16.077
OR. Aktienrecht
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
2. Obligationenrecht (indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt")
2. Code des obligations (contre-projet indirect à l'initiative populaire "Entreprises responsables - pour protéger l'être humain et l'environnement")
Gliederungstitel vor Art. 55
Antrag der Mehrheit
Haftung des Geschäftsherrn und Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Titre précédant l'art. 55
Proposition de la majorité
Responsabilité de l'employeur et responsabilité pour les entreprises contrôlées effectivement
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Art. 55
Antrag der Mehrheit
Titel
...
I. Im Allgemeinen
Abs. 1bis, 1ter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Titel
Unverändert
Abs. 1bis, 1ter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Titel
Unverändert
Abs. 1bis, 1ter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 55
Proposition de la majorité
Titre
...
I. En général
Al. 1bis, 1ter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Titre
Inchangé
Al. 1bis, 1ter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Titre
Inchangé
Al. 1bis, 1ter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 55a
Antrag der Mehrheit
Titel
II. Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen
Abs. 1
Nach den gleichen Grundsätzen haften auch Unternehmen, die nach Gesetz zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland verpflichtet sind, für den Schaden, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland verursacht haben.
Abs. 2
Unternehmen haften insbesondere nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die Massnahmen entsprechend Artikel 716abis getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens, in dessen Zusammenhang die geltend gemachten Rechtsverletzungen stehen, Einfluss nehmen konnten.
Abs. 3
Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen tatsächlich, wenn es:
1. direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ ausübt;
2. direkt oder indirekt die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt hat; oder
3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausübt; die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine begründet keine tatsächliche Kontrolle.
Abs. 4
Diese Bestimmung begründet keine Haftung für das Verhalten von Dritten, mit denen das Unternehmen oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat.
Abs. 5
Die im Ausland Geschädigten haben gegen die Mitglieder der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane sowie alle mit der Geschäftsführung befassten Personen des Unternehmens keinen Anspruch aufgrund dieser Bestimmung.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Verfahrensbeitrag
Art. 55a
Proposition de la majorité
Titre
II. Responsabilité pour les entreprises contrôlées effectivement
Al. 1
Les entreprises légalement tenues de respecter les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger répondent selon les mêmes principes pour le dommage que des entreprises qu'elles contrôlent effectivement ont causé, dans l'exercice de leur activité professionnelle ou commerciale, à la vie ou à l'intégrité corporelle d'autrui ou à la propriété à l'étranger, en violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement.
Al. 2
Les entreprises ne répondent notamment d'aucun dommage si elles apportent la preuve qu'elles ont pris les mesures selon l'article 716abis pour empêcher un dommage de ce type ou qu'elles ne pouvaient pas influencer le comportement de l'entreprise contrôlée concernée par lesdites violations légales.
Al. 3
Une entreprise est réputée contrôler effectivement une autre entreprise si elle satisfait à l'une des conditions suivantes:
1. elle dispose directement ou indirectement de la majorité des voix au sein de l'organe suprême;
2. elle a désigné, directement ou indirectement, la majorité des membres de l'organe supérieur de direction et d'administration;
3. elle exerce une influence dominante en vertu des statuts, de l'acte de fondation, d'un contrat ou d'instruments analogues; la dépendance économique ne signifie pas à elle seule que le contrôle est effectivement exercé.
Al. 4
Cette disposition ne fonde pas une responsabilité pour le comportement de tiers avec lesquels l'entreprise ou une entreprise qu'elle contrôle entretient une relation d'affaires.
Al. 5
Les personnes lésées à l'étranger ne peuvent pas invoquer la présente disposition pour réclamer des dommages des membres de l'organe supérieur de direction ou d'administration ou de toutes les personnes qui s'occupent de la gestion de la société.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Art. 716a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Ziff. 5
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen sowie der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland;
Ziff. 10
10. bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland zu treffen: die Erstellung des Berichts gemäss Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Ziff. 5, 10
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Ziff. 5, 10
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 716a al. 1
Proposition de la majorité
Ch. 5
5. exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s'assurer notamment qu'elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données ainsi que les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger;
Ch. 10
10. lorsque les sociétés sont tenues de prendre des mesures visant à garantir le respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger: établir le rapport visé à l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Ch. 5, 10
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Ch. 5, 10
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 716abis
Antrag der Mehrheit
Titel
2a. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Abs. 1
Der Verwaltungsrat trifft Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft im Ausland die in ihren Tätigkeitsbereichen massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einhält (Sorgfaltsprüfung). Der Verwaltungsrat hat hierbei folgende Aufgaben:
1. Er ermittelt mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt und schätzt diese ein.
2. Er setzt Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken sowie zur Wiedergutmachung von Verletzungen um.
3. Er überwacht die Wirksamkeit der Massnahmen.
4. Er berichtet über die Erfüllung der Aufgaben gemäss den Ziffern 1-3. Er kann sich dabei an einen anerkannten Standard zur Berichterstattung halten.
Abs. 2
Gegenstand der Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Beziehungen mit Geschäftspartnern oder weiteren Personen oder Einrichtungen, ob privat oder staatlich. Dabei beschränkt sich die Sorgfaltsprüfung auf Auswirkungen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder den Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind.
Abs. 2bis
Der Verwaltungsrat befasst sich vorrangig mit den schwersten Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Er wahrt den Grundsatz der Angemessenheit. Bei der Festlegung und Umsetzung der Massnahmen berücksichtigt er die Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft; in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten berücksichtigt er überdies die Bedeutung der Geschäftsbeziehung für das Unternehmen.
Abs. 3
Festhalten
Abs. 4
Er findet überdies Anwendung auf Gesellschaften, deren Tätigkeit im Ausland ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt birgt. Er ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften mit einem besonders kleinen solchen Risiko. Der Bundesrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
Abs. 5
Untersteht das kontrollierende Unternehmen diesem Artikel, so ist dieser auf kontrollierte Gesellschaften nicht anwendbar. Mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht ist dieser Artikel jedoch anzuwenden auf Gesellschaften:
1. die zusammen mit dem oder den von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen die Schwellenwerte nach Absatz 3 überschreiten und deren Geschäftstätigkeiten einen engen Zusammenhang haben; oder
2. wenn die Geschäftstätigkeiten der von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen ein besonderes Risiko nach Absatz 4 bergen.
Abs. 6
Wo das Gesetz auf die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland verweist, sind damit die entsprechenden für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen gemeint. Die Einhaltung dieser Bestimmungen bedeutet, dass die Unternehmen von Tätigkeiten abzusehen haben, durch die sie diese Bestimmungen verletzen würden. Insbesondere bedeutet die Geschäftstätigkeit in einem Staat, der die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt verletzt, für sich allein keine solche Verletzung.
Abs. 7
Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen verursacht haben, aufgrund einer Verletzung der Pflichten dieses Artikels richtet sich ausschliesslich nach Artikel 55a. Eine Haftung der Gesellschaft für Schäden, die Dritte verursacht haben, mit denen die Gesellschaft oder ein von ihr kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat, ist ausgeschlossen.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 716abis
Proposition de la majorité
Titre
2a. Respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Al. 1
Le conseil d'administration prend des mesures pour garantir que la société respecte à l'étranger les dispositions déterminantes dans ses domaines d'activité relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement (devoir de diligence). En l'espèce, le conseil d'administration exécute les tâches suivantes:
1. Il identifie les conséquences potentielles et effectives de l'activité de la société sur les droits de l'homme et l'environnement et les évalue.
2. Il met en oeuvre des mesures visant à réduire les risques constatés et à réparer les violations.
3. Il surveille l'efficacité des mesures.
4. Il rend compte de l'exécution des tâches prévues aux chiffres 1 à 3. Pour ce faire, il peut se fonder sur des normes reconnues.
Al. 2
Cette diligence porte également sur les conséquences de l'activité de sociétés contrôlées et de relations avec des partenaires commerciaux ou d'autres personnes ou institutions, qu'elles soient privées ou étatiques. La diligence se limite alors aux conséquences qui sont directement liées à l'activité, aux produits ou aux services de l'entreprise.
Al. 2bis
Le conseil d'administration se penche en priorité sur les conséquences les plus graves sur les droits de l'homme et l'environnement. Il veille au principe de l'adéquation. Il tient compte des possibilités d'influence de la société lorsqu'il définit les mesures et les met en oeuvre; dans le cadre de relations d'affaires avec des tiers, il tient compte en outre de l'importance que revêtent ces relations pour l'entreprise.
Al. 3
Maintenir
Al. 4
Il s'applique aussi aux sociétés dont l'activité à l'étranger représente un risque particulièrement élevé de violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement. Il ne s'applique pas aux sociétés dont l'activité représente un risque particulièrement faible. Le Conseil fédéral édicte des dispositions d'application en la matière.
Al. 5
Si cet article s'applique à l'entreprise qui exerce le contrôle, il n'est pas applicable aux sociétés contrôlées. A l'exception de l'obligation de rendre compte, cet article s'applique toutefois aux sociétés:
1. qui dépassent, conjointement avec la ou les entreprises étrangères qu'elles contrôlent, les valeurs seuils fixées à l'alinéa 3 et dont les activités ont un lien étroit avec ces entreprises étrangères, ou
2. lorsque les activités des entreprises étrangères qu'elles contrôlent représentent un risque particulier au sens de l'alinéa 4.
Al. 6
Par dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger, on entend les dispositions reconnues sur le plan international et contraignantes pour la Suisse en la matière. Le respect de ces dispositions implique que les entreprises s'abstiennent de se livrer à des activités qui les amèneraient à enfreindre ces dispositions. Le fait d'opérer dans un Etat qui enfreint les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement ne constitue pas à lui seul une violation de ces dispositions.
Al. 7
La responsabilité de la société pour les dommages que des entreprises qu'elle contrôle effectivement ont causés en raison d'une violation des obligations prévues par le présent article est régie exclusivement par l'article 55a. Est exclue toute responsabilité de la société pour les dommages causés par des tiers avec lesquels la société ou une entreprise qu'elle contrôle entretient une relation d'affaires.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Verfahrensbeitrag
Art. 759a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 759a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4
Antrag der Mehrheit
4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen sowie der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland;
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 810 al. 2 ch. 4
Proposition de la majorité
4. ... et les instructions données ainsi que les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger;
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 810a
Antrag der Mehrheit
Titel
IIa. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Text
Festhalten
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 810a
Proposition de la majorité
Titre
IIa. Respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Texte
Maintenir
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 901
Antrag der Mehrheit
Titel
5. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Text
Festhalten
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 901
Proposition de la majorité
Titre
5. Respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Texte
Maintenir
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 918a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 918a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gliederungstitel vor Art. 957
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Titre précédant l'art. 957
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
IIIa. Abschnitt Titel
Antrag der Mehrheit
Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Chapitre IIIa titre
Proposition de la majorité
Rapport sur le respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gliederungstitel vor Art. 961e
Antrag der Mehrheit
A. Veröffentlichung des Berichts
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Titre précédant l'art. 961e
Proposition de la majorité
A. Publication du rapport
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Art. 961e
Antrag der Mehrheit
Der Bericht nach Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4 ist öffentlich zugänglich zu machen.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 961e
Proposition de la majorité
Le rapport au sens de l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4, est rendu public.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gliederungstitel vor Art. 961f
Antrag der Mehrheit
B. Prüfung des Berichts
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Titre précédant l'art. 961f
Proposition de la majorité
B. Contrôle du rapport
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Art. 961f
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Unternehmen kann den Bericht nach Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4 durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen.
Abs. 2
Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Berichterstattung nicht den gesetzlichen Vorschriften und dem gegebenenfalls gewählten Standard zur Berichterstattung entspricht.
Abs. 3
Artikel 729 und 730b gelten sinngemäss.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Art. 961f
Proposition de la majorité
Al. 1
L'entreprise peut faire contrôler par un expert-réviseur agréé le rapport au sens de l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4.
Al. 2
L'expert-réviseur agréé vérifie s'il existe des faits dont il résulte que l'établissement de ce rapport n'est pas conforme aux dispositions légales et, le cas échéant, aux normes retenues pour l'établissement dudit rapport.
Al. 3
Les articles 729 et 730b s'appliquent par analogie.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Verfahrensbeitrag
Gliederungstitel vor Art. 964bis; Art. 964bis-964quater; Gliederungstitel vor Art. 964a; Gliederungstitel nach Art. 964f; Art. 964g-964i; Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Titre précédant l'art. 964bis; art. 964bis-964quater; titre précédant l'art. 964a; titre suivant l'art. 964f; art. 964g-964i; disposition transitoire de la modification du ...
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Ziff. II Ziff. 1 Art. 69abis
Antrag der Mehrheit
Titel
3. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Abs. 1
Festhalten
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 1 art. 69abis
Proposition de la majorité
Titre
3. Respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Al. 1
Maintenir
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. II Ziff. 1a Art. 3 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Für das Schlichtungsverfahren nach Artikel 212a ist eine besondere Schlichtungsbehörde zuständig. Der Bundesrat bezeichnet dafür den Nationalen Kontaktpunkt (NKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Dieser erfüllt seine Aufgaben als unabhängige Kommission. Er kann zur Durchführung des Verfahrens unabhängige, fachlich befähigte Personen einsetzen. Der Bundesrat regelt die Organisation der Schlichtungsbehörde und deren Aufsicht.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 1a art. 3 al. 2
Proposition de la majorité
Une autorité de conciliation spéciale est compétente pour la procédure de conciliation visée à l'article 212a. Le Conseil fédéral désigne à cet effet le Point de contact national pour les Principes directeurs de l'OCDE à l'intention des multinationales (PCN). Celui-ci accomplit ses missions en tant que commission indépendante. Pour mener à bien la procédure, il peut faire appel à des personnes indépendantes et qualifiées. Le Conseil fédéral règle l'organisation de l'autorité de conciliation et sa surveillance.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Ziff. II Ziff. 1a Art. 5 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Bst. g
g. die Beurteilung von Ansprüchen nach Artikel 55a des Obligationenrechts (OR) und die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b OR;
Bst. j
j. Streitigkeiten nach Artikel 55a OR.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Bst. g
Unverändert
Bst. j
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Bst. g
Unverändert
Bst. j
Streichen
Ch. II ch. 1a art. 5 al. 1
Proposition de la majorité
Let. g
g. l'examen des demandes en vertu de l'article 55a du code des obligations (CO) et la désignation d'un contrôler spécial en vertu de l'article 697b CO;
Let. j
j. les litiges relevant de l'article 55a CO.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Let. g
Inchangé
Let. j
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Let. g
Inchangé
Let. j
Biffer
Ziff. II Ziff. 1a Art. 125 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bei der Beurteilung von Klagen nach Artikel 55a OR kann das Gericht das Verfahren auf Antrag einer Partei zunächst darauf beschränken, ob das Gericht zuständig sei, ob die beklagte Partei das Unternehmen, das den Schaden verursacht hat, tatsächlich kontrolliert und ob sie auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen konnte, oder darauf, ob die beklagte Partei den Sorgfalts- oder den Befreiungsbeweis zu erbringen vermag. Im Übrigen kann das Gericht den Prozess gemäss Absatz 1 vereinfachen.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 1a art. 125 al. 2
Proposition de la majorité
Lorsqu'il statue sur une cause au sens de l'article 55a CO, le tribunal peut limiter provisoirement la procédure, sur requête d'une des parties, à la question de savoir si le tribunal est compétent en la matière, si le défendeur contrôle effectivement l'entreprise ayant causé le dommage et s'il a pu influencer le comportement de l'entreprise contrôlée, ou à la question de savoir si le défendeur a pu apporter une preuve de diligence ou une preuve libératoire. Le tribunal peut par ailleurs simplifier le procès selon l'alinéa 1.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Ziff. II Ziff. 1a Gliederungstitel vor Art. 212a
Antrag der Mehrheit
5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach Artikel 55a OR
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 1a titre précédant l'art. 212a
Proposition de la majorité
Chapitre 5: Procédure de conciliation en cas de litiges relevant de l'article 55a CO
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Verfahrensbeitrag
Ziff. II Ziff. 1a Art. 212a
Antrag der Mehrheit
Titel
Grundsatz
Text
Bei Streitigkeiten nach Artikel 55a OR findet ein Schlichtungsverfahren vor der besonderen Schlichtungsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 statt. Artikel 198 Buchstabe f ist nicht anwendbar.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 1a art. 212a
Proposition de la majorité
Titre
Principe
Texte
Les litiges relevant de l'article 55a CO sont soumis à une procédure de conciliation devant l'autorité de conciliation spéciale désignée à l'article 3 alinéa 2. L'article 198 lettre f, n'est pas applicable.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Ziff. II Ziff. Ia Art. 212b
Antrag der Mehrheit
Titel
Verfahren
Abs. 1
Das Schlichtungsgesuch ist bei der Schlichtungsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 einzureichen.
Abs. 2
Nach Eingang des Gesuchs trifft sie die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung und Schlichtung.
Abs. 3
Auf Antrag sämtlicher Parteien kann sie unabhängig vom Streitwert einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Artikel 212 ist nicht anwendbar.
Abs. 4
Die Artikel 201 bis 209 gelten sinngemäss. Im Übrigen regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde; insbesondere legt er das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde und den Kostentarif fest.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 1a art. 212b
Proposition de la majorité
Titre
Procédure
Al. 1
La requête de conciliation doit être déposée auprès de l'autorité de conciliation visée à l'article 3 alinéa 2.
Al. 2
Après réception de la requête, l'autorité de conciliation prend les mesures qui s'imposent pour servir d'intermédiaire aux parties et les concilier.
Al. 3
A la requête de toutes les parties et indépendamment de la valeur litigieuse, elle peut émettre une proposition de jugement. L'article 212 n'est pas applicable.
Al. 4
Les articles 201 à 209 sont applicables par analogie. Au surplus, le Conseil fédéral règle les détails de la procédure devant l'autorité de conciliation; il définit notamment la procédure de nomination des membres de l'autorité de conciliation et fixe le tarif.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
Ziff. II Ziff. 2 Art. 139a
Antrag der Mehrheit
Titel
g. Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland
Abs. 1
Ansprüche gegen Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland verpflichtet sind, wegen Verletzungen dieser Bestimmungen und aufgrund von Schäden an Leib und Leben oder Eigentum, die ein von einer Gesellschaft tatsächlich kontrolliertes ausländisches Unternehmen im Ausland verursacht hat, unterstehen schweizerischem Recht.
Abs. 2, 3
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 2 art. 139a
Proposition de la majorité
Titre
g. Violation des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger
Al. 1
Les prétentions envers des sociétés tenues par le droit suisse de respecter les dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement à l'étranger, à la suite d'une violation des dispositions précitées et en raison de dommages causés à la vie ou à l'intégrité corporelle d'autrui ou à la propriété à l'étranger par une entreprise étrangère effectivement contrôlée par une société de ce type, sont régies par le droit suisse.
Al. 2, 3
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. II Ziff. 3 Art. 325ter
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Streichen
Ch. II ch. 3 art. 325ter
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Schneeberger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Schwander, Geissbühler, Guggisberg, Steinemann, Tuena)
Biffer
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Nous sommes dans l'élimination des divergences, nous avons trois concepts qui s'opposent: Il y tout d'abord le concept de la majorité, qui modifie quelque peu le concept original décidé par le Conseil national, ensuite le concept de la minorité I (Bregy), qui reprend le concept du Conseil des Etats, et finalement celui de la minorité II (Schwander), qui ne veut pas de contre-projet indirect et qui biffe donc les dispositions y relatives. Nous mènerons par conséquent un seul débat.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Kinderarbeit, Menschenrechtsverletzungen, Umweltsünden - kein Mensch in diesem Saal will das, weder die Initianten noch die Befürworter eines Gegenvorschlags, ja nicht einmal die, die gar nichts möchten. Die Frage ist aber: Was können wir machen und, falls wir etwas machen können, wie?
Der Ständerat hat uns hier eine Variante aufgezeigt, die nicht emotional, aber effektiv ist. Er hat zwei zentrale Fragen gestellt: Wollen wir ausländische Sachverhalte in der Schweiz nach schweizerischem Recht beurteilen? Wollen wir eine europaweit, ja weltweit einmalige Lösung? Der Ständerat hat klar gesagt: Nein, das wollen wir nicht! Auch die Mehrheit der Mitte-Fraktion sagt das. Warum? Es braucht eine ausgewogene Lösung, es braucht eine Lösung, die international abgestützt ist. In den Unterlagen sehen Sie, dass sich der Ständerat auf die CSR-Richtlinie, die Konfliktmineralien-Verordnung der EU und den Dutch Child Labour Due Diligence Act, also auf international anerkannte Rechtsakte stützt. Die Lösung ist international abgestimmt, angepasst und sorgt dafür, dass kein Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Wirtschaft entsteht. Glauben Sie nicht, wir würden mit dem Entwurf des Ständerates tel quel ausländisches Recht übernehmen, nein: Es gibt keine Verweise in diesem Entwurf, d. h., es gibt auch keine dynamische Rechtsübernahme. Wir gehen also kein Risiko ein, da wir jede künftige Anpassung in einer neuerlichen Diskussion beschliessen müssen.
Was will der Ständerat? Er will Transparenzregeln im Bereich der Berichterstattung über die CSR und neue Verpflichtungen für die Verwaltungsräte im Bereich der Kinderarbeit und der Konfliktmineralien - ein starkes Zeichen, jeweils abgesichert durch Sanktionen. Wer sich nicht an die Regeln hält, wird bestraft, und zwar nach den Regeln, die im schweizerischen Strafgesetzbuch enthalten sind.
Was der Ständerat aber vor allem nicht will: Er will keine neue Haftungsregel schaffen. Er will keine sogenannte Konzernhaftung einführen, die es so, in dieser Form, in anderen Ländern nicht gibt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ich werde in meiner Redezeit als Fraktionssprecher auf diese Aspekte noch im Detail eingehen. Sie müssen sich aber bereits jetzt folgende Frage stellen: Wollen wir wirklich eine europa- und quasi weltweit einmalige Regelung? Wollen wir wirklich aus einem Gutmenschen-Gedanken heraus die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz schwächen? Wir wollen das nicht! Glauben Sie mir, nicht jede und nicht jeder, die oder der hier für einen Gegenvorschlag eintritt, ist ein schlechter Mensch, wie uns das die Initianten glauben machen wollen. Der Beschluss des Ständerates ist, wie bereits erwähnt, klar. Er hilft, ein Zeichen zu setzen. Er hilft, diese Problematik effizient in einem internationalen, angepassten System anzugehen.
Zu guter Letzt noch ein Wort: Wir reden immer von Konzernverantwortung. Schauen Sie den Gesetzestext einmal an! Dort wird von einem Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, von einer Bilanzsumme von 80 Millionen Franken oder 250 Vollzeitstellen gesprochen. Dann könnte es auch die eine oder andere Unternehmung in Ihrer Region treffen, die eben nicht über eine grosse Compliance-Abteilung verfügt.
Machen wir etwas, machen wir einen sinnvollen Gegenvorschlag! Setzen wir ein Zeichen wie der Ständerat! Schaffen wir klare Regeln! Verhindern wir einen Wettbewerbsnachteil für die Schweiz, und verschärfen wir gleichwohl die Regeln!
Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheit.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Meine Minderheit beantragt, dass wir keinen Gegenvorschlag unterbreiten und die Initiative in der Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag bekämpfen. Wir übernehmen eigentlich die Position des Bundesrates von 2017. Der Bundesrat hat 2017 klar gesagt, er sei gegen die Initiative und es brauche keinen Gegenvorschlag.
