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Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer

8366 · Amtliches Bulletin

Dals 7 zercl. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/8366/de/zwangssterilisationen-entschadigung-fur-opfer

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer (99.451)

99.451

Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer

Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vorlage 1 - Projet 1

Präsident (Schiesser Fritz, Präsident): Wir haben zwei Vorlagen zu beraten. Nach dem Wunsch des Berichterstatters werden wir die Eintretensdebatten über die beiden Vorlagen getrennt führen. Wir werden die beiden Vorlagen also getrennt behandeln, weil unterschiedliche Anträge vorliegen.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zum Sterilisationsgesetz: Diese Vorlage ist ein typisches Reformvorhaben. Die Diskussion ist von der Praxis der Vergangenheit überschattet, eine Praxis, die wir heute als missbräuchlich empfinden. Ziel der Vorlage aber ist es, trotzdem eine zukunftsgerichtete Lösung zu treffen. Sie soll auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die gewandelten Wertvorstellungen eingehen. Die vorgeschlagene Regelung ist streng, aber die Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person soll nur in engen Grenzen zugelassen werden, sonst treiben wir diese Leute in die Illegalität oder ins Ausland. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und deren Subkommission verdienen hohen Respekt für die umfangreiche Art der Behandlung.

Dem Bundesgesetzgeber stellen sich folgende vier Hauptfragen:

1. ob er in engen Grenzen eine medizinische Behandlung auf Sterilisation ohne Einwilligung der betroffenen Person vorsehen will;

2. ob er diese Behandlung für mit den Grundrechten vereinbar hält;

3. ob er diese Regelung beim Bund zentralisieren will, welche die Kantone bisher gesetzlich haben ordnen dürfen;

4. ob die Regelung in einem Spezialgesetz trotzdem den Zusammenhang wahrt.

Ihre Kommission bejaht alle vier Fragen. Nachfolgend sind immer beide Geschlechter angesprochen.

1. Zur Sterilisation ohne Einwilligung einer betroffenen, insoweit nicht urteilsfähigen Person: Zu entscheiden ist also, wie viel Selbstbestimmung und Selbstverantwortung möglich und wie viel staatlicher Schutz nötig sind. Ein ärztlicher Heileingriff verletzt an sich die Persönlichkeit des Patienten, selbst wenn er kunstgerecht ausgeführt wurde. Er ist bloss rechtmässig, wenn ein genügender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gerechtfertigt ist der Eingriff namentlich, wenn er auf einer Einwilligung des Betroffenen oder auf einem Gesetz beruht. Kritisch sind damit die Fälle, in denen ein Eingriff nötig ist, die betroffene Person aber mangels Urteilsfähigkeit die Einwilligung nicht erteilen kann, Gefahr läuft, überstürzt zu handeln, oder ohne vernünftigen Grund die Einwilligung verweigert. Für das urteilsunfähige Kind willigen die Eltern ein, für den urteilsunfähigen Bevormundeten der Vormund.

Die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes enthalten die zentralen Grundsätze. Die Kommission beantragt Ihnen, hier dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen. Kritisch ist dagegen Artikel 7 zur Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen.

2. Damit zur Grundrechtsproblematik: Der Bundesgesetzgeber muss sich damit auseinander setzen. Mit der persönlichen Freiheit schützt unsere Bundesverfassung die Fortpflanzungsfähigkeit, das Recht auf freie sexuelle Entfaltung und die Verwendung von Verhütungsmitteln. Gleichzeitig garantiert die Verfassung, die Ehe und die Familie zu schützen, und sie gewährt zudem Kindern und Jugendlichen einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Entwicklung. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention leitet die Lehre ab, dass generelle Sterilisationsverbote schwer zu rechtfertigende Eingriffe sind und dass Sterilisationen geistig Behinderter trotzdem zulässig sein können; die Folgen für Gesundheit und Rechte Dritter, vorab künftiger Kinder, sind indessen zu berücksichtigen. Diese anspruchsvolle Grundrechtsproblematik führte in unserer Kommission - in Anbetracht der Stellungnahme des Bundesrates und der Beschlüsse des Nationalrates - zu einer breiteren Beurteilung, als sie im Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aufscheint. (Sie sehen ja auf der Fahne immer ganz links diesen ursprünglichen Antrag, der bei uns gleichsam die Funktion der Botschaft des Bundesrates hat.) Es geht nicht nur um den Schutz der dauernd urteilsunfähigen Personen vor dem Staat; ebenso wenig ist eine Sterilisation grundsätzlich problematisch: Sie ist nicht immer "schlecht", und ihre Verweigerung ist nicht immer sinnvoll; sie kann sinnvoll sein, sie ist aber nicht immer "gut". Die Sterilisation kann im Interesse der betroffenen Person liegen, sie kann das geringere Übel sein.

Zu entscheiden ist also ein komplexes Problem der Güterabwägung unter verschiedenen, höchst persönlichen Rechten. Es lässt sich nur im Einzelfall lösen. Einzubeziehen sind jedenfalls das objektiv, gestützt auf eine Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte ermittelte langfristige Wohl der zu sterilisierenden Person, eingeschlossen den Schutz ihrer möglichen künftigen Kinder; zudem gewisse Interessen ihrer Eltern bzw. der Grosseltern dieser Kinder oder der Partner, soweit sie letztlich auch in diesem qualifizierten Interesse der betroffenen Personen liegen.

3. Zu den beiden übrigen Hauptfragen, zunächst zur Zentralisierung beim Bund: Bisher sind die Kantone gestützt auf ihre Kompetenz im Gesundheitswesen dafür zuständig, die Zwangssterilisation gesetzlich zu regeln. Für den Nationalrat war es klar, dass der Bund mit seiner Zivilrechtskompetenz diese kantonale Regelung verdrängen dürfe, wie beim Persönlichkeitsschutz (Art. 27ff. ZGB) und beim Vormundschaftswesen (Art. 360ff. ZGB).

Nach Auffassung Ihrer Kommission bedingt diese Beurteilung eine vertiefte Analyse, vor allem im Lichte von Artikel 42 der Bundesverfassung. Der Bund darf nur die Aufgaben übernehmen, die einer einheitlichen Regelung bedürfen. Für Ihre Kommission ist dies zu bejahen. Eine Vielzahl von Lösungen und die ungleiche Behandlung in den Kantonen sind heute nicht mehr tragbar. Die Lebensverhältnisse haben sich insoweit angeglichen.

4. Zur letzten Hauptfrage, zur doch als problematisch empfundenen Regelung durch ein Spezialgesetz: Es ist ein Spezialgesetz, das einen Teil aus einer Gesamtordnung herausbrechen soll. Wir riskieren damit, den Gesamtzusammenhang zu missachten. Es gibt ja noch andere Fälle der Behandlung gegen den Willen der Betroffenen, zum Beispiel die Zwangsmedikation. Ja, angesprochen sind hier im Grunde der ganze Erwachsenenschutz und das ganze Spannungsfeld von Ethik und Recht. Ebenso greift dieses Spezialgesetz in den ganzen Bereich der vormundschaftlichen Organisation ein. Eine Totalrevision des Vormundschaftsrechtes ist verwaltungsintern in Vorbereitung. Es ist darum für Ihre Kommission selbstverständlich, dass bei einer allfälligen Neuordnung auf diesen Gebieten das heute zu beschliessende Spezialgesetz einzubeziehen sein wird, selbst wenn es erst kurz vorher in Kraft getreten sein sollte.

Hier zeigt sich übrigens einmal mehr eine gewisse Problematik von parlamentarischen Initiativen, die nur einen Teil aus einem Gesamtzusammenhang herausgreifen.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Die ganze Vorlage ist auch von Missbräuchen der Vergangenheit geprägt. Es wird dafür gesorgt, dass sich das nicht wiederholt. Aber man muss sehen, dass hier eine Interessenabwägung vorzunehmen ist: Die Vergangenheitsbewältigung darf nicht auf Kosten geistig schwerbehinderter Frauen gehen. Man darf jetzt also nicht auf die andere Seite übertreiben und sagen, es sei überhaupt nichts mehr möglich. Das wäre nicht im Sinne der zu schützenden Personen. Ein Sterilisationsgesetz muss nämlich der Tatsache Rechnung tragen, dass heute eine offenere Einstellung gegenüber der Sexualität herrscht und dass die Betreuungseinrichtungen für Personen mit einer schweren geistigen Behinderung in der Regel keine Geschlechtertrennung mehr kennen.

Die entsprechende Gesetzgebung ist auf gutem Wege. Sie geht weder auf die eine noch auf die andere Seite zu weit. Die Vorschläge des Bundesrates gemäss seiner Stellungnahme vom 3. September 2003 wurden vom Nationalrat vollumfänglich übernommen. Den Änderungsvorschlägen Ihrer Kommission kann sich der Bundesrat anschliessen. Es gibt hier keine grossen Differenzen.

Der Bundesrat begrüsst somit eine Regelung der Sterilisation insbesondere geistig schwerbehinderter Frauen unter strengsten Voraussetzungen. In der Fassung des Nationalrates und Ihrer Kommission entspricht die Vorlage diesen Anforderungen. Darum bitte ich Sie, darauf einzutreten.

Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

1. Loi fédérale sur les conditions et la procédure régissant la stérilisation de personnes

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. 1-6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

....

f. .... gewählt wird; und

....

Art. 7

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

.... autorisée aux conditions suivantes:

....

f. .... la plus élevée; et

g. l'autorité tutélaire de surveillance a donné ....

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

In Artikel 7 Absatz 2 geht es um diese besonders kritische Frage der Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen.

Zunächst ist im Ingress des Absatzes im französischen Text "si" durch "aux conditions suivantes" zu ersetzen. Die verschiedenen Voraussetzungen bzw. Literae sind kumulativ zu verstehen; das war schon die Meinung des Nationalrates. Ihre Kommission hat beschlossen, die Redaktionskommission zu einer entsprechenden Klärung, z. B. hinsichtlich der Satzzeichen, einzuladen. Zur Verdeutlichung beantragt Ihre Kommission, vor Buchstabe g das Wort "und" einzufügen, wie es auch in Litera d im Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates enthalten ist. Es wurde vermutlich in der Stellungnahme des Bundesrates versehentlich weggelassen. Die Fahne ist so zu ergänzen, denn es steht fälschlicherweise nicht darauf. Also: Am Schluss, vor Buchstabe f, ist das Wort "und" und analog im französischen Text das Wort "et" einzusetzen. Das betrifft generell Absatz 2.

Zu Litera a: Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen. Eine allgemeine oder eine auf eine andere Frage bezogene Handlungsfähigkeit ist nicht massgebend. Die Urteilsunfähigkeit muss sich auf die Sterilisation als Verhütungsmethode beziehen. Namentlich ist die betroffene Person urteilsfähig, wenn sie versteht, dass Geschlechtsverkehr zur Zeugung bzw. zur Geburt führen kann und dass die Sterilisation die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr nicht aufhebt, wohl aber zur Zeugung bzw. Geburt, und wenn sie diese Wirkung für sich will oder eben nicht will.

Der Nationalrat hat sich bloss mit 79 zu 78 Stimmen - also mit nur 1 Stimme Unterschied - für die vom Bundesrat und jetzt auch von Ihrer Kommission beantragte Lösung entschieden. Daher sind hier ein paar zusätzliche Bemerkungen notwendig. Das ist gleichsam der Kern der Vorlage.

Nach dem Entwurf der Kommission des Nationalrates kommt es auf das "ausschliessliche" Interesse der betroffenen Person an, und hauptsächlich darauf, dass keiner "Äusserung" - das ist wieder der Begriff des Gesetzes -, wie auch immer sie geartet ist, eine "Ablehnung" zu entnehmen ist; das ist der nächste Schlüsselbegriff. Gemeint ist ein so genannt bloss "natürlicher" Wille, wie er sich im Moment aus der spontanen Angst, z. B. vor einem Arztbesuch, vor einer Spritze usw. einstellt. Es geht also um eine kurzfristige, rein subjektive Reaktion, die nicht auf die ganze Problematik bezogen ist, also ohne umfassendes Verständnis darüber, worum es wirklich geht. Solche diffuse Angst ist bei dauernd Urteilsunfähigen - vorab bei solchen mit einer geistigen Behinderung - anscheinend häufig. Sich danach zu richten, liefe vielfach auf ein Sterilisationsverbot hinaus. Die Folge wären unter Umständen Schwangerschaft und Geburt, eventuell Behandlungen während der Schwangerschaft, ja sogar Abtreibungen, die viel weniger im Interesse der Betroffenen liegen und übrigens mehr Schmerzen und Unsicherheit bewirken.

Nach der Stellungnahme des Bundesrates, dem Beschluss des Nationalrates und dem Antrag Ihrer Kommission stellt der Entscheid auf das "Interesse der betroffenen Person" ab; das ist hier der Kernbegriff. Und zwar wird dieses beurteilt - ich zitiere wiederum das Gesetz - "nach den gesamten Umständen", also objektiviert. Dahinter steht die Auffassung, dass, erstens, die Sterilisation auch dann im Interesse der betroffenen Person liegen kann, wenn sie sich im genannten Sinn ablehnend äussert, und dass die Sterilisation, zweitens, auch dann im Interesse der betroffenen Person sein kann, wenn auch noch andere Interessen der betroffenen Person dafür sprechen, also parallel laufen, so dasjenige künftiger Kinder oder der Eltern der zu sterilisierenden Person usw. Ohne dass die Sterilisation im Interesse der betroffenen Person liegt, darf sie aber nicht vorgenommen werden. Drittens geht es darum, dass die Gesamtsituation der betroffenen Person massgebend ist, aber um keinerlei gesellschaftspolitische Erwägungen und schon gar nicht um eugenischen Gründe. Die Gesellschaft und der Staat müssen Verantwortung für einen sorgfältig abgewogenen Entscheid übernehmen, um der betroffenen Person künftige Freiheit und künftiges soziales Leben zu ermöglichen. Damit wird die eingangs erwähnte umfassende Güterabwägung ermöglicht. Sie isoliert die Betroffenen nicht künstlich, sondern geht auf ihre Bedürfnisse in der Komplexität der sozialen Realität ein.

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Nationalrat, dem Bundesrat und Ihrer Kommission vorzuwerfen, sie erlaubten die Zwangssterilisation, die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aber verhindere sie. Massgebend ist für beide Auffassungen das Interesse der Betroffenen. Nach beiden Regelungen entscheidet die Behörde gestützt auf gesetzlich vorgegebene Kriterien in einem rechtsstaatlich abgesicherten Verfahren. Nach beiden Fassungen ist die Sterilisation die letztmögliche Lösung, die Ultima Ratio, wenn alle anderen Verhütungsmittel und Möglichkeiten versagen. Es darf keine haltbare Alternative geben. Es muss sich um eine echte Ausnahme - wie der Gesetzentwurf besagt -, um einen Einzelfall handeln; das ist ausdrücklich so festgelegt.

Die Fassung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erlaubt den Eingriff ebenfalls ohne Einwilligung der betroffenen Person. Sie stellt meines Erachtens auf einen Widerspruch und auf eine Fiktion ab. Es ist widersprüchlich, eine Person gerade bezüglich Verhütungsmitteln als urteilsunfähig zu erklären, aber aus ihrer äusseren Reaktion doch abzuleiten, sie lehne das Verhütungsmittel der Sterilisation ab. Die Kommission des Nationalrates fingiert die Einwilligung für eine langfristig wirksame, zukunftsgerichtete Operation, wenn keine kurzfristige, augenblicksbezogene, vielleicht sogar reflexartige Abwehr geäussert wird. Die betroffene Person kann die sie gesamthaft betreffende, zukunftsgerichtete Beurteilung ja gerade nicht vornehmen. Dann anzunehmen, eine momentane Äusserung einer Ablehnung lasse sich mit einer Einwilligung zu einem langfristig wirksamen Entscheid verknüpfen, überzeugt Ihre Kommission nicht. Es besteht kein genügender Zusammenhang zwischen einer äusserlichen Ablehnung und der Sterilisation. Es kann auch beim Einsetzen einer Spirale, bei der Dreimonatsspritze, beim Einsetzen eines Implantats zu den genau gleichen Abwehrreaktionen im Sinne eines natürlichen Willens kommen. Diese Bereiche regelt man aber nicht, sondern man überlässt all dies dem Ermessen des gesetzlichen Vertreters. Letztlich scheint es eben doch, dass die Voraussetzungen im Gesetz so streng umschrieben sind, dass diese zusätzlichen Befürchtungen unverhältnismässig sind. Sonst - wenn man diese teilt - wäre es dann ehrlicher, bei Urteilsunfähigen die Sterilisation ganz zu verbieten.

Ziel einer Sterilisation muss es sein, einer diesbezüglich urteilsunfähigen Person eine möglichst freie Lebensgestaltung zu erlauben, den Kontakt mit dem anderen Geschlecht, ja die Teilnahme in einer Wohngemeinschaft bzw. das Wohnen in einem der heute meist geschlechtlich gemischt geführten Heime. Auch geistig schwerbehinderte Personen haben das Recht auf Sexualkontakte. Auch bei ihnen kann das Entstehen einer Schwangerschaft oder ein Schwangerschaftsabbruch schmerzhafte, vielleicht sogar traumatische Folgen haben. Ohne Sterilisation bedingte ein rechtzeitiger Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft letztlich, dass man die betroffenen Personen einsperrt. Das will Ihre Kommission nicht.

Ich bitte Sie, Litera a zuzustimmen.

Zu Litera b habe ich keine Bemerkungen. Bei Litera c ist aber nach den Beratungen der Kommission eine Anmerkung nötig, und zwar zur Begründung.

Sterilisationen sollen nicht auf Vorrat vorgenommen werden, beispielsweise im Hinblick auf die Gefahr einer Vergewaltigung. Eine abstrakte Gefahr von Sexualkontakten genügt also nicht. Darin sind sich Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission einig. Trotzdem besteht eine Meinungsverschiedenheit zum ursprünglichen Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, und zwar darüber, wann mit einer Schwangerschaft im Sinne von Buchstabe c zu "rechnen" ist, wann sie, auf Französisch, "à prévoir" ist. Die nationalrätliche Kommission erlaubt gemäss ihrem Bericht die Sterilisation erst - extrem streng -, wenn die betroffene Person einen Sexualpartner hat und bereits sexuelle Kontakte gepflegt hat. Nur dann sei die konkrete und ernstliche Annahme einer Schwangerschaft gegeben. Das hätte die bedenkliche Auswirkung, dass eine dauernd urteilsunfähige Person zuerst ungeschützten Sexualkontakt pflegen müsste, um die Sterilisationsvoraussetzungen zu erfüllen. Diese Auffassung ist Ihrer Kommission zu streng. Sie teilt deshalb die Auffassung des Bundesrates, es genüge, wenn unmittelbar und konkret mit Sexualkontakten zu rechnen ist, wenn sich die dauernd urteilsunfähige Person sexuell sehr interessiert zeigt.

Zu Litera d bis f habe ich keine Bemerkungen. Litera g ist im französischen Text zu ergänzen durch "de surveillance", denn es geht auch hier um die Aufsichtsbehörde, nicht nur um die Vormundschaftsbehörde. Diese Bestimmung in Litera g ist an sich unnötig. Ihr Gehalt steht in Artikel 8. Darauf ist bei Artikel 8 und 9 zurückzukommen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie sehen es der Fahne an, dass hier gerungen wurde. Artikel 7 ist der heikelste Punkt der Vorlage, denn es geht um die Voraussetzungen, die man für diese Gratwanderung umschreiben muss - keine Missbräuche, aber auch keine Eingriffe, die sich zulasten der betroffenen Personen auswirken. Ich glaube, es ist hier festzuhalten, dass sich der Nationalrat, der Bundesrat und Ihre Kommission einig sind, dass die Sterilisation dauernd urteilsunfähiger Personen nur unter ganz strengen Voraussetzungen infrage kommt und dass die Voraussetzungen, die hier aufgeführt sind, kumulativ gelten, was Sie mit dem Wort "und" zwischen den Buchstaben f und g in Absatz 2 unterstreichen.

Die strengen Voraussetzungen seien nochmals in Erinnerung gerufen: Verlangt wird erstens, dass nach einem Fachgutachten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht besteht, dass die betroffene Person jemals die Urteilsfähigkeit erlangen wird - das ist die erste Voraussetzung, damit man überhaupt von einer dauernd urteilsunfähigen Person sprechen kann. Zweitens muss die Sterilisation im Interesse der betroffenen Person liegen. Eine Sterilisation, nur weil es für Nahestehende oder Betreuer usw. bequemer wäre, kommt nicht infrage; sie muss im Interesse der betroffenen Person liegen. Drittens geht es nur dann, wenn andere Verhütungsmittel nicht infrage kommen. Die Sterilisation ist die Ultima Ratio des Ganzen, sonst darf sie nicht durchgeführt werden. Viertens muss die urteilsunfähige Person sexuell aktiv sein, sodass mit der Zeugung eines Kindes zu rechnen ist. Wo das nicht der Fall ist, ist eine Sterilisation nicht gerechtfertigt. Eine fünfte Voraussetzung ist, dass nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich ist, weil - so die Annahme - die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden könnte, oder dass die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde. Die Sterilisation ist zulässig - das ist die sechste Voraussetzung - , wenn die Operationsmethode mit der grössten Refertilisierungsaussicht gewählt wird. Schliesslich muss eine staatliche Behörde zugestimmt haben.

Wie bereits gesagt müssen all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, und ich glaube, wenn die beide Räte dem zustimmen, hat man sich wahrscheinlich auf die richtige Lösung konzentriert, sodass Missbräuche nicht möglich sind, aber gleichzeitig dort, wo es im Interesse der Betroffenen ist, Sterilisationen durchgeführt werden können.

Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Streichen

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Biffer

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... oder ihr Vormund kann den Entscheid ....

Abs. 2, 3

Streichen

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

.... attaquer la décision de l'autorité ....

Al. 2, 3

Biffer

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich erlaube mir, über die Artikel 8 und 9 gemeinsam zu referieren, insbesondere jeweils zu den Absätzen 3 und dann hinterher noch speziell zu Artikel 9 Absätze 1 und 2. So können wir etwas Zeit gewinnen.

Ich referiere zunächst zu den Artikeln 8 und 9 im Allgemeinen, insbesondere zu den Absätzen 3: Jetzt geht es um Fragen der Organisation.

Der Nationalrat verlangt in Artikel 8 Absatz 3 einen Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, und zwar mit der "Mehrheit ihrer Mitglieder". In der Begründung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wird ergänzt, das Mehrheitserfordernis komme nicht zum Tragen, wenn ein Kanton als Aufsichtsbehörde z. B. den Regierungsstatthalter bezeichne. Artikel 9 schreibt zudem eine gerichtliche Beurteilung vor, wieder ergänzt durch dasselbe Mehrheitserfordernis.

In beiden Fällen, beide Male bei Absatz 3, beantragt Ihnen Ihre Kommission, die Mehrheitsklausel zu streichen. Auch hier zeigt sich der Zusammenhang des Sterilisationsgesetzes mit dem Vormundschaftsrecht und der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen: Die Kantone sind verpflichtet, die Vormundschaft zu organisieren, aber frei, eine oder zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden einzusetzen. Die Rechtsmittelüberprüfung müssen sie von Verfassung wegen einem Gericht übertragen. Die Kantone dürfen sich auf eine einzige Aufsichtsbehörde beschränken. Dann muss diese aber ein Gericht sein. Ebenso ist es erlaubt, in Sachen Sterilisation zwei Aufsichtsbehörden walten zu lassen, und zwar als erste eine Verwaltungsstelle, z. B. einen Bezirksamtmann oder ein Regierungsdepartement, und dann gibt es kein Kollegialorgan, keine Mitglieder und keinen Mehrheitsentscheid. Artikel 8 Absatz 3 kann also gar nicht angewendet werden. Ebenso dürfen die Kantone selber bestimmen, wer als Gericht amtet. Das darf z. B. ein Einzelrichter sein. So ist auch Artikel 9 Absatz 3 unter Umständen gar nicht anwendbar.

Gesamthaft enthält die Vorlage organisatorische Vorschriften, die nach Ansicht Ihrer Kommission zu eng formuliert sind und nicht ganz ins System des Vormundschaftsrechtes passen. Indem wir als Ständerat bei den Artikeln 8 und 9 eine Differenz schaffen, geben wir der Kommission des Nationalrates Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob diese organisatorischen Vorschriften unter Einschluss von Artikel 7 Absatz 2 Litera g nicht verbessert werden sollten. Die Überprüfung darf im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes umfassend sein.

So weit zu den Artikeln 8 und 9 generell und zu den jeweiligen Absätzen 3 beider Artikel.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Bundesrat kann den Anträgen Ihrer Kommission zustimmen. Wir sind Ihnen dankbar, dass Sie Artikel 8 Absatz 3 streichen wollen.

Der Absatz sieht zunächst nach einem noch besseren Schutz aus, indem eben die zustimmende Mehrheit der Mitglieder verlangt wird. Man muss aber sehen, dass das Erfordernis eines Mehrheitsentscheides, wenn man die kantonalen Regelungen anschaut, gar nicht durchführbar ist. Wir haben Kantone, in denen eine einzige Person, z. B. der Regierungsstatthalter, als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffen muss. Wenn man schon den zustimmenden Entscheid einer Einzelperson, z. B. des Regierungsstatthalters, gemäss dem Bericht der nationalrätlichen Kommission toleriert, macht es wenig Sinn, einen Mehrheitsentscheid in Kantonen zu fordern, in denen die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde aus mehreren Mitgliedern besteht. Der unnötige Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie ist überdies abzulehnen, weil die Tragweite des Erfordernisses der "Mehrheit ihrer Mitglieder" unklar formuliert ist. Handelt es sich um die Mehrheit aller Mitglieder dieses Gremiums? Dies schafft in jenen Kantonen Probleme, in denen das Gremium aus verschiedenen Einheiten wie z. B. Kammern, Abteilungen besteht. Oder handelt es sich um die Mehrheit des Spruchkörpers, d. h. um die Mehrheit der Mitglieder der zuständigen Einheit? Sie sehen, das ist etwas überreguliert. Es ist - wie erwähnt - auch nicht notwendig, hier in die kantonale Hoheit einzugreifen. Wir sind froh und unterstützen es, wenn man Absatz 3 streicht.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Dies ist der letzte Punkt, über den ich Ihnen bei der Vorlage 1 zu berichten habe: Die Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 9 Absatz 1 zu ändern und Absatz 2 zu streichen. Diese Ordnung des Anfechtungsrechtes ist nach unserer Auffassung unausgewogen; die Zustimmung zur Sterilisation darf auch eine "nahe stehende Person" anfechten - Absatz 1 -, ihre Ablehnung aber nicht. Diese Regelung des Nationalrates verkennt unseres Erachtens die Komplexität der Problematik der Sterilisation. In der Eintretensdebatte wurde sie erwähnt. Die Sterilisation kann im objektiven, gesamthaft beurteilten Interesse der betroffenen Person liegen; sie kann das geringere Übel sein. Die "nahe stehende Person", das heisst der Ehegatte, der Partner, der Freund und andere, tatsächlich intensiv verbundene Personen wie die Eltern können in beiden Fällen gleich viel zur Entscheidfindung beitragen - deshalb dieser Streichungsantrag. Sie können darin auch eine gewisse Parallele zum Anfechtungsrecht, wie bei der Vormundschaftsbeschwerde, sehen. Das heisst, auf eine Differenzierung zwischen zustimmendem und ablehnendem Entscheid sei zu verzichten.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Bundesrat kann sich dem Berichterstatter anschliessen.

Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 10, 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Vorlage 2 - Projet 2

Antrag der Mehrheit

Nichteintreten

Antrag der Minderheit

(Marty Dick, Berset, Studer Jean)

Eintreten

Proposition de la majorité

Ne pas entrer en matière

Proposition de la minorité

(Marty Dick, Berset, Studer Jean)

Entrer en matière

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei Vorlage 2 beschränkt sich die Mehrheit Ihrer Kommission auf einen Nichteintretensantrag.

Zur Ausgangslage: Bei der vorherigen Vorlage ging es darum, aus der Vergangenheit die Lehren für die Zukunft zu ziehen. Bei dieser zweiten Vorlage ist das Thema nur die Vergangenheit und ihre Bewältigung. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Vergangenheit verdienstvoll aufgearbeitet, soweit sie ihr zugänglich war. Thema ist hier, ob dazu Genugtuungszahlungen nötig sind. Nach den Akten und den Ausführungen des Bundesrates in der Kommission ist zumindest kein Fall bekannt, bei dem früher einmal ein Gericht in einem derartigen Fall angerufen worden wäre. Gleicherweise steht aber fest, dass solche Eingriffe zumindest in einigen Kantonen erlaubt, ja in einem Gesetz vorgesehen waren. Das ist die Ausgangslage.

Es stellen sich dem Bundesgesetzgeber drei Hauptfragen, über die er zu entscheiden hat. Erstens: Ist es gesellschafts- und staatspolitisch angezeigt, für in der Vergangenheit vorgenommene Zwangssterilisationen und -kastrationen heute Genugtuungen auszurichten? Zweitens: Darf der Bund den Kantonen solche Zahlungspflichten ganz oder teilweise auferlegen oder für die Kantone zahlen? Drittens: Ist die Anwendung einer solchen Vorschrift praktikabel? Die Mehrheit Ihrer Kommission verneint alle drei Fragen und beantragt Ihnen daher, auf die Vorlage 2 nicht einzutreten. Der Nationalrat hat relativ knapp mit 91 zu 84 Stimmen Eintreten beschlossen.

1. Das Thema der Genugtuung "in die Vergangenheit": Wenn der Bundesgesetzgeber diesen finanziellen Anspruch begründet, schafft er nach Meinung der Mehrheit Präjudizien; er nimmt schwerwiegende Konsequenzen in Kauf. Zunächst einmal: Der heutige Gesetzgeber würde sich zum Richter über soziale Beurteilungen aus der Vergangenheit aufschwingen. Sind wir gegenüber unsern Grosseltern, unsern Urgrosseltern usw. dazu berufen? Wäre das nicht überheblich? Es geht ja nicht einmal um Rechtswidrigkeiten. Vielmehr soll Verhalten heute disqualifiziert werden, das zu seiner Zeit sozial, ja kirchlich zumindest als geboten erschien, sogar da und dort gesetzlich vorgeschrieben war.

Ein nächster Aspekt: Der heutige Gesetzgeber riskierte Ungleichheiten gegenüber anderen Opfern, die aus heutiger Sicht früher einmal durch staatliche Instanzen unkorrekt beeinträchtigt wurden. Man denke an Zwangsmedikation, an fürsorgerische Freiheitsentziehung, an Misshandlungen in Heimen oder an andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes.

Ein nächster Aspekt: Naturgemäss fehlen über solche Vorfälle in einer mehr und mehr entfernten Vergangenheit genügende Informationen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates räumt ja ein, dass sie sich nicht auf sichere und vollständige Daten stützen konnte. Es ist von vornherein problematisch, gestützt auf solche Grundlagen zu entscheiden. Dabei ist klar zu sagen, dass die Kommission mit höchst beachtlichem Aufwand - ich muss das mit grossem Respekt sagen - ihre Arbeit sehr genau und gründlich gemacht hat. Dort liegt das Problem nicht.

Ein nächster Aspekt: Wenn wir uns heute derartige Urteile anmassen, riskieren wir noch viel mehr, dass die künftige Gesetzgebung unsere Arbeit ebenso beurteilt. Auch unsere Vorstellungen werden nicht ewig halten; Wandel und Reformen wären vielfach bedroht, denn Demokratie ist stets Herrschaft nur auf Zeit. Jede Zeit hat das Recht, ihre Lebensbedingungen selber und neu zu gestalten.

Schliesslich: Der Gesetzgeber hat es beim Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus abgelehnt, unserer Zeit ein Urteil über die damalige Zeit zu erlauben. Das war ein wesentlicher Gehalt der Debatte hier im Ständerat. Es wäre widersprüchlich, hier - und dazu nach so kurzer Zeit - anders zu urteilen.

2. Keine Leistung auf Kosten der Kantone und auch nicht ersatzweise durch den Bund für die Kantone: Der Nationalrat stützt sich auf die Kompetenz zur Opferhilfe gemäss Artikel 124 der Bundesverfassung. Demnach sorgen Bund und Kantone dafür, dass "Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen .... Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" - dies gilt also nur unter dieser Voraussetzung.

Der Gesetzentwurf will einen Genugtuungsanspruch schaffen. Diesen kann man als "Hilfe" im Sinne der Verfassungsbestimmung bezeichnen. Indessen fehlen meines Erachtens die weiteren Voraussetzungen für diese Kompetenz. Zumindest nach dem Wortlaut der Verfassung kommt es darauf an, dass eine Straftat vorliegt und dass die betroffene Person durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Der Gesetzentwurf nimmt keine dieser Voraussetzungen auf. Es scheint mir, dass auch keine genügenden Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer der Ständerat den Gesetzentwurf verfassungskonform ergänzen könnte. Damit ist nicht ersichtlich, wie sich das neue Gesetz auf Tatbestände anwenden lässt, die heute als strafbar gelten, die im Zeitpunkt des Eingriffs aber erlaubt waren. Ebenso wenig ist erkennbar, warum auf das ausdrückliche Erfordernis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten verzichtet werden dürfte. Dass das Opferhilfegesetz die Bestimmung möglicherweise anders ausgelegt hat, vermag den heutigen Gesetzgeber nicht zu binden. Zudem bezieht es sich auf künftige Fälle; wir haben es aber mit der Vergangenheitsbewältigung zu tun. Zusätzliche Auslegungsargumente, die auf einen anderen Sinn des Verfassungstextes hindeuten, sind nicht ersichtlich. Aus der Behandlung im Nationalrat sind keine Gründe bekannt, die aus der Sicht Ihrer Kommission gegen diese Bedenken aufkommen könnten; insbesondere würde die Zivilrechtskompetenz des Bundes ebenso wenig ausreichen. Das wurde zu Recht nicht oder nicht mehr behauptet.

Ob es für eine Genugtuung auch nötig ist, dass die betroffene Person in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, lässt die Lehre teilweise offen. Die Kommission ist aber auch hier dem Bundesrat gefolgt. Sie versteht auch dessen Stellungnahme - ich verweise auf Ziffer 3 - als die These, dass eben letztlich die Verfassungsmässigkeit verneint werden müsse. Jedenfalls ist dies die Meinung Ihrer Kommissionsmehrheit.

Ausserdem darf es doch nicht Schule machen, dass der Bund ohne ausreichende Verfassungsgrundlage Vergangenheitsbewältigung auf Kosten der Kantone betreibt. Aber ebenso wenig darf es Schule machen, dass der Bund für frühere Aktivitäten der Kantone haftet. Jedes Gemeinwesen ist für seine Aktivitäten selber verantwortlich. Warum soll hier der Bund bezahlen müssen? Die Kommissionsmehrheit ist der Begründung, der Bund hätte ja früher die Kompetenz gehabt und sich einschalten können, nicht gefolgt.

3. Damit zum letzten Grund, der mangelnden Praktikabilität: Die Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen, vorab von Artikel 3 des Entwurfes, ist kaum oder nicht in vernünftigem Ausmass zu leisten. Wie soll heute ermittelt werden, ob die betroffene Person damals "frei" war und dazu nach "umfassender Information" - wie das Gesetz sagt - zugestimmt hat, und zwar ohne Einschränkung der Willenfreiheit? Wie soll ermittelt werden, ob sie urteilsfähig oder dauernd urteilsunfähig war oder zur Zustimmung gedrängt worden ist, eventuell durch Ausübung von Druck, insbesondere durch Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses? Wie soll jetzt ermittelt werden, ob allenfalls der gesetzliche Vertreter der Sterilisation zugestimmt hat? Wie soll ermittelt werden, ob die Trennung von einem Kind unvermeidlich gewesen war, weil die betroffene Person nicht in der Lage war, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen?

Wie liesse sich diese Anwendung rechtsgleich ausgestalten, sodass nicht wieder neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen Personen entstehen?

Aus diesen Gründen hat Ihre Kommission mit 6 zu 3 Stimmen beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf die Vorlage nicht einzutreten - zusammengefasst aus drei Gründen: erstens weil sie es als gesellschafts- und staatspolitisch nicht angezeigt beurteilte, heute Genugtuungen auszurichten; zweitens weil sie der Auffassung war, dass der Bund den Kantonen solche Zahlungspflichten nicht auferlegen darf, aber auch nicht für sie einspringen muss und darf; und drittens weil sie die Anwendung dieses Gesetzes für nicht praktikabel hielt.

Studer Jean · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

La question que nous devons trancher ici est de savoir quelles sont les relations que l'on veut instituer entre l'Etat de droit et la justice. C'est une question difficile. Comme le dit un des premiers articles de la Constitution, nous sommes un Etat de droit et le droit est la base et la limite de notre activité, de nos décisions.

Mais il arrive parfois que l'Etat de droit et le sentiment de justice ne se concilient pas. Ce n'est pas le premier dossier où l'on doit essayer de trouver une harmonie dans ce couple qui, généralement, s'entend bien, mais qui parfois a des divergences. On a eu, et notre collègue Pfisterer l'a dit, le cas de personnes qui, pendant la Deuxième Guerre mondiale, avaient aidé des réfugiés à échapper au régime nazi, et on a décidé ici d'instaurer, pour des raisons de justice, une loi qui conduisait à l'annulation de jugements pénaux, rendus en pleine conformité de la législation qui prévalait pendant la Deuxième Guerre mondiale.

Il y a eu d'autres exemples où l'on a aussi fait prévaloir la justice, pas directement, mais indirectement: je pense aux indemnisations que l'on a prévues pour ce que l'on a appelé "les enfants de la route". Je pense enfin aux instruments que l'on a permis de mettre en place pour indemniser les personnes qui ont été victimes d'une infection au VIH lors d'une transfusion sanguine.

On voit bien que, parfois, il faut essayer de savoir de quelle manière on veut harmoniser l'Etat de droit et la justice. Ce que vous propose ici la minorité, ce n'est pas de trouver une solution qui pourrait être appliquée à l'ensemble des personnes qui auraient été victimes d'une stérilisation ou d'une castration avant la loi, mais seulement à l'égard d'une petite minorité de personnes qui ont été victimes d'une stérilisation ou d'une castration abusive.

Lorsqu'elle a mis en route son projet, la commission du Conseil national a visé de manière extrêmement large le cercle des bénéficiaires potentiels. Non seulement elle a été extrêmement large sur l'ensemble des personnes qui, à ses yeux, pourraient bénéficier d'une indemnisation, mais en plus, elle a aussi été extrêmement large sur les possibilités matérielles d'être indemnisé, puisqu'elle envisageait des montants pouvant aller jusqu'à 80 000 francs.

Ce projet a été mis en consultation. Ce qui m'a frappé en lisant les résultats de la procédure de consultation, c'est que 22 cantons ont approuvé ce que leur proposait la commission du Conseil national, alors même, et cela a été dit par Monsieur Pfisterer, qu'ils étaient appelés, un peu, à passer à la caisse, en tout cas pour 50 pour cent. Je me suis demandé pourquoi ces 22 cantons étaient tous d'accord pour entrer en matière sur une indemnisation des personnes qui avaient été victimes d'une stérilisation ou d'une castration abusive. Vraisemblablement, il y a eu une sorte de sentiment, je dirai peut-être de culpabilité de ces autorités cantonales de ne pas avoir veillé à respecter la personnalité des gens qui avaient subi ce type d'intervention. Il y a donc eu 22 cantons favorables à un système d'indemnisation, et également de nombreuses associations.

Ensuite, le Conseil fédéral a exprimé son point de vue. Le Conseil national a revu son travail et a considérablement réduit à la fois le cercle des potentiels bénéficiaires et le montant qui pouvait être alloué, et aussi fixé un délai assez bref.

Il a réduit le cercle des bénéficiaires en prescrivant, aux alinéas 1 et 2 de l'article 3, ce que l'on pouvait considérer comme castration ou stérilisation abusive; et il l'a aussi réduit, aux alinéas 3 et 4, en considérant que n'était pas une castration ou une stérilisation abusive celle qui avait été pratiquée avec le consentement du représentant légal, ou qui était intervenue dans l'intérêt de la personne concernée. On a donc considérablement réduit le cercle des bénéficiaires potentiels pour ne reconnaître finalement que ceux chez qui on avait pratiqué cette mutilation définitive sans consentement ou sans considération de l'intérêt de la propre personne. On a également, je viens de le dire, limité le montant possible de l'indemnisation, en le limitant à une indemnité pour tort moral dont on a fixé le plafond à 5000 francs.

Et enfin, on a dit que, de toute façon, cette prétention était limitée dans le temps et était soumise à un délai de péremption de trois ans au-delà duquel plus aucune demande ne pourrait être faite.

Les personnes qui sont visées par ce projet d'indemnisation sont donc des personnes qui, sans le consentement de représentants légaux et sans considération de leur propre intérêt, ont subi une intervention mutilante parmi les plus graves qui puissent exister et sur lesquelles on a fermé les yeux pendant des années. Il a fallu, cela a été dit, l'intérêt d'un journaliste suédois pour que, tout d'un coup, dans nos pays industrialisés, on se penche un peu sur la façon dont on avait traité ces personnes qui, aujourd'hui, pour certaines d'entre elles, se voient finalement mutilées au plus profond d'elles-mêmes par les stérilisations et les castrations. Je crois personnellement que, lorsqu'on a affaire à des gestes aussi graves qu'une castration faite sans le consentement de la personne, sans l'autorisation du représentant légal et sans considération de son propre intérêt, la grandeur d'un Etat de droit est de faire prévaloir son sentiment de justice et de reconnaître, d'une certaine manière, à l'égard de ces personnes, une obligation - bien limitée, mais c'est bien là qu'est la grandeur de l'Etat de droit - comme on l'a déjà pratiqué dans les autres domaines qu'on a évoqués.

C'est vrai qu'on s'est beaucoup penché, en commission, sur la base légale. On s'est dit: "Est-ce que l'article 124 de la Constitution constitue une base légale?" L'Office fédéral de la justice a dit que cela pouvait constituer une base légale, que l'article 124 de la Constitution permettait à la Confédération d'allouer une aide à l'égard d'une infraction. Est-ce qu'on a affaire à une infraction lorsqu'il y a eu des interventions faites avec l'accord de l'autorité? On a répondu: "Oui, parce que ce sont des interventions qui ont été faites sans le consentement de la personne, et dès qu'il y a une intervention sur le corps d'autrui sans son consentement, ça reste une infraction." On a donc ici les moyens pour, à l'égard de ces quelques personnes, reconnaître que le comportement qui a été celui en particulier des autorités cantonales - et qui a aussi été celui de la Confédération, qui n'est pas intervenue dans ce domaine alors qu'elle avait la compétence de le faire -, mérite une petite reconnaissance sous forme de cette indemnisation. En fait, dans ce couple, tendu parfois, qu'est celui de l'Etat de droit et de la justice, je vous invite ici à faire prévaloir votre sentiment de justice en allouant, pour ces quelques personnes durablement et définitivement mutilées dans un aspect les plus essentiels de la personnalité, un montant qui ne saurait dépasser 5000 francs.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Bundesrat bittet Sie dringend, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und auf Vorlage 2 nicht einzutreten. Dies nicht nur wegen der Problematik dieses Falles, sondern auch wegen der Präjudizien, welche sie eröffnet.

Der Bundesrat lehnt diese Entschädigungsvorlagen auch aus prinzipiellen Gründen ab. Er hat seine Haltung klar geäussert - es handelt sich ja um eine parlamentarische Initiative - und hat erstmals am 23. Juni 2003 gegenüber der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausführlich dargelegt, dass man diese Vorlage ablehnen sollte. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat er dies nochmals explizit bestätigt.

Warum empfiehlt Ihnen der Bundesrat, nicht auf die Vorlage einzutreten? Er ist sich bewusst, dass es in der Vergangenheit zu Eingriffen in die sexuelle Integrität und Fortpflanzungsfähigkeit Betroffener gekommen ist, die nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr vertretbar wären. Aber es handelt sich - das ist der Unterschied z. B. zur Flüchtlingsproblematik im Zweiten Weltkrieg - gerade um Eingriffe, die nach damaliger Auffassung im Interesse der Betroffenen gemacht worden sind, weil man es als nötig und richtig erachtete. Es waren Entscheide von Personen im Sozialwesen, es waren Pfarrer, die entsprechende Empfehlungen abgaben, und es waren auch Psychiater und Ärzte, die das ausdrücklich empfohlen haben. Es ist also eine ausserordentlich fragwürdige Sache, jemanden ins Unrecht zu versetzen - wenn man die Betroffenen entschädigt, wird man ja diese Leute verurteilen -, weil man heute eine andere Rechtsauffassung hat.

Darum begrüssen wir ja auch für die Zukunft eine klare gesetzliche Regelung, wie Sie sie vorhin bereits beschlossen haben. Frühere Ansichten über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit von Sterilisationen oder Zwangskastrationen mögen unseren heutigen Massstäben nicht mehr entsprechen; das ist unbestritten. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass sich der heutige Gesetzgeber nicht zum Richter über frühere Zeiten erheben sollte. Man hat dies nicht getan, als es ein Unrecht war; es gab Kantone, die ausdrücklich Gesetze gemacht haben, um das zu tun, was wir heute ablehnen; man hat auch damals um diese Lösungen gerungen.

