftungsanspruch ist also bereits subsidiär; kein Geschädigter kommt für eine Klage in die Schweiz, wenn er in seinem Heimatland problemlos gegen die Tochtergesellschaft klagen kann. Zudem würde ja auch das Bereicherungsverbot verhindern, dass der gleiche Geschädigte an zwei Orten klagt, nämlich im Heimatstaat und dann auch noch am Sitzstaat des Konzerns.
Es gibt weitere Überlegungen, weshalb eine solche Subsidiaritätsklausel nicht dem System dieser Haftung entspricht, aber auch unfair gegenüber den Geschädigten ist. Diese hätten eine sehr hohe Beweislast zu tragen, sie hätten nämlich den Nachweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass es erheblich erschwert sei, im Ausland zu seinem Recht zu kommen. Darin liegt eine hohe Hürde für die Betroffenen und Geschädigten. Man kann sich fragen, ob es nicht ineffizient wäre, wenn Schweizer Gerichte mit der zusätzlichen Frage der Funktionsfähigkeit eines ausländischen Justizsystems konfrontiert würden. Es ist auch systemfremd, weil ja genau der Gedanke der Konzernhaftung, anlehnend an die Geschäftsherrenhaftung, gerade die Mutter ins Recht fassen will, weil sie Sorgfaltspflichten verletzt hat. Warum sollte man dann zuerst die Tochter einklagen müssen? Letztlich - Kollege Caroni hat es angedeutet - dürfte es auch politisch sensibel sein, wenn Schweizer Gerichte beurteilen müssen, in welchen Ländern es ein funktionsfähiges Gerichtssystem zulässt, dass die Klage zuerst im Heimatland eingereicht werden müsste, bevor sie am Sitz der Mutter eingereicht werden könnte.
Alles in allem wäre es nicht konsequent, die Konzernhaftung mit einem Subsidiaritätsvorbehalt zu unterlaufen: Das würde geradezu den Sinn und Zweck der Konzernhaftung vereiteln.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Subsidiaritätsklausel ist auf den ersten Blick verlockend. Sie ist sogar bis zu einem gewissen Grad logisch, wenn man Herrn Caroni zuhört. Nur sind in der Praxis solche Dinge ausserordentlich kompliziert und hebeln im eigentlichen Sinne die Haftung aus. Der Sprecher der Mehrheit hat dies im Wesentlichen bereits ausgeführt.
Wichtig ist Folgendes: Sie sagen zunächst, der Kläger müsse glaubhaft machen, dass eine solche inländische Klage unmöglich respektive in starkem Masse erschwert sei. Herr Caroni sagt nun: Glaubhaft machen ist nicht ein Beweis. Das ändert nichts an der Tatsache, dass es eine gerichtliche Instanz beurteilen muss. Sie müssen einen Anwalt haben, den müssen Sie bezahlen, und Sie haben ein separates Vorverfahren. Natürlich ist die Hürde etwas tiefer. Aber es ist bereits eine relativ hohe Hürde, und Sie müssen sich vorstellen: Es handelt sich um ausländische Betroffene, die eine solche Klage dann finanzieren müssen.
Zweitens: Sie haben sehr offene Begriffe. Was bedeutet denn, dass Sie in einem Land innerhalb vernünftiger Frist nicht zu einem Entscheid kommen? Das ist eine Ermessensfrage. Ich möchte Sie einfach daran erinnern, dass wir in der Schweiz Verfahren haben, zum Beispiel von der Bundesanwaltschaft, die über zehn Jahre und mehr geführt werden. Bedeutet dies nun, dass auch die Schweiz ein Land wäre, in welchem man in absehbarer Zeit nicht zu einem Entscheid kommt? Können wir nun von der Schweiz aus sagen, wenn Sie in einem anderen Land innerhalb von einem halben Jahr oder einem Jahr nicht zu einem Urteil kommen, dann wäre das zu lang? Das scheint mir eine schwierige Frage zu sein.
Und etwas kennen Sie ja aus dem Geldwäschereibereich. Auch dort kann die Schweiz nicht einfach eine Länderliste machen, sie publizieren und sagen: "Dort sind die Guten, da sind die Bösen." Sonst wünsche ich Ihnen viel Vergnügen mit dem EDA, das dann viel Freude hat, weil es dies den entsprechenden Botschaften erklären muss. Im konkreten Fall müsste der Richter ein Land beurteilen, ein ausländisches Rechtssystem beurteilen, was ausserordentlich schwierig wäre.
Ich glaube, dass Sie in Bezug auf die Haftung der einen oder der anderen Meinung sein können. Aber dann äussern Sie das im Rahmen der Konzeptabstimmung! Wenn wir aber über Haftung diskutieren, machen wir eine Haftung, die eine Haftung ist - und dann müssen wir auf die Subsidiaritätsklausel verzichten.
Deshalb bitte ich Sie - auch wenn Sie gegen das Gesamtkonzept sind -, hier den Antrag der Minderheit Caroni abzulehnen.
Abstimmung
Art. 55a Abs. 6 - Art. 55a al. 6
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Dagegen ... 17 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Der Antrag der Minderheit Caroni zu Artikel 55a Absatz 6 ergänzt damit das Konzept der Mehrheit, dies unter Vorbehalt der späteren Konzeptabstimmung.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 716a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Ziff. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 10
10. bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, auch im Ausland Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu treffen: die Erstellung des Berichts gemäss Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4.
Art. 716a al. 1
Proposition de la majorité
Ch. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 10
10. lorsque les sociétés sont tenues de prendre des mesures visant à garantir le respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement, y compris à l'étranger: établir le rapport visé à l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4.
Art. 716abis
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Der Verwaltungsrat trifft Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft auch im Ausland die in ihren Tätigkeitsbereichen massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einhält (Sorgfaltsprüfung). Der Verwaltungsrat hat hierbei folgende Pflichten:
1. Er ermittelt mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt und schätzt diese ein.
2. Er setzt unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken sowie zur Wiedergutmachung von Verletzungen um.
3. Er überwacht die Wirksamkeit der Massnahmen.
4. Er berichtet über die Erfüllung der Pflichten gemäss den Ziffern 1-3.
Abs. 2
Gegenstand der Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Beziehungen mit Geschäftspartnern oder weiteren Personen oder Einrichtungen, ob privat oder staatlich. Dabei beschränkt sich die Sorgfaltsprüfung auf Auswirkungen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder den Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind.
Abs. 2bis
Der Verwaltungsrat befasst sich vorrangig mit den schwersten Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Er wahrt den Grundsatz der Angemessenheit.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
... deren Tätigkeit im Ausland ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt birgt ...
Abs. 5
Untersteht die kontrollierende Gesellschaft bereits diesem Artikel, ist dieser auf das kontrollierte Unternehmen nicht anwendbar. Mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht, welche die kontrollierende Gesellschaft zu erfüllen hat, ist dieser Artikel jedoch anzuwenden auf Gesellschaften:
1. die zusammen mit dem oder den von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen die Schwellenwerte nach Absatz 3 überschreiten und deren Geschäftstätigkeiten einen engen Zusammenhang haben, oder
2. wenn die Geschäftstätigkeiten der von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen ein besonderes Risiko nach Absatz 4 bergen.
Abs. 6
Wo das Gesetz auf die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verweist, sind damit die entsprechenden für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen gemeint, soweit sie sich dazu eignen, auch gegenüber Unternehmen wirksam zu werden.
Abs. 7
Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen verursacht haben, aufgrund einer Verletzung der Pflichten dieses Artikels richtet sich ausschliesslich nach Artikel 55a. Eine Haftung der Gesellschaft für Schäden, die Dritte verursacht haben, mit denen die Gesellschaft oder ein von ihr kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat, ist ausgeschlossen.
Antrag der Minderheit I
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Abs. 2
Gegenstand dieser Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen. Der Bericht gemäss Absatz 1 Ziffer 4 gibt darüber hinaus Auskunft über Massnahmen, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Auswirkungen der Geschäftsbeziehungen mit Dritten auf Menschenrechte und die Umwelt getroffen hat. Der Bundesrat erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen und passt diese periodisch den internationalen Entwicklungen an.
Antrag der Minderheit II
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Abs. 2
Gegenstand dieser Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Zulieferern. Der Bericht gemäss Absatz 1 Ziffer 4 gibt darüber hinaus Auskunft über Massnahmen, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Auswirkungen der Geschäftsbeziehungen mit Dritten auf Menschenrechte und die Umwelt getroffen hat. Der Bundesrat erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen und passt diese periodisch den internationalen Entwicklungen an.
Antrag der Minderheit
(Caroni, Hefti, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Abs. 3 Bst. c
c. 5000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt innerhalb der Schweiz bzw. 10 000 Vollzeitstellen weltweit.
Verfahrensbeitrag
Art. 716abis
Proposition de la majorité
Al. 1
Le conseil d'administration prend des mesures pour garantir que la société respecte aussi à l'étranger les dispositions déterminantes dans ses domaines d'activité relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement (devoir de diligence). En l'espèce, le conseil d'administration a les obligations suivantes:
1. Il identifie les conséquences potentielles et effectives de l'activité de la société sur les droits de l'homme et l'environnement et les évalue.
2. En tenant compte des possibilités d'influence de la société, il met en oeuvre des mesures visant à réduire les risques constatés et à réparer les violations.
3. Il surveille l'efficacité des mesures.
4. Il rend compte de l'exécution des obligations prévues aux chiffres 1 à 3.
Al. 2
Cette diligence porte également sur les conséquences de l'activité de sociétés contrôlées et de relations avec des partenaires commerciaux ou d'autres personnes ou institutions, qu'elles soient privées ou étatiques. La diligence se limite alors aux conséquences qui sont directement liées à l'activité, aux produits ou aux services de l'entreprise.
Al. 2bis
Le conseil d'administration se penche en priorité sur les conséquences les plus graves sur les droits de l'homme et l'environnement. Il veille au principe de l'adéquation.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
... dont l'activité à l'étranger représente un risque particulièrement élevé de violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement. ...
Al. 5
Si cet article s'applique déjà à l'entreprise qui exerce le contrôle, il n'est pas applicable à l'entreprise contrôlée. A l'exception de l'obligation de rendre compte, à laquelle est soumise l'entreprise exerçant le contrôle, cet article s'applique toutefois aux entreprises:
1. qui dépassent, conjointement avec la ou les entreprises étrangères qu'elles contrôlent, les valeurs seuils fixées à l'alinéa 3 et dont les activités ont un lien étroit avec ces entreprises étrangères, ou
2. lorsque les activités des entreprises étrangères qu'elles contrôlent représentent un risque particulier au sens de l'alinéa 4.
Al. 6
Par dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement, y compris à l'étranger, on entend les dispositions reconnues sur le plan international et contraignantes pour la Suisse en la matière, qui doivent aussi, dans la mesure où elles s'y prêtent, être réalisées à l'égard d'entreprises.
Al. 7
La responsabilité de la société pour les dommages que des entreprises qu'elle contrôle effectivement ont causés en raison d'une violation des obligations prévues par le présent article est régie exclusivement par l'article 55a. Est exclue toute responsabilité de la société pour les dommages causés par des tiers avec lesquels la société ou une entreprise qu'elle contrôle entretient une relation d'affaires.
Proposition de la minorité I
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Al. 2
Cette diligence porte également sur les conséquences de l'activité de sociétés contrôlées. Le rapport visé à l'alinéa 1 chiffre 4 fournit des informations sur les mesures prises par le conseil d'administration en ce qui concerne les conséquences de relations d'affaires avec des tiers sur les droits de l'homme et l'environnement. Le Conseil fédéral édicte des dispositions d'exécution à ce sujet et les adapte périodiquement aux évolutions en la matière sur le plan international.
Proposition de la minorité II
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Al. 2
Cette diligence porte également sur les conséquences de l'activité de sociétés contrôlées et de relations d'affaires avec des fournisseurs. Le rapport visé à l'alinéa 1 chiffre 4 fournit des informations sur les mesures prises par le conseil d'administration en ce qui concerne les conséquences de relations d'affaires avec des tiers sur les droits de l'homme et l'environnement. Le Conseil fédéral édicte des dispositions d'exécution à ce sujet et les adapte périodiquement aux évolutions en la matière sur le plan international.
Proposition de la minorité
(Caroni, Hefti, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Al. 3 let. c
c. effectif: 5000 emplois à plein temps en moyenne annuelle en Suisse ou 10 000 emplois à plein temps à l'échelle mondiale.
Abs. 2 - Al. 2
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Hier geht es jetzt einmal, ein wenig als Entspannungsübung, nicht mehr um die Haftungsfrage, sondern "nur" um die Sorgfaltsprüfung bzw. um deren Umfang.
Der Beschluss des Nationalrates bzw. der Antrag der Mehrheit verlangt, dass die Sorgfaltsprüfung - eine aufwendige Übung für eine Unternehmung - alle Beteiligten erfasst, also nicht nur die Mutter, sondern auch den ganzen Konzern mit den Töchtern und darüber hinaus, quasi flussaufwärts und flussabwärts, alle Zulieferer und alle Abnehmer.
Meine Minderheit II beantragt Ihnen, die Sorgfaltsprüfung auf den Konzern plus die Zulieferer zu beschränken. Wirtschaftskreise hätten sich gewünscht, man würde das noch weiter einschränken: nur auf den Konzern oder nur auf die erste Schicht der Zulieferer, also die direkten Zulieferer.
Ich bin hier insofern einen Schritt entgegengekommen und habe gesagt: Gut, ich verzichte auf den Antrag der Minderheit I. Dieser forderte, nur den Konzern zu betrachten. Der Antrag der Minderheit II erfasst den Konzern und alle Zulieferer.
Sie müssen einfach sehen: Die Sorgfaltsprüfung fällt hier etwas unter den Tisch, weil wir vor allem über die Haftung reden. Aber auch diese Sorgfaltsprüfung hat es in sich und wird viele Kosten für die beteiligten Unternehmen verursachen. Ständerat Würth hat auch noch etwas ausführlicher dargelegt, wie breit Unternehmen dann betroffen sein können. Betrachtet man, wie sich die einschlägigen Richtlinien, die aus UNO-Prinzipien, OECD-Leitfaden usw. kommen, über den Zeitverlauf ausdehnen werden, wächst dabei auch der Aufwand.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Fassung der Mehrheit berücksichtigt die OECD-Leitsätze und die UNO-Leitprinzipien bezüglich der Reichweite der Sorgfaltsprüfungspflicht besser. Diese verlangen nämlich, dass die Sorgfaltsprüfungspflicht entlang der ganzen Wertschöpfungskette anzuwenden ist. Sorgfaltsprüfungspflicht heisst, die Risiken zu identifizieren, Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um diese Risiken zu minimieren, und die Wirkung der Massnahmen zu überprüfen. Die Sorgfaltsprüfungspflicht nach der Fassung der Mehrheit respektiert den internationalen Standard nicht. Daher lässt sich wie folgt zusammenfassen: Kümmere dich um die jeweils schwersten Risiken, egal, ob sie bei dir, einem Zulieferer oder irgendeinem sonstigen dritten Geschäftspartner auftauchen. Gleichzeitig musst du dich aber nur um Risiken kümmern, welche direkt mit deinem Geschäft zu tun haben; was deine Geschäftspartner sonst noch treiben, betrifft dich nicht. Das fasst recht gut zusammen, was der Inhalt und die Reichweite der Sorgfaltsprüfungspflicht im Einzelnen sind.
