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Loi fédérale sur les droits politiques. Modification

71710 · Bulletin officiel

Dals 9 zercl. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/71710/fr/loi-federale-sur-les-droits-politiques-modification

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Bundesgesetz über die politischen Rechte. Änderung (25.047)

25.047

Loi fédérale sur les droits politiques. Modification

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Bundesgesetz über die politischen Rechte

Loi fédérale sur les droits politiques

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Ich gebe das Wort der Berichterstatterin, Frau Z'graggen, für einige einleitende Bemerkungen zu den Differenzen.

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Beim Bundesgesetz über die politischen Rechte bestehen nach den Beschlüssen des Nationalrates vom 4. Juni 2026 noch drei Differenzen. Darüber werde ich bei den betroffenen Artikeln namens der Kommission berichten.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ziff. I Art. 10

Antrag der Mehrheit

Abs. 1bis a

Festhalten

Abs. 1ter

Der Bundesrat kann eine angeordnete Abstimmung verschieben oder absagen, wenn es zu einer schweren Störung der Stimmabgabe gekommen ist oder eine solche unmittelbar droht. Verschiebt er eine Abstimmung oder sagt sie ab, so unterbreitet er die betroffenen Vorlagen innerhalb von 10 Monaten nach Wegfall der Störung zur Volksabstimmung.

Antrag der Minderheit

(Fässler Daniel, Broulis, Engler, Maillard Pierre-Yves)

Abs. 1bis a

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 10

Proposition de la majorité

Al. 1bis a

Maintenir

Al. 1ter

Le Conseil fédéral peut reporter ou annuler une votation qu'il a ordonnée si l'exercice du droit de vote a été gravement perturbé ou si une telle perturbation est imminente. S'il reporte ou annule une votation, il soumet les objets concernés à la votation dans les dix mois après la fin de la perturbation.

Proposition de la minorité

(Fässler Daniel, Broulis, Engler, Maillard Pierre-Yves)

Al. 1bis a

Adhérer à la décision du Conseil national

Abs. 1bis a - Al. 1bis a

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Diese erste Differenz betrifft Artikel 10 Absatz 1bis a zur Festlegung der Termine für abstimmungsreife Vorlagen. Der Nationalrat hält mit 102 zu 91 Stimmen an seiner Position fest. Er hat die Bestimmung zwar leicht angepasst und die Vorgabe zur Berücksichtigung der Anzahl Vorlagen pro Departement gestrichen, grundsätzlich hält er aber daran fest, dass diese Abstimmungstermine restriktiver geregelt werden sollen. Der Nationalrat erachtet diese Regelung als zentrales Element der Vorlage. Mit den vorgesehenen Vorgaben soll verhindert bzw. erschwert werden, dass bei der Festlegung von Abstimmungsterminen oder bei der Zusammenlegung von Vorlagen zu Abstimmungsterminen taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Damit sollen die politischen Rechte der Bevölkerung gestärkt werden.

Der Ständerat hat sich demgegenüber bereits mehrfach gegen gesetzliche Vorgaben zur Terminierung von Volksabstimmungen ausgesprochen. Bereits nach geltendem Recht besteht für den Bundesrat ein begrenzter Spielraum. Bei Volksinitiativen stehen ihm zum Beispiel nach der Schlussabstimmung im Parlament aufgrund der bestehenden Fristen in der Regel nur zwei mögliche Abstimmungstermine zur Verfügung. Auch bei fakultativen Referenden finden die Abstimmungen in den meisten Fällen an einem der ersten beiden möglichen Termine statt. Die vom Nationalrat beschlossene Regelung würde den Spielraum weiter einschränken.

Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass es Situationen geben könne, in denen gerade eine gewisse Flexibilität für den Bundesrat notwendig sei. So konnte beispielsweise nach der Aufhebung der Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" durch das Bundesgericht dank des geltenden Rechts ausreichend Zeit gewonnen werden, um die Situation neu zu beurteilen, ohne aber andere Vorlagen im Abstimmungsplan verschieben zu müssen. Die Kommissionsmehrheit ist weiterhin der Auffassung, dass dieser Artikel ein unnötig enges Korsett schaffe; zudem bestehe die Gefahr, dass sich künftige Auseinandersetzungen weniger um die Terminierung selbst als vielmehr um die Auslegung der vorgesehenen Ausnahmeregelungen drehten.

Ihre Kommission beantragt Ihnen daher mit 9 zu 4 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und auf zusätzliche gesetzliche Vorgaben zu verzichten. Die Minderheit Fässler Daniel, die ihren Antrag nachher selbst begründen wird, beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Sie erachtet die Begründung des Nationalrates als nachvollziehbar und unterstützt die von ihm beschlossenen Vorgaben zur Festlegung der Abstimmungstermine.

Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Nationalrat möchte, dass sich der Bundesrat bei der Ansetzung der Abstimmungstermine im Grundsatz an zeitlichen Kriterien zu orientieren habe. Er möchte damit die parlamentarische Initiative 24.423 seiner Staatspolitischen Kommission umsetzen, der vor zwei Jahren notabene auch unsere Kommission Folge gegeben hat. Nach dem Willen des Nationalrates sollen somit Volksinitiativen nach dem Datum ihrer Einreichung zur Abstimmung gelangen und Erlasse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, nach dem Datum der Schlussabstimmung.

Diese Grundsatzregel hat der Nationalrat mit einer Aufzählung von Gründen ergänzt, bei deren Vorliegen der Bundesrat von der nach zeitlichen Kriterien bestimmten Reihenfolge abweichen kann. Mit dieser Liste, mit dieser Auflistung von Gründen wird dem Bundesrat ein beachtliches Ermessen eingeräumt. Ich verzichte darauf, Ihnen die sechs Gründe aufzuzählen; Sie finden diese auf der Fahne. Nach Auffassung der Minderheit sind diese Gründe selbsterklärend. Nur so viel: Wenn der Bundesrat aus einem anderen Grund die Chronologie nicht beachten will, dann müssen dies politische Motive sein, die man auch an die Willkür grenzend bezeichnen könnte.

Das Beispiel der Volksinitiative der CVP, welches die Berichterstatterin erwähnt hat, ist meines Erachtens ein schlechtes Beispiel. Dort war es nämlich der Bundesrat selber, der das Schlamassel verursachte, indem er in der Diskussion in den Räten und dann auch im Abstimmungsbüchlein nicht korrekte Zahlen erwähnte.

Nun, die Berichterstatterin hat es gesagt: Für den Nationalrat ist die gesetzliche Vorgabe an den Bundesrat ein Kern dieser Vorlage, da mit einer Zuteilung der Abstimmungsvorlagen nach zeitlichen Kriterien die Volksrechte gestärkt werden und der Spielraum des Bundesrates eingeschränkt wird. Die Minderheit, die man mit Blick auf die darin vertretenen Ratsmitglieder als divers bezeichnen kann, teilt diese Meinung. Bei der ersten Beratung hiess der Nationalrat diesen Antrag seiner Staatspolitischen Kommission einstimmig gut, bei der zweiten Beratung vom letzten Donnerstag noch mit 102 zu 91 Stimmen. Mit einer Zustimmung zur Minderheit können Sie heute diese Differenz schliessen.

Ich empfehle Ihnen in diesem Sinn im Namen der Minderheit, dem Nationalrat zu folgen.

Rossi Viktor · BK-M · Berne

Ich möchte doch nochmals auf das Beispiel der Volksinitiative zur Heiratsstrafe hinweisen. Herr Ständerat Fässler hat zu Recht gesagt, dass die Situation überhaupt nur dadurch entstand, dass das Abstimmungsbüchlein gemäss Bundesgericht falsche Zahlen enthielt. Deshalb wurde ja die Abstimmung nachträglich aufgehoben. Nichtsdestotrotz ist sie eben ein gutes Beispiel, um zu zeigen, weshalb es eben nicht nur für den Bundesrat, sondern auch für die eidgenössischen Räte hilfreich sein kann, in solchen Situationen über eine gewisse Flexibilität zu verfügen.

Wir gehen davon aus, dass wir auch heute nicht alle möglichen Situationen antizipieren können und aus diesem Grund ein gewisser Spielraum bestehen bleiben sollte. Es scheint mir noch einmal erwähnenswert, worauf auch die Kommissionssprecherin, Frau Ständerätin Z'graggen, hingewiesen hat: Bereits heute hat der Bundesrat einen sehr engen Spielraum. In der Regel stehen für Volksinitiativen maximal zwei mögliche Abstimmungstermine zur Verfügung, und auch Referenden finden in der Regel - in neun von zehn Fällen - an einem der ersten beiden möglichen Abstimmungstermine statt. Ein Automatismus kann nicht antizipieren, was die Zukunft bringt, und vielleicht sind wir froh um eine gewisse Flexibilität.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, von diesem Automatismus abzusehen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 36 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Abs. 1ter - Al. 1ter

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Ständerat hat bei der ersten Lesung gemäss Einzelantrag Rieder in Artikel 10 Absatz 1ter eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verschiebung von Abstimmungen geschaffen. Damit wird die Motion Rieder 20.3419, "Bewahrung der demokratischen Rechte und Stärkung der digitalen Einsatzbereitschaft", umgesetzt. Der Nationalrat vermochte keinen ausreichenden Mehrwert dieser Bestimmung zu erkennen und hält ohne Gegenantrag an deren Streichung fest. Im Nationalrat wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die zuständige Kommission - damit ist die SPK des Nationalrates gemeint - offen dafür wäre, eine präzisere und sachgerechtere Formulierung zu prüfen.

Eine solche überarbeitete Formulierung liegt nun vor; sie präzisiert die Voraussetzungen für eine Verschiebung von Abstimmungen und trägt den im Nationalrat geäusserten Anliegen Rechnung.

Ihre Kommission hat diesen Vorschlag mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und beantragt Ihnen also einstimmig, der neuen Fassung von Artikel 10 Absatz 1ter zuzustimmen.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 84a Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 84a al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Es geht um das E-Collecting. Der Bundesrat hat in beiden Räten mehrfach betont, dass es sich ausdrücklich um Versuche und nicht um eine vorzeitige flächendeckende Einführung handeln soll.

Auch in Ihrer Kommission wurde hervorgehoben, dass aussagekräftige Pilotprojekte eine gewisse Flexibilität erfordern. So soll beispielsweise geprüft werden können, ob Unterschriften in einem Kanton gesammelt und in einem anderen Kanton eingereicht werden können. Solche Konstellationen lassen sich nur im Rahmen ausreichend breit angelegter Versuche realitätsnah testen.

Ihre Kommission erachtet die vom Nationalrat beschlossene Formulierung deshalb als ausgewogenen Kompromiss. Der Kompromiss hält am Grundsatz der Versuchsdurchführung fest, ermöglicht aber gleichzeitig die für aussagekräftige Pilotprojekte notwendige Flexibilität.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen und so die Differenz zu bereinigen.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Angenommen - Adopté

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.