Bestimmte Eingriffe in die persönliche Freiheit, die heute abgelehnt werden, erachtete man früher als sozial und moralisch geboten. Das geht aus diesen Fällen klar hervor. Das System der Verdingkinder etwa wurde früher nicht nur als rechtens, sondern als besonders sozial und fürsorglich empfunden. Sie müssen einmal sehen, was auch in der Literatur für bedeutende Personen dafür eintraten, ich erinnere an die Bestrebungen von Jeremias Gotthelf, der als Pfarrer Bitzius selber diese Praxis in seiner sozialen Arbeit empfohlen hat. Dasselbe gilt für die psychiatrischen Internierungen und den fürsorgerischen Freiheitsentzug vor seiner gesetzlichen Regelung. Das haben wir zu beachten.

Auch unsere heutigen Wertungen sind nicht in Stein gemeisselt. Wir wissen nicht, wie beispielsweise künftige Generationen unsere Praxis zum Beispiel in der Sterbehilfe, die aus sozialen Gründen vorgenommen, aus moralischen Gründen auch empfohlen wird, einmal beurteilen werden. Auch dort braucht es eine Zustimmung. Ist das in vierzig oder fünfzig Jahren auch entschädigungspflichtig, auch wenn man es so regelt, weil man es als sozial und moralisch gerechtfertigt findet? Wir wissen es nicht. Wir können es uns aber nicht leisten, aufgrund jeder neuen gesellschaftlichen Erkenntnis auf früheres Recht zurückzukommen, weil wir sonst gar kein neues Recht mehr setzen könnten.

Es gibt einen weiteren Grund. Für den Bundesrat ist eine finanzielle Abgeltung früher vorgenommener missbräuchlicher Eingriffe falsch, auch wenn diese Abgeltung pauschal in Form einer Genugtuung oder symbolisch erfolgen soll. Gerechtigkeit lässt sich rückwirkend nicht schaffen, im Gegenteil: Sie verurteilen einfach die Leute, die dazumal sozial oder moralisch gehandelt haben, sie werden jetzt aufgrund unserer heutigen Rechtsauffassung verurteilt.

Das Herausgreifen einzelner Personengruppen schafft neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen potenziellen Opfern, so zum Beispiel gegenüber Menschen, die in der Vergangenheit medizinische Fehlbehandlungen erlitten haben und keine Opferhilfe beanspruchen können, oder gegenüber Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug aus fragwürdigen Motiven psychiatrisch interniert worden sind. Mit dem Gesetzentwurf über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen würde ein Präzedenzfall geschaffen, den es zu vermeiden gilt. Wir haben bis jetzt keinen Präzedenzfall geschaffen.

Wir hatten einmal eine etwas schwierige Situation bei den Roma, ich erinnere daran. Da konnte man mit einer Zahlung an eine Organisation einen rechtlich sauberen Weg finden.

Der Bundesrat ist sodann der Ansicht, dass jede finanzielle Abgeltung, auch eine pauschal festgelegte Genugtuungssumme, mit komplizierten Abklärungen und einem grossen organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Der Kommissionssprecher hat die Fälle erwähnt. Schwierig wäre namentlich schon, gemäss Artikel 3 rückwirkend die Grundvoraussetzungen zu prüfen. Wir haben ja schon Mühe, in diesem Zusammenhang die Urteilsfähigkeit von Menschen zu prüfen. Wir haben gesehen, welche Anforderungen wir dazu stellen müssen. Aber wie wollen Sie heute nachträglich die Urteilsfähigkeit einer Person rückwirkend auf 50 oder 70 Jahre beurteilen? Das gilt in ganz besonderem Masse auch für die rückwirkende Prüfung, ob die Zustimmung einer urteilsfähigen Person damals, also vor 60, 70, 80 Jahren, wirklich frei und nach umfassender Information erfolgt sei. Das ist gar nicht mehr möglich. Das ist aus guten Gründen nicht mehr machbar. Dermassen heikle Abklärungen könnten bei Betroffenen auch zu neuen Frustrationen führen.

Schliesslich stellt der Bundesrat fest, dass die politische und moralische Verantwortung, weil es eine kantonale Angelegenheit war, bei den Kantonen liegen müsste, nicht beim Bund. Das hat man im Nationalrat erkannt. Darum hat man jetzt beide miteinbezogen.

Ich verweise auf die Stellungnahme der Kantone. Der parlamentarischen Initiative wurde ursprünglich auch im Nationalrat einstimmig ohne Gegenstimme Folge gegeben, weil man sich dieser Komplikationen und präjudiziellen Wirkungen gar nicht bewusst war. Sie sehen: Als in der zweiten Phase der Entwurf vorgelegt wurde, trat der Nationalrat nur noch mit einer ganz kleinen Mehrheit auf die Vvorlage 2 ein.

Die Organisation und Überwachung der medizinischen Versorgung sowie die Kontrolle der Ärzte und Ärztinnen und des Gesundheitspersonals waren immer schon kantonale Zuständigkeiten. Dort müsste man es ansiedeln. Die Begründung im Nationalrat lautete, der Bund hätte ja die Möglichkeit gehabt, die Sache zu sich zu nehmen und die Kantone für nicht zuständig zu erklären. Die Frage der Verantwortung geht natürlich so sehr weit. Jedes Gemeinwesen soll in seinem Bereich die Verantwortung tragen - es war damals so -, und wer entscheiden kann, soll auch die Konsequenzen seiner Entscheidungen übernehmen. Dieser Grundsatz sollte nicht missachtet werden. Wer den Bund dennoch haftbar machen möchte, muss seine Argumente eben weit herholen: Der Bund habe es versäumt, selber zu legiferieren - in einer Sache, die damals politisch, gesellschaftlich, moralisch, ethisch unbestritten war. Man muss immer sehen, dass es nicht die gleiche Situation ist wie bei den Flüchtlingen im Zweiten Weltkrieg, wo Leute vor der Grenze standen, und wenn man sie nicht aufgenommen hat, sind sie in den Tod geschickt worden. Sobald herausgekommen ist, dass man es nicht getan hat, gab es eine gesellschaftliche Diskussion, und man hat dieses Verbot dann damals auch aufgehoben.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb in voller Übereinstimmung mit der Mehrheit Ihrer Kommission, auf den Gesetzentwurf nicht einzutreten. Ich bitte Sie auch, die Präjudizien zu beachten.

Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für Eintreten .... 8 Stimmen

Dagegen .... 28 Stimmen