In der Zwischenzeit ist der Bundesrat von dieser Position abgewichen und hat klar dokumentiert, dass es in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und Kinderarbeit mehr Verbindlichkeit brauche. Diese Meinung teilt meine Minderheit nicht. Wir teilen die Ansicht der Initianten, und wir teilen die hehren Ziele, dass die Situation vor Ort bezüglich Umwelt, Menschenrechte und Kinderarbeit verbessert wird. Nun stellt sich aber die Frage, ob mit der Initiative oder mit einem Gegenvorschlag diese Ziele vor Ort erreicht werden können - denn darum geht es - oder ob einfach unsere Firmen aus der Schweiz eingeklagt werden können, ohne dass vor Ort die Situation bezüglich Umwelt, Menschenrechte und Kinderarbeit verbessert wird.
Wir sind klar der Ansicht, dass wir die Ziele der Initianten - Ziele, die wir eigentlich alle haben, nämlich dass die Situation bezüglich Umwelt, Menschenrechte und Kinderarbeit auf der Welt verbessert wird - mit der Annahme der Initiative, aber auch mit der Annahme des Gegenvorschlags nicht erreichen. Vielmehr müssen wir über die Aussenpolitik versuchen, in diesen Ländern die Gesetze zu verbessern, die Demokratie zu verbessern und damit die Situation der Menschen vor Ort zu verbessern. Das ist der Weg, den wir gehen müssen. Davon sind die Vertreter meiner Minderheit überzeugt. Es nützt nichts, dass Schweizer Firmen eingeklagt werden können, wenn es vor Ort nach wie vor korrupte Regierungen gibt, die alles in den Wind schlagen. Dieser Weg ist nicht der richtige, davon sind wir überzeugt. Wir müssen den Weg weiterverfolgen, den wir in der Aussenpolitik in diesen Ländern gehen.
Deshalb beantragt meine Minderheit, dass wir keinen Gegenvorschlag unterbreiten und dass wir die Initiative bekämpfen. Dann obliegt es der Wirtschaft aufzuzeigen, dass sie in der Vergangenheit die Gesetze eingehalten hat und gewillt ist, künftig die Gesetze auch vor Ort einzuhalten, dass wir alle am gleichen Strick ziehen und dass wir entsprechend versuchen, die Situation vor Ort zu verbessern.
Aber es kann - ich betone es nochmals - nicht sein, dass einfach die Möglichkeit geschaffen wird, dass Schweizer Firmen eingeklagt werden können, ohne dass sich die Situation für die Menschen vor Ort irgendwie verbessert. Aus Sicht der Minderheit können wir hier nicht Hand bieten.
Ich bitte Sie deshalb um Unterstützung unseres Antrages.
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eine Minderheit der Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP, darunter alle Mitglieder der EVP und der BDP, unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates nimmt wichtige Forderungen der Initiative auf, schwächt sie aber in einigen Bereichen deutlich ab. Zum Beispiel wird der Kreis der Unternehmen, die von den neuen Bestimmungen betroffen wären, stark eingeschränkt. Er erfüllt auch eine wichtige Forderung der Wirtschaft, indem die Haftung auf Schadenersatz stark eingeschränkt wird. Der Gegenvorschlag enthält keine Haftung für Unternehmen, die nicht juristisch kontrolliert werden; die Zulieferer sind explizit ausgeschlossen. Der Gegenvorschlag ist limitiert auf Schäden an Leib, Leben und Eigentum. Eine breite Allianz aus der Wirtschaft, darunter acht Wirtschaftsverbände, unterstützt den nationalrätlichen Gegenvorschlag.
Das ständerätliche Konzept ist ungenügend und ungeeignet, die Probleme zu lösen, die die Initiative angehen will. Es setzt primär auf eine Berichterstattungspflicht, wie sie in der EU gehandhabt wird. Diese hat sich aber als zu wenig wirksam erwiesen. Es braucht eine Pflicht, nach Risiken zu suchen und diese zu vermeiden. Deshalb ist Deutschland, wie zahlreiche weitere EU-Länder, denn auch an der Erarbeitung eines Lieferkettengesetzes.
Der Gegenvorschlag des Ständerates ist eine Alibiübung. Kommt es zu problematischen Geschäften in schwach regierten Staaten, können diese ohne absehbare Konsequenzen bleiben. Viele Wirtschaftsvertreter sehen aber, dass immer wiederkehrende Skandale dem Ruf unseres Landes schaden, weshalb auch sie den Gegenvorschlag des Nationalrates unterstützen. Dieser steht für einen zukunftsfähigen und nachhaltigen Wirtschaftsstandort Schweiz.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Initianten haben zugesichert, dass sie in diesem Fall die Initiative zurückziehen werden. Während rund zweieinhalb Jahren ist ein gut schweizerischer Kompromiss erarbeitet worden - verhelfen Sie diesem doch bitte zum Durchbruch. Sollte dies nicht geschehen, wird die EVP die Initiative unterstützen.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eine Alibiübung ist etwas, das überhaupt nichts bringt. Ich habe es bei der Verteidigung meiner Minderheit gesagt: Wir schaffen klare Regeln, wir schaffen Transparenz, und wir verschärfen die bisherigen Regeln, setzen damit ein starkes Zeichen! Wir schaffen klare Regeln, die uns in diesem Bereich helfen, gute Lösungen zu finden, ohne den Wirtschaftsstandort Schweiz zu schwächen.
Herr Kollege Schwander hat es gesagt: Wir reden davon, dass wir Verfahren in anderen Ländern machen müssten, Beweisaufnahmen in Ruanda oder Bangladesch. Wie will ein Kreis- oder Regionalgericht solche Verfahren in unserem Land behandeln? Ich sage Ihnen, das ist schlicht und einfach nicht möglich. Wollen Sie wirklich, dass jede Tochtergesellschaft in der Schweiz vor einem schweizerischen Gericht nach schweizerischem Recht angeklagt werden wird? Wollen Sie wirklich eine Häufung von Klagen in Kauf nehmen und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz schwächen? Ich glaube, Sie wollen es auch nicht. Sie wollen nämlich eines: Sie wollen Kinderarbeit verhindern, Sie wollen Menschenrechtsverletzungen verhindern, und Sie wollen Umweltsünden verhindern, und genau hierfür reichen die Regeln, die der Ständerat geschaffen hat, denn sie sind im Einklang mit der EU und den restlichen Regelungen auf der Welt.
Ich bitte Sie, sorgen Sie in diesem Bereich dafür, dass wir eine gute Regelung haben, dass wir ein klares Zeichen setzen, aber sorgen Sie auch dafür, dass wir unseren Wirtschaftsstandort nicht unangemessen schwächen. In diesem Sinne ersuche ich Sie mit der Mehrheit der Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP, diesem Minderheitsantrag zu folgen.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Selbstverständlich unterstützt die SP-Fraktion nach wie vor die Konzernverantwortungs-Initiative, welche die Konzerne verpflichten will, internationale Menschenrechte und Umweltstandards zu respektieren. Wir diskutieren jetzt aber über den indirekten Gegenentwurf.
Die SP-Fraktion wird in allen Bereichen die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterstützen. Es handelt sich dabei um einen von der Kommission lange und juristisch fundiert ausdiskutierten, tragfähigen Kompromiss. Er geht weniger weit als die Volksinitiative, nimmt aber die wesentlichen und wichtigen Elemente auf. Wir haben heute Morgen nochmals ein Schreiben des Initiativkomitees erhalten, das den Rückzug der Konzernverantwortungs-Initiative in Aussicht stellt, wenn der indirekte Gegenentwurf gemäss der Mehrheit der Kommission so verabschiedet wird, wie er heute auf dem Tisch liegt.
Weshalb unterstützt die SP-Fraktion diesen indirekten Gegenentwurf und nicht das Konzept des Ständerates, auf dem die Minderheit I (Bregy) beruht? Der Alibi-Gegenentwurf des Ständerates ohne Haftungsregeln stellt sich schützend vor Grosskonzerne, die auch künftig nicht für Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen im Ausland geradestehen müssen. Wir wollen jedoch nicht nur eine Alibiübung, sondern eine Sorgfaltsprüfungspflicht und eine Berichterstattungspflicht.
In Artikel 716abis OR ist eine Respektierungspflicht enthalten, die Gesellschaften dazu anhält, schädigendes Verhalten hinsichtlich der Menschenrechte und der Umwelt zu unterlassen. Die Sorgfaltsprüfung als fortlaufende, dauerhafte Tätigkeit nach dieser Vorschrift ist ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit und Teil des Risikomanagements eines Unternehmens. Es hat einzuschätzen, ob mit einer bestimmten Geschäftstätigkeit die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden. Und dazu gehören auch die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Wenn in dieser Einschätzung erkannt wird, dass die geplanten Tätigkeiten oder die damit verbundene Geschäftstätigkeit nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben könnten, so können entsprechende Massnahmen getroffen werden. Zu dieser Sorgfaltsprüfung gehört anschliessend auch die Berichterstattung über die getroffenen Massnahmen nach Artikel 961e OR.
Im Unterschied zum Konzept des Ständerates und des Bundesrates, welches der Minderheitsantrag I vertritt, sind die Haftungsbestimmungen der Mehrheit der Kommission griffig und wirkungsvoll. Es ist eine Selbstverständlichkeit: Wer im Ausland Menschenrechte und Umweltschutzbestimmungen verletzt, wird für die daraus entstandenen Schäden haftbar; wer Trinkwasser vergiftet, Menschen vertreibt, Kinderarbeit duldet, ganze Landstriche zerstört und sich durch solche Verantwortungslosigkeit Konkurrenzvorteile verschafft, soll dafür geradestehen. Das ist der Kerninhalt der Konzernverantwortungs-Initiative, der in einen indirekten Gegenentwurf übernommen werden sollte.
Eine blosse Berichterstattungspflicht ohne Haftung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, führt bei den exponierten Unternehmen nicht dazu, der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards die nötige Beachtung zu schenken. Die SP-Fraktion wird deshalb überall die Mehrheit unterstützen und die Minderheit I (Bregy) ablehnen. Sollte die Minderheit I obsiegen, wird sie die Minderheit II (Schwander) unterstützen, welche beim geltenden Recht bleiben will. Denn dann werden wir die Gelegenheit haben, ohne Alibi-Gegenvorschlag die Bevölkerung über die Konzernverantwortungs-Initiative abstimmen zu lassen. Ich bin überzeugt, dass die Bevölkerung die Forderung nach Einhaltung der Menschenrechte und der Umweltstandards unterstützen wird.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
A l'article 55a alinéa 2 du contre-projet, la majorité propose la disposition suivante: "Les entreprises ne répondent notamment d'aucun dommage si elles apportent la preuve qu'elles ont pris les mesures selon l'article 716abis pour empêcher un dommage de ce type ou qu'elles ne pouvaient pas influencer le comportement de l'entreprise contrôlée concernée par lesdites violations légales."
Ma question est très simple: est-ce qu'une "due diligence" est libératoire devant un tribunal?
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
La réponse est également simple: Oui, c'est comme cela!
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
In der peruanischen Stadt Cerro de Pasco sind Luft und Wasser mit Blei, Arsen und weiteren Schwermetallen vergiftet. Das hat verheerende Folgen, gerade für Kinder: Blutarmut, Behinderungen, Lähmungen. Dafür verantwortlich ist eine riesige Mine, kontrolliert durch den Zuger Rohstoffkonzern Glencore.
Das beste Mittel gegen solche Missstände ist die Konzernverantwortungs-Initiative. Sie stellt sicher, dass Konzerne wie Glencore künftig für Schäden geradestehen müssen. Deshalb unterstützt die grüne Fraktion die Initiative, zusammen mit 78 Prozent der befragten Schweizerinnen und Schweizer.
Der vorliegende indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates ist viel schwächer als die Initiative. Die grüne Fraktion steht ihm kritisch gegenüber. So sind Haftung und Zugang zu den Gerichten stark eingeschränkt. Bevor man klagen kann, wird eine obligatorische Schlichtung, ein Sonderschlichtungsverfahren eingeleitet, das die Hürden für Betroffene noch mehr erhöht. Aber würde der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates angenommen, träte rascher ein Gesetz in Kraft, das zu einer Verbesserung der heutigen Situation führte. Das ist auch für die Initianten ein Grund, zu diesem politischen Kompromiss zu stehen. Und so hat sich auch die grüne Fraktion - etwas zähneknirschend - dazu entschieden, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen, sofern die Initiative in den eidgenössischen Räten keine Mehrheit findet.
Noch etwas zum Entwurf des Ständerates: Dieser ist nicht mehr als eine Alibiübung und geht weit hinter die internationalen Entwicklungen zurück. Wie Professorin Christine Kaufmann, welche den Ausschuss für verantwortungsvolle Unternehmensführung bei der OECD leitet, gemäss der "Neuen Zürcher Zeitung" kürzlich sagte, hat sich die Pflicht zur Berichterstattung nicht bewährt. Logisch: Einmal im Jahr eine Hochglanzbroschüre zu veröffentlichen, führt nicht zu weniger Menschenrechtsverletzungen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I (Bregy) abzulehnen.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Chère collègue, le contre-projet prévoit que si une entreprise ne peut pas s'assurer que les droits humains sont respectés, elle doit s'abstenir de faire des affaires. Je prends un exemple très concret, qui concerne le Burkina Faso - comme vous y êtes allée avec moi - et les personnes qui y récoltent le coton. Il est impossible de s'assurer qu'il n'y a pas d'enfants dans les champs, puisqu'il y a 300 000 paysans. Nos entreprises suisses doivent-elles s'abstenir de travailler avec ce pays si elles ne peuvent pas s'assurer qu'il n'y a pas d'enfants dans les champs? Pensez-vous que cela aidera le Burkina Faso?
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Besten Dank, Frau Chevalley, für Ihre Frage. Selbstverständlich können unsere Unternehmen nach wie vor dort arbeiten und tätig werden. Sie haben zwar Haftungseinschränkungen, die sie aber nach unserem Recht einhalten sollten. Das sollte weiterhin möglich sein.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Werte Frau Kollegin Arslan, Sie haben hier soeben gesagt, es gebe auf der Welt mehrere Rechtsordnungen, die in diesem Bereich weiter gehen würden. Ich stelle Ihnen die einfache Frage: Können Sie mir ein einziges Land nennen, das insgesamt weiter geht als die Anträge, die wir heute hier diskutieren?
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Besten Dank, Herr Bregy, für Ihre Frage. Die Antwort: Frankreich.
Walder Nicolas · Mit-M · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Les Verts se sont immédiatement joints aux centaines d'ONG, d'entrepreneurs, d'églises, d'élus de tous bords et aux milliers de bénévoles en soutenant l'initiative populaire pour des multinationales responsables, car ce que demandent les initiants relève d'une évidence: exiger des multinationales qu'elles respectent les droits humains et les standards environnementaux internationaux. Cette question concerne particulièrement notre pays qui, par sa politique fiscale agressive, détient le ratio de multinationales rapporté à sa population le plus élevé au monde.
Ainsi, nous considérons que la Suisse ne peut plus rester aveugle face au comportement parfois irresponsable des entreprises qu'elle abrite, car cet aveuglement répété a un coût. Il a un coût humain lorsque, au Pérou, la société minière Glencore fait expulser des agricultrices de leur terre ancestrale, ou lorsque des pesticides de Syngenta intoxiquent les paysans et leurs champs dans le district de Yavatmal, en Inde. Il a un coût économique, faussant la concurrence en défaveur des entreprises respectueuses des droits humains et de l'environnement. Et il a aussi un coût écologique, car les dégâts environnementaux commis contre les forêts tropicales, la biodiversité et les océans ont des conséquences sur notre espace vital, sur le réchauffement climatique, mais aussi sur ce que nous mangeons et ce que nous respirons.
Sachant que les pays qui sont le théâtre de ces comportements à risque sont bien souvent impuissants face au pouvoir des grands groupes économiques, il appartient aux pays riches, dont la Suisse fait partie, d'y apporter des réponses. Dès lors, et même si nous préférerions voir le texte de l'initiative entrer en vigueur, les Verts soutiendront le contre-projet indirect tel que proposé par notre Commission des affaires juridiques, qui résulte d'un compromis. Il est certes bien plus modeste que l'initiative, mais est accepté par les initiants eux-mêmes, qui s'engagent, comme cela a déjà été dit, en contrepartie à retirer leur initiative, ainsi que par un très grand nombre d'acteurs économiques.
Dès lors, malgré ces concessions non négligeables, le groupe des Verts vous appelle à prendre vos responsabilités, en soutenant la version de notre conseil, qui a le soutien de la majorité de la Commission des affaires juridiques, et vous appelle également à soutenir par toute vos voix l'initiative pour des multinationales responsables qui vous sera soumise tout à l'heure.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Madame Arslan nous a répondu que la loi française allait plus loin, mais la France n'a pas le renversement du fardeau de la preuve. Alors en quoi la loi française va-t-elle plus loin que le contre-projet de la majorité?
Walder Nicolas · Mit-M · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Merci, Madame Chevalley, pour votre question. La loi française ne prévoit effectivement pas le renversement du fardeau de la preuve, mais elle va plus loin que le contre-projet défendu par la majorité de la commission, par exemple dans le sens que les fournisseurs sont englobés dans la responsabilité des entreprises multinationales. Dès lors, elle va plus loin dans un sens et moins loin dans l'autre, mais elle va en tout cas beaucoup plus loin que la version du contre-projet du Conseil des Etats, qui nous est présentée comme une alternative à celle de notre conseil.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
In fünf Minuten meine 25 Argumente für den indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates zu präsentieren, übersteigt meine Fähigkeiten. Ich beschränke mich deshalb auf ein paar wenige Punkte.
Es wurde jetzt hier, aber auch im Ständerat so diskutiert, als würde man jetzt komplett neue Dinge einführen, und der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates, der im Obligationenrecht im Bereich der Geschäftsherrenhaftung eine Konkretisierung der bestehenden Rechtslage einführen will, wurde verteufelt: Er würde zu einer Klagewelle ohne Ende führen, es würden neue Klagewege eröffnet, und man müsste sich weiss ich nicht was alles antun bzw. bekäme was weiss ich nicht alles deswegen. Das ist einfach nicht richtig!
Richtig ist, dass die Geschäftsherrenhaftung heute schon besteht. Die Geschäftsherrenhaftung, wie wir sie jetzt konkretisiert haben, befindet sich in diesem Bereich mit ganz klaren Kriterien international im Einklang mit dem, was wir sowieso nach aussen ständig sagen. Es geht um die Menschenrechte, es geht um Leib und Leben, und es geht um die Umwelt. Es geht nicht darum, dass man eine Klagewelle lostreten oder alles Mögliche als Klagegründe zulassen will. Vielmehr sind die Klagemöglichkeiten und die Schäden ganz klar umschrieben. Es gibt nicht weniger als sechs Einschränkungen, die wir in diesem indirekten Gegenvorschlag gemacht haben. Wir haben - wie bislang auch - die Möglichkeit, dass man sich exkulpieren kann, und es ist das Geniale an diesem Gegenvorschlag, dass wir hier in der Tradition des Obligationenrechtes arbeiten.
Wenn ich als Geschäftsherr eine Unternehmung, die ich beherrsche, die ich kontrolliere und auf deren Tätigkeiten ich Einfluss habe, irgendwo im Ausland arbeiten lasse und diese einen Schaden an Leib und Leben oder in Bezug auf Menschenrechte verursacht, dann hafte ich, ausser ich kann mich exkulpieren, nämlich dadurch, dass ich sage - und das haben wir in unseren Gegenvorschlag aufgenommen -, dass ich keine Möglichkeit hatte, dort direkt Einfluss zu nehmen. Das wird zum Beispiel im Fall der Kinderarbeit in Burkina Faso wahrscheinlich in den meisten Fällen tatsächlich so sein, weil ich nicht direkt kontrollieren kann. Aber ich habe die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen: Wenn das Risiko besteht, dass dort systematisch Kinder eingesetzt werden, dann muss ich nach den Regeln des Obligationenrechtes für meine Subunternehmen und für mein Unternehmen schauen, dass alles in Ordnung ist.
Es gibt aber keine Dritthaftung, es gibt keine Organhaftung, das ist völlig klar geregelt. Es ist auch klar geregelt, dass es eigentlich analog zum umgekehrten Fall funktioniert: Wenn nämlich ein Unternehmen aus dem Ausland in der Schweiz eine Tochtergesellschaft hat, dann hat diese sich selbstverständlich an unsere Gesetze zu halten; unsere Firmen müssen das im Ausland auch tun.
Dort, wo es um die Frage der Menschenrechte, der Umweltschäden usw. geht, haben wir auch eine klare Regel, indem wir nämlich verbindlich erklärte Bestimmungen ins Gesetz geschrieben haben; diese gelten für die Schweiz.
Das eigentliche Sahnehäubchen auf dem indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates ist, dass wir nicht nur Berichte wollen, sondern dass wir für den Fall tatsächlicher Konflikte auch eine Lösung gefunden haben. Diese haben wir im Kontaktpunkt für die OECD in der Schweiz gesehen. Dort kann man diese Streitigkeiten dann vorbringen und klären. International abgestimmt ist der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates, aber ganz bestimmt nicht die Berichterstattungslösung des Ständerates.
Mir bleibt jetzt noch eine Minute, um noch ein paar Worte über die ständerätliche Lösung zu verlieren, ich sage aber nur Folgendes dazu: Die ständerätliche Lösung will mit diesem Berichtsverfahren - das gut angedacht, aber vielleicht schlecht gelöst ist - eine Quasilösung schaffen, die aber letztlich auch nicht dazu führen wird, dass die Initiative, die eben einige Mängel hat, zurückgezogen wird.
Der Ständerat will dann auch noch ins Obligationenrecht hineinschreiben, dass die Unternehmen ein Managementsystem einführen sollen. Das ist, sage ich einmal, für das schweizerische Obligationenrecht schon ein bisschen seltsam. Ich glaube, das braucht es nicht. Die Geschäftsherrenhaftung ist in der Tradition des Obligationenrechts verankert.
Für mich als Unternehmer war, als ich im Ausland Geschäfte machte, immer klar, dass diese Unternehmenshaftung, die ich trage, klar zu handhaben ist: indem ich jemanden, den ich ins Ausland schicke, um etwas zu tun, klar darin instruiere, was er zu tun hat; indem ich jemanden schicke, von dem ich weiss, dass ich ihn in den wichtigen Belangen auch kontrollieren kann. Er soll dort funktionieren, er soll sich in diesem Land, in den Gesetzen und in den Regeln auskennen. Dann kann ich ruhig schlafen. Das machen wir in der Schweiz eigentlich schon seit hundert Jahren so. Das ist viel einfacher als irgendein Konstrukt mit Berichten usw.
Zur Volksinitiative selber kann ich nachher leider nicht mehr sprechen. Die grünliberale Fraktion wird in dieser ersten Phase, auch als Zeichen, dass Handlungsbedarf besteht, die Volksinitiative zur Annahme empfehlen. Es gibt von uns noch einen indirekten Gegenvorschlag, der eigentlich gut ist, weil er eine Branchenlösung vorsieht. Auch das wäre eine Lösung. Damit schliesse ich.
Ich bitte Sie jetzt, der Mehrheit zu folgen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Herr Kollege Flach, Sie haben die Geschäftsherrenhaftung erwähnt. Sie wissen ja, dass diese ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, einen Schaden und eine Kausalität. Der Richter muss sich davon überzeugen, dass diese verschiedenen Elemente tatsächlich vorliegen. Auch die Exkulpation muss bewiesen werden - es genügt nicht einfach, das zu sagen. Glauben Sie tatsächlich, dass ein Schweizer Gericht in die Lage kommt, die verschiedenen Haftungsvoraussetzungen so abzuklären, dass es überzeugt seinen Urteilsspruch fällen kann?
