25.047
Loi fédérale sur les droits politiques. Modification
Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Bundesgesetz über die politischen Rechte
Loi fédérale sur les droits politiques
Le président (Page Pierre-André, président): Nous allons traiter les divergences en un seul débat.
Fischer Benjamin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wir sind in der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, und wir haben hier noch meinen Minderheitsantrag zu beraten. Darin geht es um die Frage der Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass wir grundsätzlich dagegen sind; wir werden dann am Ende die Vorlage ablehnen, weil wir aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Einführung der elektronischen Unterschriftensammlung sind. Das habe ich aber bereits ausgeführt; Sie können es gerne im Amtlichen Bulletin nachlesen, wenn Sie die Argumente nicht mehr präsent haben.
Bei meinem Minderheitsantrag geht es um die Frage, wie diese Versuche angeordnet werden sollen. Es geht um Folgendes: Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass der Bundesrat "im Einvernehmen mit Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig begrenzte Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung" zulassen kann. Diese Bestimmung wurde dann in unserem Rat geändert. Die Kommissionsmehrheit möchte nun, dass die Formulierung "zeitlich, anteilsmässig und allenfalls örtlich begrenzte Versuche" lautet.
Jetzt kann man sagen, das sei ein absolut unwesentliches Detail. Das ist es aber nicht ganz. Es kommt schon darauf an, ob wir nun sagen, dass es Versuche sein sollen, die örtlich begrenzt sind, oder ob wir sagen, dass es Versuche sein sollen, bei denen ein gewisser Teil der Unterschriften elektronisch erfolgen darf und der Rest eben physisch abgegeben werden muss. Und wir sagen einfach: Wenn die Versuche nicht örtlich begrenzt sind, wie es jetzt die Idee der Mehrheit ist - die Mehrheit will, dass man mit Pilotprojekten einmal dieses E-Collecting testet, um dann zu sehen, ob man es allenfalls einführen kann -, dann sind es in dem Sinne nicht einfach nur Pilotprojekte, sondern dann geht das schon sehr viel weiter. Deshalb verlangt meine Minderheit die Formulierung, dass solche Versuche, wenn sie durchgeführt werden, örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig begrenzt werden müssen.
Wenn Sie erlauben, Herr Präsident, äussere ich mich als Fraktionssprecher gleich auch noch zu den anderen Bestimmungen; wir sprechen dann nachher nicht mehr. Es gibt noch die Frage der Flexibilität beim Ansetzen der Abstimmungstermine; Sie haben unseren Einzelantrag gesehen. Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, wie viel Flexibilität der Bundesrat haben soll. Ja, es ist störend, wenn man anschaut, wie Abstimmungsvorlagen teilweise aus taktischen Überlegungen terminiert werden. Andererseits - deshalb der Einzelantrag der SVP-Fraktion - stellt sich natürlich auch die Frage, ob man den Schlussabstimmungen wirklich so viel mehr Bedeutung zumessen will oder ob man dem Bundesrat die Flexibilität, die er heute hat, belassen will. Er ist auch heute nicht völlig frei, die Abstimmungstermine zu setzen.
Zu guter Letzt gibt es noch Artikel 10 Absatz 1ter, wo es um die Frage der Verschiebung oder der Absage von Abstimmungen in einer ausserordentlichen Situation geht. Die Kommission ist der Meinung, dass man Absatz 1ter streichen muss, weil er vielen möglichen Interpretationen Tür und Tor öffnet. Der Ständerat hat eine etwas andere Formulierung beschlossen, aber wir sind damit nicht wirklich glücklich. Denn diese bedeutet, dass der Bundesrat weiterhin eine Abstimmung verschieben oder absagen kann, wenn es zu einer schweren Störung der Stimmabgabe gekommen ist oder eine solche droht. Es stellt sich die Frage, wie man definiert, ob eine schwere Störung der Stimmabgabe droht, und das könnte durchaus auch zu Missbrauch führen.
Wir haben hier aber klar gesagt, dass wir, wenn die Differenz weiterhin besteht, offen sind, falls der Ständerat vielleicht noch zu einer besseren Formulierung findet. Aber an sich ist unsere Meinung nach wie vor die folgende: Der Bundesrat setzt die Abstimmungstermine an, und wenn tatsächlich eine schwere Störung der Stimmabgabe vorliegt oder eine ausserordentliche Situation eintritt, dann kann der Bundesrat eine Abstimmung auch verschieben oder absagen, denn er hat sie schliesslich angesetzt. Aber das soll wirklich nur in einer äussersten Notsituation geschehen, und es soll eben nicht leichtfertig darauf zurückgegriffen werden können. Die Vergangenheit zeigt, dass der Bundesrat von dieser Möglichkeit auch schon Gebrauch gemacht hat, aber eben nur in einer absolut ausserordentlichen Situation oder in einer Notsituation.
Insofern bitte ich Sie, unserem Einzelantrag und unserer Minderheit zuzustimmen und bei allen anderen Bestimmungen der Kommission zu folgen.
Andrey Gerhard · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe des VERT-E-S
Herr Kollege Fischer, Bezug nehmend auf Artikel 84a, in dem es um Pilotprojekte geht: Per Definition hat ein Projekt einen Anfang und ein Ende. Finden Sie es nicht folgerichtig, dass die zeitliche Beschränkung eben nicht nur eine Option ist? In der ersten Fassung war die zeitliche Beschränkung eigentlich optional. Jetzt steht sie doch am richtigen Ort angesichts dessen, dass ein Projekt auch ein Ende haben muss. Sie sagten doch auch, dass man hier eben nicht eine unendlich lang dauernde Einführung wolle. Oder sind Sie mit mir nicht einverstanden?
Fischer Benjamin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Doch, doch, ich bin einverstanden. Also noch einmal: Wir wollen die Einführung ja gar nicht. Aber wir sagen auch, es soll eine örtliche, eine zeitliche und allenfalls eine anteilsmässige Begrenzung geben. Das ist der entscheidende Punkt. Aber in der Mehrheitsversion wäre es jetzt so, dass es nur allenfalls örtlich begrenzt wird. Für uns ist der entscheidende Punkt, dass es wirklich auch örtlich begrenzt werden muss, weil es sonst nicht mehr wirklich ein Pilotversuch ist. Sonst können wir wirklich gleich sagen, dass wir jetzt die elektronische Unterschriftensammlung eingeführt haben.
Fonio Giorgio · Mit-M · Conseil national · Tessin · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Intervengo a nome del gruppo del Centro, ribadendo il nostro sostegno a questo progetto di revisione della legge federale sui diritti politici. Per noi questa revisione rappresenta l'occasione per rafforzare la trasparenza, l'accessibilità e l'affidabilità del nostro sistema democratico, adeguandolo in modo equilibrato alle esigenze attuali.
Uno degli aspetti più significativi è il rafforzamento del diritto di voto per le persone non vedenti o ipovedenti. È quindi molto positivo che il Consiglio degli Stati abbia approvato la decisione del nostro consiglio relativa all'articolo 6 capoverso 2. Il nuovo articolo risulta coerente con i principi costituzionali di uguaglianza e partecipazione, e contribuisce a garantire che tutte le persone possano esercitare il proprio diritto di voto senza discriminazioni. Si tratta di un adeguamento concreto, proporzionato e tecnicamente realizzabile, che rafforza l'inclusione e la fiducia nelle istituzioni. Restano tuttora alcune divergenze tra la nostra Camera e il Consiglio degli Stati.
Per quanto concerne la proposta di introdurre nella legge le possibilità di rinviare o annullare votazioni federali, come previsto nel nuovo articolo 10, la soluzione elaborata dal Consiglio degli Stati solleva qualche dubbio. Essa appare poco chiara quanto alle condizioni di applicazione e non chiarisce il rapporto con il diritto di urgenza che già oggi consente al Consiglio federale di intervenire in situazioni eccezionali. Ne risulta una norma di dubbia utilità, potenzialmente ridondante, e persino più restrittiva rispetto alle intenzioni iniziali. In un ambito così sensibile come l'esercizio dei diritti politici, introdurre una base legale senza una chiara necessità e senza una formulazione convincente rischia, secondo il nostro gruppo, di creare ulteriore incertezza.
Per questo motivo riteniamo corretto mantenere la posizione del nostro consiglio, stralciando il capoverso 1ter, e creare così una divergenza con il Consiglio degli Stati. Al tempo stesso va dato un mandato chiaro affinché la questione venga riesaminata a fondo e, se del caso, venga presentata una formulazione migliore in una fase successiva.
Per quanto riguarda invece la divergenza relativa all'articolo 84a capoverso 1, il nostro gruppo sostiene la posizione della maggioranza della commissione. L'obiettivo è permettere la sperimentazione di "e-collecting" anche su scala nazionale, cosa che con la versione del Consiglio federale e del Consiglio degli Stati non sarebbe più possibile.
La formulazione proposta permette invece progetti pilota significativi, evitando una limitazione territoriale difficilmente applicabile all'"e-collecting" e garantendo al contempo che si rimanga nell'ambito di una sperimentazione. Per quanto concerne invece la proposta giunta dal gruppo dell'UDC, relativa all'articolo 10 capoverso 1bis a, il nostro gruppo la respingerà.
Schläfli Nina · Mit-F · Conseil national · Thurgovie · Groupe socialiste
Es verbleiben noch ein paar wenige Differenzen, die aber gewichtig sind.
Erstens geht es in Artikel 10 Absatz 1bis a um die Festlegung der Termine für verschiedene abstimmungsreife Abstimmungsvorlagen. Die SP-Fraktion ist hier wie die Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass das einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf. Den besten Beweis dafür hat der Bundesrat erst letzte Woche geliefert, als er wieder einmal zwei Vorlagen, namentlich die Neutralitäts-Initiative und das Referendum zum Kriegsmaterialgesetz, auf zwei unterschiedliche Abstimmungstermine gelegt hat. Dies geschah wahrscheinlich wegen schwieriger Erfolgsaussichten, wenn sie zusammen zur Abstimmung gebracht worden wären, und möglicherweise auch auf Insistieren des Präsidenten von Economiesuisse hin. Solche Tricksereien sollen in Zukunft nicht mehr möglich sein. Deswegen brauchen wir eine klare gesetzliche Grundlage. Ich bitte Sie an dieser Stelle, den Einzelantrag der SVP-Fraktion abzulehnen.
Zweitens bevorzugen wir weiterhin die ursprüngliche Version des Gesetzes und sind für Streichen von Artikel 10 Absatz 1ter, weil die Absage oder die Verschiebung einer Abstimmung aus dem Umstand, dass der Bundesrat eine Abstimmung ansetzt, abgeleitet werden kann. Das befriedigt nach wie vor nicht. Aber aufgrund von ausführlichen Diskussionen wurde klar, dass es unwahrscheinlich ist, dass für jeden Fall der Fälle eine zufriedenstellende Regelung gefunden werden kann, ohne die jetzige Situation zu verschlimmbessern - jedenfalls bisher. Der Ständerat hat dann noch einmal die Gelegenheit, eine bessere Idee zu unterbreiten.
Drittens unterstützen wir im Sinne eines Kompromisses in Artikel 84a Absatz 1 den vorliegenden Antrag der Mehrheit in Bezug auf die Einschränkung der Pilotprojekte E-Collecting. Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Gysin Greta · Mit-F · Conseil national · Tessin · Groupe des VERT-E-S
Siamo nella fase di appianamento delle divergenze e ne rimangono poche, due per la precisione, ma si tratta comunque di divergenze importanti. All'articolo 10 capoverso 1bis a, si tratta della fissazione delle date delle votazioni popolari. Il gruppo dei Verdi sostiene la proposta della maggioranza di mantenere la divergenza con il Consiglio degli Stati, con l'obiettivo di garantire dei criteri chiari, trasparenti e anche prevedibili per quanto riguarda la fissazione delle date di votazione. In questo modo si rafforza la fiducia nelle istituzioni e si evitano soprattutto influenze dovute alle pressioni di singoli gruppi di interesse. In questo senso vi invitiamo a bocciare la proposta del gruppo UDC, che invece chiede di rinunciare a queste limitazioni.
All'articolo 84a capoverso 1 si tratta invece di regolamentare progetti pilota per quanto riguarda la raccolta di firme elettroniche. Anche su questo punto vi proponiamo di mantenere la divergenza con la Camera alta, con una formulazione però leggermente diversa da quella scelta in un primo tempo, che può essere considerata un compromesso equilibrato che tiene conto di tutte le preoccupazioni e sensibilità riguardo a questo punto. Consiglio federale, Consiglio nazionale e Consiglio degli Stati concordano sul fatto che la raccolta digitale di firme deve rimanere per intanto limitata a progetti pilota controllati e circoscritti. La divergenza riguarda il modo in cui questi limiti devono essere definiti. Con la proposta della maggioranza commissionale rimane il limite temporale dei progetti pilota, rimane anche il limite quantitativo alla quota di firme raccolte in maniera elettronica, ma si lascia la possibilità di svolgere questi progetti pilota anche su tutto il territorio nazionale.