Einfach noch Folgendes: Die Pflicht zur Sorgfaltsprüfung hat nichts mit der Haftung zu tun. Die Haftung beschränkt sich ja auf die direkt unterstellten Unternehmungen, sie bezieht sich nicht auf Zulieferer oder Dritte.
Abstimmung
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Der Antrag der Minderheit I zu Artikel 716abis Absatz 2 ist zurückgezogen worden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abs. 3 Bst. c - Al. 3 let. c
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Mein letzter Minderheitsantrag ist ein ganz einfacher: Ich habe hier einfach den Schwellenwert des "Vorbildes" Frankreich übernommen, das oft zitiert wurde, aus der "loi sur le devoir de vigilance", und in Buchstabe c deren Vollzeitstellenvoraussetzung. Im Antrag der Mehrheit steht "500 Vollzeitstellen", und die Franzosen kennen - wie die Bundesrätin auch erwähnt hat - 5000 national oder 10 000 global. Ich habe mir gedacht, wenn wir uns schon international orientieren, hier sogar an einem Vorreiter wie Frankreich, dann sollten wir, wenn schon, auch dessen Schwellenwert übernehmen.
Es sei noch erwähnt: Die beiden Buchstaben a und b, zu Gewinn und Umsatz, bleiben bestehen. Theoretisch kann jemand also ungeachtet seines Personalbestandes die Schwelle erreichen, einfach über die anderen Zahlen. Aber bezüglich des Personals wenigstens bitte ich Sie, hier nicht noch weiter als Frankreich zu gehen, das sonst schon sehr weit geht.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es wurde gesagt: Man möchte sich da an die französische "loi sur le devoir de vigilance" anlehnen und den Schwellenwert von mindestens 5000 Mitarbeitenden übernehmen. Dem gegenüber steht die Fassung des Nationalrates mit 500 Mitarbeitenden. Der Nationalrat hatte in seinem Bericht an uns erläutert, wie viele Unternehmungen diesfalls darunterfallen könnten, und kommt auf eine Zahl von 500 bis 1000 Unternehmungen, die in der Schweiz davon betroffen würden. Sie würden der Sorgfaltsprüfungspflicht unterstellt. Ähnliche Grössenordnungen wie die Schweiz kennen Gesetze in den USA, in Grossbritannien und in Australien. Die EU-Berichterstattungsrichtlinie geht ebenfalls von 500 Mitarbeitern aus. Strenger fällt ein erster deutscher Entwurf für ein Sorgfaltsgesetz aus, nämlich mit 250 Mitarbeitenden. Im norwegischen Gesetzentwurf liegt die Schwelle gar bei 50 Mitarbeitenden. Zu sagen, wir würden masslos übertreiben, ist schlicht nicht wahr und entspricht nicht den Tatsachen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Absatz 2 gemäss Antrag der Minderheit II (Caroni) und Absatz 3 Buchstabe c gemäss Antrag der Minderheit Caroni sind somit Teil des Konzeptes der Mehrheit, dies unter Vorbehalt der späteren Konzeptabstimmung.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 759a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Art. 759a
Proposition de la majorité
Biffer
Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4; 810a; 901
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 810 al. 2 ch. 4; 810a; 901
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 918a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Art. 918a
Proposition de la majorité
Biffer
IIIa. Abschnitt Titel
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitre IIIa titre
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Gliederungstitel vor Art. 961e
Antrag der Mehrheit
Titel
A. Veröffentlichung des Berichts über die Sorgfaltsprüfung
Titre précédant l'art. 961e
Proposition de la majorité
Titre
A. Publication du rapport sur le devoir de diligence
Art. 961e
Antrag der Mehrheit
Der Bericht nach Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4 ist öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 961e
Proposition de la majorité
Le rapport au sens de l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4, est rendu public.
Gliederungstitel vor Art. 961f
Antrag der Mehrheit
Titel
B. Prüfung des Berichts
Titre précédant l'art. 961f
Proposition de la majorité
Titre
B. Contrôle du rapport
Art. 961f
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Unternehmen kann den Bericht nach Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4 durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen und bestätigen lassen.
Abs. 2
Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Berichterstattung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Abs. 2bis
Das Gericht berücksichtigt diese Bestätigung bei der Beurteilung einer Klage nach Artikel 55a.
Abs. 3
Die Artikel 729 und 730b gelten sinngemäss.
Art. 961f
Proposition de la majorité
Al. 1
L'entreprise peut faire contrôler et confirmer par un expert-réviseur agréé le rapport au sens de l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4.
Al. 2
L'expert-réviseur agréé vérifie s'il existe des faits dont il résulte que l'établissement de ce rapport n'est pas conforme aux dispositions légales.
Al. 2bis
Le tribunal tient compte de cette confirmation lorsqu'il statue sur une action au sens de l'article 55a.
Al. 3
Les articles 729 et 730b s'appliquent par analogie.
Ziff. II Ziff. 1 Art. 69abis
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Streichen
Ch. II ch. 1 art. 69abis
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Biffer
Ziff. II Ziff. 1a
Antrag der Mehrheit
Titel
1a. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
Art. 3 Abs. 2
Für das Schlichtungsverfahren nach Artikel 212a ist eine besondere Schlichtungsbehörde zuständig. Der Bundesrat bezeichnet dafür den Nationalen Kontaktpunkt (NKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Dieser erfüllt seine Aufgaben als unabhängige Kommission. Der Bundesrat regelt die Organisation der Schlichtungsbehörde und deren Aufsicht.
Art. 5 Abs. 1 Bst. j
j. Streitigkeiten nach Artikel 55a OR.
Gliederungstitel vor Art. 212a
5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach Artikel 55a OR
Art. 212a Titel
Grundsatz
Art. 212a Text
Bei Streitigkeiten nach Artikel 55a OR findet ein Schlichtungsverfahren vor der besonderen Schlichtungsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 statt. Artikel 198 Buchstabe f ist nicht anwendbar.
Art. 212b Titel
Verfahren
Art. 212b Abs. 1
Das Schlichtungsgesuch ist bei der Schlichtungsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 einzureichen.
Art. 212b Abs. 2
Nach Eingang des Gesuchs trifft sie die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung und Schlichtung.
Art. 212b Abs. 3
Auf Antrag sämtlicher Parteien kann sie unabhängig vom Streitwert einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Artikel 212 ist nicht anwendbar.
Art. 212b Abs. 4
Die Artikel 201 bis 209 gelten sinngemäss. Im Übrigen regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde; insbesondere legt er das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde und den Kostentarif fest.
Ch. II ch. 1a
Proposition de la majorité
Titre
Code de procédure civile du 19 décembre 2008
Art. 3 al. 2
Une autorité de conciliation spéciale est compétente pour la procédure de conciliation visée à l'article 212a. Le Conseil fédéral désigne à cet effet le Point de contact national pour les Principes directeurs de l'OCDE à l'intention des multinationales (PCN). Celui-ci accomplit ses missions en tant que commission indépendante. Le Conseil fédéral règle l'organisation de l'autorité de conciliation et sa surveillance.
Art. 5 al. 1 let. j
j. les litiges relevant de l'article 55a CO.
Titre précédant l'art. 212a
Chapitre 5: Procédure de conciliation en cas de litiges relevant de l'article 55a CO
Art. 212a titre
Principe
Art. 212a texte
Les litiges relevant de l'article 55a CO sont soumis à une procédure de conciliation devant l'autorité de conciliation spéciale désignée à l'article 3 alinéa 2. L'article 198 lettre f, n'est pas applicable.
Art. 212b titre
Procédure
Art. 212b al. 1
La requête de conciliation doit être déposée auprès de l'autorité de conciliation visée à l'article 3 alinéa 2.
Art. 212b al. 2
Après réception de la requête, l'autorité de conciliation prend les mesures qui s'imposent pour servir d'intermédiaire aux parties et les concilier.
Art. 212b al. 3
A la requête de toutes les parties et indépendamment de la valeur litigieuse, elle peut émettre une proposition de jugement. L'article 212 n'est pas applicable.
Art. 212b al. 4
Les articles 201 à 209 sont applicables par analogie. Au surplus, le Conseil fédéral règle les détails de la procédure devant l'autorité de conciliation; il définit notamment la procédure de nomination des membres de l'autorité de conciliation et fixe le tarif.
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Art. 139a Titel
g. Haftung für tatsächlich kontrollierte Gesellschaften wegen Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Art. 139a Abs. 1
Ansprüche gegen eine Gesellschaft, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, aus Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Sinne von Artikel 716abis Absatz 6 OR durch eine von ihr tatsächlich kontrollierte ausländische Gesellschaft unterstehen schweizerischem Recht.
Art. 139a Abs. 2, 3
Streichen
Art. 142 Abs. 3
Bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Sinne von Artikel 716abis Absatz 6 OR sind die Sorgfaltsprüfungspflichten des Rechts zu berücksichtigen, dem die beklagte Gesellschaft untersteht.
Ch. II ch. 2
Proposition de la majorité
Art. 139a titre
g. Responsabilité pour les sociétés effectivement contrôlées en cas de violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Art. 139a al. 1
Les prétentions envers une société dont le siège, l'administration centrale ou l'établissement principal se trouve en Suisse, à la suite de la violation, par une société étrangère effectivement contrôlée par elle, des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement au sens de l'article 716abis alinéa 6, CO, sont régies par le droit suisse.
Art. 139a al. 2, 3
Biffer
Art. 142 al. 3
En cas de prétentions liées à la violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement au sens de l'article 716abis alinéa 6, CO, les obligations de diligence prévues par le droit qui régit la société visée par l'action s'appliquent.
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Damit haben wir das Konzept der Mehrheit unter Vorbehalt der späteren Konzeptabstimmung bereinigt.
Verfahrensbeitrag
Konzept der Minderheit Hefti - Concept de la minorité Hefti
Gliederungstitel vor Art. 55
Antrag der Minderheit
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Streichen
Titre précédant l'art. 55
Proposition de la minorité
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Biffer
Art. 55
Antrag der Minderheit
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Titel
Unverändert
Abs. 1bis, 1ter
Streichen
Art. 55
Proposition de la minorité
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Titre
Inchangé
Al. 1bis, 1ter
Biffer
Art. 55a
Antrag der Minderheit
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Streichen
Art. 55a
Proposition de la minorité
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Biffer
Art. 716abis
Antrag der Minderheit
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Abs. 1 Ziff. 4
4. Er berichtet über die Erfüllung der Pflichten gemäss den Ziffern 1-3. Der Bericht ist öffentlich zugänglich zu machen.
Abs. 7
Streichen
Art. 716abis
Proposition de la minorité
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Al. 1 ch. 4
4. Il rend compte de l'exécution des obligations prévues aux chiffres 1 à 3. Le rapport est rendu public.
Al. 7
Biffer
Art. 759a; 918a; IIIa. Abschnitt Titel; Gliederungstitel vor Art. 961e; Art. 961e; Gliederungstitel vor Art. 961f; Art. 961f; Ziff. II Ziff. 1, 1a, 2
Antrag der Minderheit
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Streichen
Art. 759a; 918a; chapitre IIIa titre; titre précédant l'art. 961e; art. 961e; titre précédant l'art. 961f; art. 961f; ch. II ch. 1, 1a, 2
Proposition de la minorité
(Hefti, Caroni, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)
Biffer
Verfahrensbeitrag
Konzept der Minderheit Rieder - Concept de la minorité Rieder
Gliederungstitel vor Art. 55
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Streichen
Titre précédant l'art. 55
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Biffer
Art. 55
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
Unverändert
Abs. 1bis, 1ter
Streichen
Art. 55
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
Inchangé
Al. 1bis, 1ter
Biffer
Art. 55a; 716a Abs. 1 Ziff. 5, 10; 716abis; 759a; 810 Abs. 2 Ziff. 4; 810a; 901; 918a
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Streichen
Art. 55a; 716a al. 1 ch. 5, 10; 716abis; 759a; 810 al. 2 ch. 4; 810a; 901; 918a
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Biffer
Gliederungstitel vor Art. 957
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung sowie nichtfinanzielle Transparenzbestimmungen und Sorgfaltspflichten
Titre précédant Art. 957
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre trente-deuxième: De la comptabilité commerciale, de la présentation des comptes et des dispositions en matière de transparence et des devoirs de diligence non financiers
IIIa. Abschnitt Titel; Gliederungstitel vor Art. 961e; Art. 961e; Gliederungstitel vor Art. 961f; Art. 961f
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Streichen
Chapitre IIIa titre; titre précédant l'art. 961e; art. 961e; titre précédant l'art. 961f; art. 961f
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Biffer
Gliederungstitel vor Art. 964bis
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Sechster Abschnitt: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange
Titre précédant l'art. 964bis
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Chapitre VI: Transparence sur les questions non financières
Art. 964bis
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
A. Grundsatz
Abs. 1
Unternehmen erstatten jährlich einen nichtfinanziellen Bericht, wenn sie:
1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 sind;
2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
Abs. 2
Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
1. für welches diese Bestimmung anwendbar ist; oder
2. das einen gleichwertigen nichtfinanziellen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
Art. 964bis
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
A. Principe
Al. 1
Les entreprises rédigent annuellement un rapport non financier lorsqu'elles:
1. sont des sociétés d'intérêt public au sens de l'article 2 lettre c de la loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs du 16 décembre 2005;
2. ont au cours de deux exercices successifs, conjointement avec une ou plusieurs entreprises suisses ou étrangères qu'elles contrôlent, un effectif de 500 emplois à plein temps au moins, en moyenne annuelle; et
3. dépassent au cours de deux exercices consécutifs, conjointement avec une ou plusieurs entreprises suisses ou étrangères qu'elles contrôlent, au moins une des valeurs suivantes:
a. total du bilan: 20 millions de francs;
b. chiffre d'affaires: 40 millions de francs.
Al. 2
Sont libérées de cette obligation, les entreprises qui sont contrôlées par une autre entreprise:
1. à laquelle cette disposition est applicable; ou
2. qui doit établir un rapport non financier équivalent en vertu du droit étranger.
Art. 964ter
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
B. Zweck und Inhalt des Berichts
Abs. 1
Der nichtfinanzielle Bericht gibt Rechenschaft über Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption. Der Bericht enthält diejenigen Angaben, welche zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf diese Belange erforderlich sind.
Abs. 2
Der Bericht umfasst insbesondere:
1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells;
2. eine Beschreibung der in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1 verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Sorgfaltsprüfung;
3. eine Darstellung der zur Umsetzung dieser Konzepte ergriffenen Massnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Massnahmen;
4. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit den Belangen gemäss Absatz 1, die negative Auswirkungen auf diese Belange haben können, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; massgebend sind Risiken,
a. die sich aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens ergeben, und
b. wenn dies relevant und verhältnismässig ist, die sich aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen ergeben.
5. die für die Unternehmenstätigkeit wesentlichen Leistungsindikatoren in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1.
Abs. 3
Der Bericht kann sich auf nationale, europäische oder internationale Regelwerke stützen, wie insbesondere die Leitsätze der OECD. Diesfalls ist das angewandte Regelwerk im Bericht zu nennen. Bei der Anwendung solcher Regelwerke ist sicherzustellen, dass alle Vorgaben von Artikel 964ter erfüllt sind. Nötigenfalls ist ein ergänzender Bericht zu verfassen.