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Besten Dank, Herr Fluri, für diese Frage. Ja, die Gerichte in der Schweiz können das. Der Beweis ist folgender: Wenn Sie nach Artikel 55 ein bisschen weiterlesen, kommen Sie zu Artikel 58, "Haftung des Werkeigentümers". Da steht, dass Sie als Eigentümer eines Hauses dafür haften, wenn jemand wegen eines Werkmangels einen Unfall in Ihrem Haus hat. Jetzt gibt es zum Beispiel Stürze auf einer Treppe. Es gibt aber kein Gesetz, das sagt, wie eine Treppe sein muss. Es gibt kein Treppengesetz - nirgendwo. Die Gerichte müssen dann herausfinden, ob die Treppe tatsächlich kausal die Unfallverursacherin war. Das funktioniert seit vielen Jahren gut, weil der Bauherr, der Hauseigentümer, der Werkeigentümer sagen kann: Moment, ich bin der Meinung, ich habe die nötige Sorgfalt bei der Planung, der Ausführung und dem Unterhalt des Werks an den Tag gelegt. Und es gibt allenfalls - das haben wir ja auch in diesem Entwurf - auch noch jemand anderen, der dafür geradestehen muss. Die Sorgfaltspflichtprüfung kann das Gericht machen.
Wir verlangen mit dem Antrag nicht, irgendwelche obskuren Bestimmungen einzuhalten, sondern die Bestimmungen, welche die Unternehmung von Gesetzes wegen ohnehin am Ort ihrer Tätigkeit einhalten muss, plus die Bestimmungen, welche verbindlich sind, weil wir gesagt haben: Die sind als international verbindliche Bestimmungen für die Schweiz massgebend.
Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Je m'exprime au nom du groupe libéral-radical. A une très forte majorité, nous soutenons aujourd'hui la version du Conseil des Etats, donc la proposition de la minorité I (Bregy), à laquelle se sont joints trois quarts de la représentation libérale-radicale à la Commission des affaires juridiques, comme cela ressort du dépliant. En plus des raisons exprimées par M. Bregy et que nous faisons nôtres, nous soutenons sa minorité pour les raisons suivantes, notamment.
Tout d'abord et en préambule, notre groupe tient à dire qu'il balaie d'un revers de la main l'argument selon lequel il faudrait se résoudre à adhérer à la version du Conseil national au motif que cette acceptation entraînerait le retrait de l'initiative populaire et éviterait donc une votation sur cet objet. Soyons très clair, nous n'avons absolument pas peur d'une votation populaire, nous n'avons pas peur du peuple et nous ne souhaitons pas capituler.
D'ailleurs, cet argument se retourne contre lui-même, car il signifie - comme l'a dit le Conseil des Etats - que le contre-projet du Conseil national est en fait l'initiative elle-même, le contenu de celui-ci étant une version "soft" de celle-là, une sorte de "Canada Dry" de l'initiative, bref une loi de mise en oeuvre. Or, cette loi de mise en oeuvre, le groupe libéral-radical n'en veut pas.
En particulier, nous rejetons avec force le renversement du fardeau de la preuve en défaveur du défendeur, avec toutes les difficultés juridiques et pratiques que cela impliquerait s'agissant de l'établissement de faits qui se sont très généralement produits à l'étranger. Et je me réjouis de voir un tribunal suisse voyager au Burkina Faso pendant un mois pour aller interroger des témoins et pour aller y établir les faits par voie de commission rogatoire.
Nous rejetons également la création d'une responsabilité causale de groupe, qui est actuellement inconnue du droit suisse et de la plupart des législations européennes.
La création d'un for judiciaire en Suisse, que comporte le contre-projet, avec le risque qui en découle d'actions en justice hostiles et abusives, notamment initiées par des concurrents de la place économique suisse, est également un des éléments qui nous conduit à rejeter le contre-projet du Conseil national.
Cette création d'un for en Suisse nous a d'ailleurs été confirmée en commission par des juristes dans l'hypothèse où le contre-projet de notre conseil serait adopté.
Enfin, nous rejetons l'application directe aux entreprises que comporterait l'adoption du contre-projet initialement voulu par notre conseil de tous les traités conclus et ratifiés par la Suisse dans les domaines des droits de l'homme et de l'environnement qui ont été mentionnés dans le rapport de commission du 18 mai 2018. Sauf erreur, il y a 23 pactes, protocoles et autres conventions qui s'appliqueraient directement aux entreprises, alors que tel n'est pas le cas aujourd'hui. Bref, il y a dans cette version du contre-projet une combinaison toxique d'un for en Suisse, d'une responsabilité causale, d'un renversement du fardeau de la preuve, d'une applicabilité directe d'un catalogue infini de dispositions s'appliquant aux entreprises, et cela de façon directe.
C'est la raison pour laquelle, et pour les motifs qui ont été exposés par M. Bregy, nous soutenons le contre-projet défendu par sa minorité I, qui en réalité - on peut le dire - est le texte qu'a voulu, dans sa dernière version, le Conseil fédéral.
Ce texte a de nombreux mérites. D'abord, il aligne notre législation sur les normes de protection de l'Union européenne dans le domaine de la responsabilité des entreprises en matière de droits de l'homme et de protection de l'environnement. Il comporte des obligations étendues en matière de "reporting". Il aligne notre législation sur les normes de protection de l'Union européenne dans le domaine des minéraux provenant des zones de conflit. Il comporte dans ce domaine également des obligations de diligence strictes et de "reporting" extrêmement étendues. Il aligne notre législation sur les réglementations de l'état de l'Union européenne disposant des réglementations les plus complètes, référence étant notamment faite au "Child labour due diligence of the Netherlands", et comporte des obligations strictes, là aussi, de diligence et de "reporting" extrêmement étendues. Bref, il y a dans le contre-projet du Conseil des Etats un véritable contre-projet, un contre-projet digne de ce nom et non une simple mise en oeuvre anticipée de l'initiative.
Ma dernière remarque sera la suivante: lundi après-midi, lorsque nous avons parlé de la loi sur le blanchiment d'argent, le groupe socialiste nous a dit que nous faisions fausse route, parce que nous ne nous alignions pas sur ce que disaient les représentants d'Economiesuisse. Alors je vais juste brièvement dire au groupe socialiste ce que dit Economiesuisse à propos de ce contre-projet indirect du Conseil des Etats: "Un élément décisif à cet égard est la combinaison d'instruments ayant fait leurs preuves à l'échelle internationale. Le contre-projet" - du Conseil des Etats - "est tourné vers l'avenir. Les obligations de diligence et de reporting prévues hisseraient la Suisse dans le top 3 des pays avec la réglementation la plus poussée dans le domaine de la responsabilité des entreprises. Avec cette solution, le respect des standards internationaux deviendrait encore plus contraignant pour les entreprises actives à l'international, sans que celles-ci soient exposées à des plaintes abusives. Le projet permet en outre de développer la réglementation en phase avec les évolutions internationales."
Bref, avec l'adoption du contre-projet indirect du Conseil des Etats, nous n'aurons pas, loin s'en faut, à rougir de notre législation, qui sera l'une des plus efficaces d'Europe et du monde.
Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
La présidente (Moret Isabelle, présidente): Monsieur Lüscher, vous avez une question de M. Vogt.
Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Quel grand honneur m'est fait là!
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Lüscher, interpretieren Sie meine Frage nicht als Ehrerweisung. Sie haben so getan, als ob eine Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte nur im Gegenvorschlag des Nationalrates bestehen würde. Der Gegenvorschlag des Ständerates besagt, es müsse auch in Bezug auf die Menschenrechte eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt werden. Gemäss Begleitbericht ist diese nicht einmal auf die Menschenrechte beschränkt, welche die Schweiz ratifiziert hat. Wie können Sie sagen, dass in dieser Hinsicht der Gegenvorschlag des Nationalrates weiter gehe?
Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
Eh bien, si le contre-projet du Conseil des Etats ne va pas plus loin, je vous invite à l'adopter puisqu'il comporte exactement les mêmes obligations dans ce domaine que le contre-projet de notre conseil. La question que vous posez, qui en fait comporte sa réponse, est un élément de plus qui milite en faveur de la version du Conseil des Etats.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Vorab die Ergebnisse aus der SVP-Fraktion: Wir haben mit 0 Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen der Minderheit Schwander zugestimmt. Mit klarer Mehrheit oder einstimmig bei 2 Enthaltungen will die SVP-Fraktion also keinen Gegenvorschlag. Etwas schwieriger wird es, wenn es um die Frage geht, ob der nationalrätlichen oder der ständerätlichen Version zuzustimmen sei. Auch hier zuerst die Ergebnisse: Zwei Drittel der Fraktion sind für die ständerätliche Lösung, und ein Drittel enthält sich der Stimme oder ist für die nationalrätliche Lösung. Warum? Die SVP-Fraktion ist klar der Meinung, dass die ständerätliche Lösung mehr Verbindlichkeiten schafft, aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht gleichermassen schwächt wie die nationalrätliche Lösung. Dies ist etwa die Zusammenfassung unserer Diskussion.
Etwas, was die Haftung anbelangt und was wir in der Kommission und nachher nochmals in der Fraktion diskutiert haben, möchte ich in aller Deutlichkeit festhalten: Es wird immer wieder behauptet, die Haftung gemäss der ständerätlichen Lösung ginge nicht weiter als diejenige gemäss der nationalrätlichen Lösung bzw. bei der ständerätlichen Lösung bleibe der Status quo bestehen. Dem muss ich ganz klar widersprechen. Die erfassten Rechtsgebiete werden auch mit der ständerätlichen Lösung ausgeweitet und damit eben auch die Haftung. Ich spreche von den Rechtsbereichen Diversität, CO2-Ziele, Luftverschmutzung, Wasserverbrauch, biologische Vielfalt. Das sind die neu erfassten Rechtsbereiche, bezüglich welcher eben auch die Haftung ausgeweitet wird. Wenn auch auf internationale Normen abgestützt wird, dann wird gerade die Rechtsentwicklung in diesen Rechtsbereichen automatisch in unsere Rechtspraxis einfliessen, ohne dass wir etwas dazu zu sagen haben. Deshalb wehren wir uns, wenn einfach so quasi gesagt wird: An der Haftung ändern wir nichts. Das ist nicht so, wenn wir die Rechtsbereiche ausweiten.
Das möchte ich mit aller Deutlichkeit hervorheben und an die Unternehmen appellieren, die für die ständerätliche Lösung sind: Sie müssen dann wirklich nicht kommen, wenn es dann so ist, wie wir das bezüglich Haftung sehen, und dann das Parlament und den Bundesrat auffordern, entsprechende Lösungen zu bieten, weil dann wirklich die Haftung in der Rechtspraxis ausgeweitet wird. Es ist dann die Aufgabe der Unternehmen, der Wirtschaft, die jetzt auch die ständerätliche Lösung wollen, dies entsprechend selbst zu lösen. Da möchten wir dann in späteren Stunden, Tagen oder Monaten keine Unterstützung mehr bieten. Die Wirtschaft hat das entsprechend analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass das für sie die bessere Lösung ist.
Ich bitte Sie also, mit einer Mehrheit der SVP-Fraktion die ständerätliche Lösung zu unterstützen.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege Schwander, der Bundesrat hat in einem rechtsvergleichenden Bericht vom 2. Mai 2014 auf Seite 12 geschrieben, dass eine Verletzung der Pflichten betreffend Sorgfaltsprüfung und/oder Berichterstattung eine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates begründen würde. Im nationalrätlichen Gegenvorschlag steht, dass eine solche Haftung ausgeschlossen sei. Wenn Sie diese beiden Aussagen einander gegenüberstellen, bei welcher Lösung ist die persönliche Haftung grösser?
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist von Kollege Flach betont worden, er hat auf die sechs Einschränkungen der nationalrätlichen Lösung gegenüber der heutigen Rechtspraxis hingewiesen. Damit ist die Antwort eigentlich klar: Mit der ständerätlichen Lösung ist sie eben grösser.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Wir werden voraussichtlich im November dieses Jahres über die Konzernverantwortungs-Initiative abstimmen. Über die Abstimmungsempfehlung müssen Sie spätestens in den nächsten zwei Wochen entscheiden und ebenso darüber, ob der Initiative ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden soll.
