AS 1999 1298
Verordnung
über das Festungswachtkorps
(VFWK)
Änderung vom 24. Februar 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über das Festungswachtkorps wird wie folgt geändert:
Ingress, zweites Alinea sowie auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes2,
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben des Festungswachtkorps (FWK) sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen.
Art. 2 Organisation
Das FWK ist eine Berufsformation der Armee; es besteht aus militärischen Formationen sowie aus zivilen Stäben und Diensten.
Es bleibt bei allen Einsatzarten der Armee als Berufsformation bestehen.
Art. 2a Aufgaben
Das FWK:
stellt die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung, der Armee (ohne Luftwaffe) sowie der übrigen Führungs- und Kampfbauten sicher und unterstützt den Betrieb von Anlagenteilen und Systemen;
überwacht, unterhält und verwaltet die Anlagen nach Buchstabe a sowie weitere ihm zugewiesene Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);