Abs. 4
Kontrolliert ein Unternehmen allein oder zusammen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen, umfasst der Bericht alle diese Unternehmen.
Abs. 5
Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere Belange gemäss Absatz 1 kein Konzept, hat es dies im Bericht klar und begründet zu erläutern.
Abs. 6
Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
Art. 964ter
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
B. But et contenu du rapport
Al. 1
Le rapport non financier rend compte des questions environnementales, notamment des objectifs en matière de CO2, des questions sociales, des questions de personnel, du respect des droits de l'homme et de la lutte contre la corruption. Le rapport contient les informations qui sont nécessaires pour comprendre l'évolution des affaires, la performance et la situation de l'entreprise ainsi que les incidences de son activité sur ces questions.
Al. 2
Le rapport comprend notamment:
1. une description du modèle commercial de l'entreprise;
2. une description des concepts appliqués en ce qui concerne les questions mentionnées à l'alinéa 1, y compris les procédures de diligence mises en oeuvre;
3. une description des mesures prises en application de ces concepts ainsi qu'une évaluation de l'efficacité de ces mesures;
4. une description des principaux risques liés aux questions mentionnées à l' alinéa 1, qui sont susceptibles d'entraîner des incidences négatives dans ces domaines, et la manière dont l'entreprise gère ces risques; les risques déterminants sont
a. ceux qui découlent de l'activité propre de l'entreprise, et
b. lorsque cela s'avère pertinent et proportionné, ceux qui découlent de ses relations d'affaires, de ses produits ou de ses services.
5. les indicateurs clés de performance dans les domaines mentionnés à l'alinéa 1, déterminants pour l'activité de l'entreprise.
Al. 3
Le rapport peut se baser sur des réglementations nationales, européennes ou internationales, comme notamment les principes directeurs de l'OCDE. Dans ce cas, la réglementation appliquée doit être mentionnée dans le rapport. En cas d'application d'une de ces réglementations, l'entreprise doit veiller à ce que les exigences de l'article 964ter soient remplies. Le cas échéant, elle doit rédiger un rapport supplémentaire.
Al. 4
Lorsqu'une entreprise contrôle seule ou conjointement une ou plusieurs entreprises suisses ou étrangères, le rapport s'étend à l'ensemble de ces entreprises.
Al. 5
Lorsque l'entreprise n'applique pas de concept en ce qui concerne l'une ou plusieurs des questions mentionnées à l'alinéa 1, elle intègre dans le rapport une explication claire et motivée des raisons le justifiant.
Al. 6
Le rapport est rédigé dans une langue nationale ou en anglais.
Art. 964quater
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung
Abs. 1
Der nichtfinanzielle Bericht bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
Abs. 2
Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1. umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Abs. 3
Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.
Art. 964quater
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
C. Approbation, publication, tenue et conservation
Al. 1
Le rapport non financier doit être approuvé et signé par l'organe suprême de direction ou d'administration, et approuvé par l'organe compétent pour l'approbation des comptes annuels.
Al. 2
L'organe suprême de direction ou d'administration veille à ce que le rapport:
1. soit publié par voie électronique immédiatement après son approbation;
2. reste accessible au public au moins pendant dix ans.
Al. 3
L'article 958f s'applique par analogie à la tenue et conservation des rapports.
Gliederungstitel vor Art. 964a
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Siebter Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Titre précédant l'art. 964a
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Chapitre VII: Transparence dans les entreprises de matières premières
Gliederungstitel nach Art. 964f
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Achter Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
Titre suivant l'art. 964f
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Chapitre VIII: Devoirs de diligence et transparence en matière de minerais et métaux provenant de zones de conflit et de travail des enfants
Art. 964g
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
A. Grundsatz
Abs. 1
Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie:
1. Mineralien oder Metalle bestehend aus Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten, oder
2. Produkte oder Dienstleistungen anbieten, für welche ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.
Abs. 2
Der Bundesrat legt jährliche Einfuhrmengen von Mineralien und Metallen fest, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist.
Abs. 3
Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit nicht prüfen müssen.
Abs. 4
Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausgenommen sind, sofern sie sich an ein international anerkanntes gleichwertiges Regelwerk, wie insbesondere die Leitsätze der OECD, halten.
Art. 964g
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
A. Principe
Al. 1
Les entreprises dont le siège, l'administration centrale ou l'établissement principal se trouve en Suisse doivent respecter les devoirs de diligence dans la chaîne d'approvisionnement et en rendre compte dans un rapport, lorsqu'elles
1. mettent en libre circulation en Suisse ou traitent en Suisse des minerais ou des métaux constitués d'étain, de tantale, de tungstène, d'or de zones de conflit et de haut risque, ou
2. offrent des biens ou services, pour lesquels il existe un soupçon fondé de recours au travail des enfants.
Al. 2
Le Conseil fédéral détermine les volumes annuels d'importation de minerais et de métaux jusqu'auxquels les entreprises sont libérées des devoirs de diligence et de rapport.
Al. 3
Il détermine les conditions auxquelles les petites et moyennes entreprises et les entreprises qui présentent de faibles risques dans le domaine du travail des enfants ne doivent pas examiner la présence d'un soupçon fondé de travail des enfants.