Die Konzernverantwortungs-Initiative nimmt ein Anliegen auf, das heute im Kern nicht bestritten ist: Schweizer Unternehmen sollen Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt tragen. Über die Instrumente, die die Initiative vorschlägt, gehen die Meinungen aber weit auseinander; Sie sehen das auch an den beiden Gegenvorschlägen, die Ihrem Rat jetzt vorliegen.
Nationalrat und Kommissionsmehrheit wollen die Initiative weitestgehend umsetzen, so weit, dass die Initianten den Rückzug ihres Verfassungsbegehrens in Aussicht gestellt haben. Die Initiative käme damit gar nicht zur Abstimmung, was der Bundesrat als staatspolitisch etwas fragwürdig ansieht. Aus Sicht des Bundesrates und des Ständerates riskiert die Schweiz aber sowohl mit der Initiative wie auch mit dem Konzept des Nationalrates einen Sololauf. Sie lehnen die Initiative und den Gegenvorschlag des Nationalrates deshalb ab.
Dass die Schweiz Nachholbedarf hat, ist aber auch für den Bundesrat und den Ständerat klar. Die Schweiz soll hier international aufschliessen. Das ist das Ziel des Konzepts des Ständerates und der Kommissionsminderheit. Auch mit diesem Konzept wird die Schweizer Wirtschaft deutlich stärker als bisher in die Pflicht genommen, indem man ihr neu Transparenz- und Sorgfaltspflichten auferlegt. Anders als das Konzept des Nationalrates ist das Konzept des Ständerates aber international abgestimmt und begründet keinen Schweizer Alleingang. Das ist die Ausgangslage zur Konzernverantwortungs-Initiative.
Bevor ich auf die verschiedenen Argumente in der heutigen Debatte eingehe, möchte ich Ihnen die Haltung des Bundesrates zur Initiative noch einmal kurz darlegen; ich werde nachher nicht mehr dazu sprechen.
Ich habe es gesagt: Dem Bundesrat geht diese Initiative zu weit. Besonders die von den Initianten geforderten Haftungsregeln sind im internationalen Vergleich einmalig. Die Initiative will Unternehmen mit Sitz in der Schweiz überdies Sorgfaltsprüfungspflichten nicht nur für von ihnen kontrollierte Unternehmen, sondern für "sämtliche Geschäftsbeziehungen" auferlegen. Derart strenge Haftungsnormen und umfassende Sorgfaltsprüfungspflichten sind unverhältnismässig und würden dem Wirtschaftsstandort Schweiz unmittelbar schaden. Deshalb lehnt der Bundesrat die Initiative ab; dies stand bereits in der Botschaft vom 15. September 2017.
Im August 2019 hat der Bundesrat seine Ablehnung der Initiative nochmals bekräftigt, wobei ich dem anfügen möchte: Der Bundesrat wehrt sich zwar gegen die Initiative, nicht aber gegen die Volksabstimmung, im Gegenteil. Umweltschutz und Menschenrechte sind zentrale Fragen der Gegenwart. Welche Rolle der Staat, die Wirtschaft sowie jeder und jede Einzelne dabei spielen sollen, darüber braucht es eine breite Debatte, auch in der Öffentlichkeit, und es braucht eine deutliche Positionierung von Volk und Ständen zur Frage, ob die Schweiz auf diese wichtigen Fragen mit einem gut gemeinten, aber international nicht abgestimmten Swiss Finish antworten soll oder ob ein kontrolliertes, weil international abgestimmtes Vorgehen einem Swiss Finish vorzuziehen sei.
Zu den indirekten Gegenvorschlägen haben die verschiedenen Sprecherinnen und Sprecher vieles gesagt; ich verzichte deshalb darauf, die beiden Gegenvorschläge im Detail zu erläutern, und konzentriere mich auf die Gründe, aus welchen der Bundesrat Ihnen beantragt, den Gegenvorschlag des Ständerates zu unterstützen.
National- und Ständerat verfolgen mit ihren Gegenvorschlägen ähnliche Ziele: Sie wollen auf das Verhalten der Unternehmen einwirken. Sie unterscheiden sich aber grundlegend im Regulierungsansatz. Das Konzept des Nationalrates greift direkt ins Verhalten der Unternehmen ein. Es soll neue Aufgaben für den Verwaltungsrat geben - das wäre klassische Wirtschaftsregulierung -, bei Widerhandlungen würden als Sanktion zivilrechtliche Haftungsprozesse drohen. Dabei würde neu sogar die Schweizer Konzernmutter für ausländische, juristisch eigenständige Konzerntöchter einstehen müssen; ich komme darauf zurück.
Anders als der Nationalrat verfolgt der Ständerat mit seinem Konzept einen liberalen Regulierungsansatz. Er will primär Transparenz herstellen. Die Unternehmen sollen nach einem einheitlichen, international vergleichbaren Schema offenlegen, wie sie mit gewissen sozialen und ökologischen Schlüsselbereichen im Unternehmen umgehen. Auf dieser Grundlage kann jede und jeder Einzelne entscheiden, ob sie oder er weiterhin Produkte oder Dienstleistungen dieses Unternehmens kaufen will. Auf dieser Grundlage können auch Investoren und Geldgeber entscheiden, ob sie in das Unternehmen investieren oder ihm Kredit gewähren wollen.
Die Unternehmen müssen sich da auch nichts vormachen. Die Sensibilisierung der Kundinnen und Kunden sowie der institutionellen Anleger für ökologische und soziale Fragen wird weiter zunehmen und damit auch die Reputationsrisiken für Unternehmen, wenn sie ihre Verantwortung für Mensch und Umwelt nicht wahrnehmen und nicht glaubwürdig Bericht erstatten. Denken Sie nur an die Fälle der letzten Wochen, denken Sie beispielsweise an die Credit Suisse, die von Klimaaktivisten kritisiert wurde, denken Sie an die Firma Siemens. Das alles sind Reputationsrisiken, die Firmen scheuen.
Mit anderen Worten: Das Konzept des Ständerates schafft Rahmenbedingungen für eine ethisch und ökologisch verantwortliche Wirtschaft. Diese Rahmenbedingungen sollen international möglichst einheitlich sein. Denn erstens stehen die Unternehmen im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Nachbarstaaten und wollen gleich lange Spiesse. Das ist das sogenannte "level playing field". Zweitens können Unternehmen sich ihren Standort im In- und Ausland selbst aussuchen. Mit einer Verdrängung von Unternehmen ins weniger regulierte Ausland wäre dem Anliegen der Initiative letztlich ja auch nicht gedient.
Ein international abgestimmtes Vorgehen ist für Bundesrat und Ständerat deshalb wesentlich. Deshalb sieht das Konzept des Ständerates mit der Transparenzpflicht in sozialen und ökologischen Belangen sowie der Sorgfaltsprüfungspflicht im Bereich der Konfliktmineralien Massnahmen vor, die in der EU bereits ergriffen wurden. Mit der Sorgfaltsprüfungspflicht im Bereich der Kinderarbeit ginge die Schweiz zusammen mit Holland noch einen Schritt weiter. Das Konzept des Ständerates orientiert sich dabei an den Standards der UNO und der OECD. Das liegt in der Natur der Sache. Der Schutz von Umwelt und Menschenrechten ist ein globales Anliegen, das international koordiniert angegangen werden muss, wenn der Schutz nachhaltig sein soll.
Die internationale Abstimmung hat aber für den Gesetzgeber und die Wirtschaft auch grosse praktische Vorteile. Für den Gesetzgeber hat sie das, weil das Konzept des Ständerates gesetzestechnisch keine Schweizer Erfindung ist. Alle verwendeten Konzepte stammen aus dem Standardvokabular des Risikomanagements. Zu den meisten Massnahmen, insbesondere im Bereich der CSR-Berichterstattung, gibt es in EU-Mitgliedstaaten bereits eine mehrjährige Umsetzungspraxis. Das Konzept des Ständerates bietet damit grösstmögliche Rechtssicherheit für Wirtschaft und Unternehmen. Es gibt hier, Herr Nationalrat Schwander, keine automatische Rechtsübernahme - die gibt es nicht einmal beim Rahmenabkommen. Hier geht es darum, EU-Richtlinien zu übernehmen oder sich an die OECD- und UNO-Praxis anzulehnen. Die Schweiz ist jederzeit frei, wiederum weitere Entwicklungen zu übernehmen, wenn sie das tun will.
Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung, wie sie das Konzept des Ständerates vorsieht, eine implizite Sorgfaltsprüfungspflicht einschliesst. Der Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Konzept des Ständerates hat eine solche implizite Sorgfaltsprüfungspflicht tatsächlich bejaht. Unternehmen, die als Teil ihres CSR-Konzepts auch einen Due-Diligence-Prozess, also eine Sorgfaltsprüfung, anwenden, sollen diesen im Bericht beschreiben. Die Unternehmen können aber auch darauf verzichten, wenn sie das im Bericht klar begründen und erläutern. Deshalb kommt dieser Sorgfaltsprüfungspflicht in der nichtfinanziellen Berichterstattung gemäss Konzept des Ständerates keine vergleichbare Bedeutung zu wie den Sorgfaltsprüfungspflichten im Konzept des Nationalrates. Das ist wichtig, und das ist auch eine Antwort auf Ihre Frage, Herr Schwander.
Zentral ist ja auch hier die Frage, ob diese implizite Sorgfaltsprüfungspflicht im Konzept des Ständerates zu einer neuen Konzernhaftung für Konzerne führt, so wie es das Konzept des Nationalrates vorsieht. Diese Frage kann man klar verneinen: Sorgfaltsprüfung ja, Haftung nein. Diese Haftungsfragen stehen ja im Zentrum der Debatte. Deshalb ist die Debatte ja auch etwas emotional. Die beiden Gegenvorschläge unterscheiden sich in diesem Punkt ganz klar. Das Konzept des Ständerates stellt bezüglich der Haftung auf den Status quo ab. Es ist nicht so, wie oft in den Medien geschrieben wird, dass heute Firmen nicht haften. Es gibt die Geschäftsherrenhaftung; ich komme darauf zurück. Aber das Konzept des Ständerates möchte die Haftungsregeln, wie wir sie heute im Schweizer Recht kennen, nicht erweitern. Das bedeutet, dass auch künftig ein juristisch eigenständiges Tochterunternehmen selber für den Schaden haftet, den es verursacht hat, und zwar dort, wo der Schaden auch erfolgt ist.
Bezüglich der Muttergesellschaften von solch fehlbaren Tochtergesellschaften setzt das Konzept des Ständerates hingegen primär auf eine Bestrafung durch den Markt. Darin liegt der zentrale Unterschied zwischen diesen beiden Gegenvorschlägen. Das Konzept des Nationalrates misstraut dem Markt, stattdessen sollen es die Zivilgerichte richten. Es will daher eine neue Konzernhaftung für Tochtergesellschaften im Ausland einführen. Was das genau bedeutet und wie weit diese neue Haftung geht, darüber herrscht allerdings beträchtliche Konfusion.
Diese Konfusion wird noch begünstigt durch die Komplexität der haftungsrechtlichen Analyse. Die verschiedenen Meinungen in dieser Frage tragen nicht gerade zur Rechtssicherheit bei. Ich bin selber nicht Juristin und muss mich, wie viele unter Ihnen, auf die Einschätzung von Haftungsrechtsexperten stützen. Aber sogar als Laie kann man hier zumindest zwei Dinge erkennen: erstens dass mit dem Konzept des Nationalrates im Gegensatz zum Konzept des Ständerates eine zusätzliche Haftungsbestimmung, nämlich Artikel 55a, in das OR aufgenommen würde, zweitens dass das Parlament mit dieser neuen Bestimmung erstmals im Schweizer Recht ausdrücklich eine Konzernhaftung festschreiben würde für Schäden, die die Tochtergesellschaft eines Konzerns im Ausland verursacht hat. Das wäre im Schweizer Privatrecht neu und international auf Gesetzesstufe in dieser Explizitheit einmalig.
