AS 1999 1234
Reglement der Übernahmekommission
(Reglement-UEK, R-UEK)
Änderung vom 5. Januar 1999
Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt am 25. Februar 1999
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission)
verordnet:
I
Das Reglement-UEK vom 21. Juli 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
Die Übernahmekommission hat ihren Sitz in Zürich.
Art. 8 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
Für ihre Mitwirkung in den Ausschüssen zur Prüfung der einzelnen Angebote erhalten die Mitglieder der Übernahmekommission eine Entschädigung von jeweils 4000 Franken für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Ausschusses bzw. 2000 Franken für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses. Der Präsident der Übernahmekommission kann diese Entschädigung je nach Arbeitsaufwand anpassen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 1999 in Kraft.
5. Januar 1999 Kommission für öffentliche Kaufangebote Der Präsident: von der Crone Der Rechtskonsulent: Iffland 10245