Al. 4
Il détermine les conditions auxquelles les entreprises sont exemptées du devoir de diligence et de rapport, pour autant qu'elles respectent une réglementation internationalement reconnue et équivalente, comme notamment les principes directeurs de l'OCDE.
Art. 964h
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
B. Sorgfaltspflichten
Abs. 1
Die Unternehmen führen ein Managementsystem und legen darin Folgendes fest:
1. die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle sowie für Produkte oder Dienstleistungen, für welche ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht;
2. ein System, mit dem die Lieferkette zurückverfolgt werden kann.
Abs. 2
Sie ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.
Abs. 3
Sie lassen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Mineralien und Metalle durch eine unabhängige Fachperson prüfen.
Abs. 4
Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften; er orientiert sich dabei an international anerkannten Regelwerken, wie insbesondere den Leitsätzen der OECD.
Art. 964h
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
B. Devoirs de diligence
Al. 1
Les entreprises mettent en place un système de gestion et définissent les éléments suivants:
1. leur politique relative à la chaîne d'approvisionnement en minerais et en métaux provenant potentiellement de zones de conflit ou à haut risque ainsi que pour les produits ou services pour lesquels un soupçon fondé de travail des enfants existe;
2. un système qui permet d'établir une traçabilité de la chaîne d'approvisionnement.
Al. 2
Elles identifient et évaluent les risques d'effets néfastes dans leur chaîne d'approvisionnement. Elles élaborent un système de gestion des risques et prennent des mesures en vue de minimiser les risques constatés.
Al. 3
Le respect des devoirs de diligence en matière de minerais et métaux fait l'objet d'une vérification par un expert indépendant.
Al. 4
Le Conseil fédéral édicte les prescriptions nécessaires; il tient compte des réglementations internationalement reconnues, comme notamment les principes directeurs de l'OCDE.
Art. 964i
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
C. Berichterstattung
Abs. 1
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
Abs. 2
Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
Abs. 3
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1. innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Abs. 4
Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte nach Absatz 1 gilt Artikel 958f sinngemäss.
Abs. 5
Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.
Art. 964i
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
C. Obligation de faire rapport
Al. 1
L'organe suprême de direction ou d'administration rapporte annuellement sur la mise en oeuvre des devoirs de diligence.
Al. 2
Le rapport est rédigé dans une langue nationale ou en anglais.
Al. 3
L'organe suprême de direction ou d'administration veille à ce que le rapport:
1. soit publié par voie électronique dans les six mois suivant la fin de l'exercice;
2. reste accessible au public au moins pendant dix ans.
Al. 4
L'article 958f s'applique par analogie à la tenue et conservation des rapports selon l'alinéa 1.
Al. 5
Les entreprises qui offrent des biens ou des services d'entreprises ayant établi un rapport selon l'alinéa 1 ne sont pas tenues d'établir un rapport pour ces produits ou services.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Die Vorschriften des sechsten Abschnitts und des achten Abschnitts des 32. Titels finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
Disposition transitoire de la modification du ...
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Les dispositions des chapitres VI et VIII du titre trente-deuxième sont applicables à compter de l'exercice qui commence une année après l'entrée en vigueur du nouveau droit.
Ziff. II Ziff. 1, 1a, 2
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Streichen
Ch. II ch. 1, 1a, 2
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Biffer
Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Minderheit
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titel
3. Strafgesetzbuch
Art. 325 Titel
Verletzung der Berichtspflichten
Art. 325 Text
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in den Berichten gemäss den Artikeln 964bis, 964ter und 964i des Obligationenrechts falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;
b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964quater und 964i des Obligationenrechts nicht nachkommt.
Ch. II ch. 3
Proposition de la minorité
(Rieder, Abate, Caroni, Hefti, Minder, Schmid Martin)
Titre
3. Code pénal
Art. 325 titre
Inobservation des prescriptions relatives à l'établissement de rapports
Art. 325 texte
Est puni de l'amende quiconque, intentionnellement ou par négligence:
a. donne de fausses indications dans les rapports visés aux articles 964bis, 964ter et 964i du Code des obligations ou omet d'établir ce rapport.
b. contrevient à l'obligation de conservation et de documentation des rapports visée aux articles 964quater et 964i du Code des obligations.
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Die Konzepte Hefti und Rieder liegen ebenfalls vor. Die beiden Herren haben sich bereits in der Eintretensdebatte dazu geäussert.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich habe es ebenfalls in meinem Eintretensvotum erwähnt: Der Bundesrat unterstützt das Konzept der Minderheit Hefti.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Wir führen nun die Konzeptabstimmungen durch. Zuerst stellen wir das bereinigte Konzept der Mehrheit dem Konzept der Minderheit Hefti gegenüber. Danach stellen wir das obsiegende Konzept dem Konzept Rieder gegenüber.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für das Konzept der Minderheit Hefti ... 24 Stimmen
Für das Konzept der Mehrheit/Caroni ... 17 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für das Konzept der Minderheit Rieder ... 25 Stimmen
Für das Konzept der Minderheit Hefti ... 13 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen
Dagegen ... 3 Stimmen
(1 Enthaltung)