AS 1998 3121
Verordnung
über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme
in der Landwirtschaft
(Betriebshilfeverordnung, BHV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absatz 3, 81 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
1. Abschnitt: Gewährung von Betriebshilfe
Art. 1 Grundsatz
Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.
Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten und Berücksichtigung der Gebäudeamortisation vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 2 Berechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Betriebshilfe beanspruchen können, bestimmen sich nach Artikel 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 sinngemäss.
Art. 3 Tragbare Belastung
Die Höhe des Darlehens und der Amortisation ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.
Die tragbare Belastung bestimmt sich nach Artikel 8 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19983 sinngemäss.
Art. 4 Buchhaltungspflicht
Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirtschaftliche Buchhaltungen, in Ausnahmefällen Aufzeichnungen, einzureichen.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 5 Gesuche, Prüfung und Entscheid
Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 6 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.
Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.
Art. 6 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim Bundesamt.
Der Grenzbetrag beträgt 220 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.
Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
3. Abschnitt: Sicherung, Widerruf und Rückzahlung der Darlehen
Art. 7 Sicherung der Darlehen
Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
Soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.
Art. 8 Widerruf der Darlehen
Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:
Veräusserung des Betriebes;
Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;
Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;
mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
Gewährung eines Darlehens auf Grund irreführender Angaben.
Art. 9 Rückzahlung
Die Darlehen sind längstens 20 Jahre nach deren Auszahlung zurückzuzahlen.
Der Kanton kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um:
höchstens drei Jahre aufschieben;
ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin unverschuldet verschlechtern.
Die Rückzahlungsfristen der Darlehen wie auch der verzinslichen Kredite sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin festzusetzen.
Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin wesentlich verbessert, steht es dem Kanton frei, die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen zu erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückzufordern.
Art. 10 Gewinnbringende Veräusserung
Die gewinnbringende Veräusserung bestimmt sich nach Artikel 60 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19985 sinngemäss.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 11 Leistungen der Kantone
Die Leistung des Kantons beträgt, je nach seiner Finanzkraft, 40–100 Prozent der Bundesleistung. Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt erst nach der entsprechenden Bewilligung der Kantonsleistung.
Art. 12 Verwaltung der Bundesmittel
Gesuche des Kantons für Bundesmittel sind nach Massgabe des Bedarfs an das Bundesamt zu richten.
Das Bundesamt prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.
Art. 13 Rückforderung der Bundesmittel
Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |