AS 1998 3012
Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)
Änderung vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 19813,
Art. 31 Abs. 2 Bst. g und Abs. 2bis
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich:
g. anstelle der parzellenweise verpachteten Grundstücke oder Grundstücksteile andere Pachtsachen zugepachtet werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind.
Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn:
das landwirtschaftliche Gewerbe einer bäuerlichen Familie keine überdurchschnittlich gute Existenz bietet;
die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern;
keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.
Art. 33 Abs. 1–3
Aufgehoben
Gegen die Zupacht eines Grundstücks, das vom Mittelpunkt des Betriebes des Pächters weit entfernt ist und offensichtlich ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs liegt, kann Einsprache erhoben werden.
Aufgehoben
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |