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Asylgesetz. Teilrevision

7248 · Amtliches Bulletin

Dals 5 matg 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/7248/de/asylgesetz-teilrevision

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Fatschenta parlamentara: Asylgesetz. Teilrevision (02.060)

02.060

Asylgesetz. Teilrevision

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

1. Asylgesetz

1. Loi sur l'asile

Art. 93

Antrag der Mehrheit

Titel

Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis

.... Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Fehr Hans, Scherer Marcel, Schibli, Waber, Weyeneth)

Titel

Rückkehrhilfe und Prävention gegen illegale Einwanderung

Text

Der Bund kann Rückkehrhilfe leisten. (Rest streichen)

Antrag Menétrey-Savary

Abs. 1bis

Streichen

Schriftliche Begründung

Die Migrationsprävention ist ein umfassendes Problem, das über den Rahmen des Asylwesens hinausgeht. Diese Massnahmen dürften deshalb weder hierher noch in das Asylgesetz und noch viel weniger in diesen Artikel über die Rückkehrhilfe gehören.

Der Begriff der Migrationsprävention ist keineswegs klar und kann zu Verwirrungen führen, da darunter mal die Migration allgemein (Version des Bundesrates), mal die "irreguläre Migration" (Kommissionsmehrheit), mal die "illegale Einwanderung" (Kommissionsminderheit) verstanden wird. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft sagt, geht es hier darum, Personen in Konflikt- und Katastrophenfällen von einer Flucht in die Schweiz abzuhalten. Weiter führt er aus, dass diese Massnahmen kostenneutral seien, da sie künftige Kosten vermieden. Es handelt sich also nicht um eine konkrete Massnahme, die dazu da ist, den Folgen eines Konfliktes oder einer Katastrophe abzuhelfen oder auf die Migrationsursachen hinzuwirken, wie dies bei den Programmen der humanitären Hilfe oder der Entwicklungszusammenarbeit der Fall ist. Es handelt sich um eine reine Dissuasionsmassnahme, die den Eindruck erweckt, man wolle sich der Pflicht, verfolgte und Not leidende Menschen aufzunehmen, entziehen, und die die Migration weiterhin als etwas Negatives, als eine Geissel, eine Bürde oder eine Bedrohung, erscheinen lässt. Vor allem aber würde eine solche Bestimmung eher in ein allgemeines Migrationsgesetz als hierher gehören.

Art. 93

Proposition de la majorité

Titre

Aide au retour et prévention de la migration irrégulière

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

.... la migration irrégulière. Les programmes visant à prévenir la migration irrégulière sont ceux qui contribuent ....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Fehr Hans, Scherer Marcel, Schibli, Waber, Weyeneth)

Titre

Aide au retour et prévention de la migration illégale

Texte

La Confédération peut fournir une aide au retour. (Biffer le reste)

Proposition Menétrey-Savary

Al. 1bis

Biffer

Développement par écrit

La prévention de la migration est un problème d'ensemble qui dépasse le cadre de l'asile. Il apparaît par conséquent que ces mesures n'ont pas leur place ici, ni dans la loi sur l'asile, et encore moins dans cet article consacré à l'aide au retour.

On peut noter que cette notion de prévention de la migration n'est pas du tout claire et qu'elle prête à confusion, puisqu'elle est tantôt interprétée comme s'appliquant aux migrations en général (version Conseil fédéral), aux migrations "irrégulières" (majorité de la commission) ou aux migrations "illégales" (minorité). Dans son message, le Conseil fédéral dit qu'il s'agit de dissuader les personnes fuyant une catastrophe ou un conflit de venir en Suisse. Il ajoute que ces mesures ne sont pas coûteuses mais qu'elles nous évitent des frais ultérieurs. Il ne s'agit donc pas d'une aide concrète, susceptible de remédier aux conséquences des catastrophes et des conflits ou d'agir sur les causes des migrations, comme le font les programmes d'aide humanitaire ou de coopération au développement. Il s'agit d'une simple mesure de dissuasion qui fait craindre une volonté de se soustraire au devoir d'accueillir des personnes persécutées ou en détresse, et qui maintient une représentation négative des migrations comme s'il s'agissait d'un fléau, d'une charge ou d'une menace. Mais surtout, ce genre de disposition aurait plutôt sa place dans une loi globale sur la migration et pas ici.

Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Minderheit beantragt Ihnen, dass man das Kapitel "Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung" knapper und klarer fassen soll.

1. Wir haben schon beim Titel eine eigenartige Situation. Man spricht dort neu von "Migrationsprävention"; nur das ist schon ein unmögliches Wort. Man soll doch sagen, was man meint. Die Mehrheit kommt immerhin zum Schluss, dass man sagen soll: "Prävention irregulärer Migration." Dass das viel besser ist, wage ich zu bezweifeln. Noch einmal: Man soll doch sagen, was man meint. Darum lautet unser Titelvorschlag: "Prävention gegen illegale Einwanderung." Dann wissen nämlich alle in diesem Saal und auch die Bevölkerung draussen, worum es geht. Prävention gegen illegale Einwanderung, das verstehen alle.

2. Wir schlagen Ihnen vor, dass man die Rückkehrhilfe auf den Satz reduziert: "Der Bund kann Rückkehrhilfe leisten." Damit gibt es keinen Rechtsanspruch, es gibt keine tausendfache Aufzählung von Details und von staatlichen und finanziellen Verpflichtungen, sondern es steht im Gesetz ganz einfach: "Der Bund kann Rückkehrhilfe leisten." Wir sind der Überzeugung, dass das für die bundesrätliche Politik in diesem Bereich genügt.

Warum wollen wir die restliche Aufzählung nicht, die vom hundertsten bis ins tausendste Detail geht? Wenn Sie Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d nachlesen und das, was noch beim Antrag der Mehrheit steht, dann haben Sie schliesslich Rechtsansprüche, die Sie nicht mehr eindämmen können. Sie haben zweitens eine Art Selbstbedienungsladen bei der Rückkehrhilfe und der Prävention. Es sind Projekte "in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit" zu unterstützen. Es sind Programme im Herkunftsland zu fördern und zu unterstützen.

Der Staat geht finanzielle Verpflichtungen ein. Wir befürchten, dass auch hier eine ganze Rückkehrindustrie aufgebaut wird - wie wir sie beim Asylwesen schon kennen. Da werden Organisationen aus dem Boden schiessen, da wird eine Rückkehrindustrie erzeugt und gefördert.

Unser zentrales Anliegen ist es, in dem einem Satz Klarheit zu schaffen: "Der Bund kann Rückkehrhilfe leisten." Das sagt alles. Den Rest können Sie, wenn Sie wollen, in Verordnungen regeln. Das sollen der Bundesrat und das Departement machen. Vordringlich ist doch beim Ganzen - das ist das Entscheidende -: eine rasche Rückkehr und kurze Fristen. Sie haben sich ja bis jetzt, so, wie ich das verstanden habe, zu diesem Grundsatz einigermassen oder auch überzeugt bekannt.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen: erstens aus Gründen der Klarheit, zweitens aus dem Grund, dass das Departement und der Bundesrat selber in einem vernünftigen Rahmen die nötigen Dinge veranlassen können, und drittens, damit die Leute dann wissen, was wir damit meinen, nämlich Prävention gegen illegale Einwanderung.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich beantrage Ihnen, den Minderheitsantrag Fehr Hans abzulehnen.

Zum einen gibt es schon ein begriffliches Missverständnis. Herr Fehr Hans spricht von illegaler Einwanderung. Der Begriff der Legalität ist aber ein formeller Begriff. Das müsste die SVP vielleicht endlich zur Kenntnis nehmen. Alle Personen, die in dieses Land einreisen und ein Asylgesuch stellen, sind bis und mit rechtsgültiger Ablehnung des Asylgesuches rechtmässig in diesem Land. Es ist deshalb schon ein begrifflicher Nonsens und eine Verkennung der Rechtslage, diesbezüglich von illegaler Einwanderung zu sprechen. Ich hoffe, Herr Bundesrat Blocher, dass wir diesbezüglich keine Differenzen haben und dass auch Sie das klarstellen. Wenn das nicht so wäre, dann bräuchten wir eigentlich nicht 24 Stunden lang über ein Asylgesetz zu diskutieren, weil das Asylgesetz ja genau die rechtlichen Spannweiten und die rechtlichen Verfahren dieses Klärungsprozesses festlegt.

Zum anderen sagen Sie: "Der Bund kann Rückkehrhilfe leisten." Schon allein die Kann-Formulierung unterstreicht, wie ernst es Ihnen mit dieser Rückkehrhilfe ist. Das heisst, aus politischem Opportunismus sagen Sie: Wir sperren uns nicht dagegen, aber im Grunde genommen nehmen wir das nicht allzu ernst; der Bundesrat kann dann, wenn er will, noch eine Verordnung machen. In der Rückkehrhilfe liegt aber ein Kern der konkreten, seriösen und überhaupt handhabbaren Abwicklung des Prozesses der Rückführung. Das heisst: Erst wenn die Schweiz ein Programm der Rückkehrhilfe kennt, ist sie in der Lage, die Rückführung von hier eingereisten Personen in der Praxis tatsächlich zu bewerkstelligen.

Ich denke, dass die Rückführung vieler Leute aus Kosovo gerade deshalb derart reibungslos und gut über die Bühne gehen konnte, weil es eine Rückkehrhilfe gab und sie dort auch weiterentwickelt wurde. Das wird jetzt zu Recht zum gesetzlichen Programm erhoben. Der Bundesrat hat genau auf dieser Basis Einzelschritte einzuleiten, die die Rückkehrhilfe, die Rückführung, aber auch die Eingliederung der Leute an dem Ort ermöglichen, von dem sie herkommen. Das ist auch die konkrete Verwirklichung des - vielleicht ausser bei der SVP - unbestrittenen Grundsatzes, dass Asyl- und Ausländerinnenpolitik immer auch, weit ausgelegt, Entwicklungspolitik ist, nämlich ein Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur vor Ort. Das heisst: Verhinderung der Notwendigkeit, hierher zu kommen, und Begünstigung der Möglichkeit, reibungslos wieder an den Ursprungsort zurückgehen zu können. Das ist ein Prozess der institutionellen Infrastrukturhilfe. Das ist aber auch gleichzeitig ein Prozess der konkret-individuellen Unterstützung der Wiedereingliederung. Da sind wir in einem gewissen Sinne auch wieder bei der ganzen Diskussion um die Schule und um die Eingliederung - auch die kurzfristige Eingliederung - der Menschen hier in unser Schulsystem. Genau mit dieser Rückkehrhilfe findet eine Koppelung statt, wo dieses Wissen, das bei uns erworben worden ist, wieder zurücktransferiert werden kann. Ich denke, das ist einer der Artikel, die zeigen, dass der Geist des Asylgesetzes, mindestens noch im "My-Bereich", ein Gesamtkonzept beinhaltet, das nicht einfach SVP-haft Abwehrreflexe suggeriert.

In diesem Sinne wäre es eigentlich schon nicht so schlecht, wenn die übergrosse Mehrheit diesen SVP-Antrag Fehr Hans ablehnte.

Müller-Hemmi Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Rückkehrhilfe und Migrationsprävention sind zentrale Elemente einer umfassenden, zeitgemässen Migrationspolitik. Sie sind auch die nötigen Ergänzungsinstrumente zu den Rückübernahmeabkommen. Diese klare Haltung vertreten und praktizieren der Bundesrat wie auch die Parlamentsmehrheit schon länger. Darum engagiert sich die Schweiz auch auf internationaler Ebene - z. B. im Rahmen der Berner Initiative und des Uno-Programms für Internationale Migration - dafür, die Migrationsprobleme im Dialog mit Herkunftsländern, im global koordinierten Prozess, anzugehen. Darum hat der Bundesrat von einer gemischten Arbeitsgruppe - EJPD und EDA - einen Massnahmenbericht ausarbeiten lassen, der aufzeigt, wie aussenpolitische Instrumente verstärkt einbezogen und so Aussen- und Innenpolitik zu einer wirksameren Migrationspolitik verknüpft werden können. Rückkehrhilfe und Migrationsprävention wie auch die internationale Zusammenarbeit hier im Asylgesetz explizit zu verankern ist also die Konsequenz aus der bisherigen Arbeit. Die SP-Fraktion unterstützt diesen Grundsatz. Darum lehnen wir den Minderheitsantrag Fehr Hans wie auch den Antrag Menétrey-Savary, der die Migrationsprävention hier nicht drin haben will, ab.

Was ermöglicht Artikel 93 konkret? Wenn die Schweiz Rückübernahmeabkommen aushandeln will, die effektiv umgesetzt werden können, muss sie mit Gegenleistungen Bedingungen für die Rückübernahmebereitschaft schaffen.

Fakt ist, dass die politische, vor allem die finanzielle Lage in Ländern, aus denen Personen in die Schweiz kommen - illegal oder als Asylsuchende -, bewirkt, dass diese Länder wenig Bereitschaft für die Rückübernahme zeigen. Warum dies so ist, lässt sich am Beispiel der so genannten "remittances", der Geldüberweisungen, illustrieren: Während die weltweite öffentliche Entwicklungshilfe seit längerem bei etwa 50 bis 60 Milliarden Dollar pro Jahr stagniert, ist die Summe der Lohntransfers der weltweit im Ausland Arbeitenden in weniger als einem Jahrzehnt von ungefähr 70 Milliarden Dollar auf 100 Milliarden pro Jahr angestiegen. Dabei sind jene Gelder nicht eingerechnet, die diese Arbeitskräfte persönlich nach Hause tragen und die auf eine vergleichbare Summe geschätzt werden. Für viele Länder bedeuten diese Lohntransfers eine, wenn nicht die Hauptquelle für Deviseneinnahmen. Warum also sollten arme und ärmste Länder an einer Reduktion ihrer Geldquellen interessiert sein?

Will die Schweiz Personen aus ihrem Hoheitsgebiet wegweisen, müssen Bedingungen für Rückkehr- und Rückübernahmebereitschaft geschaffen werden. Dies bezweckt Artikel 93, und zwar mittels individueller Rückkehrberatung und -unterstützung, mittels Strukturhilfe über die Entwicklungszusammenarbeit, Friedens- und Menschenrechtspolitik, Aussenwirtschaftspolitik, mittels längerfristig angelegter Migrationspartnerschaften und Migrationsdialoge, die z. B. in Algerien, in Iran, in Pakistan und in Sudan Ausbildungsunterstützung von staatlichen Diensten beinhalten.

Ich habe es erwähnt: Die hier definierten Instrumente sind international abgestützt. So bietet die EU als Gegenleistung für Kooperation im Rückübernahmebereich im Sinne der langfristigen Ursachenbekämpfung von irregulärer Migration sowohl verstärkte Entwicklungshilfe wie Strukturhilfe an. Für den Zeitraum von 2004 bis 2008 stehen dafür rund 250 Millionen Euro zur Verfügung.

Zusammenfassend: Die Augen vor Migrationsrealitäten zuzudrücken und diesen Artikel zu streichen, wie es die Minderheit will, widerspricht der Realität und allen innovativen Migrationsinstrumenten, die die Schweiz auch international an führender Stelle mitentwickelt.

Artikel 93 gemäss Kommissionsmehrheit hingegen stützt diese gestaltende Politik und gibt grünes Licht für die im Migrationsbericht der Arbeitsgruppe des EJPD und des EDA empfohlenen Massnahmen.

Die SP-Fraktion empfiehlt Zustimmung zum Antrag der Kommissionsmehrheit.

Meyer Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Le groupe démocrate-chrétien soutient la majorité à l'article 93.

Je dois dire que la proposition de la minorité m'étonne un peu. Celle-ci me paraît en effet totalement contre-productive pour un parti qui souhaite ne pas garder dans notre pays des gens d'autres pays qui pourraient retourner chez eux.

L'article 93 vise à ancrer dans la loi des expériences qui sont "patentes" actuellement et qui ont pour but d'aider des personnes accueillies dans notre pays à retourner chez elles à la suite de modifications de la situation géopolitique. Ce sont des mesures efficaces et qui permettent à la Suisse de mener sa politique humanitaire pendant les conflits et les persécutions. Ensuite, la Suisse favorise le retour de ces gens chez eux au moyen d'une aide matérielle et aussi, par exemple, d'une aide transitoire sous forme de forfaits si des soins médicaux sont nécessaires. D'autre part, des programmes sont prévus pour prévenir la migration irrégulière. Par exemple, il est prioritaire de pouvoir proposer aux personnes fuyant un conflit ou une catastrophe d'autres lieux de séjour dans la région d'où elles viennent. Ces programmes permettent aussi de mettre sur pied des campagnes d'information.

Il faut créer une base légale expresse pour les pratiques précitées, qui sont déjà en vigueur pour la plupart. Cet investissement coûte beaucoup moins cher que l'assistance qu'il faudrait fournir aux personnes si elles venaient dans notre pays. Elles amortiraient l'aide que notre pays donnerait du moment qu'on peut les aider à rentrer chez elles dans de bonnes conditions. Une bonne politique migratoire doit assurer à ceux qui ont besoin d'être accueillis des conditions optimales. Elle exige bien sûr un examen sévère des cas, mais, au moment où le retour est possible, elle requiert une aide au retour pour que toute la politique de migration soit cohérente et humaine.

Le groupe démocrate-chrétien vous demande donc de suivre la majorité à l'article 93.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir möchten Sie ebenfalls bitten, den Minderheitsantrag Fehr Hans und auch den Antrag Menétrey-Savary abzulehnen, und zwar mit folgender Begründung: Das im Titel enthaltene "illegal" oder "irregulär" beinhaltet auch einen inhaltlichen Unterschied. "Illegal" bezieht sich auf das positive, gesetzte Recht im formellen oder materiellen Sinn, "irregulär" bezieht sich darüber hinaus auf alle von uns im Zusammenhang mit der Migration aufgestellten Regeln, und ich bin nicht sicher, ob sich die SVP tatsächlich auf illegale Vorkommnisse beschränken und die übrigen Regulatorien nicht auch einbeziehen will.

Zur Streichung ist Folgendes zu sagen: Streichen wir die übrigen Bestimmungen nach dem Einleitungssatz, so würden damit Handlungsanweisungen und Richtlinien zuhanden des Bundes fehlen - und wir sind etwas erstaunt, dass die SVP in der tatsächlichen Umsetzung der Rückkehrhilfe dem Bundesrat und der Bundesverwaltung "plein pouvoir" geben will. Deshalb lehnen wir den Minderheitsantrag Fehr Hans ab.

Den Antrag Menétrey-Savary lehnen wir schlicht und einfach deshalb ab, weil wir mit dem Inhalt von Artikel 93 Absatz 1bis einverstanden sind.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die EVP/EDU-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Zuerst zu Herrn Vischer: Ich glaube, man sollte hier einmal etwas Ordnung schaffen mit der so genannten Illegalität. Es ist nicht richtig, dass jeder Asylsuchende in der Schweiz, weil er im Asylverfahren ist, kein illegal Eingewanderter ist. Ein illegal Eingewanderter ist jemand, der keine Einreiseerlaubnis hat. Jeder, der also schwarz über die Grenze gekommen ist oder der keine Papiere hat und über die Grenze gekommen ist, ist ein illegal Eingewanderter. Hingegen hält sich einer, der im Asylverfahren ist und ein Asylgesuch gestellt hat, nicht illegal hier auf. Er ist also legal im Land, aber es kann sein, dass er illegal eingewandert ist. Das gilt nicht nur für Asylsuchende. Das gilt für alle, die illegal eingewandert sind. Das Ziel ist natürlich, dass möglichst alle legal einwandern, weil nur oder schon bei der Einwanderung natürlich festzustellen ist, ob jemand Papiere hat usw. Ansonsten kann er an sich nicht einreisen, oder er muss am Grenzort ein Gesuch stellen: Das Stellen eines Asylgesuches führt zu einem formell rechtmässigen Aufenthalt.

Wir haben das Problem, dass ein überwiegender Teil der Leute, die ins Asylwesen kommen, keinen asylrelevanten Grund hat. Selbst wenn Sie die etwas unbestimmte Zahl von so genannten vorläufig Aufgenommenen noch dazuzählen, ist es ein überwiegender Teil. Materiell haben sie keinen Grund, ein Asylgesuch zu stellen, formell haben sie einen. Darum kommen wir immer wieder auf das Gleiche zurück: Wenn Sie das Asylproblem lösen wollen, auch die Auswanderung, auch die Rückkehr, dann müssen Sie bei der Einreise ansetzen. Dort haben wir das Problem. Bei der Einreise stimmt es nicht, weil der überwiegende Teil keine Papiere abliefert; deshalb ist praktisch nichts Richtiges in vernünftiger Zeit feststellbar. Also hier muss das Ganze ansetzen. Wir haben in dieser Behandlung im Erstrat zu wenig in den Händen. Wir müssen diejenigen belohnen, die mit Papieren kommen, und diejenigen benachteiligen, die ohne Papiere kommen.

Nun geht es hier ja um die Rückkehrhilfe. Sowohl die Mehrheit der Kommission wie die Minderheit Fehr Hans wollen ja eine Rückkehrhilfe leisten. Diesbezüglich sind sich ja die Mehrheit und die Minderheit einig. Der Minderheitsantrag Fehr Hans lässt es dem Bund offen, wie er Rückkehrhilfe leisten kann. Das ist an sich gut gemeint. Man kann dann dort Rückkehrhilfe leisten, wo es einem am besten scheint. Nur müssen Sie sich im Klaren sein: Es gibt dann bei der Exekutive oder sogar - wenn Sie noch weiter hinuntergehen - bei den Bundesämtern oder bei einzelnen Beamten die Möglichkeit, irgendwohin Geld zu sprechen, weil wir für die Einschränkung keine gesetzlichen Grundlagen haben.

Die Fassung von Artikel 93 gemäss der Mehrheit ist im Grunde genommen nicht in erster Linie ein Artikel für die Rückkehrhilfe, sondern sie ist eine Einschränkung dessen, was der Bund bezahlen soll oder kann, damit man dann sagen kann, andere Sachen würden nicht bezahlt. Dann muss man fragen, ob der Ausschluss richtig sei und ob das Exklusive richtig sei.

Ich betrachte den Minderheitsantrag als zu gefährlich, weil er dem Bund die Möglichkeit gibt, überall Rückkehrhilfe zu leisten. Der Mehrheitsantrag schränkt dies ein; das ist besser. Ich verhehle nicht, dass hier vor allem Dinge aufgezählt sind, die sehr im akademischen Bereich liegen: Studien, Programme, Untersuchungen. Das ist etwas gefährlich, und zwar weil Sie dort, wo Sie Geld ausgeben, auch eine Erfolgskontrolle durchführen sollten. Das heisst, man sollte auch eine Erfolgskontrolle darüber machen können, ob das, was man finanziert hat, eigentlich etwas gebracht hat oder nicht. Das ist ausserordentlich schwierig; vor allem bei diesen eher theoretischen Dingen wird auch wieder theoretisch begründet, warum man Erfolg gehabt habe. Bei der praktischen Rückkehr - das sage ich hier nochmals - sind die Kantone mit den Betroffenen auch in den schwierigen Fällen mehr oder weniger allein gelassen. Darum habe ich zuhanden des Zweitrates auch Massnahmen angekündigt. Es fällt mir auf, dass der Bund und die Bundesinstanzen in dieser Beziehung diejenigen, die die tatsächliche Arbeit machen, etwas allein lassen.

Ich bin also für Unterstützung des Mehrheitsantrages, weil er die finanzielle Hilfe etwas einschränkt. Ich gestehe Ihnen aber, dass ich nicht weiss, ob wir die Erfolgskontrolle all dieser Rückkehrhilfen in der Praxis durchführen können. Es zählt schlussendlich nur, was unter dem Strich steht.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. Das ist kein Unterschied zum bundesrätlichen Entwurf; es sind Spezifizierungen, die wir gutheissen können.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Je vous prie de suivre la majorité et de repousser la proposition de la minorité et la proposition Menétrey-Savary.

En ce qui concerne le titre que propose la minorité, il y a, dans le texte allemand, une erreur freudienne, Monsieur Fehr. Vous vous braquez tellement contre l'"illégalisme" que vous mettez dans le titre allemand la prévention contre l'"illégalisme" ("Rückkehrhilfe und Prävention gegen illegale Einwanderung"). En fait, c'est déjà un encouragement à l'"illégalisme". Je suis sûr que, même si votre proposition de minorité est adoptée, la Commission de rédaction devra changer la formulation, parce que, comme c'est formulé en allemand, vous dites le contraire de ce que vous voulez.

Le problème majeur est, à mon avis, que vous avez fait une confusion à propos de la formule potestative que vous avez proposée: "La Confédération peut fournir une aide au retour." Vous pensez que, si la Confédération "doit" fournir une aide, le requérant d'asile a un droit à cette aide. Ce n'est naturellement pas le cas. La majorité dit qu'il faut établir un système d'aide au retour. C'est aussi une mesure de prévention par rapport au fait que les gens qui n'ont pas assez de ressources pour vivre chez eux, quittent leur pays; mais cela ne veut pas dire que l'individu a un droit à toucher de l'argent de la Confédération. Le catalogue de la majorité à l'alinéa 1 dit précisément ce qu'il faut faire. Comme la Confédération a déjà établi un système d'évaluation, on va voir si cette méthode réussit de manière satisfaisante ou s'il faut encore réformer le système.

Pour ma part, je trouve qu'il est très important qu'on établisse ce système, qu'on ne le réduise pas à une politique facultative, parce que la réalité des trois années passées, depuis que ce principe a été introduit dans la loi, a été un succès. La pratique a été positive, surtout au Kosovo. Dans ce sens, il faut poursuivre cette pratique positive et ne pas la réduire à une possibilité.

Monsieur Fehr, je pense que vous êtes tombé dans un piège, parce que la version de la majorité ne veut pas dire que le requérant d'asile ait droit à l'argent, mais il est dans l'intérêt de la Confédération de l'aider à rentrer chez lui.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 128 Stimmen

Für den Antrag Menétrey-Savary .... 45 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 115 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen

Art. 95

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 97

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. (Rest des Absatzes streichen)

Abs. 3

....

c. Fingerabdrücke, Fotos und allenfalls weitere biometrische Daten;

(siehe Art. 98b)

....

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns)

Abs. 2

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Abs. 3 Bst. c

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 97

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... la décision de renvoi, si la qualité de réfugié n'a pas été reconnue en première instance. (Biffer le reste de l'alinéa)

Al. 3

....

c. empreintes digitales, photographies et autres données biométriques éventuelles;

(voir art. 98b)

....

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns)

Al. 2

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Al. 3 let. c

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Präsident (Binder Max, Präsident): Sie haben den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe c bereits bei der Behandlung von Artikel 22 abgelehnt.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich spreche zu Absatz 2, zur Regelung der Bekanntgabe von Personendaten: Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen sicherzustellen, dass die Behörden des Heimat- bzw. des Herkunftsstaates erst dann kontaktiert werden, wenn hier ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Das ist geltendes Recht. Der Bundesrat will den Zeitpunkt der Kontaktnahme vorverlegen, und zwar in den Fällen von Anordnung der Ausschaffungshaft und bei bestimmten Nichteintretensentscheiden. Die Kommissionsmehrheit will noch weiter gehen und die Weitergabe von Personendaten bereits dann ermöglichen, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist.

Die frühzeitige Weitergabe von Personendaten bedeutet ein grosses Risiko für die Verwandten in Herkunftsstaaten. Noch im Rahmen der Botschaft zur Asylgesetzrevision 1995 hatte der Bundesrat selbst auf dieses Risiko, auf die grosse Gefährdung von Verwandten, hingewiesen. Ich zitiere aus der damaligen Botschaft, Herr Bundesrat: "Bis feststeht, ob eine Asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dürfen keine Daten über sie oder ihre Angehörigen, die noch im Heimat- oder Herkunftsstaat weilen .... und die für sie eine Gefährdung darstellen würden, an den möglichen Verfolgerstaat weitergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Schweiz dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen (Flüchtlingskonvention, EMRK) verletzen würde, könnten dadurch objektive Nachfluchtgründe geschaffen werden ...." Herr Bundesrat, mehr gibt es dazu nicht zu erwähnen, vielleicht nur noch den Hinweis, dass die Bekanntgabe der Daten auch aus datenschutzrechtlichen Gründen äusserst fragwürdig ist.

Ich bitte Sie, tragen Sie diesem Gefährdungspotenzial Rechnung, gefährden Sie mit einer frühzeitigen Bekanntgabe von Daten nicht noch weitere Personen, nämlich die Angehörigen, die Verwandten, und stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu. Halten Sie am geltenden Recht fest.

Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Sur la question de la transmission de données personnelles à l'Etat d'origine des requérants, de même que de la transmission aux Etats tiers dont il est question à l'article 98, la plus grande prudence est de mise. En effet, la protection des données personnelles, notamment des données biométriques, doit être à notre avis prise beaucoup plus au sérieux que ça n'est le cas actuellement. C'est d'ailleurs, en fait, plutôt du côté de la future loi sur les étrangers (LEtr) qu'il faudra regarder, puisque les conditions auxquelles les données personnelles peuvent être transmises y sont précisées aux articles 100, 101 et 102. Certes, lorsqu'il s'agit de données transmises au pays d'origine ou de provenance, la condition fixée dans la loi sur les étrangers est que l'Etat en question garantisse au moins une protection des données comparable à la nôtre. Mais ça n'est par exemple pas le cas pour les accords de réadmission ou de transit, où il est explicitement prévu, à l'article 102 LEtr, que des données personnelles peuvent être transmises même en l'absence de garantie sur la protection des données.

Or, on a déjà connu des incidents graves à la suite de transmissions malencontreuses: il y a quelques années, par exemple, une liste de requérants d'asile algériens a été transmise par des policiers genevois à leurs collègues algériens, ce qui a eu des conséquences dramatiques pour les personnes concernées.

Il est vrai que la loi dont nous parlons ici interdit toute transmission d'informations qui pourraient mettre en danger l'intéressé ou ses proches, mais le problème est que ce danger peut difficilement être identifié à l'avance. Là aussi, des cas récents mettent en lumière les risques graves qui pèsent sur les personnes concernées. Par exemple, expulsé de Suisse en février 2004, un jeune Tchétchène de 23 ans a été immédiatement arrêté et roué de coups à son arrivée à l'aéroport de Moscou. Selon la presse qui relate cet événement, l'Office fédéral des réfugiés ne serait pas entré en matière sur le dossier de cette personne, parce que ce jeune homme aurait refusé de se soumettre à des entretiens en russe. Je veux croire que ça n'est pas la vraie ni la seule raison. Il y a beaucoup d'autres cas où de pareilles bavures ont été mises en évidence.

En l'occurrence, il ne s'agit pas seulement de la transmission de données personnelles sur les requérants déboutés, mais aussi de la transmission des informations sur la situation dans les pays de destination. On en a déjà un peu parlé à l'article 41 de la loi, je ne veux pas y revenir, mais je voudrais signaler tout de même que quelques-uns d'entre nous ont eu récemment au Sri Lanka l'occasion d'apprendre dans quelles conditions s'est fait le retour des réfugiés tamouls entre les années 1994 et 2000. Nous avons pu constater que les informations qui avaient été fournies alors sur la situation dans le pays et sur les possibilités d'aide au retour avaient été dramatiquement insuffisantes. De nombreux réfugiés ont alors eu des difficultés considérables, et subi différentes persécutions.

Mais le plus grave, dans le projet du Conseil fédéral, c'est l'idée que des informations sur les requérants pourraient être transmises avant la fin de la procédure, juste après la décision de première instance. C'est une présomption de rejet du recours qui est absolument inacceptable et c'est une manière inadmissible de mettre en danger les personnes concernées et leurs proches! C'est d'ailleurs aussi une curieuse manière de contrevenir aux dispositions de l'alinéa 1 de l'article 97, qui précise qu'"il est interdit de divulguer des informations se rapportant à une demande d'asile", et tant que la procédure n'est pas terminée, c'est exactement ça que le Conseil fédéral propose de faire.

Le groupe des Verts soutiendra donc la proposition de minorité Leutenegger Oberholzer à l'alinéa 2 de l'article 97.

Hutter Jasmin · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Minderheitsantrag geht es ja darum, wann die Rückschaffungsbehörde beginnen kann, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Es ist meines Erachtens sehr wichtig, dass wir bei einem Rückweisungsentscheid rasch handeln können. Die Papierbeschaffung ist ein grosser administrativer Aufwand, welcher wiederum sehr viel Zeit benötigt. Wenn wir jetzt der Minderheit zustimmen würden - was wir ja hoffentlich nicht machen -, verzögerten wir den Vollzug der Wegweisung einmal mehr. Was in dieser Zeitspanne zwischen Wegweisungsentscheid und effektiver Ausreise bei einigen Asylsuchenden passieren wird, wissen wir wohl alle; die Gefahr des Untertauchens ist viel zu gross. Die präventive Arbeit - ich meine damit die unmittelbar mögliche Papierbeschaffung - ist nötig, damit wir bei einem negativen Entscheid die Ausweisung sofort vollziehen können.

Darum bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen für die SP-Fraktion, dem Streichungsantrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.

Es geht ja hier um die Frage, ob Personendaten bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens an andere, insbesondere an Heimatstaaten, weitergegeben werden können. Die Sprecherin der Minderheit hat schon darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat in einer früheren Botschaft der Risiken, der Gefährdung von Verwandten, wenn solche Daten zu diesem frühen Zeitpunkt weitergegeben werden, durchaus bewusst war. Er führte sogar ganz klar aus, dass durch eine solche Verfahrensregel völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere die Flüchtlingskonvention und die EMRK, verletzt würden. Ich bitte Herrn Bundesrat Blocher, sich hier auch mit dieser früheren Äusserung, mit dieser Meinung des Bundesrates, auseinander zu setzen.

Wir sind klar der Meinung: Damit würde das Asylrecht in sein Gegenteil verkehrt, es würde zum Instrument der Verfolgung gegen Angehörige des Asylbewerbers. Im Weiteren ist es auch aus der Sicht des Datenschutzbeauftragten sehr fragwürdig, hier diese frühzeitige Datenweitergabe zu regeln, wenn nicht minimale Regeln geschaffen werden, wenn nicht Artikel 4ff. und insbesondere Artikel 6 des Datenschutzgesetzes sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. Ich bin der Meinung, dass diese Regelung verschiedene Verfassungsgarantien des Bundes verletzt. Sie kann die Menschenwürde verletzen, sie kann das Recht auf Privat- und Familienleben in Bezug auf die Angehörigen dieser Asylbewerber beeinträchtigen. Der Datenschutz ist beeinträchtigt, weil wir keine klaren Verfahrensregeln haben, und auch die Rechtsweggarantie und das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz werden beeinträchtigt. Angesichts des geringen Zeitgewinns - wir haben die Fristen ja ganz drastisch gekürzt - denke ich, dass dieses Opfer an Rechtsstaatlichkeit nicht vertretbar ist.

Schliesslich muss ich darauf hinweisen, dass eine solche Regelung auch nicht europakompatibel wäre. Der EU-Richtlinienentwurf sieht ganz klar einen Schutz der Asylbewerber gegen eine solche Datenweitergabe vor. Daten über Asylbewerber, über die noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, dürfen nach Auffassung der europäischen Staaten oder mindestens dieses Richtlinienentwurfes nicht weitergegeben werden.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen. Die Asylproblematik ist zu einem grossen Teil eine Vollzugsproblematik, und so ist es für uns ausgesprochen wichtig und wünschenswert, dass die Vorbereitung für den zu erwartenden Vollzug der Wegweisung nicht erst dann beginnt, wenn ein Wegweisungsentscheid vollziehbar ist, sondern dann, wenn erstinstanzlich feststeht, dass eine Wegweisung absehbar und sehr wahrscheinlich ist. Dadurch wird der zeitliche Abstand zwischen einem rechtsgültigen Wegweisungsentscheid und der tatsächlichen Ausreise erheblich verkürzt.

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier darum, wann die Papiere beschafft werden können, wann das lange Verfahren der Papierbeschaffung einsetzen kann. Bis jetzt war die Möglichkeit nur gegeben, wenn ein definitiver, rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorlag. Das ist leider ausserordentlich unbefriedigend - und es ist halt wieder eine Frage der Zeit, Herr Gross, und der ausserordentlich grosszügigen Einreisebestimmungen und Einreisepapierbestimmungen, die wir haben, dass wir Tausende von bereits weggewiesenen Asylsuchenden haben, die nicht nach Hause gehen können und nicht nach Hause gehen müssen: Das ist das Resultat.

Der Bundesrat hat entschieden, dass er die Mehrheitsfassung unterstützt, also nicht seine eigene Fassung, die er in die Kommission eingebracht hat, sondern die Mehrheitsfassung. Er ist auch der Meinung, dass das zumutbar ist. Warum?

1. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Es heisst nicht, dass bei jedem, der beim erstinstanzlichen Entscheid abgewiesen wurde, dann das Verfahren zur Papierbeschaffung einsetzen wird. Es ist eben im Einzelfall zu prüfen, wieweit der Betreffende gefährdet ist oder nicht und wieweit die Papierbeschaffung eine Gefährdung darstellt.

2. Ich bitte Sie, eines zu berücksichtigen - das gilt auch für diejenigen, die hier das Völkerrecht angesprochen haben -: Der Absatz 1 von Artikel 97 bleibt bestehen. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Das ist im Einzelfall zu prüfen und kann auch geprüft werden. Sie müssen sich im Klaren sein: Es gibt auch eindeutige Fälle, wo man relativ rasch sieht, dass das nicht zutrifft. Ich bitte Sie, vor der Realität die Augen nicht zu verschliessen. Und zum Asylgesuch - dies gilt für diejenigen, die jetzt an den Datenschutz erinnert haben -: Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Dieser Absatz bleibt bestehen und ist eben die Barriere, bei der man sagt, hier dürfe nicht gehandelt werden.

Nun ist natürlich nie auszuschliessen, dass es auch einmal zu einem Fehlentscheid kommt. Aber wir können nicht ein Gesetz und einen Raster machen, damit die Beamten einfach bei den Rastern nachschauen können, wo sie um die Papiere nachsuchen dürfen und wo nicht. Die Leute sind auch bezahlt, um eine Verantwortung zu übernehmen. Auf allen Gebieten stellen wir fest, dass man einfach die Verantwortung ausklammern will. Was passiert dann? Dann kommt es eben zu den Missständen, die wir heute haben.

Wenn ich mit den Vollzugsbehörden der Kantone spreche, sehe ich auch wieder, dass es ein ganz grosser Missstand ist, dass es so lange dauert, bis die Papiere da sind, und man bis zum definitiven Wegweisungsentscheid warten muss. Das führt dann auch zu den dauernden Auseinandersetzungen: Die Leute in den Gemeinden und in den Kantonen haben das Gefühl, der Bund nehme seine Verpflichtung, nämlich die Papiere zu beschaffen, nicht ernst. Das ist natürlich vor dem Hintergrund der Doppelverantwortung zu sehen. Wenn wir das Asylverfahren ansehen und es etwas plakativ ausdrücken, ist es so, dass der Bund für die Hereinnahme zuständig ist, und die Kantone sind für die Ausschaffung zuständig. Das ergibt diese unbefriedigende Situation. Aber wir müssen dafür sorgen, dass die Bundesbehörden hier wenigstens die Erlaubnis bekommen, schon nach dem erstinstanzlichen Entscheid - das ist nicht zu früh, das ist vielleicht sogar zu spät, in gewissen Fällen könnte man es wahrscheinlich schon früher machen - die Papiere zu beschaffen, wenn nicht von einer Gefährdung auszugehen ist, sodass die Papierbeschaffung Erfolg haben kann. Sonst bekommen wir die Missbräuche, die es doch in grosser Zahl gibt, nicht in den Griff.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Cet article montre la tension qui a régné durant les travaux de la commission, car ceux-ci ont eu lieu dans la période préélectorale de l'année passée.

Le Conseil fédéral dans son ancienne composition a toujours eu beaucoup de compréhension vis-à-vis de la "sensibilité" qui a été "exprimée" par la minorité. Il a proposé d'ouvrir deux petites portes. On peut collaborer avec le gouvernement du pays d'origine dans deux cas précis: si le requérant est déjà détenu en vue de son renvoi; si une décision de non-entrée en matière a déjà été rendue en première instance. Mais, pour la majorité de la commission, ces deux portes étaient trop petites. Elle a élargi le champ d'application et donné une compétence plus générale, tout en affirmant qu'il serait peu probable que la vie du père et des frères et soeurs du requérant d'asile devienne angoissante et dangereuse. Est-ce que c'est vrai ou pas? On ne peut pas décider, mais la majorité de la commission est prête à prendre ce risque pour rendre plus efficaces les procédures chez nous.

Abstimmung

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 69 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Les autres dispositions sont adoptées selon la proposition de la majorité

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 98 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

....

c. Fingerabdrücke, Fotos und allenfalls weitere biometrische Daten;

(siehe Art. 98b)

....

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Leuthard, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Bst. c

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 98 al. 2

Proposition de la majorité

....

c. empreintes digitales, photographies et autres données biométriques éventuelles;

(voir art. 98b)

....

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Leuthard, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Let. c

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 98a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 98b

Antrag der Mehrheit

Titel

Biometrische Daten

Text

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Leuthard, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Streichen

Art. 98b

Proposition de la majorité

Titre

Données biométriques

Texte

Les autorités compétentes peuvent relever les données biométriques d'un requérant d'asile ou d'une personne à protéger afin d'établir son identité.

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Leuthard, Marty Kälin, Tillmanns, Vallender, Walker Felix)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 99

Antrag der Kommission

Abs. 2-4, 7 Bst. c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Pagan

Abs. 7 Bst. b

b. spätestens zwanzig Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung;

Schriftliche Begründung

Zehn Jahre Aufbewahrung ist eine zu kurze Frist angesichts des jugendlichen Alters, in dem die Mehrzahl der Asylsuchenden das erste Gesuch stellt. Eine Ausdehnung der Aufbewahrungsfrist drängt sich daher auf.

Art. 99

Proposition de la commission

Al. 2-4, 7 let. c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Pagan

Al. 7 let. b

b. vingt ans au plus tard après le rejet passé en force, après le retrait ou le classement ....

Développement par écrit

Compte tenu de ce que la plupart des requérants sont particulièrement jeunes lorsqu'ils déposent leur première demande d'asile, le délai de dix ans pour la conservation des données est trop court, et doit par conséquent être allongé.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Pagan will in Artikel 99 Absatz 7 Buchstabe b die Fristen für den Rückzug oder die Abschreibung der Daten von Fingerabdrücken von zehn auf zwanzig Jahre erhöhen. Dazu Folgendes: Daktyloskopiedaten können nach der Fassung der Mehrheit bis zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung bzw. Abschreibung eines Asylgesuches gespeichert werden. Die zehn Jahre beginnen nicht mit der Einreise zu laufen. Daktyloskopie dient in erster Linie der Verhinderung von Missbrauch. Die Erfahrungen zeigen, dass äusserst wenige Personen mehr als zehn Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein neues Asylgesuch in missbräuchlicher Absicht stellen oder einreichen werden. Die Speicherung daktyloskopischer Daten stellt einen Eingriff in die Persönlichkeit dar. Unter Berücksichtigung des äusserst kleinen Anwendungspotenzials erscheint die Erhöhung der Speicherfrist von zehn Jahren auf zwanzig Jahre als nicht erforderlich und auch nicht als verhältnismässig und deshalb auch als nicht notwendig.

Verfahrensbeitrag

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 120 Stimmen

Für den Antrag Pagan .... 53 Stimmen

Präsident (Binder Max, Präsident): Auch in der Sondersession wird Geburtstag gefeiert: Ich darf unserem Ratskollegen Walter Donzé ganz herzlich zu seinem Geburtstag gratulieren. Ich wünsche ihm einen schönen, eindrücklichen und entspannenden Tag. (Beifall)

Art. 100

Antrag der Mehrheit

Abs. 1 Bst. a, 2bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1 Bst. a

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Eventualantrag Scherer Marcel

(falls der Antrag der Minderheit Weyeneth abgelehnt wird)

Abs. 2bis

.... Person zurückzuführen, so werden die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt.

Schriftliche Begründung

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die von Amtes wegen vorgeschriebene Berichtigung dem Verursacher zwingend in Rechnung zu stellen. Es gibt keinen Grund, mit einer Kann-Formulierung vom Verursacherprinzip abzuweichen.

Art. 100

Proposition de la majorité

Al. 1 let. a, 2bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 1 let. a

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Proposition subsidiaire Scherer Marcel

(au cas où la proposition de la minorité Weyeneth serait rejetée)

Al. 2bis

La personne qui .... se voit imputer les frais de correction.

Développement par écrit

En cas de manquement à l'obligation de collaborer, les frais relatifs aux corrections opérées par l'office doivent être systématiquement imputés à la personne à l'origine de ces erreurs. La formulation potestative introduit une possibilité de déroger au principe de causalité, qui ne se justifie pas.

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist bereits früher abgelehnt worden.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Scherer aimerait remplacer la formulation potestative par la formulation impérative. Nous avons l'impression que ce n'est pas nécessaire. Il est évident qu'il faut examiner chaque cas individuellement et imputer les frais au cas par cas. Dans ce sens, cette idée est déjà réalisée.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 103 Stimmen

Für den Eventualantrag Scherer Marcel .... 68 Stimmen

Art. 102a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 104 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung mit einem Richter über Beschwerden, Revisionen und Gesuche nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (Rest streichen)

Antrag der Minderheit

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 104 al. 2

Proposition de la majorité

En un collège composé d'un juge, la commission .... révisions et demandes. (Biffer le reste)

Proposition de la minorité

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Janiak Claude · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Hier geht es um die Konsistenz der Gesetzgebung. Dieses Parlament hat sich vor nicht so langer Zeit, 1998, mit der Zusammensetzung der Asylrekurskommission befasst und Einfluss auf die damalige Revision des Asylgesetzes in diesem Bereich genommen. Es war Ihre Geschäftsprüfungskommission, die sich aufgrund von vielerlei Eingaben an das Parlament vertieft damit befasst, ein Gutachten angefordert und vor allem einen Bericht verfasst hat, der zur Grundlage für die Entscheide des Parlamentes wurde. Es geht somit auch um das Ansehen des Parlamentes.

Gibt es hinreichend Gründe, um alles auf den Kopf zu stellen, was vor wenigen Jahren noch allgemein gültig war? Es gibt sie nicht. Aber die damals aufgezeigten Mängel würden sich innert Kürze wieder zeigen, vor allem die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Erinnerungsvermögen muss in einem Parlament immer wieder aufgefrischt werden. Es gibt genug Kolleginnen und Kollegen in diesem Saal, die schon vor sechs Jahren dabei waren und sich eigentlich erinnern sollten.

Ich erlaube mir, kurz aus dem Bericht der GPK zu zitieren: "Da der Erledigungsdruck in diesem Bereich" - also im Asylbereich - "hoch ist und aus guten Gründen ein zügiges Verfahren angestrebt wird, sind gewisse Verfahrensmechanismen einzubauen, die gewährleisten, dass die qualitativen Anforderungen neben den quantitativen Gesichtspunkten nicht zu kurz kommen." Man hat in Artikel 104 Absatz 1 - ich bitte Sie, den nachzulesen - übrigens auch festgelegt, dem Bundesrat ganz weit gehende Kompetenz zu geben, die Organisation der Asylrekurskommission festzulegen, Einfluss zu nehmen, weitere Verfahrensvorschriften zu erlassen, namentlich über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröffnung von Verfügungen und das summarische Verfahren. Aber man hat in diesem Bericht auch festgehalten, die eigentliche Kernproblematik betreffe "die Frage der Ausgestaltung der Justiz. In der Schweiz herrscht die Auffassung vor, dass die letzte Entscheidinstanz ein Kollegium sein sollte. Das Bundesgericht sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheiden auch im vereinfachten Verfahren nach Artikel 36a OG in der Besetzung mit drei Richtern. Auf kantonaler Ebene entscheiden in den meisten obersten Instanzen Kollegien. In diesem Sinn ist ein Einzelrichterentscheid bei einem letztinstanzlichen Gericht gewissermassen systemwidrig." Diese Schlussfolgerung hat dann zu der jetzt geltenden Regelung im Asylgesetz geführt.

Ich darf daran erinnern, dass wir ja jetzt bei dieser Revision die Nichteintretensgründe stark erweitert haben. Das wird ohnehin dazu führen, dass die Einzelrichterfälle erheblich zunehmen werden, in Anwendung von Artikel 111 Absatz 2 Litera b, wo eben bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden ohnehin der Einzelrichter entscheidet. Auf der anderen Seite ist Artikel 104 Absatz 3 zu schwerfällig, wenn bei Grundsatzfragen immer die gesamte Kommission entscheiden müsste - also nicht drei Personen, sondern alle Richter zusammen.

Ich appelliere deshalb an Sie, insbesondere auch an die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission - die ich immer auch als institutionalisiertes Gewissen des Parlamentes betrachte -, auf Ihre Kolleginnen und Kollegen einzuwirken und sie daran zu erinnern, was man vor sechs Jahren aufgrund eines Berichtes beschlossen hat, den dieses Parlament unisono als richtig empfunden hat. An den damaligen Feststellungen hat sich nichts geändert.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.

Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

"Judex unus, judex nullus": la formule latine n'est pas tout à fait exacte - c'était "testis unus, testis nullus" -, mais elle dit l'importance que l'on doit accorder et que l'on accorde, dans un Etat fondé sur le droit depuis 2000 ans, au nombre de personnes qui interviennent dans telle ou telle fonction judiciaire.

Dans le cas particulier, on peut véritablement dire qu'un seul juge dans l'autorité de recours pour avoir à traiter d'une procédure d'asile, c'est un déni de justice! C'est l'arbitraire organisé. Rappelez-vous qu'un seul fonctionnaire statue sur l'octroi ou le refus dans le cadre des décisions en matière d'asile. Si ensuite, dans l'autorité de recours, un seul juge décide, que faisons-nous, dans ce domaine fortement soumis à la liberté d'appréciation, des risques humains de prendre des décisions dans le mauvais sens, dans le cas d'une personne mal lunée, malade, fatiguée ou surchargée? Nous n'en tenons pas réellement compte.

Pour la moindre peccadille, dans une autorité de recours, dans nos contrées, et c'est bien ainsi, on a une autorité à au moins trois juges, et on peut, par le recours de droit public, aller devant le Tribunal fédéral qui statue avec au moins trois juges - parfois cinq. Et vous voudriez que véritablement, lorsque l'enjeu est aussi important pour quelqu'un qu'une demande d'asile, il ne puisse recourir que devant une autorité formée d'un seul juge, avec les risques que cela comporte, je l'ai dit, sur le plan humain? Non, ce n'est pas sérieux! Le domaine de l'asile est d'ailleurs le seul domaine qui serait ainsi traité.

Le Conseil fédéral lui-même a admis que la législation suisse n'était pas compatible avec les normes européennes. A la page 6445 du message, il dit: "La législation suisse en matière d'asile répond à la majorité des conditions minimales posées par la Commission dans sa proposition de 'directive sur les normes minimales concernant la procédure d'octroi et de retrait du statut de réfugié dans les Etats membres'; elle va même parfois au-delà. La Suisse ne satisfait toutefois pas aux normes minimales prévues sur un point: sa procédure d'asile ne prévoit que deux niveaux."

Si aujourd'hui on en vient à prévoir un deuxième niveau formé d'une seule personne, on se paie de mots. On va également à l'encontre de la doctrine juridique qui s'est préoccupée de cette question - notamment le professeur Kälin. A l'époque, le Conseil national avait exprimé le voeu, par sa Commission de gestion, que les décisions soient mieux fondées et ne soient pas prises par un juge unique.

Je vous en conjure, pour une économie de bouts de ficelle, ne sacrifions pas une chose essentielle dans la protection juridique.

Je vous prie de suivre la proposition de minorité Janiak.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion und die CVP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Mit dem Antrag zu Artikel 104 schneidet die Mehrheit ein Problem an, das eines ist. Die Frage ist, ob sie es richtig löst.

Es ist tatsächlich so, dass wir in Bezug auf die Verfahren ein Problem mit der Asylrekurskommission haben:

1. Im Vergleich mit anderen gerichtlichen Beurteilungen geht eine unglaublich grosse Zahl von Entscheiden an die Asylrekurskommission, nämlich über 70 Prozent. Nun will man dem Abhilfe schaffen, indem man sagt: Wenn ein Gesuch wirklich aussichtslos ist, kann man einen Einerentscheid vorsehen. Aber die Situation ist keine befriedigende; es sind auch viele Verfahren sehr langfristig hängig.

