AS 1999 15
Verordnung
über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. September 19851 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b und d
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare nach Artikel 17 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19962;
Kosten für die Benützung von EDV-Programmen und -Infrastruktur;
Art. 5 Voranschlag bei Vorabklärungen
Bevor das Bundesamt Vorabklärungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Atomverordnung vom 18. Januar 19843 macht, unterrichtet es den Gebührenpflichtigen über die mutmasslichen Gebühren.
Art. 6 Abs. 3
Die Gebühren für die Aufsicht erhebt das Bundesamt vierteljährlich. Die definitive Abrechnung erfolgt mit der vierten Teilrechnung.
Art. 19 Bst. d, g und h
Für folgende Tätigkeiten der HSK und der SNS müssen Gebühren bezahlt werden:
Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;
Führung und Administration.