Perché questa è una soluzione equilibrata e perché è importante che sia così? Perché una limitazione geografica obbligatoria non è necessariamente la soluzione più adeguata. Pensiamo alla raccolta firme per iniziative a livello nazionale: se il progetto pilota fosse circoscritto a livello territoriale, chiaramente lo renderebbe più difficile e meno sensato. I progetti pilota a livello nazionale permettono anche di ottenere dei risultati più rappresentativi e quindi più utili per la valutazione. In fondo è proprio anche questo il senso di progetti pilota: arrivare alle conclusioni che permettono di decidere se dal progetto pilota si passa poi all'attuazione permanente o se invece è meglio rinunciare a questo progetto.
Il gruppo dei Verdi vi invita a seguire in ogni punto la maggioranza commissionale.
Schilliger Peter · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe libéral-radical
Wir sind in der Differenzbereinigung, und die FDP-Liberale Fraktion hätte eigentlich auf die Wortmeldung verzichtet, weil sie der Mehrheit folgt. Aber dank dem Einzelantrag der SVP lohnt sich nun eine Wortmeldung.
Es geht um die Frage, ob der Bundesrat in der terminlichen Gestaltung der Abstimmungsanordnung weitere Einschränkungen auferlegt erhalten soll. Die FDP-Liberale Fraktion ist klar der Meinung: Nein, das braucht es nicht. Sie hatte auch in der Staatspolitischen Kommission bereits die Version des Ständerates unterstützt; diese fordert, hier keine weiteren Dispositionen zu treffen. Da es in der Staatspolitischen Kommission leider nur drei Stimmen für diese Variante gab, haben wir in der Phase der Differenzbereinigung entsprechend auf einen Minderheitsantrag verzichtet. Aber dank diesem Einzelantrag ist unsere Unterstützung selbstverständlich wieder aktuell.
Weshalb lehnen wir diese Formulierungen bei Artikel 10 ab? Es gibt immer einen "dümmsten" Zeitpunkt für die Durchführung einer Abstimmung. Es folgt immer eine Bewertung im Sinne von: Jetzt ist es nicht ideal. Und wenn der Bundesrat gewisse Abstimmungen gleichzeitig oder zeitlich getrennt vorlegt, heisst es: Jetzt wird vom Bundesrat geschummelt. Je nachdem, ob man bei den Siegern oder bei den Verlierern ist, ist man mit der Abstimmungsdisposition unzufrieden, und ich denke, es wird auch künftig eine gewisse Unzufriedenheit darüber geben.
Zudem muss man auch noch bedenken, dass in der Vorphase der Nationalrats- und Ständeratswahlen die Parteien meistens neue Volksinitiativen lancieren. Diese Volksinitiativen werden zu einem ähnlichen Zeitpunkt eingereicht, sie werden zu einem ähnlichen Zeitpunkt im Parlament beraten und kommen schliesslich zu einem ähnlichen Zeitpunkt in die Schlussabstimmung. Also gibt es einen Peak. Ob diese sieben oder acht Abstimmungen dem Volk dann jeweils gleichzeitig vorgelegt werden müssten und ob das der Demokratie förderlich ist, kann man sich wirklich fragen. Die FDP-Liberale Fraktion findet, dass der Bundesrat in den meisten Fällen hier die richtigen Schlüsse gezogen, die Anordnungen ideal vorgetragen und darauf geachtet hat, dass nicht übermässig viele Abstimmungen pro Departement miteinander angeordnet werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Einzelantrag der SVP-Fraktion zu unterstützen und bei den restlichen Bestimmungen der Mehrheit zu folgen.
Rossi Viktor · BK-M · Berne
Ich gehe auf die beiden Differenzen ein, erstens betreffend die Abstimmungsvorlagen, also betreffend die Frage, wie die Abstimmungstermine festgelegt werden, sowie zweitens betreffend das E-Collecting.
Zuerst zu den Abstimmungsvorlagen: Sie haben im letzten September Artikel 10 Absatz 1bis a zugestimmt. Sie wollen damit bei Volksinitiativen und Referenden festlegen, dass die entsprechenden Vorlagen neu von Gesetzes wegen in chronologischer Reihenfolge gemäss dem Datum der Einreichung bzw. dem Datum der Schlussabstimmung zur Abstimmung gebracht werden. Abweichungen von diesem Vorgehen sollen nur im Ausnahmefall möglich sein. Wann über welche Vorlage abgestimmt wird, hängt bereits heute ganz wesentlich davon ab, wie und wie lange ein Erlass im Parlament beraten wird. Bei Volksinitiativen - ich denke, es ist wichtig, sich das vor Augen zu halten - stehen dem Bundesrat nach der Schlussabstimmung im Parlament durch die gesetzlichen Fristvorgaben, die bereits heute bestehen, gerade einmal zwei Abstimmungstermine für die Durchführung der Volksabstimmungen zur Verfügung. Auch bei fakultativen Referenden finden die Volksabstimmungen in neun von zehn Fällen an einem der ersten beiden möglichen Abstimmungstermine statt.
Mit dieser nun vom Nationalrat beschlossenen Bestimmung wird die Festlegung der Abstimmungsvorlagen aus Sicht des Bundesrates in ein unnötig enges Korsett geschnürt. Es gab Situationen - ich glaube, das muss man sich auch vor Augen halten -, in denen nicht nur der Bundesrat über einen gewissen Spielraum froh war. Denken Sie zum Beispiel an den Fall der Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe". Das Bundesgericht hat in diesem Fall den Urnengang aufgehoben. Nach der Bestimmung, die der Nationalrat jetzt beschlossen hat, hätte der Bundesrat die Volksinitiative grundsätzlich unmittelbar wieder zur Abstimmung ansetzen müssen. Das geltende Recht, wie wir es heute haben, verschaffte Bundesrat und Parlament damals ausreichend Zeit, sich nochmals inhaltlich mit den Anliegen der Initiative zu befassen, ohne dass andere Volksinitiativen im Abstimmungsplan nach hinten hätten verschoben werden müssen. Mit der neuen Regelung ginge diese Flexibilität verloren.
Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen solche Automatismen bei der Zuteilung von Vorlagen auf die Abstimmungstermine aus. Der Bundesrat kommt auch zum Schluss, dass sich mit einer solchen Regelung die Auseinandersetzung dann wahrscheinlich neu um die Auslegung und die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen, wie sie jetzt in Artikel 10 Absatz 1bis a beschrieben sind, drehen dürfte. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, beim Status quo mit dem bereits begrenzten Spielraum zu bleiben und Artikel 10 Absatz 1bis a abzulehnen.
Ich komme noch kurz zu Artikel 84a, zu den E-Collecting-Versuchen. Ich möchte hier, wie auch in den Kommissionen der beiden Räte und auch hier bereits im Rat mehrfach betont, nochmals unterstreichen: Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die E-Collecting-Versuche tatsächlich Versuche bleiben und ein definitiver Entscheid, ob E-Collecting dannzumal auch tatsächlich definitiv eingeführt werden soll, erst nach der Auswertung dieser Versuche durch das Parlament gefällt werden soll. Über die Mittel, durch welche wir sicherstellen, dass es Versuche bleiben, kann man diskutieren. Im ersten Entwurf stand - hier beziehe ich mich auch auf das Votum von Nationalrat Benjamin Fischer -, dass man die Versuche zwingend örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig beschränken soll, mit dem Ziel, dass es Versuche bleiben. Der Bundesrat kann sich aber auch dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission anschliessen, "anteilsmässig" als fixe Grösse zu definieren. Das heisst bei diesen Versuchen also konkret, dass bei einer Volksinitiative von den 100 000 Unterschriften, die eingereicht werden müssen, beispielsweise 30 000 dann elektronisch eingereicht werden dürfen und weiterhin mindestens 70 000 physisch eingereicht werden müssen. Das wäre dann eine zwingende Vorgabe, und die örtliche Einschränkung wäre dann "allenfalls" umzusetzen.
In diesem Sinne - ich sage es noch einmal - würde sich der Bundesrat dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission anschliessen.
Andrey Gerhard · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe des VERT-E-S
Geschätzter Herr Bundeskanzler, zuerst muss ich noch sagen, dass ich vorhin nicht ganz wach war und Kollege Fischer die komplett falsche Frage stellte. Er hat sie aber dennoch mit Bravour beantwortet.
Ich komme noch einmal zurück auf die Positionierung dieser Wörter, auf das, was ich bezüglich von "anteilsmässig" eigentlich vorhin fragen wollte. Sie haben richtig ausgeführt, dass ein Pilotprojekt beschränkt werden muss. Können Sie ein bisschen erklären, wie das bei E-Voting aussieht und wieso es in diesem Fall vielleicht auch zwingend vorzusehen ist, dass nur eine gewisse Quote elektronisch umgesetzt werden darf?
Rossi Viktor · BK-M · Berne
Herr Nationalrat, ich kann das gerne kurz erläutern. Beim E-Voting verfolgt man eigentlich die genau gleiche Idee. Auch beim E-Voting, zu dem ein Versuchsbetrieb läuft - Stand heute sind vier Kantone daran beteiligt -, ist es darum gegangen, Einschränkungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass es ein Versuchsbetrieb bleibt. Es gibt beispielsweise Kantone, in denen sich die Einschränkung darauf bezieht, dass sich nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer oder Menschen mit Beeinträchtigungen beteiligen können. Eine andere Vorgabe ist, dass nur ein gewisser Anteil der Stimmen auf dem elektronischen Weg abgegeben werden kann, um eben genau dem Gedanken des Pilot- oder Versuchsbetriebs gerecht zu werden.
Pfister Gerhard · Mit-M · Conseil national · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die SPK Ihres Rates hatte über drei Differenzen zum Ständerat zu befinden. Erstens sprach sich der Ständerat gegen den von der SPK-N in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative eingebrachten Artikel 10 Absatz 1bis a aus; darin geht es um die Fristen für die Ansetzung von Volksabstimmungen. Zweitens will der Ständerat in Artikel 10 Absatz 1ter eine gesetzliche Verankerung der Möglichkeit, Abstimmungen zu verschieben. Und drittens will der Ständerat in Artikel 84a betreffend die elektronische Unterschriftensammlung in Absatz 1 wie der Bundesrat die örtliche Begrenzung festhalten, Absatz 3 mit Erfordernissen zur technischen Ausgestaltung ergänzen und in Absatz 4 die dezentrale Stimmrechtsbescheinigung fixieren.
Bei der ersten und wichtigsten Differenz hält die SPK-N erstens am leicht modifizierten Beschluss des Nationalrates fest. Unseres Erachtens ist die Einschränkung der Möglichkeiten für den Bundesrat, was die Ansetzung von Abstimmungsterminen angeht, ein Kern dieser Vorlage, dem beide Räte im Grundsatz zugestimmt haben. Zweitens ist es eine angebrachte Stärkung der Volksrechte; der Bundesrat soll keine taktischen Spiele mehr machen und Abstimmungen und Termine so festlegen können, wie es ihm oder, noch schlimmer, gewissen Lobbykreisen passt. Mit 17 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragen wir Ihnen, festzuhalten und damit den Einzelantrag der SVP-Fraktion abzulehnen, aber auch den Passus "und die Anzahl Vorlagen pro Departement" zu streichen.
Noch einmal: Hier geht es zentral darum, dass die Volksrechte gestärkt werden sollen und der Bundesrat klare Vorgaben erhalten soll, weil er eben in der Vergangenheit mit dem Spielraum, den er hatte, zu weit gegangen ist und die sachlichen Anliegen von Initianten mit Taktik zu schwächen versucht hat. Insofern, glaube ich, ist es einigermassen kohärent, wie sich die FDP-Delegation in der Kommission verhalten hat, weil sie eine gewisse Nähe zur Economiesuisse hat und versucht hat, den Spielraum des Bundesrates für diese zu bewahren. Aber einigermassen widersprüchlich scheint mir der Einzelantrag aus der SVP-Fraktion zu sein, denn damit schwächt sie die Volksrechte und stärkt die Rechte gegen das Volk und gegen das Parlament zugunsten des Bundesrates. Das ist eigentlich nicht das, was Sie bisher in diesem Rat, durchaus mit einer gewissen Berechtigung, vertreten haben.
Zur zweiten Differenz in Artikel 10 Absatz 1ter: An sich hat der Ständerat recht, wenn er der Streichung des Nationalrates etwas entgegensetzen will, denn es handelt sich hier um die Umsetzung der Motion Rieder 20.3419, "Bewahrung der demokratischen Rechte und Stärkung der digitalen Einsatzbereitschaft", der beide Räte zugestimmt haben. Ihre Kommission möchte noch einmal daran festhalten, den Passus zu streichen, denn die Formulierung, die der Ständerat vorlegt, ist unseres Erachtens eben nicht adäquat genug. Wir sind aber offen, das allenfalls noch aufzunehmen, falls der Ständerat in der dritten Runde eine bessere Formulierung findet.
Bei der dritten Differenz, der Regelung der elektronischen Unterschriftensammlung in Artikel 84a Absatz 1, bietet die SPK-N einen Kompromiss an. Das Ziel der Motionen, die zu diesem Artikel geführt haben, bestand darin, dass auch schweizweite Versuche möglich sind. Mit der Version des Bundesrates bzw. des Ständerates wäre das nicht möglich. Mit 15 zu 9 Stimmen ohne Enthaltung bittet die Mehrheit der SPK Ihres Rates, ihrem Antrag zu folgen.
Bei den Absätzen 3 und 4 folgte der Nationalrat zunächst dem Entwurf des Bundesrates. Der neue Wortlaut des Ständerates in Absatz 3 verlangt, dass sich die technische Ausgestaltung an den Prinzipien der Datensparsamkeit und Quellenoffenheit orientiert. In Absatz 4 geht es um die Stimmrechtsbescheinigung. Die Stimmrechtsregister werden in praktisch allen Kantonen durch die Gemeinden geführt. In Einzelfällen fand auch in den Kantonen eine Zentralisierung statt. Es ist wichtig, dass solche Zentralisierungen auf kantonaler Ebene nicht ausgeschlossen werden. Die Kommissionssprecherin betonte im Ständerat auch, dass die Bestimmung nur bedeuten soll, dass keine Zentralisierung beim Bund stattfindet. Dies kommt aber im Wortlaut nicht zum Ausdruck. Ein zentrales Bundesstimmregister oder dergleichen ist nicht vorgesehen. Deshalb ist die Ergänzung aus Sicht der Kommissionsmehrheit auch nicht nötig, sondern vielmehr eher missverständlich.
Die Kommission beschloss, bei den Absätzen 3 und 4 dem Ständerat zu folgen. Bei Absatz 4 erfolgte der Entscheid mit 14 zu 3 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Bei Absatz 1 beantragt Ihnen die Minderheit Fischer Benjamin, sich ebenfalls dem Ständerat anzuschliessen. Insofern sehen Sie, dass die Kommission diese Frage nicht abschliessend geklärt hat. Wir werden auch hier schauen, was der Ständerat damit macht.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Schilliger Peter · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe libéral-radical
Herr Kommissionssprecher, Kollege Pfister, Sie haben die übermässige Einflussnahme von Economiesuisse auf den Bundesrat zum Thema gemacht. Meine einfache Frage lautet: War das Teil der Debatte an der letzten Kommissionssitzung oder Ihre persönliche Bewertung?
Pfister Gerhard · Mit-M · Conseil national · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Das war auch Teil der Debatte, weil ich es als Mitglied der Kommission noch einmal eingebracht hatte; das ist der erste Punkt.
Der zweite Punkt ist folgender: Das ist wieder ein Beispiel dafür, dass der Bundesrat die Rechte der Initianten einfach etwas zu grosszügig beschneidet. Das ist das Problem, das letztendlich zur parlamentarischen Initiative 24.423 geführt hat, der beide Kommissionen Folge gegeben haben. Das ist das Kernstück dieser Vorlage. Insofern geht es der Mehrheit der Kommission tatsächlich darum, dass die Rechte des Volkes beim Initiativrecht gewahrt bleiben und der Bundesrat den Spielraum, den er aus unserer Sicht eben wirklich zuungunsten von Initianten ausgeschöpft hat, nicht mehr hat.
Der Bundeskanzler hat vorhin ein Beispiel genannt - er hat es natürlich nett verpackt -; er hat ausgerechnet eine Initiative der Mitte erwähnt und gesagt, das sei uns ja entgegengekommen. Das ist natürlich sehr höflich und auch sehr schlau, weil die Mitte nicht sehr viele Initiativen lanciert hat. Was er aber verschwiegen hat, ist, dass das ganze Büro um die Wiederholung und die Ungültigkeit dieser Initiative darauf zurückzuführen ist, dass der Bundesrat im Abstimmungsbüchlein in einer einmaligen Art und Weise krass falsch informiert hat. Hätte der Bundesrat seinen Job richtig gemacht, wäre es also gar nicht zur Ansetzung der Wiederholung und zum Urteil des Bundesgerichtes gekommen. Insofern ist gerade dieses Beispiel eines, das für diese Vorlage hier nicht taugt.
Weber Céline · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe vert'libéral
Pour mémoire, nous avions traité cet objet le 18 septembre 2025. Le Conseil des États s'en est ensuite saisi le 12 mars dernier et il nous reste à présent trois divergences. À l'article 10, alinéa 1bis a, la commission vous invite, par 21 voix contre 3 et 1 abstention, à maintenir la version du Conseil national, qui avait accepté cet article à l'unanimité. La commission a cependant apporté une modification à la lettre d, en supprimant la deuxième partie de la phrase. En effet, la commission a jugé que, si le Conseil fédéral a toujours su démontrer par le passé qu'il pouvait gérer sans problème un nombre élevé d'objets de votation prévu pour une même date, pour la population, en revanche, un nombre trop élevé d'objets peut représenter un réel défi, la population devant d'abord se familiariser avec tous les objets pour pouvoir ensuite se prononcer.
Au nom de votre commission, je vous invite donc à maintenir cet article avec la modification proposée. Je ne me prononcerai pas sur la proposition individuelle du groupe UDC, qui n'a pas été discutée dans cette forme en séance de commission.
À l'article 10 alinéa 1ter, la commission vous propose de maintenir notre position. En effet, la précision ajoutée par le Conseil des États ne fait qu'ajouter du flou à un article qui l'était déjà. En effet, sachant qu'il n'est déjà pas possible d'établir objectivement, en cas de crise, si la formation de la volonté des électeurs a été perturbée ou non, comment peut-on vouloir établir quand cette perturbation potentiellement diffuse a pris fin ?
Cette précision est, aux yeux de la commission, une fausse bonne idée, raison pour laquelle je vous invite, au nom de la commission, à continuer de refuser l'alinéa 1ter de l'article 10.
Enfin, à l'article 84a, je vous rappelle que le but de cet article était de permettre la mise en place de récoltes de signatures électroniques. La commission vous propose ici une petite précision qui permet au Conseil fédéral de mener ces tests à l'échelle nationale, tout en lui laissant cependant la possibilité de limiter les tests sur une certaine portion du territoire seulement, s'il le souhaite. Par 15 voix contre 9, la commission vous invite à vous rallier à la majorité et à rejeter la minorité Fischer Benjamin.
Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ziff. I Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1bis a
Festhalten, aber:
d. die Gesamtzahl der Vorlagen zu beschränken;
Abs. 1ter
Festhalten
Antrag der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abs. 1bis a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Der Bundesrat kann bereits heute nicht frei über die Terminierung von Abstimmungsvorlagen entscheiden. Der bestehende rechtlich und politisch eng begrenzte Spielraum des Bundesrates bei der Terminierung von Abstimmungsvorlagen ist nötig, um abstimmungsreife Vorlagen in einer sinnvollen Art und Weise der Stimmbevölkerung zu unterbreiten. Aus diesem Grund soll dem Bundesrat die dafür notwendige, eng begrenzte Flexibilität weiterhin zugestanden werden. Andernfalls käme dem Zeitpunkt der Schlussabstimmungen im Parlament grössere Bedeutung zu und es wäre vermehrt mit sachfremden, politischen Einwirkungen aus abstimmungstaktischen Überlegungen zu rechnen.
Ch. I art. 10
Proposition de la commission
Al. 1bis a
Maintenir, mais :
d. de limiter le nombre total d'objets ;
Al. 1ter
Maintenir
Proposition du groupe de l'Union démocratique du centre
Al. 1bis a
Adhérer à la décision du Conseil des États
Le président (Page Pierre-André, président): Le Conseil fédéral soutient la décision du Conseil des États.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 102 Stimmen
Für den Antrag der SVP-Fraktion ... 91 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ziff. I Art. 84a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... und Gemeinden zeitlich, anteilsmässig und allenfalls örtlich begrenzte Versuche ...
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fischer Benjamin, Addor, Buffat, Glarner, Knutti, Riner, Rutz Gregor, Schmid Pascal, Steinemann)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. I art. 84a
Proposition de la majorité
Al. 1
... en les limitant à une certaine période, à une certaine proportion et, éventuellement, à une partie du territoire.
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des États
Proposition de la minorité
(Fischer Benjamin, Addor, Buffat, Glarner, Knutti, Riner, Rutz Gregor, Schmid Pascal, Steinemann)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des États
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Le président (Page Pierre-André, président): L'objet retourne au Conseil des États.