2. Die Erfolgsquote ist auch sehr gering.

Sie sehen also: Es stimmt hier etwas nicht.

Wenn man das Problem mit Einerentscheiden lösen will, dann hat man den Vorteil, dass man die vielen Asylrekursrichter auf viele Verfahren verteilen kann, dann geht es schneller, und es wird billiger. Das ist der Gedanke im Hintergrund.

Nun muss ich Ihnen sagen: Es ist natürlich stossend, hier ein Einergericht zu benennen. Die Asylrekurskommission ist für diese Fälle die letzte Instanz; ihre Entscheide haben also geradezu Bundesgerichtscharakter. Bei letztinstanzlichen Entscheiden sollten keine Einerbesetzungen gewählt werden. Aber das Ausmass, das dieser spezielle kleine Teil, nämlich die Beurteilung von in der ersten Instanz abgewiesenen Asylgesuchen, angenommen hat, sprengt natürlich jeden Rahmen.

Wir schaffen jetzt ein neues Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Da werden sämtliche Rekurskommissionen der Schweiz im Verwaltungsverfahren zusammengezogen; da werden die Einsprachen gegen die Spitaltarife, da werden die Einsprachen im steuerlichen und im Baubereich der ganzen Eidgenossenschaft behandelt. 40 Prozent der Stellen dieses höchsten Verwaltungsgerichtes - das ist heute schon klar - sind nur für die Beurteilung von Asylgesuchen besetzt. Das ist eine verhältnismässig schlechte Sache.

Wir bleiben beim Antrag des Bundesrates mit der Dreierbesetzung, nicht weil wir meinen würden, das sei die Lösung, denn die Bedenken der Minderheit sind ernst zu nehmen. Ich sage Ihnen, wohin die Überlegung geht, um das im Hinblick auf die Beratung im Ständerat einzubringen: Ich glaube, es könnte Sinn machen, dass man die Einerbesetzung einführt, aber mit einer kleinen Kassationsinstanz in Dreier- oder Fünferbesetzung innerhalb dieses zweiten Verfahrens. Es gäbe dann so etwas wie ein drittes Verfahren. Da sind wir an der Abklärung, das könnte dann auch rechtsstaatlich richtig sein. Sie hätten dann für die entscheidenden Beschlüsse mehr Richter, Sie hätten ein Kollegium. Es wäre also unbedenklich. Das könnte natürlich dann sinnvoll sein, wenn Sie die zahlreichen Rechtsmittel, die hier zur Verfügung stehen, entsprechend einschränken - wie wir das jetzt auf oberer Ebene mit den Einheitsbeschwerden ja ohnehin tun. Wir müssen auch eine Ausdehnung der Kostendeckungspflicht anstreben. In dieser Richtung läuft das Verfahren.

Wenn ich Sie jetzt bitte, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen - d. h., beim geltenden Recht zu bleiben, mit den Abweichungen, die der Bundesrat eingebracht hat -, dann besteht die Möglichkeit, das im Ständerat zu korrigieren. So belassen wie bisher, da hat die Mehrheit der Kommission Recht. Nur eine Einerbesetzung, ohne zusätzlich etwas zu machen, das ist rechtsstaatlich bedenklich. Sie müssen sehen, es geht auch hier um Entscheide über menschliche Schicksale, und da sollte man nicht mit Einerbesetzung in letzter Instanz arbeiten.

Ich bitte Sie also, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und zur Kenntnis zu nehmen, dass damit nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich vertrete hier die Meinung der Mehrheit der Kommission. Der Antrag der Minderheit Janiak richtet sich gegen die Möglichkeit, dass ein Richter in der Rekurskommission in den Fällen gemäss Absatz 2 - über Beschwerden, Revisionen und Gesuche - alleine entscheiden kann. Es ist klar, dass man mit einer solchen Bestimmung Zeit gewinnen und die Effizienz der Asylrekurskommission erhöhen will. Denn wenn nur ein Richter statt drei Richter über das Beschwerdeverfahren entscheidet, werden die Asylverfahren beschleunigt; die anderen zwei Richter können einer anderen Tätigkeit nachgehen. Dadurch werden selbstverständlich auch Kosten gespart. Das war auch die Meinung der Mehrheit der Kommission. Bei Grundsatzfragen oder wesentlichen Rechtsfragen soll weiterhin die Zustimmung der Gesamtkommission eingeholt werden. Absatz 3 wird deshalb nicht abgeändert und bleibt in Kraft gemäss Fassung des geltenden Rechtes.

Ich möchte auch gleichzeitig noch zum Minderheitsantrag zu Artikel 111 Stellung nehmen. Der Minderheitsantrag verlangt nicht nur die Streichung von Absatz 2, wie dies die Mehrheit tut, sondern die Beibehaltung des geltenden Rechtes. Damit würde der von der Teilrevision vorgesehene Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe d gestrichen, welcher im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid in der Empfangsstelle Geltung erhalten würde. Auch das entspricht nicht der Stossrichtung der Mehrheit der Kommission zur Beschleunigung des Verfahrens.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheit abzulehnen, der Mehrheit zuzustimmen und damit auch nicht dem Bundesrat zuzustimmen. Damit haben wir immer noch die Möglichkeit, wie Herr Bundesrat Blocher gesagt hat, dass der Ständerat diese Thematik als Zweitrat noch einmal genau überprüft.

Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Engelberger, Sie haben ja jetzt die Bedenken von Herrn Bundesrat Blocher, auch mit Blick auf die Revision der Bundesrechtspflege, gehört. Ich möchte einfach wissen: Hat sich die Kommission mit diesen Bedenken bzw. mit der zukünftigen Ausgestaltung der Bundesrechtspflege im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichtes in St. Gallen und der entsprechenden Organisation auseinander gesetzt? Ist es nicht so, dass diese Einerbesetzung völlig atypisch und wahrscheinlich auch unvereinbar mit der Revision der Bundesrechtspflege im Bereich der Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes wäre? Haben Sie sich damit auseinander gesetzt?

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ja, Herr Gross, wir haben uns ganz sicher mit diesen Bedenken auseinander gesetzt und diese auch abgewogen. Die Mehrheit ist schliesslich trotzdem zu diesem Entscheid gekommen. In Bezug auf die zukünftige Organisation, muss ich Ihnen sagen, haben wir noch zu wenige Kenntnisse gehabt. Da haben wir effektiv nicht den genau gleichen Gedankengang gehabt wie Herr Blocher. Deshalb habe ich am Schluss auch gesagt, wir hätten den Ständerat als Zweitrat und er werde diese ganze Angelegenheit sicher noch einmal überprüfen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Abstimmung über den Minderheitsantrag Janiak gilt auch für Artikel 111 Absatz 2.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 84 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 105 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

....

e. vorläufige Aufnahme;

f. Streichen

....

Antrag Gross Jost

Bst. h

Streichen

Schriftliche Begründung

Gemäss Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe h AsylG soll die ARK über die Anordnung der 20-tägigen Ausschaffungshaft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d Anag entscheiden, wenn ein Nichteintretensentscheid in der Empfangsstelle eröffnet wird. Die Beurteilung, ob Freiheitsbeschränkung angemessen und rechtmässig ist, sollte durch eine kantonale richterliche Behörde getroffen werden. Asyl- und Wegweisungsgründe sollten nicht mit den Haftgründen vermischt werden.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass der Haftrichter nicht gleichzeitig auch Strafrichter sein darf. Dies widerspiegelt sich auch in Artikel 31 der Bundesverfassung. Auch Artikel 5 Absatz 3 EMRK verlangt, dass eine unabhängige Instanz die Haftanordnung prüfen soll. Dieser Grundsatz sollte analog auch im Asylverfahren Gültigkeit haben.

Art. 105 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

....

e. l'admission provisoire;

f. Biffer

....

Proposition Gross Jost

Let. h

Biffer

Développement par écrit

Selon l'article 105 alinéa 1 lettre h LAsi, la CRA statue sur la mise en détention de 20 jours en vue du renvoi conformément à l'article 13b alinéa 1 lettre d LSEE si une décision de non-entrée en matière est notifiée au centre d'enregistrement. L'évaluation de la privation de liberté quant à son opportunité et quant à sa légalité devrait être effectuée par une autorité judiciaire cantonale. Une distinction doit être faite entre les motifs relatifs à l'asile et au renvoi, d'une part, et les motifs invoqués à l'appui de la détention, d'autre part.

Un principe prévaut dans le droit pénal: le juge ordonnant la privation de liberté ne doit pas être en même temps le juge pénal. Ce principe se reflète aussi à l'article 31 de la Constitution. L'article 5 alinéa 3 CEDH exige également que l'ordre de détention soit examiné par une instance indépendante. Il doit donc s'appliquer également, par analogie, à la procédure d'asile.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zum Streichungsantrag Gross Jost möchte ich Folgendes sagen: Der letztinstanzliche Entscheid über eine Haftanordnung geschieht durch die Asylrekurskommission. Diese ist nach unserer Ansicht eine unabhängige richterliche Instanz. Über Entscheide des Bundes soll auch eine Bundesinstanz befinden können.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich frage Herrn Gross Jost noch an, ob er auch der Meinung ist, dass dies auch für Artikel 13c Anag gilt. - Er ist damit einverstanden.

Der Antrag der Minderheit ist bereits erledigt.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 101 Stimmen

Für den Antrag Gross Jost .... 63 Stimmen

Art. 107 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 107 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 108

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Vermot, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Abs. 2

.... die Frist zehn Arbeitstage.

Antrag Hess Bernhard

Abs. 1

Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von sieben Tagen seit ....

Schriftliche Begründung

Die Fristen sind in diesem Gesetz wahrlich uneinheitlich. Manchmal wird von Tagen, dann wieder von Arbeitstagen gesprochen. Bitte überarbeiten!

Art. 108

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Vermot, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Al. 2

Le délai de recours .... est de dix jours ouvrables.

Proposition Hess Bernhard

Al. 1

Le délai de recours commence à courir dès la notification de la décision; il est de 14 jours pour les décisions et de sept jours pour les décisions incidentes.

Développement par écrit

Les délais ne sont pas indiqués de manière uniforme dans la loi: il est question parfois de jours, parfois de jours ouvrables. A réviser!

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Hier geht es um die Beschwerdefristen. Beschwerdefristen sind ein ganz wichtiges Instrument, damit Menschen, die in die Schweiz kommen, Zeit haben, sich zurechtzufinden. Im Gesetz hat sich die Mehrheit auf fünf Arbeitstage geeinigt.

Das ist eine zu kurze Frist. Wir dürfen die Leute, die in die Schweiz kommen, nicht einengen, wenn wir ihnen eine wirkliche Chance geben wollen. Einmal mehr muss ich sagen: Es sind nicht einfach alle Menschen, die hierher kommen, a priori Kriminelle oder Leute, die mit Gesuchen Missbrauch betreiben, sondern es sind Menschen, die hier ein Asylgesuch stellen wollen, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - von zu Hause weggegangen sind, auf der Flucht sind. Bedenken Sie bei der Frist von fünf Arbeitstagen: Man kommt in die Schweiz, man muss sich erst einmal zurechtfinden. Welches sind die Gepflogenheiten? Wie bewegt man sich in diesem Umfeld? Wie funktioniert das Rechtssystem? Mit wem kann man überhaupt reden? Wer übersetzt Sprachen, die in der Schweiz nicht einfach gesprochen werden? Es braucht Übersetzungen, man muss die Beweismittel und weitere Grundlagen beschaffen können, die es braucht, damit man wirklich angehört wird.

Stellen Sie sich vor, Sie kommen in ein fremdes Land, und Sie haben fünf Tage Zeit: Man muss sich mit den Behörden befassen, man muss überhaupt erst wissen, wohin man sich wenden muss. In fünf Tagen ist diese Leistung nicht zu vollbringen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen und die Frist auf zehn Arbeitstage zu erweitern. In zehn Tagen kann man auch mal ein bisschen aufschnaufen. Man kann sich auch einmal auf sich selber besinnen; viele Leute sind traumatisiert, viele Leute sind krank oder verängstigt, und deshalb ist es wichtig, dass sie sich in dieser Frist wirklich auf sich selber besinnen und sich in der Schweiz zurechtfinden können.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Das Parlament hat im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auf fünf Tage herabgesetzt. Es war dabei das erklärte Ziel, die Zahl der Beschwerden zu reduzieren und dadurch Kosten zu sparen. Die Minderheit Vermot will diesen Fauxpas zu Recht korrigieren. Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, der Minderheit Vermot zuzustimmen.

Es geht schlichtweg nicht an, für eine Beschwerde eine derart kurze Frist anzusetzen, die es den meisten Betroffenen verunmöglicht, ihre Rechte überhaupt wahrzunehmen. Es geht bei diesen Entscheiden um wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit. Die meisten Asylsuchenden kennen keine der Amtssprachen, sie kennen unser Rechtssystem nicht und haben auch nicht genügend Geld, um sich so schnell wie möglich irgendeinen Anwalt oder eine Anwältin zu beschaffen. Die Vorbereitung einer solchen Beschwerdeschrift durch eine Anwältin oder einen Anwalt braucht Zeit; meistens ist auch eine Übersetzerin oder ein Übersetzer nötig, die oder den man nicht von einer Stunde auf die andere findet. Die ordentliche Frist für Beschwerden beträgt auf Bundesebene 30 Tage, eine Verkürzung auf fünf Tage schränkt die Rechtsuchenden unzulässig ein.

Ich möchte daran erinnern, dass Sie sich gestern bei Artikel 17 Absatz 4 geweigert haben, die Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewährleisten. Eine Verkürzung dieser Frist in Kombination mit dieser Nichtgewährleistung kommt im Ergebnis auf das Gleiche heraus, wie wenn man dieses Rechtsmittel streichen würde. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass man aus Kostengründen eine Frist reduziert und damit auch erklärt, man wolle die Zahl dieser Beschwerden wenn möglich auf null reduzieren.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich möchte Frau Thanei nur sagen: Bei dem, was wir vorgestern betreffend Rechtsberater behandelt haben, ging es darum, ob Asylsuchende gleich nach der Einreise, also schon für die Aufnahme der Personalien, einen solchen Rechtsberater haben sollen. Hier geht es um den Weiterzug von der ersten zur zweiten Instanz. Jeder hat die Möglichkeit, schon in erster Instanz und selbstverständlich auch für den Weiterzug einen Rechtsberater zu haben; den hat er schon.

Sie müssen sehen: Sie können schon überall lange Fristen machen - Sie müssen sich dann nur nicht wundern, wenn wir diese Missstände haben. Der Weiterzug der Beschwerden ist relativ einfach, da muss nicht noch viel Neues erfunden werden. Zu den fünf Tagen: Es geht ja um Arbeitstage, oder Sie können auch sagen, das gibt dann sieben Tage - ich weiss nicht, ob der Samstag hier auch als Arbeitstag zählt. Sie müssen also sehen, dass das genügend Zeit ist oder dass diese Zeit genügen muss; ich kann es nicht anders sagen.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Frau Vermot will die Beschwerdefrist am Flughafen eben von fünf Arbeitstagen auf zehn Arbeitstage verlängern, und ich möchte noch einmal betonen, wie es Herr Bundesrat Blocher getan hat: Wir sprechen von Arbeitstagen. Da sind also Sonntage, Samstage und Feiertage nicht mitgerechnet. Deshalb ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht: Bei Nichteintretensentscheiden und Entscheiden am Flughafen handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren, und eine möglichst kurze Beschwerdefrist ist daher nach unserer Ansicht sachgerecht. Bereits im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 (EP 03) wurde mit Artikel 108a des Asylgesetzes die fünftägige Beschwerdefrist eingeführt; diese Bestimmung ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Selbstverständlich laufen da auch noch Diskussionen - vor allem dann auch in der ständerätlichen Kommission - zur Koordination, um die Teilrevision des Asylgesetzes und das EP 03 in Übereinstimmung zu bringen.

Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 142 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 8 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 88 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 63 Stimmen

Art. 109

Antrag der Mehrheit

Abs. 1-3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet die Rekurskommission in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

(siehe Art. 37 Abs. 1-3)

Antrag der Minderheit

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)

Abs. 4

Streichen

Antrag Müller Philipp

Abs. 5

Die gesamte Verfahrensdauer beträgt bei 80 Prozent aller Asylgesuche nicht mehr als sechs Monate ab deren Einreichung.

Schriftliche Begründung

Die Verschleppung des Asylverfahrens über mehrere Jahre darf nicht mehr vorkommen!

Es lohnt sich, in diesem Zusammenhang kurz auf die Migration von Tamilen Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre zurückzublenden. So führten die gutmütige Duldung der vor allem in der Gastronomie beliebten Tamilen durch die Behörden, die inkonsequente Haltung des Bundesrates und eine sich ständig verbreiternde Basis der tamilischen Diaspora zu einer schwer kontrollierbaren Kettenmigration. Im Rahmen der Humanitären Aktion 2000, die vom Bundesrat gerne als Erfolgsstory propagiert wird (vgl. "Evaluation der Humanitären Aktion 2000 - Schlussbericht" vom Juni 2003 des BFF), wurde insgesamt 9766 Personen aus Sri Lanka die vorläufige Aufnahme gewährt (S. 11), und dies trotz der Rückführungsmöglichkeiten im Rahmen des Notenaustausches vom 10./11. Januar 1994 zwischen der Schweiz und Sri Lanka betreffend die koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka (SR 0.142.397.12). Im Schlussbericht schliesst das BFF sodann eine weitere Folge-Humak für die Verfahrens- und Vollzugspendenzen der Jahre 1993 bis 1995 nicht aus (S. 19). Dieser Zustand ist unhaltbar; solche Absichtserklärungen des BFF - als das müssen sie leider bezeichnet werden - sind nicht mehr hinzunehmen.

Die Teilrevision des Asylgesetzes soll aber nicht zum Anlass genommen werden, um nach Sündenböcken zu suchen und die vergangene Asylpolitik an den Pranger zu stellen. Wichtig und für eine künftige glaubwürdige Asylpolitik notwendig ist aber, aus den Sünden der Vergangenheit zu lernen und die Erkenntnisse daraus in die laufende Teilrevision einfliessen zu lassen. Eine zentrale Erkenntnis ist insbesondere die Verhinderung künftiger Pendenzenberge.

So muss im Gesetz endlich eine Gesamtverfahrensdauer für die grosse Masse der Fälle verankert werden. Diesbezüglich könnte sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt mit der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anbahnen, die sich generell auf die richterliche Unabhängigkeit berufen dürfte. Es fragt sich allerdings, ob die richterliche Unabhängigkeit überhaupt tangiert wird, wenn das Parlament rein quantitative Vorgaben betreffend Erledigungsquote macht, sich aber nicht in die Urteilsfindung einmischt. Gefordert wird ja nicht, dass alle Fälle innerhalb von sechs Monaten ab Gesuchseinreichung rechtskräftig zu erledigen sind. Mit einer 20-Prozent-Marge (= fast doppelt so gross wie die effektive Anerkennungsquote von BFF und ARK!) für heikle, zeitaufwendige Fälle wird jedoch sichergestellt, dass auch die ARK weiterhin Prioritäten bei der Behandlung setzen kann. Mit der Einführung des strategisch motivierten Absatzes 5 werden die spezifischen Behandlungsfristen gemäss den Absätzen 1 bis 4 sinnvoll ergänzt.

Art. 109

Proposition de la majorité

Al. 1-3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

S'il n'est pas nécessaire d'engager d'autres investigations visées à l'article 41, la commission de recours statue, en règle générale, dans les deux mois sur les recours interjetés contre des décisions matérielles.

(voir art. 37 al. 1-3)

Proposition de la minorité

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)

Al. 4

Biffer

Proposition Müller Philipp

Al. 5

Pour 80 pour cent de toutes les demandes d'asile, la durée totale de la procédure n'excède pas six mois à compter de la date de leur dépôt.

Développement par écrit

La procédure d'asile ne doit plus "traîner" pendant plusieurs années!

Il est utile dans ce contexte de revenir sur la migration des Tamouls entre la fin des années 1980 et le début des années 1990. Une tolérance débonnaire des autorités à l'égard des Tamouls (qui étaient appréciés tout spécialement dans le secteur de la restauration), une inconstance dans l'attitude du Conseil fédéral et une base de plus en plus étendue de la diaspora tamoule ont permis la mise en place d'une immigration en chaîne en Suisse. Dans le cadre de l'Action humanitaire 2000, une opération qualifiée publiquement de succès par le Conseil fédéral (cf. le rapport final de juin 2003 de l'ODR concernant l'Action humanitaire 2000), 9766 personnes originaires du Sri Lanka ont reçu une autorisation provisoire (p. 11 du rapport), et ceci malgré les possibilités de renvoi prévues dans l'échange de notes des 10/11 janvier 1994 entre la Confédération suisse et la République socialiste démocratique du Sri Lanka relatif au retour des ressortissants du Sri Lanka dont la demande d'asile a été rejetée (RS 0.142.397.12). L'ODR n'exclut pas qu'une situation semblable se produise à nouveau au sujet des dossiers encore en suspens depuis les années 1993 à 1995 (p. 19). Cette situation est intenable et ce type de déclaration d'intention de l'ODR ne peut être accepté.

Or la révision partielle de la loi sur l'asile ne doit pas devenir l'occasion de rechercher des boucs émissaires et de clouer l'ancienne politique d'asile au pilori. Ce qui importe, c'est de tirer les conclusions pour l'avenir et d'utiliser les leçons du passé pour réformer le système. Une des leçons à retenir consiste donc à faire en sorte qu'il n'y ait plus de montagnes de dossiers en suspens.

La loi doit donc contenir enfin une disposition limitant la durée de la procédure complète pour la grande masse des demandes. A première vue, on pourrait entrevoir un conflit possible avec la vocation de la Commission suisse de recours en matière d'asile (CRA), laquelle se prévaudra de son indépendance face à un Parlement qui lui imposera des limites "quantitatives" tout en ne s'immisçant pas dans le prononcé des jugements. Remarquons qu'il n'est pas exigé que tous les cas soient liquidés en l'espace de six mois entre le dépôt de la demande et la décision définitive. Une marge de 20 pour cent (presque le double du quota admis par l'ODR et la CRA) pour les cas délicats ou nécessitant davantage de temps permet quand même à la CRA de fixer ses priorités. L'alinéa 5, motivé par des considérations stratégiques, complète de manière judicieuse les alinéas 1 à 4 concernant les délais d'examen des dossiers.

Janiak Claude · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Es gibt auf allen Ebenen, vor allem auch in den Kantonen, immer wieder Versuche, mittels Ordnungsvorschriften Einfluss auf Verfahren zu nehmen, obwohl man weiss, dass Ordnungsfristen im Nichtbefolgungsfall keine Sanktionen nach sich ziehen. Es geht also um reine Deklamation. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 haben Sie das hinsichtlich der Nichteintretensentscheide in Artikel 37 getan. Wir haben den Minderheitsantrag dort zurückgezogen, weil diese Bestimmung erst seit 1. April 2004 in Kraft ist.

Bei gerichtlichen Verfahren sehen wir das aber etwas anders, denn dort sind solche Vorschriften erst recht fragwürdig, und zwar nicht etwa nur, weil sie bloss etwas vorgaukeln. Hier macht die Mehrheit Politik für das Schaufenster. Man markiert Härte und weiss doch, dass keine Handhabe besteht, eine solche Vorschrift durchzusetzen.

Der Minderheit geht es um etwas Wichtigeres. Hier steht auch die Unabhängigkeit der Justiz zur Debatte, ein Grundsatz, den es hochzuhalten gilt. Ich wehre mich in diesem Zusammenhang auch gegen die permanente, undifferenzierte Kritik an der Asylrekurskommission. Es ist einfach, sie als alleinverantwortlich für Verfahrensverzögerungen hinzustellen und so zu tun, als ob sie sich diese Fälle selber aussuchen würde. Der Rechtsweg und die Unabhängigkeit einer richterlichen Instanz müssen uns auch bzw. erst recht in sensiblen Bereichen etwas wert sein. In schwierigen Situationen muss sich der Rechtsstaat bewähren.

Tragen Sie dazu bei, und folgen Sie der Minderheit.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Schibli Ernst · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Absatz 4 von Artikel 109 des Asylgesetzes ist ein weiteres Mosaiksteinchen, das dazu beiträgt, das Asylverfahren zu straffen. Es ist nötig, dass Fristen vorgegeben werden, die der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Nachdem im Rekursverfahren die Akten bereits vorhanden sind und nur noch Detailabklärungen vorgenommen werden müssen, ist eine Frist von zwei Monaten für die Entscheidungsfindung angemessen. Wir sind verpflichtet, die Asylsuchenden nicht über Jahre im Ungewissen betreffend ihre Zukunft zu lassen. Darum sind die Behandlungsfristen generell zu verkürzen. Damit können schlussendlich auch Missstände abgebaut werden.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es ist hier gesagt worden, Ordnungsfristen seien natürlich keine Fristen, die in jedem Fall eingehalten werden. Ich möchte Ihnen nur sagen, wie das Ganze entstanden ist: Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat bei der Beratung dieser Vorlage von der Verwaltung einen Vorschlag erhalten, der vorsieht, dass das Ganze auf maximal sechs Monate beschränkt sein soll. Wenn Sie nun die verschiedenen Fristen sehen, die in Artikel 37 und hier im Antrag der Mehrheit zu Artikel 109 zum Ausdruck kommen, sowie die Fristen, die es braucht, um Beschwerde einzulegen, dann sehen Sie, dass das zusammen ungefähr sechs Monate ergibt. Es gibt dann also immer noch ein Verfahren von sechs Monaten, wenn Sie all diese vorgeschriebenen Fristen in einer Kette zusammenzählen. Insofern macht natürlich eine Ordnungsfrist von zwei Monaten Sinn.

Ich möchte das nicht überschätzen. Wenn Sie das aufnehmen, dann ist anzunehmen, dass 80 Prozent aller Asylgesuche innerhalb dieser sechs Monate erledigt sein werden, wenn alle diese Fristen einhalten und ernst nehmen. Aber das ist natürlich - ich gebe das zu - eine politische Absichtserklärung, die bei Ordnungsfristen keine Verbindlichkeit hat. Aber wenn Sie es streichen, wie es die Minderheit will, heisst das auch: Wir sind auch mit längeren Fristen einverstanden. Das ist das Problem.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Minderheit Janiak will Absatz 4 in Artikel 109 streichen, der "in der Regel" verlangt, dass die Rekurskommission innerhalb von zwei Monaten einen Entscheid fällt. Anlässlich der Diskussionen in der Kommission wurden immer wieder neue Verfahrens- bzw. Behandlungsfristen verlangt, und Herr Bundesrat Blocher hat gesagt, dass die Verwaltung angewiesen wurde, Vorschläge zu unterbreiten.

Diese Fristen wurden nun sowohl in Artikel 37 wie jetzt auch hier in Artikel 109 eingefügt. Mit dem neuen Artikel 109 Absatz 4 soll die ARK materielle Beschwerden "in der Regel innerhalb von zwei Monaten" entscheiden. Den Kommissionsmitgliedern war bewusst, dass es sich hier nur um eine Ordnungsfrist handelt. Ihnen war auch bewusst, dass es keine Nachteile für die Asylsuchenden haben darf, wenn die ARK schlussendlich länger hat als diese zwei Monate. Ziel ist es aber, der ARK eine Richtschnur zu geben, und im Sinne dieser Richtschnur bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheit abzulehnen.

Wir haben dazu noch einen Antrag Müller Philipp, der verlangt, dass bei 80 Prozent aller Asylgesuche der Entscheid nicht später als sechs Monate ab deren Einreichung erfolgen sollte. Ich glaube, man könnte eigentlich auch auf diesen Antrag verzichten, wenn ich an den Grundsatz denke, dass wir in der Kommission gesagt haben, dass gleiche Fristen für alle gelten sollen. Die Beratung hat gezeigt, dass wir Ordnungsfristen eingeführt haben, in Artikel 37 Absatz 3 und jetzt in Artikel 109 Absatz 4. Damit haben wir doch das Anliegen von Herrn Müller teilweise erfüllt.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 98 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 61 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 133 Stimmen

Für den Antrag Müller Philipp .... 24 Stimmen

Art. 110

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... sieben Tage, bei Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32 bis 34 drei Tage.

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 110

Proposition de la commission

Al. 1

Le délai supplémentaire imparti pour régulariser un recours est de sept jours; s'agissant d'un recours formé contre une décision rendue en application des articles 32 à 34, le délai est de trois jours.

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 111

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Streichen

(siehe Art. 104 Abs. 2)

Antrag der Minderheit

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Abs. 2

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 111

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Biffer

(voir art. 104 al. 2)

Proposition de la minorité

(Janiak, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Al. 2

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 112

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Miesch

Abs. 4

Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht. (Rest streichen)

Schriftliche Begründung

Die Einschränkung führt in der Praxis dazu, dass die Aussetzung zur Regel wird. Damit wird das Ergreifen der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zum Mittel, die Ausreise zu verzögern. Um diesem Missbrauch zu begegnen, ist die Ausnahmeklausel zu streichen.

Art. 112

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Miesch

Al. 4

Le recours à des voies et à des moyens de droit extraordinaires ne suspend pas l'exécution de la décision de renvoi. (Biffer le reste)

Développement par écrit

Dans les faits, cette réserve conduit à faire de l'exception la règle et donne lieu à des abus dans la mesure où le recours à des voies et à des moyens de droit est utilisé afin de différer le retour. Il convient donc de la supprimer.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Miesch aimerait biffer la deuxième partie de l'alinéa 4 de l'article 112, dans le but d'éviter le recours tous azimuts à des moyens de droit pour contourner l'exécution de la décision de renvoi. Il commet une erreur en pensant qu'au moyen d'un recours, la décision de renvoi ne sera pas exécutée. C'est une erreur. Normalement, on exécute ce qui a été décidé, mais il faut laisser une possibilité ouverte, pour que le système tienne compte du changement des conditions d'existence dans le pays du requérant, avant que l'expulsion puisse être réalisée.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 101 Stimmen

Für den Antrag Miesch .... 60 Stimmen

Art. 115 Bst. b; 116a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 115 let. b; 116a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 2

Streichen

Ch. II

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 2

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. III

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Baumann Stephanie, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Streichen

(siehe Minderheit zu Art. 86a)

Ch. III

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Baumann Stephanie, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Biffer

(voir la minorité à l'art. 86a)

Präsident (Binder Max, Präsident): Gestern gab es offenbar Meinungsverschiedenheiten, ob Ziffer III erledigt ist oder nicht. Ich lasse mich nicht auf formelle Flügelkämpfe ein - wir behandeln Ziffer III.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Übergangsbestimmung, wie sie hier vorliegt, zur Sonderabgabe, der Sie gestern ja zugestimmt haben, ist meines Erachtens rechtlich nicht haltbar. Die bisherige Sicherheitsleistungspflicht betraf eine Leistung, die auf einem individuellen, klar identifizierbaren Konto verbucht und dann mit entsprechenden Leistungen verrechnet wurde, die die betreffende Person beansprucht hatte. Es ist klar: Jede einzelne dieser Personen hat einen Rechtsanspruch auf dieses Konto.

In den Übergangsbestimmungen wird nun vorgeschlagen, dass der Saldo eines individuellen Kontos, sofern er weniger als 12 000 Franken beträgt, vom Bund vollumfänglich vereinnahmt wird. Weiter steht in Absatz 3: "Der Bund vereinnahmt unabhängig von den Kosten, die der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, seine Ehefrau oder ihr Ehemann und ihre Kinder verursacht haben, 12 000 Franken. Der Rest wird dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin zurückerstattet." Das heisst rechtlich doch nichts anderes, als dass diese Sonderabgabe rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Das ist im Abgaberecht insbesondere nicht nur verpönt, sondern rechtlich unzulässig. Das ist ein ganz massiver Eingriff in die Eigentumsgarantie und steht in krassem Widerspruch zu unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Es kommt dazu, dass Sie nicht einmal administrativ etwas einsparen. Denn Sie müssen die Konti ja so oder so saldieren, um zu sehen, ob ein Saldo von mehr als 12 000 Franken auf dem Konto ist oder nicht. Aber es geht doch nicht an - das sage ich auch jenen, die der Sonderabgabe zustimmen -, dass der Bund einfach jeden Bestand unter 12 000 Franken für sich vereinnahmt. Wie würden Sie das qualifizieren, wenn es hier um Ansprüche von Inländerinnen und Inländern gehen würde? Beantworten Sie mir bitte diese Frage.

Ich bitte Sie, ich bitte all jene, die den Rechtsstaat noch einigermassen hochhalten, dem Antrag der Minderheit auf Streichung zuzustimmen. Der Bundesrat soll sich dann für die Beratungen im Ständerat eine rechtsstaatlich haltbare Übergangsbestimmung ausdenken.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, diesen Streichungsantrag zu unterstützen. Es geht hier um die übergangsrechtliche Handhabung der individuellen Konten, die geäufnet wurden mit der Auflage, dass klar darüber abgerechnet wird. Das heisst, dass diesen Konten nur effektiv für einen Asylsuchenden entstandene Kosten belastet werden können. Nun sieht diese Übergangsbestimmung vor, dass nur ein Betrag über 12 000 Franken abgerechnet werden muss und dass alles, was unter 12 000 Franken liegt, vom Bund vereinnahmt wird. Ich hätte nie gedacht, dass ich mich in diesem Rat auf die Eigentumsgarantie berufen will und muss, aber in diesem Fall ist es notwendig. Die Eigentumsgarantie gilt nicht nur für Schweizerinnen und Schweizer, nicht nur für Vermieterinnen und Vermieter, sondern auch für Asylsuchende. Diese Vorschrift ist eine schwere Verletzung der Eigentumsgarantie und verstösst auch gegen das Rückwirkungsverbot. Sie verstösst gegen Treu und Glauben.

Ich bitte Sie, diese staatlich anerkannte Beschlagnahmung nicht zuzulassen und der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich habe mich natürlich gefreut, dass die Sozialdemokraten hier die Eigentumsgarantie verteidigen, und ich finde das auch: Ich muss Ihnen sagen, ich bin auch zur Überzeugung gekommen, dass die Fassung des Bundesrates so nicht geht.

Ich teile die Auffassung der Minderheit. Sie können nicht jetzt ein neues Recht beschliessen und dann rückwirkend bei der Übergangsregelung einfach sagen, ein Teil des Geldes, das Sie für die einzelnen Personen unter einem ganz anderen Rechtstitel eingezogen und für einen Zweck bestimmt haben, gehe in die Bundeskasse. Ich glaube, man muss hier dafür sorgen - wenn man es richtig macht; das ist noch nicht fertig durchdacht, aber bis zur Behandlung im Ständerat werden wir das tun -, dass man diese Konten abrechnet und dann mit dem neuen System bei null beginnt. Das ist sauber - wobei natürlich nicht die Meinung ist, dass die Reservation der Mittel für die alten Zwecke dann einfach dahinfällt: Das ist auf die andere Seite zu geben.

Ich würde hier also eher der Minderheit zustimmen. Das heisst, wenn Sie der Minderheit zustimmen, bringen wir eine neue Fassung in den Ständerat. Ich habe das aber nicht mit dem Gesamtbundesrat abgesprochen, Frau Leutenegger. Wir haben das auch erst in den letzten Tagen entdeckt, und es ist auch die Verwaltung selbst, die eingestehen muss, dass hier keine saubere Lösung auf dem Tisch liegt.

Ich bitte Sie also, hier ausnahmsweise dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zuzustimmen, aber nicht in dem Sinne, dass nachher einfach nichts gilt, sondern dass im Zweitrat eine neue Regelung auf den Tisch kommt.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 79 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 70 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Ziff. IV

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Tillmanns, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Vermot)

Abs. 3

Die Änderungen der Artikel 88 und 89 treten frühestens am 1. Januar 2005 in Kraft.

Ch. IV

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Tillmanns, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Vermot)

Al. 3

Les modifications des articles 88 et 89 entrent en vigueur au plus tôt au 1er janvier 2005.

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich spreche für den Antrag der Minderheit Tillmanns; er betrifft die Pauschalen, über die wir gestern auch gesprochen haben. Die Kantone brauchen eine längere Übergangsfrist, sie brauchen mehr Zeit, um sich auf die Änderungen einzustellen. Wir haben gestern entschieden, von den Einzelfall- auf die Globalpauschalen umzustellen, was vernünftig ist. Das bedeutet aber für die Beamten in den Kantonen, die sich mit dieser Umstellung befassen, sehr viel Arbeit, denn der Sozialhilfestopp bedeutet auch mehr Kosten für die Kantone. Dieses Geld ist nicht einfach vorhanden. Wir haben mit den neuen Pauschalen im Globalbudget auch ein neues System mit finanziellen Anreizen geschaffen, da wurden auch Sanktionen vorgesehen.

Ich glaube, Sie alle müssen der Verlängerung der Übergangsfrist zustimmen. Sie müssen anerkennen, dass die Kantone Zeit brauchen, um sich im neuen Wettbewerb - es ist ein neuer Wettbewerb, der jetzt entsteht - bewegen zu können.

Ich bitte Sie, der Minderheit Tillmanns zuzustimmen.

Janiak Claude · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Glauben Sie ernsthaft, dass dieses Gesetz vor dem 1. Januar 2005 in Kraft treten könnte?

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Nein!

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Berichterstatter verzichten auf das Wort. Frau Vermot zieht den Antrag der Minderheit zurück. Damit entfällt die Abstimmung.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Änderungen bisherigen Rechts

Modifications du droit en vigueur

Ziff. 1 Art. 6a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Müller Philipp

Streichen

Schriftliche Begründung

Staatenlose können schon heute wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen werden. Sollte sich später herausstellen, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht bloss vorübergehender Natur ist, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Artikel 13 Buchstabe f BVO geprüft werden. Das Gesetz sieht also bereits jetzt Möglichkeiten zur Anwesenheitsregelung von Staatenlosen vor. Staatenlose erfüllen zudem häufig die Voraussetzungen für die Einbürgerung. Daher braucht es keine identische Regelung der Stellung von Staatenlosen wie bei den anerkannten Flüchtlingen. Antrag: Streichen des bundesrätlichen Entwurfes und Beibehaltung der geltenden, bewährten Regelung.

Ch. 1 art. 6a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Müller Philipp

Biffer

Développement par écrit

A l'heure actuelle, les apatrides peuvent être admis provisoirement en raison de l'impossibilité d'exécuter leur renvoi. S'il devait s'avérer ultérieurement que le séjour en Suisse ne revêt pas un caractère provisoire, l'octroi d'une autorisation de séjour peut être examiné pour les personnes présentant "un cas personnel d'extrême gravité", selon l'article 13 lettre f OLE. La loi prévoit donc déjà que les apatrides peuvent rester en Suisse. De plus, il est fréquent que les apatrides remplissent les conditions de naturalisation. Il ne faut donc pas qu'il y ait une règle identique pour les apatrides et pour les réfugiés reconnus. La proposition consiste donc à biffer le projet du Conseil fédéral et à maintenir le régime actuel qui a fait ses preuves.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

L'article 6a LSEE traite du cas des apatrides. Monsieur Müller Philipp, par sa proposition, veut le biffer. Il est vrai que, jusqu'à aujourd'hui, les apatrides se trouvaient dans "une lacune législative". Il faut la combler. L'idée de la commission est qu'il faut faire cela.

La commission vous invite à adopter le projet du Conseil fédéral et à rejeter la proposition Müller Philipp.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 75 Stimmen

Für den Antrag Müller Philipp .... 68 Stimmen

Ziff. 1 Art. 13b

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hess Bernhard

Abs. 2

Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils alle drei Monate verlängert werden.

Schriftliche Begründung

Die Höchstdauer von neun Monaten ist abzuschaffen. Wer insbesondere die Sicherheit und Ordnung unseres Landes gefährdet, soll auch längere Zeit weggesperrt werden können.

Ch. 1 art. 13b

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hess Bernhard

Al. 2

La durée de la détention ne peut excéder trois mois; si des obstacles particuliers s'opposent à l'exécution de la décision de renvoi ou d'expulsion, la détention peut, avec l'accord de l'autorité judiciaire cantonale, être prolongée tous les trois mois.

Développement par écrit

La durée maximale de neuf mois doit être supprimée. Quiconque met en danger la sécurité et l'ordre de notre pays doit pouvoir être privé de liberté pendant une durée plus longue.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Hess Bernhard aimerait supprimer la règle selon laquelle la durée de la détention en vue du renvoi est de neuf mois au maximum. Bien que Monsieur le conseiller fédéral Blocher ait dit, dans sa fameuse conférence du 30 avril dernier, qu'il avait l'intention de faire la même chose - c'est-à-dire qu'il partage l'idée de Monsieur Hess -, nous pensons qu'il faut le faire de manière plus sérieuse, à savoir que le Conseil fédéral doit défendre cette idée au Conseil des Etats.

On va donc y revenir, mais aujourd'hui il faut repousser la proposition qui va dans ce sens.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 118 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 16 Stimmen

Ziff. 1 Art. 13c

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Gross Jost

Abs. 2

Den zweiten Satz streichen

Schriftliche Begründung

Gemäss Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe h AsylG soll die ARK über die Anordnung der 20-tägigen Ausschaffungshaft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d Anag entscheiden, wenn ein Nichteintretensentscheid in der Empfangsstelle eröffnet wird. Die Beurteilung, ob Freiheitsbeschränkung angemessen und rechtmässig ist, sollte durch eine kantonale richterliche Behörde getroffen werden. Asyl- und Wegweisungsgründe sollten nicht mit den Haftgründen vermischt werden.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass der Haftrichter nicht gleichzeitig auch Strafrichter sein darf. Dies widerspiegelt sich auch in Artikel 31 der Bundesverfassung. Auch Artikel 5 Absatz 3 EMRK verlangt, dass eine unabhängige Instanz die Haftanordnung prüfen soll. Dieser Grundsatz sollte analog auch im Asylverfahren Gültigkeit haben.

Antrag Hess Bernhard

Abs. 3

.... des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.

Schriftliche Begründung

Gerade aus Schwarzafrika haben wir es mit einem neuen Phänomen zu tun: Auf dem Drogenmarkt werden immer mehr jugendliche Drogenhändler aufgegriffen. Kein strafrechtliches Vorgehen gegen solche Delinquenten bedeutet die Kapitulation des Rechtsstaates vor Kriminellen.

Ch. 1 art. 13c

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Gross Jost

Al. 2

Biffer la deuxième phrase

Développement par écrit

Selon l'article 105 alinéa 1 lettre h LAsi, la CRA statue sur la mise en détention de 20 jours en vue du renvoi conformément à l'article 13b alinéa 1 lettre d LSEE si une décision de non-entrée en matière est notifiée au centre d'enregistrement. L'évaluation de la privation de liberté quant à son opportunité et quant à sa légalité devrait être effectuée par une autorité judiciaire cantonale. Une distinction doit être faite entre les motifs relatifs à l'asile et au renvoi, d'une part, et les motifs invoqués à l'appui de la détention, d'autre part.

Un principe prévaut dans le droit pénal: le juge ordonnant la privation de liberté ne doit pas être en même temps le juge pénal. Ce principe se reflète aussi à l'article 31 de la Constitution. L'article 5 alinéa 3 CEDH exige également que l'ordre de détention soit examiné par une instance indépendante. Il doit donc s'appliquer également, par analogie, à la procédure d'asile.

Proposition Hess Bernhard

Al. 3

.... de la détention. Il est exclu d'ordonner la mise en détention de phase préparatoire ou en vue du refoulement à l'encontre d'enfants et d'adolescents de moins de 14 ans révolus.

Développement par écrit

Nous sommes confrontés à un nouveau phénomène qui concerne l'Afrique noire: les marchands de drogues appréhendés sont de plus en plus souvent des adolescents. Le refus de prendre des mesures pénales contre ces délinquants revient à une capitulation de l'Etat de droit devant des criminels.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Hess aimerait abaisser à 14 ans l'âge où les mineurs peuvent être mis en détention en vue du refoulement. C'est un durcissement qui n'est pas nécessaire, parce qu'il ne faut pas mettre des enfants en détention. La détention n'est pas une punition, c'est une procédure, et les enfants ne sont pas des candidats pour une telle mesure. De plus, les enfants ne disent jamais qu'ils sont des enfants, ils donnent toujours un âge inférieur adulte, et dans ce sens, il est absolument inutile d'abaisser l'âge où on peut les mettre en détention en vue du refoulement.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 105 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 42 Stimmen

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Gross Jost wurde bereits bei Artikel 105 des Asylgesetzes abgelehnt.

Ziff. 1 Art. 14a

Antrag der Mehrheit

Abs. 1-5, 7

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 6

....

a. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder wiederholt zu einer kurzen Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde;

....

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1-4, 4bis

Unverändert

Abs. 5

Streichen

Abs. 6

Die Absätze 4 und 4bis finden in der Regel ....

....

c. Streichen

Abs. 7

Streichen

Antrag der Minderheit

(Vermot, Baumann Stephanie, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Abs. 6

....

a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 42 oder 100bis des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. (Rest des Absatzes streichen)

Antrag Hess Bernhard

Abs. 6

....

b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland, insbesondere durch politische Agitation und/oder religiösen Eifer, verstossen hat oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet oder einer politischen oder religiösen Vereinigung mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung angehört; oder

....

Schriftliche Begründung

Der Bund muss zwingend Massnahmen ergreifen, um frühzeitig Gefährdung durch Terrorismus, radikal-fundamentalistischen Islamismus, verbotenen Nachrichtendienst sowie gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen.

Ch. 1 art. 14a

Proposition de la majorité

Al. 1-5, 7

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 6

....

a. a été condamné à une peine privative de liberté de douze mois, ou s'il a été condamné à plusieurs reprises à une peine privative de liberté de courte durée ou à une amende, ou a fait l'objet ....

....

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1-4, 4bis

Inchangé

Al. 5

Biffer

Al. 6

En règle générale, les alinéas 4 et 4bis ne s'appliquent pas ....

....

c. Biffer

Al. 7

Biffer

Proposition de la minorité

(Vermot, Baumann Stephanie, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Al. 6

....

a. a été condamné à une peine privative de liberté sans sursis de douze mois au minimum ou a fait l'objet d'une mesure pénale au sens de l'article 42 ou 100bis du Code pénal. (Biffer le reste de l'alinéa)

Proposition Hess Bernhard

Al. 6

....

b. a porté atteinte, de manière grave ou répétée, à la sécurité et à l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, notamment par activisme politique et/ou ferveur religieuse, ou représente une menace pour la sécurité intérieure et extérieure de la Suisse ou appartient à une association politique ou religieuse ayant des visées hostiles à la Constitution;

....

Développement par écrit

La Confédération doit prendre d'urgence des mesures pour détecter aussi rapidement que possible et combattre les dangers que constituent le terrorisme, le fondamentalisme et le radicalisme islamistes, les services de renseignement interdits ainsi que l'extrémisme prônant la violence.

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag der Minderheit Weyeneth ist erledigt. Frau Vermot und Herr Bundesrat Blocher verzichten auf das Wort.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Le problème est absolument le même que celui que nous avons traité hier, c'est-à-dire quelle hauteur l'obstacle doit-il avoir pour qu'il n'y ait pas d'effet positif? Est-ce qu'il faut des punitions avec ou sans sursis? Le conseil a déjà voté contre la minorité hier. Dans ce sens, il est logique que votre décision aille dans le même sens.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 107 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 49 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 102 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen

Ziff. 1 Art. 14b

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 2bis, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1

Die vorläufige Aufnahme kann vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.

Abs. 2

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Abs. 2bis

Die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4bis kann aufgehoben werden, wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönliche Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 mehr gegeben ist oder wenn Gründe nach Artikel 14a Absatz 6 vorliegen.

Abs. 3

Streichen

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Garbani, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Abs. 2ter

Humanitär aufgenommene Personen haben sieben Jahre nach Einreise in die Schweiz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Antrag Menétrey-Savary

Abs. 2ter

Humanitär und provisorisch aufgenommene Personen haben sieben Jahre nach Einreise in die Schweiz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Schriftliche Begründung

Der Gesetzentwurf macht eine subtile Unterscheidung zwischen humanitärer und provisorischer Aufnahme. Humanitäre Aufnahmen werden gewährt, wenn die Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist oder bei schweren persönlichen Notsituationen; die provisorischen Aufnahmen werden gewährt, wenn die Rückkehr ohne Verschulden der betroffenen Person unmöglich ist. Diese Unterscheidung deckt allerdings ziemlich identische Lebensrealitäten und -bedingungen der betroffenen Personen ab. Für diese beiden Personenkategorien bleibt ihr Status unsicher: Sie müssen ständig eine Wegweisung befürchten, ihre Mobilität ist eingeschränkt und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt schwierig, ihre Integrationsmöglichkeiten sind gering, und ein Familiennachzug ist unmöglich usw. Dieser menschenrechtlich kaum tragbare Status sollte nur von beschränkter Dauer sein.

Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vor, dass in Fällen, in denen der Wegweisungsvollzug länger als vier Jahre unmöglich ist, in Betracht gezogen werden kann, die provisorische in eine humanitäre Aufnahme umzuwandeln. Es ist also normal, dass nach sieben Jahren nicht nur der humanitäre, sondern auch der provisorische Aufnahmestatus in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden kann.

Ch. 1 art. 14b

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 2bis, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 1

L'admission provisoire peut être proposée par l'Office fédéral de l'immigration, de l'intégration et de l'émigration et par les autorités de police cantonale des étrangers.

Al. 2

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Al. 2bis

L'admission provisoire prévue à l'article 14a alinéa 4bis peut être levée si l'étranger ne se trouve pas dans une situation de détresse personnelle grave telle que définie à l'article 44 alinéa 3 de la loi du 26 juin 1998 sur l'asile ou en présence de l'un des motifs mentionnés à l'article 14a alinéa 6.

Al. 3

Biffer

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Garbani, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Al. 2ter

Les personnes admises pour raisons humanitaires ont droit à une autorisation de séjour sept ans après leur entrée en Suisse.

Proposition Menétrey-Savary

Al. 2ter

Les personnes admises pour raisons humanitaires et provisoires ont droit à une autorisation de séjour sept ans après leur entrée en Suisse.

Développement par écrit

Le projet de loi fait une distinction subtile entre les admissions pour raisons humanitaires et les admissions provisoires, les premières étant accordées lorsque le renvoi est illicite ou non exigible, ou pour un cas de détresse personnelle grave, alors que l'admission provisoire est accordée lorsque le retour est impossible, sans qu'il y ait faute de la personne concernée. Cette distinction recouvre cependant des réalités et des conditions de vie assez semblables pour les personnes concernées. Pour ces deux catégories de personnes, le statut reste précaire, sous la menace constante d'un renvoi, avec une mobilité réduite et un accès difficile au marché du travail. Les possibilités d'intégration sont minimes, le regroupement familial est impossible, etc. Ce statut, difficilement acceptable du point de vue des droits humains, ne devrait pas se prolonger au-delà d'un certain délai.

Dans son message, le Conseil fédéral suggère que si l'impossibilité d'exécuter le renvoi perdure au-delà de quatre ans, on puisse envisager de transformer l'admission provisoire en admission pour raisons humanitaires. Il est donc normal qu'après sept ans, les deux statuts (et pas seulement les admissions humanitaires) puissent se transformer en une autorisation de séjour.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, den Aufenthaltsstatus von humanitär aufgenommenen Personen schrittweise zu festigen. Denn der Status der humanitären Aufnahme kann ja kein Dauerzustand sein. Deswegen beantragen wir Ihnen, dass humanitär aufgenommene Personen nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, und das aus drei Gründen:

Der erste Grund sind humanitäre Überlegungen: Die betroffenen Personen müssen einmal wissen, was für ein Aufenthaltsrecht sie in diesem Land haben; sie müssen sich auf eine stabile Situation einstellen können.

Der zweite Grund sind ökonomische Überlegungen: Nur mit einem ordentlichen Aufenthaltsrecht wird auch die Situation der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Es ist allemal besser, sich die Existenz mit Erwerbsarbeit finanzieren zu können als von der Fürsorge abhängig zu sein.

Der dritte Grund ist die Integration: Die Aufenthaltsbewilligung ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Ohne Aufenthaltsbewilligung ist eine wesentliche rechtliche Voraussetzung gar nicht gegeben.

Eine Zustimmung zu unserem Antrag ist auch die logische Folge der bisherigen Beschlüsse: Flüchtlinge haben nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf Niederlassung. Wir schlagen Ihnen nun vor, dass die humanitär aufgenommenen Personen nach sieben Jahren Aufenthalt Anspruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung haben. Das ist sowohl rechtlich wie auch politisch und ökonomisch die sinnvollste Regelung. Nach sieben Jahren wechselt auch die Fürsorgezuständigkeit: Der Bund zahlt die Pauschale sieben Jahre lang an die Kantone, nachher werden die Kantone dafür zuständig.

Wir wollen den Status von humanitär aufgenommenen Personen verbessern und sind überzeugt, dass wir damit auch wesentlich zu Einsparungen beitragen, denn wie gesagt: Nur mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht haben die Menschen auf dem Arbeitsmarkt eine Stellung, die es ihnen eher ermöglicht, mit der Erwerbsarbeit die Existenz für sich selber und ihre Familie zu sichern.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt es bisher nur für anerkannte Flüchtlinge, und sogar für diese nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens dessen unwürdig sind oder dass sich die Gründe für die Anerkennung als Flüchtling nicht erst nach der Flucht ergeben haben. Angesichts dieser Überlegungen wäre ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ohne Ausnahmebestimmung nicht sachgerecht. Den Kantonen steht heute bereits ein grosser Ermessensspielraum zu, in Härtefällen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; das wird ja auch gemacht. Mit einem Rechtsanspruch, der ausschliesslich auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz abstellt, würde der Ermessensspielraum der kantonalen Behörden aufgehoben. Die Aufhebung dieses Steuerungsinstrumentes würde den Interessen der Kantone und auch des Arbeitsmarktes zuwiderlaufen.

Es gilt auch, dazu zu sagen: Es wird jeder versuchen, diese Frist mit irgendwelchen Mitteln zu erreichen. Das haben wir ja bereits an anderen Orten wie bei der Ausschaffungshaft: Überall, wo wir so absolute Fristen haben, wird alles Mögliche versucht, um diese Fristen auf irgendwelchen Umgehungswegen zu erreichen, um dann einen Rechtsanspruch zu erhalten.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit. Ich entschuldige mich bei Frau Hollenstein, dass ich sie als Sprecherin vergessen habe.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

La majorité repousse l'idée de donner l'autorisation de séjour à ceux qui ont été admis pour des raisons humanitaires. Madame Menétrey-Savary aimerait encore élargir ce groupe aux personnes qui sont au bénéfice d'une admission provisoire. On peut imaginer que la majorité s'oppose également à cette proposition.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das Wort für eine persönliche Erklärung hat Frau Vermot. - Frau Vermot verzichtet.

Der Antrag der Minderheit Weyeneth entfällt. Es verbleiben die Mehrheit, die Minderheit Leutenegger Oberholzer und der Antrag Menétrey-Savary.

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Minderheit .... 34 Stimmen

Für den Antrag Menétrey-Savary .... 33 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 95 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen

Ziff. 1 Art. 14c

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3, 3ter, 4, 5, 5bis, 6, 7

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3bis

....

b. eine bedarfsgerechte Wohnung ....

....

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Abs. 3bis, 3ter

Streichen

Abs. 4

.... sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene ....

Abs. 5

....

a. jede vorläufig aufgenommene Person ....

b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling ....

c. Streichen

Abs. 5bis

Streichen

Abs. 6

Vorläufig aufgenommene Personen ....

Abs. 7

.... Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen ....

Antrag der Minderheit

(Vermot, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Abs. 3bis

.... eingeschlossen werden. (Rest des Absatzes streichen)

Abs. 3ter

Streichen

Antrag Vermot

Abs. 3

Humanitär und provisorisch aufgenommene Ausländer sind anerkannten Flüchtlingen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Abs. 3bis

Ehegatten und ledige Kinder von humanitär Aufgenommenen werden in die humanitäre Aufnahme eingeschlossen, wenn keine Ausschlussgründe nach Artikel 14a Absatz 6 vorliegen.

Abs. 3ter

Der Nachzug von Ehegatten und ledigen Kindern von humanitär Aufgenommenen wird bewilligt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Abs. 6

Streichen

Schriftliche Begründung

Zu Absatz 3: Wie im entsprechenden EU-Richtlinienentwurf vorgesehen, sollen Personen mit subsidiärem Schutz grundsätzlich denselben Zugang zu Erwerbstätigkeit wie anerkannte Flüchtlinge haben. Nur für eine begrenzte Zeit dürfen die Mitgliedstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt einschränken. Im Hinblick auf EU-Kompatibilität müssten damit mindestens humanitär Aufgenommene den anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt werden, weil für diese die Inländergleichbehandlung gilt. Provisorisch und humanitär Aufgenommene sind gleichzustellen.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird den Jugendlichen unter den Aufgenommenen den Beginn einer Lehre und Ausbildung ermöglichen. Dies ist eine Investition in die Zukunft dieser Menschen, ganz unabhängig davon, ob sie später zurückkehren und mit einer Ausbildung die Rückkehr besser bewältigen oder in der Schweiz bleiben und sich hier rascher integrieren.

Zu den Absätzen 3bis und 3ter: Die Familienzusammenführung von humanitär Aufgenommenen ist wie bei Schutzbedürftigen zu regeln. Das Asylgesetz erlaubt die Familienzusammenführung bei Schutzbedürftigen (Art. 71 Abs. 1 AsylG). Der Schutzbedürftigenstatus hat die kollektive vorläufige Aufnahme ersetzt und soll insbesondere Menschen schützen, die gruppenweise aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt fliehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb nun individuell humanitär Aufgenommene gegenüber Schutzbedürftigen im Punkt des Familiennachzuges schlechter gestellt werden. Es ist stossend, wenn nur jene humanitär Aufgenommenen z. B. Kinder aus Bürgerkriegsgebieten in die Schweiz in Sicherheit bringen können, die über ein genügendes Erwerbseinkommen verfügen. Prof. Walter Kälin hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass je nach Rechtsgrund der vorläufigen Aufnahme die Verweigerung der Familienzusammenführung gegen Artikel 8 EMRK verstossen kann.

Zu Absatz 6: Wie Flüchtlinge sollten humanitär und provisorisch Aufgenommene von der Sonderabgabepflicht befreit werden. Sie bezahlen bei Erwerbstätigkeit wie andere ausländische Arbeitnehmende bereits Quellensteuer. Dies stärkt die finanzielle Unabhängigkeit und Selbstständigkeit.

Antrag Hess Bernhard

Abs. 3bis

Ehegatten und ledige Kinder unter 14 Jahren ....

Schriftliche Begründung

Jugendliche im Alter von 16, 17 und 18 Jahren können sich in unser soziales Gefüge fast nicht mehr eingliedern. Der Familiennachzug ist deshalb auf 14 Jahre zu senken.

Ch. 1 art. 14c

Proposition de la majorité

Al. 1, 1bis, 1ter, 2, 3, 3ter, 4, 5, 5bis, 6, 7

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3bis

....

b. si un logement approprié à ses besoins est disponible; et

....

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 1, 1bis, 1ter, 2, 3

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Al. 3bis, 3ter

Biffer

Al. 4

.... s'appliquent. Les réfugiés admis à titre provisoire sont soumis ....

Al. 5

....

b. .... à titre provisoire.

c. Biffer

Al. 5bis

Biffer

Al. 6

Les personnes admises à titre provisoire ....

Al. 7

.... admises à titre provisoire ....

Proposition de la minorité

(Vermot, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Tillmanns)

Al. 3bis

.... raisons humanitaires. (Biffer le reste de l'alinéa)

Al. 3ter

Biffer

Proposition Vermot

Al. 3

Les étrangers admis pour raisons humanitaires ou à titre provisoire sont assimilables aux réfugiés reconnus comme tels en ce qui concerne l'exercice d'une activité lucrative.

Al. 3bis

En l'absence de motifs d'exclusion selon l'article 14a alinéa 6, les époux et les enfants célibataires de personnes admises pour raisons humanitaires bénéficient de l'admission pour raisons humanitaires.

Al. 3ter

Si aucune situation particulière ne s'y oppose, les époux et les enfants célibataires de personnes admises pour raisons humanitaires bénéficient du regroupement familial.

Al. 6

Biffer

Développement par écrit

Concernant l'alinéa 3: Ainsi qu'il est prévu dans le projet de directive de l'UE correspondant, les personnes bénéficiaires d'une protection subsidiaire devraient en règle générale disposer de la possibilité d'exercer une activité lucrative au même titre que les réfugiés reconnus comme tels. Les Etats membres peuvent restreindre l'accès au marché du travail, mais seulement à titre provisoire. Eu égard à la compatibilité avec l'UE, les personnes admises pour raisons humanitaires devraient au moins être assimilables aux réfugiés reconnus comme tels, car la règle du traitement national vaut pour ces derniers. Les personnes admises pour raisons humanitaires ou à titre provisoire sont assimilables aux réfugiés reconnus comme tels.

L'accès au marché du travail va permettre aux jeunes ayant été admis de débuter un apprentissage et une formation. Cela représente un investissement pour l'avenir de ces personnes, qu'elles soient appelées par la suite à retourner dans leur pays (la formation acquise leur permettant de mieux gérer ce retour) ou à rester en Suisse (la formation acquise leur permettant de s'intégrer plus rapidement).

Concernant les alinéas 3bis et 3ter: Le regroupement familial des personnes admises pour raisons humanitaires doit être réglé conformément à ce qui est prévu en la matière pour les personnes à protéger. La loi sur l'asile autorise le regroupement familial des personnes à protéger (art. 71 al. 1 LAsi). Le statut de personne à protéger a remplacé l'admission collective à titre provisoire et doit notamment protéger les personnes ayant pris la fuite collectivement pour échapper à une situation de violence généralisée. Il n'y a aucune raison justifiant que les personnes admises individuellement pour raisons humanitaires soient défavorisées par rapport aux personnes à protéger en ce qui concerne le regroupement familial. Il est choquant d'admettre que, parmi les personnes admises pour raisons humanitaires, seules celles bénéficiant d'un revenu suffisant soient en mesure de faire venir en Suisse des enfants provenant de régions en proie à une guerre civile, par exemple. Dans son rapport d'expertise, le professeur Walter Kälin a indiqué qu'en fonction de la base juridique sur laquelle reposait l'admission provisoire, le refus du regroupement familial pouvait constituer une violation de l'article 8 CEDH.

Concernant l'alinéa 6: A l'instar des réfugiés, les personnes admises pour raisons humanitaires ou à titre provisoire devraient être exonérées de la taxe spéciale. Lorsqu'elles exercent une activité lucrative, elles paient déjà l'impôt à la source, tout comme les autres travailleurs étrangers. Cela contribue à renforcer leur indépendance financière et leur autonomie.

Proposition Hess Bernhard

Al. 3bis

Les époux et les enfants célibataires de moins de 14 ans ....

Développement par écrit

Les adolescents de 16, 17 et 18 ans ne peuvent plus guère s'insérer dans notre système social. Les enfants concernés par le regroupement familial ne doivent donc pas être âgés de plus de 14 ans.

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Vermot Nr. 24 zu den Absätzen 3bis und 3ter ist zurückgezogen. Der Antrag der Minderheit Weyeneth ist erledigt.

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich wollte vorhin nicht eine persönliche Erklärung abgeben, aber ich möchte Ihnen trotzdem sagen, dass wir schon gestern über diesen Artikel 13c Anag gesprochen haben. Wir haben bei Artikel 60 des Asylgesetzes darüber abgestimmt, haben aber bei Artikel 13c Anag nicht darüber abgestimmt. Wir haben jetzt auch unterschiedlich abgestimmt: Gestern haben wir den Bundesrat unterstützt, heute die Kommissionsmehrheit - die Verwirrung ist also ziemlich komplett. Aber der Ständerat wird es richten. Darum habe ich auch meine Papiere nicht mehr gefunden: Es tut mir Leid.

Ich spreche jetzt zu Artikel 14c Absatz 3bis Anag. Es geht hier um die humanitär aufgenommenen Personen. Wir haben gestern ja diese positive Veränderung beschlossen, und wir haben uns auch darüber gefreut. Heute beschliessen wir die Ausgestaltung der humanitären Aufnahme: Wie sollen die betroffenen Personen hier in der Schweiz leben können? Die Schwierigkeiten kommen sichtlich bei der Ausgestaltung dieses Status. Wenn man nämlich "bloss" diesen Status hat, sind die Hürden noch nicht genommen, sondern es kommen - von mir aus gesehen - harte Bedingungen, die wohl für viele humanitär Aufgenommene sehr schwerwiegend sind. So können Ehegatten und -gattinnen und Kinder unter 18 Jahren nur nachgezogen und in die humanitäre Aufnahme eingeschlossen werden, wenn sie zusammen wohnen, wenn sie eine "angemessene Wohnung" haben und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Da sind also drei oder mindestens zwei schwierige Anforderungen zu erfüllen.

Hier beginnen folglich die Schwierigkeiten. Vielfach haben vorläufig Aufgenommene eine nicht sehr gut bezahlte Arbeit, was ja in der Regel nicht ihnen anzulasten ist. Sie arbeiten im Tourismus, sie arbeiten beim Bau, sie arbeiten vielfach auch im Haushalt usw. Wenn sie nun zwei, drei, vier Kinder nachziehen wollen und ihre Partnerin oder ihren Partner, dann kann dies eine sehr hohe finanzielle Belastung darstellen. Vielfach ist es nicht möglich, eine so genannte "angemessene Wohnung" zu mieten: Die Kosten übersteigen meist das Budget. Es kann sein, dass die Familie von Sozialhilfe abhängig würde, wenn sie endlich wieder zusammenleben könnte.

Soll dies nicht einfach vorübergehend möglich sein dürfen? Wir wissen, dass es für Asylsuchende wichtig ist, ihre Familien um sich zu haben, denn vielfach wissen sie auch, dass ihre Familie im Herkunftsland gefährdet ist. Ich kenne einige Fälle, wo sich Familienmitglieder im Herkunftsland verstecken müssen, weil sie selber nicht auch geflüchtet sind, aus welchen Gründen auch immer.

Die Frage ist auch, was eine "angemessene Wohnung" ist. Die hiesigen Gegebenheiten können wohl kaum auch Menschen zugemutet werden, die eine humanitäre Aufnahme erhalten haben. Ist die Tatsache, dass für sechs Personen nur eine Zweizimmerwohnung statt eine Fünfzimmerwohnung zur Verfügung steht, ein Grund, dass eine Familie nicht nachgezogen werden kann? Wir müssen vor allem hinsichtlich der ersten Zeit wirklich grosszügiger denken und diese Forderungen zurückschrauben.

Ich bitte Sie also, diese Regelungen - Buchstaben a bis c von Absatz 3bis - zu streichen und die Lebensgestaltung von humanitär Aufgenommenen nicht mit solchen Auflagen zu erschweren. Ich bitte Sie auch, meinen Einzelantrag zu unterstützen, mit welchem ich verlange, dass humanitär aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz in Bezug auf die Erwerbstätigkeit den anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt werden. Die humanitäre Aufnahme soll ja sehr rasch zu einer B-Bewilligung führen können. Umso wichtiger ist es, dass wir nicht verschiedene Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern schaffen.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die CVP-Fraktion hat Ihnen gestern einen Antrag unterbreitet, mit dem die humanitäre Aufnahme etwas eingeschränkt werden sollte. Die Mehrheit des Rates ist darauf nicht eingetreten. Wir haben uns dann in einem Grundsatzentscheid zu dieser humanitären Aufnahme bekannt.

Frau Vermot und verschiedene Kolleginnen und Kollegen möchten die humanitäre Aufnahme mit Einzelanträgen und Minderheitsanträgen noch ausweiten. Sie wollen diese Ausweitung so ausgestalten, dass die humanitäre Aufnahme zu einer zusätzlichen Attraktivität der Schweiz im Asylbereich führt. Dazu bieten wir nicht Hand. Wir sind gegen jegliche Ausweitung des Kataloges, der Bestimmungen, die über den Entwurf des Bundesrates hinausgehen.

Die CVP-Fraktion lehnt sämtliche diesbezüglichen Anträge ab.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen im Namen der Mehrheit, den Antrag der Minderheit Vermot abzulehnen. Wir haben in der Kommission sehr lange darüber diskutiert und uns dann geeinigt, dass wir in Absatz 3bis Buchstaben a bis c gewisse Kriterien aufstellen müssen und wollen. Wir beantragen gerade bei Buchstabe b eine Änderung; dort soll es nun "eine bedarfsgerechte Wohnung" statt "eine angemessene Wohnung" heissen. Da hat man doch ziemlich viel Spielraum, um diesem Kriterium gerecht zu werden und es dann erfüllen zu können.

Zu den Einzelanträgen von Frau Vermot, vorerst zum Antrag Nr. 23: Bei Absatz 3 soll der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur für humanitär, sondern auch für provisorisch Aufgenommene ermöglicht werden. Es heisst hier: "Humanitär und provisorisch aufgenommene Ausländer sind .... Flüchtlingen .... gleichgestellt." Ich möchte in Erinnerung rufen, dass humanitär Aufgenommene bereits besser gestellt sind als heute, da sie neu wie Ausländer mit B-Ausweis behandelt werden. Bei provisorisch Aufgenommenen ist die Wegweisung zulässig und zumutbar, nur eben nicht möglich. Eine grosszügige oder grosszügigere Regelung für die Erwerbstätigkeit ist nicht angebracht, vor allem nach den Beschlüssen, die wir gestern gefasst haben.

Zum Antrag Vermot Nr. 25: Dieser will die humanitär und provisorisch Aufgenommenen von der Sonderabgabepflicht befreien. Der Rat hat gestern dem Konzept der Sonderabgabe ganz klar zugestimmt. Es wäre denkbar unglücklich, wenn wir bereits heute wieder auf solche Änderungen eintreten würden.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag der Minderheit Weyeneth und der Antrag Vermot zu den Absätzen 3bis und 3ter entfallen.

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 105 Stimmen

Für den Antrag Vermot .... 65 Stimmen

Abs. 3bis, 3ter - Al. 3bis, 3ter

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 136 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 33 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen

Abs. 6 - Al. 6

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 101 Stimmen

Für den Antrag Vermot .... 65 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 1 Art. 14e

Antrag der Mehrheit

Abs. 2 Bst. b, d

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 2 Bst. b

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Ch. 1 art. 14e

Proposition de la majorité

Al. 2 let. b, d

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 2 let. b

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1 Art. 15 Abs. 4

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Ch. 1 art. 15 al. 4

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Biffer (= selon le droit en vigueur)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1 Art. 20

Antrag der Mehrheit

Abs. 1 Bst. b, 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 1bis

.... betreffend die vorläufige Aufnahme ....

Ch. 1 art. 20

Proposition de la majorité

Al. 1 let. b, 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 1bis

.... l'admission à titre provisoire sont régis ....

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ....

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Baumann Stephanie, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Abs. 1-7

Streichen

(siehe Antrag der Minderheit zu Art. 86a)

Antrag der Minderheit

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Abs. 8

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gilt altes Recht.

Abs. 9, 10

Streichen

Dispositions transitoires de la modification du ....

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Baumann Stephanie, Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)

Al. 1-7

Biffer

(voir la proposition de la minorité à l'art. 86a)

Proposition de la minorité

(Weyeneth, Fehr Hans, Joder, Scherer Marcel, Schibli)

Al. 8

L'ancien droit s'applique aux procédures qui sont en suspens, au sens de l'article 20 alinéa 1 lettre b, au moment de l'entrée en vigueur de la présente loi.

Al. 9, 10

Biffer

Präsident (Binder Max, Präsident): Die Anträge der Minderheiten Leutenegger Oberholzer und Weyeneth sind bereits entschieden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Bühlmann Cécile · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion

Heute titeln die Tageszeitungen: "Die Rechte verschärft das Asylgesetz fast durchgehend" ("Tages-Anzeiger"), "Asylgesetz verschärft" ("Basler Zeitung"), "Asylrecht wird verschärft" ("Bund"), "Asylstreitfronten immer härter" ("Blick"), "Asylrecht wird schärfer" ("Thurgauer Zeitung"), "Härtere Gangart gutgeheissen" ("Südostschweiz") usw. Das sind die Kommentare der Tageszeitungen.

Wir Grünen haben uns schon gegen das Eintreten auf diese Vorlage gewehrt, weil wir genau das befürchtet haben, was jetzt eingetroffen ist: Verhärtungen praktisch auf der ganzen Linie, bei der Drittstaatenregelung, bei den biometrischen Daten, bei der Entwicklungszusammenarbeit und bei den Fristen, die wir verkürzen. Es erfolgt eine Schlechterstellung im Rechtsverfahren, das Arbeitsverbot kann ausgedehnt werden, es können Einzelrichterentscheide gefällt werden usw.

Der einzige positive Punkt ist die humanitäre Aufnahme; aber sie wiegt beim Abwägen der Gewichte nicht schwer genug, sodass wir dem Gesetz nicht zustimmen können - zumal ja auch Bundesrat Blocher bei praktisch allen Artikeln angekündigt hat, dass das Gesetz in der nächsten Runde weiter verschärft wird. Die Grünen können da nicht mitspielen.

Wir werden in der Gesamtabstimmung der Vorlage nicht zustimmen.

Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion ist über den Ausgang der Beratung des Asylgesetzes enttäuscht. Sie von der Linken, mit Unterstützung von Ihnen von der Mitte, haben es verhindert, dass das Plenum die Fassung der Kommission im nötigen Umfang verschärfte. Das Votum von Kollege Vischer ist bezeichnend für den Geist in diesem Saal: Er will den Asylstandort Schweiz verbessern, statt im Interesse des Volkes die Attraktivität unseres Landes als Asylland zu senken.

Wenn wir Bilanz ziehen, fällt sie überwiegend negativ aus. Wir haben zwar eine leichte Korrektur bei der Drittstaatenregelung, bei der Koppelung der Entwicklungshilfe an die Kooperationsbereitschaft bei der Rückübernahme, bei der Länge der Verfahrensdauer sowie bei der Ausweitung der Nichteintretensgründe auf Einreisende aus EU-Staaten. Inakzeptabel ist für uns aber vor allem die Einführung der humanitären Aufnahme für Asylsuchende. Unter diese Kategorie fällt neu ein grosser Teil von Asylsuchenden; sie erhalten das Recht auf Arbeit und Familiennachzug. Negativ ist für uns auch die "Vierjahresfalle": Jene, welche innert vier Jahren keinen rechtskräftigen Entscheid bekommen haben, erhalten das Recht auf dauernden Verbleib in unserem Land. Negativ sind auch die Ablehnung des Flughafenzentrums, die Ablehnung der Ausdehnung der Nothilfe auf abgewiesene Asylbewerber, die Ablehnung der illegalen Einreise als zusätzlicher Nichteintretensgrund, die Ablehnung der Gemeinschaftsunterkünfte für Renitente sowie die Ablehnung der Verschärfung des Arbeitsverbotes und der Abschaffung der Hilfswerkvertretung und damit der politischen Einflussnahme bei den Anhörungen.

Aus all diesen Gründen kann die SVP-Fraktion der Revision im heutigen Zustand nicht zustimmen. Wir werden uns der Stimme enthalten bzw. - zum Teil - die Vorlage ablehnen. Wir sind bereit, auf diesen Entscheid zurückzukommen, wenn die Vorlage in der weiteren Beratung verschärft wird. Die SVP-Fraktion zählt deshalb auf den Ständerat und auf Sie, Herr Bundesrat Blocher. Sie haben während der Debatte mehrfach versprochen, sich im Ständerat für solche Korrekturen einzusetzen. Vor allem die humanitäre Aufnahme und die Ablehnung der Nothilfe für die abgewiesenen Asylbewerber sind uns ein Dorn im Auge. Sollten diese Korrekturen ausbleiben, wird sich die SVP-Fraktion überlegen, entweder ein Referendum gegen die Vorlage zu ergreifen oder aber ihren Anliegen zusammen mit der Bevölkerung in einer weiteren Asyl-Initiative zum Durchbruch zu verhelfen.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Herr Kollega Baader, Ihre Fraktion hat gestern bei der Abstimmung über die humanitäre Aufnahme der linken Minderheit "zur Mehrheit verholfen", als es bei der Eventualabstimmung darum ging, die humanitäre Aufnahme, wie sie jetzt im Gesetz erscheint, abzuwägen gegen den Kompromissantrag der Mitte mit einer Kann-Formulierung. Diese hätte die humanitäre Aufnahme als das erscheinen lassen, was sie sein sollte: eine Ausnahmebestimmung. Damit hat Ihre Fraktion massgeblich und entscheidend dazu beigetragen, dass das Asylgesetz in der vorliegenden Fassung zur Gesamtabstimmung kommt. Werden Sie weiterhin mit solchen taktischen Manövern dazu beitragen, dass Sie Ihre parteipolitische Suppe kochen können? (Teilweiser Beifall)

Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Lustenberger, das hat nichts mit parteipolitischen Manövern zu tun. Sie wissen genau, dass die CVP-Fraktion ein parteipolitisches Manöver gemacht hat, indem sie einen typischen Kompromiss vorgeschlagen hat, wie Sie das immer wollen. Wir wollten mit dem Minderheitsantrag Weyeneth die Streichung der humanitären Aufnahme. Dafür haben wir gestimmt, und das haben Sie verhindert. Sie haben sich gegen diese Streichung eingesetzt. (Teilweiser Beifall)

Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Wir stehen jetzt vor der Würdigung unserer Arbeit, der Revision des Asylgesetzes. Nach Einschätzung der SP-Fraktion ist das so revidierte Gesetz ein schlechtes Gesetz! Gegenüber dem geltenden Recht bringt es viele Verschärfungen und unzulässige Verknüpfungen. Ich erinnere nur an die Koppelung der Entwicklungshilfe mit der Kooperation des Landes bei der Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern. Ausserdem wurde kein einziger unserer Minderheitsanträge angenommen. Trotzdem wird die SP-Fraktion der jetzt bereinigten Vorlage grossmehrheitlich zustimmen. Die Revision bringt nämlich eine grosse, wichtige Verbesserung im Vergleich zu heute: Es ist die humanitäre Aufnahme. Diese bringt für die Betroffenen die Möglichkeit des Familiennachzuges, einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt, einen verbesserten Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten und bessere Möglichkeiten im Bereich der Integration.

Eine Minderheit unserer Fraktion wird der Teilrevision nicht zustimmen. Für sie vergisst die Konzeption des Gesetzes, dass Asylsuchende in erster Linie Menschen sind. Zudem wiegen für diese Minderheit die beschlossenen Verschärfungen schwerer als der Gewinn.

Ich betone, dass wir mehrheitlich Ja sagen zu dem, was heute vor uns liegt. Wir behalten uns selbstverständlich vor, unsere Haltung bei der Schlussabstimmung zu ändern, sollten sich der Ständerat und allenfalls auch unser Rat mit dem Gesetz noch weiter von unserer humanitären Tradition entfernen.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Der Bundesrat hat mit seiner Vorlage zur Revision des Asylgesetzes weitgehend der Tatsache Rechnung getragen, wie sie sich in diesem Bereich seit Jahren vis-à-vis dem Schweizervolk und in der Schweiz präsentiert. Die Kommission hat in ihrer Mehrheit die bundesrätliche Fassung verschärft - in Anbetracht der erwähnten Situation durchaus zu Recht.

Wir von der CVP-Fraktion haben im Vorfeld dieser Debatte hier im Rat gesagt, wir würden keinen einzigen Minderheitsantrag der linken Ratshälfte unterstützen. Wir haben Wort gehalten. Wir haben keinem einzigen Antrag der linken Minderheit, der als Minderheitsantrag eingebracht wurde, zum Durchbruch verholfen. Dazu stehen wir.

Es ist schade, dass die SVP-Fraktion mit ihren taktischen Manövern, ausgehend von ihrer Parteistrategie, der abgeschwächten humanitären Aufnahme nicht zum Durchbruch verholfen hat - vor allem auch aus dem Blickwinkel des Bundesrates. Herr Bundesrat Blocher wäre vermutlich dankbar gewesen, wenn er für die Beratungen im Ständerat diese abgeschwächte Form der humanitären Aufnahme in die Debatte der Kleinen Kammer hätte mitnehmen können.

Herr Blocher, zum Schluss möchte ich Ihnen noch etwas mit auf den Weg geben: Ich habe in meinem Eintretensvotum Ihre Haltung, die Sie im Vorfeld der Debatte hier letzte Woche eingenommen haben, einer kritischen Betrachtung unterzogen. Ich habe feststellen dürfen, dass Sie die Debatte in unserem Rat sehr souverän bestritten haben. Dafür danke ich Ihnen.

Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Sie haben wahrscheinlich alle selber mitbekommen, dass die Debatte um das Asylgesetz ein Thema ist, welches die Medien und das Volk interessiert und bei dem wir stark beobachtet wurden. Es kann nicht sein, dass wir stundenlang beraten, dass wir im Vollzugsbereich, in den Vollzugsbestimmungen, Fortschritte machen und hinterher zum Gesetz Nein sagen, weil wir nicht das Maximum erhalten haben. Hier geht es auch um Verantwortung, um Verantwortung gegenüber den Leuten, die sagen: Es gibt Missbräuche, sie müssen abgestellt werden, und dafür seid ihr da.

Wir haben mittlerweile gehört, dass auch der Bundesrat - ich betone: das war früher nicht so - immer wieder erwähnt hat, dass es Missbräuche gibt. Wir haben in diesem Bereich Fortschritte gemacht. Wir haben Verbesserungen hinbekommen. Wir wissen auch, dass es eine zweite Kammer gibt. Wir haben von Bundesrat Blocher gehört, dass er verschiedene konstruktive Vorschläge in die zweite Kammer mitnehmen und dort einbringen wird. Es kann nicht sein, dass wir jetzt durch Ablehnung der Vorlage in der Gesamtabstimmung den Wunsch und die Absicht von Bundesrat Blocher - meine Damen und Herren von der SVP-Fraktion - pervertieren.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass viele Massnahmen, welche sich auf den Asylbereich auswirken, im noch zu beratenden Ausländergesetz enthalten sind. Die wesentlichen Massnahmen sind im Ausländergesetz: Denken Sie an die Vorbereitungshaft, an die Ausschaffungshaft, an die Rückführungszentren usw. und daran, was diesbezüglich alles für Anträge auf dem Tisch liegen. Diese Massnahmen sind alle im Ausländergesetz enthalten.

Es wäre verantwortungslos, jetzt nicht zuzustimmen, ohne die Ergebnisse der Beratung im Ausländergesetz zu kennen. Ich bitte sehr, dass wir jetzt dieser Vorlage zustimmen, auch wenn sie nicht in allen Punkten für Sie, für alle hier, optimal ist. Aber es kann ja in einem Parlament mit verschiedenen Strömungen, Ansichten, Meinungen - eben Volksvertretern - nicht möglich sein, dass wir hier ein hundertprozentig deckungsgleiches Ergebnis hinbekommen. Ich appelliere an Ihre Verantwortung: Lassen wir die zweite Kammer arbeiten, warten wir ab, was der Bundesrat da hineinbringt und was noch auf uns zukommt. Darüber können wir bei der nächsten Lesung befinden.

Studer Heiner · Mit-M · Nationalrat · Aargau · EVP/EDU Fraktion

Es ist verständlich, dass es bei dieser Vorlage nach der Eintretensdebatte und der Detailberatung auch noch eine "Austretensdebatte" gibt, um die Positionen zu klären. Ich kann Ihnen mitteilen, dass die EVP/EDU-Fraktion zustimmen wird.

Auch wir sind nicht über alle Entscheide glücklich, das ist logisch. In dieser heiklen Thematik kann keine Fraktion nur zufrieden sein. Aber wir halten es für sehr wichtig, dass wir in dieser heiklen Frage weiterarbeiten, dass das Ja hier das Zeichen ist, dass der Ständerat ordentlich im Gesetzgebungsverfahren weitergehen kann und dass wir dann die Differenzbereinigung haben. Auch wir werden uns selbstverständlich am Schluss der Beratungen die Freiheit nehmen, wenn wir dann das Schlussresultat kennen, Ja oder Nein zu sagen. Aber uns ist es wichtig, dass wir jetzt diese Vorlage durch die beiden Kammern seriös beraten lassen.

Zisyadis Josef · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktionslos

Le groupe "A gauche toute!" rejettera cette loi dans son ensemble.

On ne peut pas dire, Madame la présidente du groupe socialiste, qu'il y a dans cette loi une petite avancée sur un domaine. Il n'y a aucune avancée dans cette loi! Tout le droit d'asile est devenu un tissu déchiré. Ici même, la Convention de Genève relative au statut des réfugiés a été littéralement bafouée. Vous avez fait de cette loi une loi de sous-hommes et de sous-femmes. Et pire, Monsieur le conseiller fédéral Blocher est en plus en train de réduire à néant tout le travail que nous avons fait depuis trois jours, puisqu'il présentera des propositions encore plus dures au Conseil des Etats.

La gauche de ce Parlement, et un tant soit peu tous les députés humanistes, se doit d'opposer un ferme non à cette loi pour donner un message clair à la population, un message de résistance à ce démantèlement du droit d'asile. Et demain, si cette loi revient telle quelle ou même pire encore après les délibérations du Conseil des Etats, il faudra réfléchir pour lancer le référendum conjointement, vraisemblablement, avec le référendum contre la loi sur les étrangers.

Müller Geri · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Ich bin noch ein "Frischling" in diesem Rat und mir einiges gewohnt vom Grossen Rat des Kantons Aargau, der ja bekanntlich pünktlich zu jeder Wahl eine völkerrechtswidrige Standesinitiative nach Bern gesandt hat. Da diese Initiativen hier in diesem Haus immer bachab geschickt worden sind, bin ich jetzt ein bisschen erschrocken: Da schreiten reife Herren vors Mikrofon und erzählen in einer derart aggressiven Art und Weise, mit kriegerischen Worten wie "Fronten" und "Nulltoleranz", irgendwelche Räubergeschichten, die nachweislich nie so stattgefunden haben. Ausgerechnet über die Leute, die hier nichts zu sagen haben, wagen wir, uns derart zu äussern. Wir können sie abhandeln, sie haben keine Chance zu intervenieren. Diese Wut gegenüber diesen Menschen trifft mich auch, trifft mich mit und erinnert mich an Zeiten, als man die verschiedenen Klassen der Menschen juristisch korrekt zu kategorisieren versucht hat. Logisch teilt man sich selber immer in die höhere Klasse ein. Aber: Wen wollen Sie dann verantwortlich machen für das Schlechte in dieser Welt, wenn diese paar Tausend nicht mehr da sind?

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 98 Stimmen

Dagegen .... 49 Stimmen

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung

2. Loi fédérale sur l'assurance-maladie

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I-III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I-III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 144 Stimmen

Dagegen .... 2 Stimmen

Verfahrensbeitrag

3. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

3. Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I, II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I, II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 157 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

Präsident (Binder Max, Präsident): Ich danke Ihnen für die speditive Behandlung dieses Gesetzes. Wir sind wesentlich unter der budgetierten Zeit geblieben.