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Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

AS 1998 3114 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 7 dec. 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1998-3114/de/verordnung-des-blw-uber-die-abstufung-der-pauschalen-ansatze-fur-investitionshilfen

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 913.211)

AS 1998 3114

Verordnung des BLW
über die Abstufung der pauschalen Ansätze
für Investitionshilfen
(PAUV)

vom 7. Dezember 1998

Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz 5 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 913.1; AS 1998 3092

Art. 1 Abstufung der Investitionshilfen

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere, Remisen, Alpgebäude und für Schweine- und Geflügelställe sowie die Zuschläge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

Befindet sich die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:

  1. die Zone, welche mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche umfasst;

  2. der Mittelwert der Ansätze der entsprechenden Zonen, wenn sich zwischen einem Drittel und zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche in verschiedenen Zonen befindet.

Art. 3 Maximale Investitionshilfe pro Betrieb

Die maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude wird pro Betrieb auf 40 Grossvieheinheiten (GVE) beschränkt. Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebsgemeinschaft, Tierhaltungsgemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften) ist sie auf

GVE beschränkt, wobei pro Partner maximal 40 GVE angerechnet werden.

SR 913.211

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Bundesamt für Landwirtschaft: Burger 10125

Anhang

(Art. 1) Pauschale Investitionshilfen A. Investitionskredite für die Starthilfe Kategorien Standard-Arbeitskräfte Pauschalen in Franken Kategorie 1 0.80–1.19 40 000 Kategorie 2 1.20–2.19 75 000 Kategorie 3 =2.20 100 000 Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 berechnet. Die Starthilfe der Kategorie1 wird nur in Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes3 gewährt.

B. Investitionskredite für Wohnhäuser Element maximale Kubatur Pauschalen in Franken Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 1200 m3 130 000 Betriebsleiterwohnung 900 m3 100 000 Altenteil 600 m3 60 000 Für Nebenerwerbsbetriebe nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes werden die obigen Ansätze halbiert.

C. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere C.1 Beiträge Bundes- und Kantonsbeitrag in Franken davon Bundesbeitrag, je nach Finanzkraft des Kantons Element Einheit Talgebiet Hügelzone Bergzonen II–IV ohne und Hügelzone Bergzone I Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau Grund- 0 15 000 20 000 pauschale davon Bundesbeitrag 7500–8830 10 000–11 800 Neubau GVE 0 3700 6500 davon Bundesbeitrag 1850–2180 3250–3830 Neubau BTS GVE 0 4200 7300 davon Bundesbeitrag 2100–2470 3650–4300 Bau einzelner Elemente Stall Grund- 0 10 000 14 000 pauschale davon Bundesbeitrag 5000–5900 7000–8240 Stall GVE 0 2500 4000 davon Bundesbeitrag 1250–1470 2000–2360 Stall BTS GVE 0 3000 4800 davon Bundesbeitrag 1500–1770 2400–2830 Heu- und Siloraum m3 0 30 40 davon Bundesbeitrag 15.00–18.00 20.00–24.00 Hofdüngeranlage m3 0 45 60 davon Bundesbeitrag 22.50–26.50 30.00–35.50 Remise m2 0 50 70 davon Bundesbeitrag 25.00–29.50 35.00–41.50 Bemerkungen für Beiträge: Der Gesamtbeitrag berechnet sich aus einer Grundpauschale pro Fall sowie den pauschalen Ansätzen je GVE. Die Grundpauschale wird nur für den Neubau von Ökonomiegebäuden sowie beim Element Stall ausgerichtet.

C.2 Investitionskredite Investitionskredit in Franken Element Einheit Talgebiet ohne Hügelzone und Bergzonen II–IV Hügelzone Bergzone I Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau GVE 7000 4500 4500 Neubau BTS GVE 7900 5100 5100 Bau einzelner Elemente Stall GVE 4500 3000 3000 Stall BTS GVE 5400 3600 3600 Heu- und Siloraum m3 80 40 40 Hofdüngeranlage m3 100 60 60 Remise m2 170 90 90 C.3 Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite:

  1. Beim Bau einzelner Elemente und Umbauten darf die Summe der Teilbeträge keinesfalls höher sein als die Pauschale für den Neubau eines Ökonomiegebäudes.

  2. Für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, werden die Ansätze um 40 Prozent gekürzt.

  3. Die Unterstützung von Remisen ist in Betrieben ohne Raufutter verzehrende Tiere ebenfalls möglich.

D. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundes- und Kantonsbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken davon Bundesbeitrag, je nach Finanzkraft des Kantons Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 40 000 30 000

Kühe davon Bundesbeitrag 20 000–23 530 Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 60 000 50 000 davon Bundesbeitrag 30 000–35 300 Räume und Einrichtungen für die 1200 1000 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh davon Bundesbeitrag 600–710 Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 1000 800 davon Bundesbeitrag 500–590 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mastschweineplatz (MSP) 350 250 davon Bundesbeitrag 175–210 Gemeinsame Bestimmungen: Pro Milchkuh wird maximal ein Mastschweineplatz unterstützt. Die maximalen Beträge nach den Artikeln 19 Absatz 2 Buchstabe b und 46 Absatz 2 Buchstabe c der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19984 dürfen nicht überschritten werden.

E. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken Zuchtschweine inklusive Platz 2200 2550 Nachzucht und Eberanteil Mastschweine Platz 260 300 Legehennen 100 Plätze 3000 3550 Aufzucht- und Mastgeflügel 100 Plätze 1400 1650 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Footnotes

  1. [2] SR 910.91; AS 1999 ...
  2. [3] SR 910.1; AS 1998 3033
  3. [4] SR 913.1; AS 1998 3092