Diese Bestimmung käme zur heute geltenden "Haftung des Geschäftsherrn" gemäss Artikel 55 OR hinzu. Darüber, wie weit die heutige Geschäftsherrenhaftung geht, gibt es auch unterschiedliche Lehrmeinungen. Die meisten gehen davon aus, dass der bestehende Artikel 55 auch eine Geschäftsherrenhaftung im Konzernverhältnis begründet. Das Bundesgericht hat dies in seiner Rechtsprechung allerdings noch nie klar bejaht. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es jedenfalls nicht. Aber selbst wenn Artikel 55 im Grundsatz auf Konzernverhältnisse anwendbar wäre, käme er nur dann in Betracht, wenn das Schadensereignis in der Schweiz erfolgte. Erfolgt ein durch eine Tochtergesellschaft verursachter Schaden hingegen im Ausland, greift Artikel 55 des Obligationenrechts wegen der Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht.
An diesem Status quo will der Gegenvorschlag des Ständerates festhalten. Er will also anders als der Gegenvorschlag des Nationalrates keine ausdrückliche Konzernhaftung für ausländische Töchter verankern. Es wäre eine Konzernhaftung, die in dieser Form im internationalen Vergleich wohl einmalig wäre.
Der Bundesrat lehnt den Gegenvorschlag des Nationalrates ab. Denn der Gegenvorschlag des Nationalrates sieht, ich habe es ausgeführt, eine neue Haftungsregel für Konzerne vor. Sie ist nicht vergleichbar mit den bestehenden Regelungen. Das hat auch ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung gezeigt. Man begäbe sich also auf weitgehend unbekanntes Terrain. Zudem ist im Konzept des Nationalrates eine Befreiungsmöglichkeit von der Haftung vorgesehen. Die Beweislast dafür liegt aber bei der beklagten Muttergesellschaft. Das würde Klagen gegen eine Muttergesellschaft in der Schweiz zusätzlich erleichtern. Diese neuen Haftungsbestimmungen lehnt der Bundesrat ab. Wie der Ständerat möchte er im Bereich der Haftung beim heutigen Recht bleiben.
Der Status quo bedeutet nicht, dass in der Schweiz überhaupt keine anderen Haftungen existieren. Es gibt zum Beispiel schon lange eine persönliche Haftung für Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates und der Manager von Gesellschaften in der Schweiz. Auch kann die Tochtergesellschaft in der Regel im Ausland nach ausländischem Recht belangt werden, aber nicht nach Schweizer Recht.
Ich komme zum Fazit. Der Gegenvorschlag des Ständerates ist nach Ansicht des Bundesrates eine ausgewogene und wirtschaftsverträgliche Angleichung des Schweizer Rechts an das europäische Niveau. Mit diesem Gegenvorschlag nimmt die Schweiz ihre Unternehmen deutlich stärker in die Pflicht, als sie es bisher getan hat. Sie auferlegt ihnen Transparenzpflichten in ökologischen und sozialen Belangen sowie Sorgfaltspflichten in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien. Zugleich aber sichert das Konzept des Ständerates der Schweizer Wirtschaft gleich lange Spiesse im internationalen Umfeld, indem es auf einen Schweizer Alleingang verzichtet. Wenn wir eine nachhaltig ökologischere und sozialere Wirtschaft wollen, müssen nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Konsumentinnen und Konsumenten und die Investoren ihre Verantwortung wahrnehmen. Das können sie allerdings nur, wenn sie über die dafür notwendigen Informationen verfügen.
Noch ein letztes Wort an die Adresse jener, die glauben, man müsse gar nichts tun, ich spreche hier auch gewisse Wirtschaftskreise an: Diese Haltung ist heute politisch nicht mehr haltbar. Eine Mehrheit beider Kammern und auch der Bundesrat wollen einen Gegenvorschlag und damit eine höhere Verbindlichkeit. Diese Verbindlichkeit wird ohnehin kommen. Sie haben aber heute die Gelegenheit, die Stossrichtung selber vorzugeben.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, den Gegenvorschlag des Ständerates zu unterstützen, der ein kontrolliertes, international abgestimmtes Vorgehen ermöglicht. Damit geben Sie dem Schweizervolk - weil es damit ja nicht zu einem Rückzug der Initiative kommt - eine echte Wahl und die Möglichkeit, dann allenfalls im November über die Volksinitiative abzustimmen.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Madame la conseillère fédérale, j'aurais besoin d'une précision: si le projet de la majorité de la commission était adopté et devenait la règle - je rebondis un peu sur la question que vient de poser M. Kurt Fluri -, comment un tribunal suisse pourra-t-il aller enquêter à l'étranger pour établir les faits? Comment, en tant que conseillère fédérale, voyez-vous cette problématique?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Je vous remercie de cette question, Madame la conseillère nationale. En effet, ce sera un défi et c'est un défi, déjà aujourd'hui, de récolter des preuves à l'étranger. A cela s'ajoute qu'il faudra juger les objets que vous voyez à l'étranger selon le droit suisse. Ce faisant, vous imposez le droit suisse à un pays tiers, c'est-à-dire que vous dites, implicitement, que l'ordre juridique suisse est supérieur à celui d'un autre pays.
Badran Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Geschätzte Frau Bundesrätin Keller-Sutter, Sie haben jetzt argumentiert, dass das Konzept des Ständerates ein "level playing field", also gleich lange Spiesse, herstellt. Wie kommt es dann aber, dass gerade die direkt betroffene Rohstoffbranche das Konzept des Nationalrates unterstützt, mit der Argumentation, nur dieses schaffe gleich lange Spiesse? Heute ist es eben gerade so, dass man mit Umweltdumping oder der Verletzung von Menschenrechten einen massiven Wettbewerbsvorteil hat. Nur das Konzept des Nationalrates setzt dem etwas entgegen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Frau Nationalrätin Badran, ich danke Ihnen für Ihre Frage. Ich muss jetzt ehrlich sagen, ich habe den letzten Positionsbezug der Rohstoffbranche nicht mehr gelesen. Ich meine aber, und ich habe das etwas angetönt, dass es auch Teile der Wirtschaft gibt, das muss man klar sagen, die keine Volksabstimmung wollen, weil sie keine Diskussion über diese Themen wollen. Ich fürchte mich nicht vor dieser Volksabstimmung. Ich finde, das Volk in der Schweiz ist reif, um über die Bedingungen, auch die rechtlichen, die wirtschaftlichen, die sozialen und ökologischen Bedingungen zu debattieren, unter denen Schweizer Unternehmen auch im Ausland tätig sind.
Zum "level playing field": Ich kann hier nur indirekt darüber sprechen, was mir die Rohstoffbranche berichtet. Ich weiss nicht, ob sie tatsächlich über die Haftungsbestimmung informiert ist. Ich habe auch ausgeführt, dass die Haftungsbestimmung im Gegenvorschlag des Nationalrates weiter geht. Es gibt offensichtlich Teile der Wirtschaft, die bereit sind, vielleicht aus einem gewissen Opportunismus heraus, den Gegenvorschlag des Nationalrates zu unterstützen, weil der Rückzug der Initiative in Aussicht gestellt wurde und weil man damit den Urnengang vermeiden kann. Das ist nicht die Absicht des Bundesrates.
Ich habe eingangs auch gesagt, dass mit dem nationalrätlichen Gegenvorschlag die Initiative nach unserem Dafürhalten weitgehend umgesetzt wird. Es ist eine staatspolitische Frage, ob man einfach will, dass man mit dieser De-facto-Umsetzung eine Volksabstimmung über eine so wichtige Frage des Wirtschaftsstandortes Schweiz verhindert. Ich hätte keine Angst vor dieser Auseinandersetzung und würde mich freuen, wenn wir dann wieder miteinander diskutieren könnten.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Frau Bundesrätin, können Sie ausschliessen, dass es mit dem nationalrätlichen Vorschlag zu Doppelklagen gegen die Tochter im Ausland einerseits und andererseits gegen den Konzern in der Schweiz kommen könnte?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Herr Nationalrat Bregy, das kann ich nicht ausschliessen. Es ist in der Tat möglich, dass beispielsweise eine Klage gegen eine ausländische Tochter eingereicht wird und, bevor eine solche abgeschlossen ist, es parallel dazu kommt, dass eine Klage gegen die Muttergesellschaft in der Schweiz eingereicht wird - immer nach dem nationalrätlichen Gegenvorschlag. Eine Parallelklage oder eine Doppelklage wäre also möglich.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Tout d'abord, permettez-moi un bref historique du projet, exercice certes un peu fastidieux, mais nécessaire.
Le 14 juin 2018, notre conseil a adopté un projet constituant un contre-projet indirect à l'initiative "Entreprises responsables - pour protéger l'être humain et l'environnement". Le Conseil des Etats s'est penché sur cet objet à la session de printemps 2019 et a décidé, par 22 voix contre 20, de ne pas entrer en matière sur le contre-projet indirect.
Le 13 juin 2019, le Conseil national a traité en même temps le contre-projet indirect et l'initiative populaire. Il a décidé, par 109 voix contre 69 et 7 abstentions, de maintenir le contre-projet indirect. Il a suspendu le vote sur l'initiative en attendant que les deux projets puissent être votés au cours de la même session. J'y reviendrai dans le débat suivant concernant l'initiative.
Le 14 août 2019, le Conseil fédéral a décidé d'élaborer un projet législatif au cas où le Conseil des Etats refuserait le contre-projet indirect. La Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a examiné les propositions du Conseil fédéral. Mais la majorité de la commission soeur a aussi demandé au Conseil des Etats de poursuivre le développement du contre-projet indirect du Conseil national.
Le 18 décembre 2019, le Conseil des Etats a décidé, par 25 voix contre 13 et 4 abstentions, de donner la préférence au concept du contre-projet selon les propositions de la minorité, conformes au concept du Conseil fédéral. Par cette décision, le Conseil des Etats a créé une divergence pour toutes les propositions du projet 2 et il a opté pour un autre concept de contre-projet indirect qui implique la suppression de toutes les dispositions du contre-projet indirect du Conseil national et leur remplacement par son concept. Cela fait donc bientôt deux ans que nous travaillons sur cet objet.
Notre commission a repris ses travaux le 31 janvier 2020 afin de décider si elle maintenait le contre-projet du Conseil national ou si elle voulait suivre le Conseil des Etats. Nous avons auditionné Mme la conseillère fédérale Karin Keller-Sutter, qui a rappelé qu'il y avait une nécessité d'agir dans le domaine des droits humains et des standards environnementaux. Mais le contre-projet du Conseil national est une manière de mettre en oeuvre l'initiative, selon elle: sinon, pourquoi les initiants seraient-ils prêts à retirer leur initiative?
Contrairement au contre-projet indirect du Conseil national, celui du Conseil des Etats ne contient aucune règle supplémentaire de responsabilité, car il pense, comme le Conseil fédéral, que le droit en vigueur suffit en la matière. L'obligation de faire un rapport portera sur les questions non financières concernant l'environnement, les droits humains et sociaux et la lutte contre la corruption. Seules les entreprises qui emploient plus de 500 personnes, qui ont un bilan d'au moins 20 millions de francs et réalisent un chiffre d'affaires d'au moins 40 millions de francs pendant deux ans consécutifs seront concernées par cette obligation.
D'après l'estimation de l'administration, cela ne concernerait que quelques centaines d'entreprises. Concernant le devoir de diligence lié au travail des enfants et aux matières premières sujettes à conflits, les entreprises suisses devraient détecter les risques dans la chaîne logistique, et le cas échéant mettre en place un système de management approprié.
Toujours selon Mme la conseillère fédérale Keller-Sutter qui a eu l'occasion de s'exprimer, le contre-projet du Conseil national prévoit une nouvelle forme spécifique de responsabilité. En effet, une société mère basée en Suisse serait tenue pour responsable pour les dommages causés par une de ses filiales à l'étranger, même si celle-ci est autonome juridiquement.
Je vous fais un petit résumé de la discussion que nous avons eue en commission. Un commissaire, par ailleurs l'un des auteurs du contre-projet de notre conseil, s'est exprimé de manière très déterminée pour ce concept et pense que celui du Conseil des Etats est à combattre résolument. En effet, la Confédération a tout intérêt à ce que les entreprises suisses se comportent de manière honnête, c'est pourquoi il faut un contre-projet indirect qui soit consistant.
En comparaison avec l'initiative, le contre-projet de notre conseil restreint la responsabilité dans six domaines, notamment en raison des éléments suivants. La possibilité pour la société mère de ne pas être responsable de sa filiale. La responsabilité ne concerne que les dommages à la vie, à l'intégrité et à la propriété. La responsabilité ne s'exerce que sur les filiales effectivement contrôlées, etc. Il y en a encore trois autres.
Le concept de notre conseil se fonde sur l'actuel droit des obligations: selon l'article 55 du code des obligations, les entreprises assument une responsabilité dans le cadre de leurs propres compétences partout où elles ont une responsabilité en tant qu'employeur. Le contre-projet indirect de notre conseil traite de la responsabilité des entreprises dans le cadre de notre ordre juridique et, dans ce sens, il est compatible avec notre économie, applicable et apporte de la sécurité juridique.
Plusieurs commissaires ont aussi clairement rejeté le contre-projet du Conseil des Etats dans la mesure où il est considéré comme un alibi. Un rapport exigé des entreprises ne suffit pas, et les conséquences en cas de manquement relevé dans le comportement d'une entreprise n'ont pas été clairement définies. Enfin, le contre-projet du Conseil des Etats générerait beaucoup de bureaucratie pour peu d'efficacité.
Venons-en maintenant aux arguments des commissaires qui soutiennent le contre-projet du Conseil des Etats. Ceux-ci pensent que l'argument du retrait de l'initiative n'est pas suffisant pour soutenir le contre-projet de notre conseil, et ils n'ont pas peur d'aller devant le peuple. Le principal point de désaccord réside dans le fait que des événements survenus à l'étranger ne peuvent pas être jugés selon le droit suisse. Il y aurait à craindre que les tribunaux suisses soient confrontés plus souvent à des actions en responsabilité pour des faits qui se sont entièrement déroulés à l'étranger. Cela entraînerait des dommages pour la réputation de la place économique suisse. Enfin, ils ne veulent pas non plus que la législation suisse aille plus loin que celle en vigueur dans l'Union européenne.
Enfin, quelques commissaires se sont exprimés contre les deux concepts de contre-projet, car selon eux, s'il est louable d'améliorer la situation sur le terrain, aucun des deux projets ne résoudra les problèmes. Il conviendrait d'améliorer la législation des pays concernés, mais la Suisse n'a pas à s'en mêler. Le fait de juger des entreprises suisses n'est pas non plus une solution. C'est la raison pour laquelle, ils sont opposés à toute proposition de contre-projet.
Au vote, nous avons opposé les deux concepts: par 14 voix contre 5 et 6 abstentions, c'est le concept de notre conseil qui a obtenu la majorité. Puis, le concept de notre conseil a été opposé à la proposition, défendue par la minorité II (Schwander), de renoncer à présenter un contre-projet indirect: par 14 voix contre 7 et 4 abstentions, la commission a choisi le contre-projet indirect de notre conseil.
Je vous recommande donc de suivre la majorité de la commission et de rejeter les deux propositions des minorités, I (Bregy) et II (Schwander).
Pointet François · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Madame Fehlmann Rielle, le contre-projet de la majorité de la commission prévoit un mécanisme de conciliation. Que se passe-t-il si l'une des parties refuse cette conciliation?
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
D'abord, il faut effectivement faire une analyse de la situation, et c'est ensuite qu'intervient la responsabilité des entreprises. En ce qui concerne la procédure, il y a d'abord la conciliation, et ensuite, nous verrons probablement ce qu'il adviendra dans les détails. Mais il y a toujours ce concept de responsabilité, qui est effectivement au centre du contre-projet de notre conseil, qui intervient ensuite.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grünliberale Fraktion
Les principes directeurs de l'OCDE et de l'ONU interdisent le travail des enfants en dessous de 14 ans, mais la Bolivie autorise, dans certaines conditions, le travail des enfants de moins de 14 ans. Qu'en sera-t-il de nos entreprises par rapport à ce qui se passe de manière générale, et en particulier par rapport à la législation d'un pays qui légalise une certaine forme de travail des enfants?
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Contrairement à certains qui ont dit qu'il fallait changer la loi dans certains pays, ce qui n'est pas en notre pouvoir, je pense que nous avons une responsabilité vis-à-vis des multinationales et de leurs filiales qui, elles, ont le devoir de ne pas engager des enfants. Elles doivent donc se responsabiliser dans leur sphère d'activité et d'influence.
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Am 14. Juni 2018 hat der Nationalrat im Rahmen der Aktienrechtsrevision einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" angenommen und ihn gleichzeitig aus der Aktienrechtsrevision in eine separate Vorlage - in die Vorlage 2 - ausgegliedert.
Nachdem der Bundesrat die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen hatte, verfolgte der Nationalrat seinerseits das Ziel, auf Gesetzesstufe einen indirekten Gegenvorschlag zu entwerfen, der den Rückzug der Volksinitiative ermöglichen soll. Es gibt einen breiten Konsens innerhalb unserer Kommission, unseres Rates und, gemäss Umfragen, auch in der Bevölkerung, dass international tätige Unternehmen auch im Ausland ihrer Verantwortung nachkommen müssen, indem sie den Menschenrechtsschutz hochhalten und die Umweltstandards einhalten.
Die Grundsatzfrage stellte sich, ob es überhaupt einer und, wenn ja, welcher gesetzgeberischen Intervention bedarf, damit die Unternehmen in ihren Auslandtätigkeiten ihre Verantwortung betreffend Menschenrechts- und Umweltschutz entsprechend wahrnehmen. Der Bundesrat setzte zunächst auf die Eigenverantwortung der Unternehmen, die angesichts ihrer eigenen Unternehmensethik und Reputation, ihrer Corporate-Responsibility-Initiativen, ihres Engagements in internationalen Vereinbarungen wie beispielsweise dem UN Global Compact oder dem Dow Jones Responsibility Index rapportieren, wie sie die Verantwortung für unternehmerische Tätigkeiten im Ausland wahrnehmen.
Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen schusterte in ihrer Sitzung vom 13. November 2017 auf die Schnelle eine parlamentarische Initiative zusammen, die einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative forderte und die in der Folge von der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen mehrheitlich abgelehnt wurde. Auf der einen Seite arbeitete unsere Kommission für Rechtsfragen im Rahmen der Aktienrechtsrevision dann einen Gegenvorschlag aus, der zum Rückzug der Initiative führen soll und der inzwischen - das ist mir wichtig zu betonen - materiell einen weiten Weg gegangen ist von der ursprünglichen Nähe zur Initiative bis hin zu einem Gegenvorschlag, der diesen Namen auch wirklich verdient, indem er den Geltungsbereich und die Haftung im Vergleich zur Volksinitiative erheblich eingeschränkt hat.
Auf der anderen Seite arbeitete auch die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen weiter, führte Hearings mit Experten durch und setzte eine Subkommission ein. Schliesslich brachte die neue Bundesrätin und EJPD-Vorsteherin, Karin Keller-Sutter, einen Gegenvorschlag seitens des Bundesrates in die laufende parlamentarische Diskussion ein, der sich mit der Berichterstattungspflicht an die europäischen Rechtsentwicklungen anlehnt und keine Präzisierung der existierenden Geschäftsherrenhaftung fordert, wie vom Nationalrat vorgesehen. Dieser Gegenvorschlag wurde dann vom Ständerat übernommen, nachdem er in einer ersten Debatte das Eintreten auf den nationalrätlichen Gegenvorschlag verweigert hatte.
Unsere Kommission für Rechtsfragen sah sich demnach mit drei unterschiedlichen gesetzgeberischen Konzepten konfrontiert:
Das erste war der nationalrätliche Gegenvorschlag, der für die Leitungsorgane gesetzliche Sorgfaltspflichten statuiert und eine klarstellende und einschränkende Haftungsnorm ins Gesetz aufnimmt, wonach international tätige Unternehmen nur bei Tatbeständen haften, in denen sie die effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaften ausgeübt haben, und nur für Schäden an Leib und Leben oder Eigentum. Dies entspricht dem Konzept der Mehrheit.
Das zweite war der ständerätliche Gegenvorschlag, der darauf setzt, dass dank Reporting-Pflichten im nichtfinanziellen Bereich für grössere Unternehmen die Menschenrechts- und Umweltsituation im Ausland verbessert wird, weil die Berichterstattungspflichten bei allfälligen Missständen dank eines Comply-or-explain-Ansatzes zu einer Verbesserung führen sollten. Das ist der Antrag der Minderheit I.
Das dritte war ein Verzicht auf einen Gegenvorschlag, da sich schweizerische Unternehmen im Ausland grossmehrheitlich korrekt verhalten und deshalb kein staatlicher Interventionismus geboten ist. Dies entspricht dem Konzept der Minderheit II.
Aus folgenden Gründen empfehle ich Ihnen im Namen der Kommission, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen:
1. Der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates verankert Sorgfaltsprüfungspflichten für die Leitungsorgane von Gesellschaften in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards, wie sie heute von den allermeisten grossen Unternehmen praktiziert werden.
2. Er schafft Rechtssicherheit, indem die Haftung von Muttergesellschaften klar definiert wird und indem im Vergleich zum geltenden Recht ausdrückliche Haftungsbeschränkungen eingebaut werden. Namentlich wird die Haftung auf Schäden an Leib und Leben sowie Eigentum beschränkt. Zudem besteht eine zusätzliche Befreiungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn, nämlich die Möglichkeit, einzuwenden, dass die Muttergesellschaft nicht tatsächlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben konnte. Ausserdem muss die Muttergesellschaft nur für tatsächlich kontrollierte Tochtergesellschaften einstehen. Zudem ist eine persönliche Haftung der Organe einer Gesellschaft explizit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die Dritte verursacht haben wie zum Beispiel Zulieferer.
Aus diesen Gründen zieht es die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen vor, selber zu legiferieren, anstatt dies der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu überlassen. Die Kommission hat zudem auf Anregung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen das obligatorische Schlichtungsverfahren in den Gegenvorschlag aufgenommen, welches gerichtlichen Haftungsverfahren vorgeschaltet wird. Dies soll die Anzahl effektiver Gerichtsprozesse reduzieren. Als Schlichtungsbehörde dient der NKP, der Nationale Kontaktpunkt für die OECD.
Beide Gegenvorschläge sehen einen Anwendungsbereich für Unternehmen vor, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 40 Millionen Franken Umsatzerlös, 80 Millionen Franken Bilanzsumme, 500 Mitarbeitende. Der nationalrätliche Gegenvorschlag sieht zudem einen Einschluss von risikoexponierten Unternehmen respektive einen Ausschluss von Unternehmen vor, die kaum betroffen sein können, weil sie beispielsweise nur im Inland tätig sind.
Im Gegensatz zum Antrag der Minderheit I sieht der Mehrheitsantrag bei Verletzung der Berichterstattungspflicht keine neuen strafrechtlichen Sanktionen vor, während der ständerätliche Gegenvorschlag Bussen bis zu 10 000 Franken vorsieht. Der indirekte Gegenvorschlag, wie ihn der Nationalrat konzipiert hat, würde zum bedingten Rückzug der Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" führen, wie die Initianten heute noch einmal schriftlich bestätigt haben, während der ständerätliche Gegenvorschlag als Argumentationshilfe im Abstimmungskampf dienen soll. Dieser beinhaltet für die betroffenen Unternehmen auch eine gewisse Bürokratie.
Im Namen unserer Kommission für Rechtsfragen, die mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen entschieden hat, bitte ich Sie, den nationalrätlichen Gegenvorschlag anzunehmen und die beiden Minderheiten abzulehnen.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 91 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 72 Stimmen
(22 Enthaltungen)