AS 1999 151
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der UNITA
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung,
verordnet:
Art. 1 Militärische Unterstützung
Jegliche militärische Unterstützung für die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) ist verboten.
Art. 2 Rüstungsgüter
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärischer Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärischer Ausrüstungsgüter und dazugehöriger Ersatzteile, sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 3 Erdöl
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Erdöl und Erdölprodukten sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 4 Andere Güter
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport der nachstehend genannten Güter durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Hoheitsgebiet aus an Personen oder Körperschaften in den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten Angolas sind verboten:
Ausrüstungsgüter für den Bergbau oder für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bergbaus;
Motorfahrzeuge oder motorisierte Wasserfahrzeuge, einschliesslich Ersatzteilen;
Land- oder Wassertransportdienste.
Art. 5 Diamanten
Die direkte oder indirekte Einfuhr von Diamanten aus Angola ohne Ursprungsbeglaubigung der Regierung der Einheit und Nationalen Aussöhnung ist verboten.
Art. 6 Guthaben
Gelder und andere Vermögenswerte der UNITA oder ihrer in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträger und ihrer erwachsenen Familienmitglieder sind gesperrt.
Der Transfer und die direkte oder indirekte Zurverfügungstellung von Geldern oder anderen Vermögenswerten an die UNITA oder an die in Anhang 3 aufgeführten Personen sind verboten.
Art. 7 Luftverkehr
Luftfahrzeugen, die der UNITA gehören oder für deren Zwecke verwendet werden, ist die Benutzung des schweizerischen Luftraums verboten.
Luftfahrzeugen, die von einem nicht in Anhang 1 genannten Ort im Hoheitsgebiet Angolas aus gestartet sind oder dort landen sollen, ist der Start oder die Landung in der Schweiz beziehungsweise deren Überflug verboten.
Art. 8 Luftfahrzeuge und Dienstleistungen
Die Zurverfügungstellung oder die Lieferung von Luftfahrzeugen oder deren Bestandteilen durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Hoheitsgebiet aus an die UNITA oder an einen in Anhang 1 nicht erwähnten Einfuhrort in Angola ist verboten.
Ebenfalls verboten sind folgende Dienstleistungen für sämtliche Luftfahrzeuge der UNITA:
technische Dienste und Wartungsarbeiten;
die Ausstellung von Bescheinigungen betreffend die Lufttüchtigkeit;
die Befriedigung neuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsverträgen;
der Abschluss oder die Erneuerung von Direktversicherungen.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI), welche Luftfahrzeuge von diesem Verbot betroffen sind.
Art. 9 Einreise in die Schweiz und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch schweizerisches Hoheitsgebiet ist den in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträgern der UNITA und ihren erwachsenen Familienmitgliedern verboten.
Art. 10 UNITA-Büros
Die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung von UNITA-Büros in der Schweiz ist verboten.
Art. 11 Ausnahmen
Das BAWI entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Ausnahmebewilligungen aus medizinischen und humanitären Gründen betreffend die in den Artikeln3, 4 und 6–9 verhängten Verbote.
Art. 12 Geltungsbereich der Artikel 2–4 und 8
Die Artikel 2–4 und 8 gelten nur insoweit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19961, das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 13 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder gegen eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Im Übrigen ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz3 anwendbar. Verstösse werden unter Vorbehalt von Artikel 21 Absätze1 und 3 dieses Gesetzes vom BAWI verfolgt und beurteilt.
Das BAWI kann namentlich Güter nach den Artikeln 2–5 und 8 sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
Art. 14 Normenkonflikt
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes4, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 15 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie diesen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Techno- logien sowie über an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, wenn die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind; und
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Bereitstellung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 16 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 15 Absatz 2 auch bekanntgeben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen im eigenen Land benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht an Dritte weitergeleitet werden;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz7 bleibt vorbehalten.
Art. 17 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. November 1998 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
Anhang 1
(Art.2, 3, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Einfuhrorte auf angolanischem Gebiet Flughäfen: Luanda und Katumbela (Provinz Benguela) Häfen: Luanda, Lobito (Provinz Benguela) und Namibe (Provinz Namibe) Andere Einfuhrorte: Malongo (Provinz Cabinda)
Anhang 2
(Art. 4) Gebiete Angolas, die nicht der Verwaltung des Staates unterstehen Andulo Bailundo Mungo Nharea
Anhang 3
(Art.6 und 9) Amtsträger der UNITA 1. Chicala Mbaca Sekretär der Jugendorganisation 2. Camalata Abilio General 3. Dachala Marcial Sekretär für Information 4. Dembo Antonio Sebastião Vizepräsident 5. Gato Aniceto Silas Brigadier 6. Gato Paulo Lukamba Generalsekretär 7. Ludevina Odeth Sekretär der Jugendorganisation 8. Sapalalo Altino General 9. Savimbi Jonas Malheiro Präsident 10. Tchacala Alcides Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten 11. Victor Artur Correia Stellvertretender Generalsekretär 12. Aleluia Bikingui Oberst 13. Apolo Pedro Felino Brigadier 14. Arlindo «Mindo» Oberst 15. Armindo Julio «Tarzan» General 16. Bandua Jacinto General 17. Baptista Joao (Zaboba) Oberst 18. Big Jo Zito Anjolela Brigadier 19. Campos Alex Brigadier 20. Chimuco Vaso Mbundi Inacio General 21. Chinjamba André Oberst 22. Chiquele Chaves Brigadier 23. Chissende Ezequias Almeida Brigadier «Buffalo Bill» 24. Chiulo Antonio Chiyulo Cheya General 25. Chiwale José Samuel General 26. De Bala Assobio General 27. Deolindo Jonas Oberst 28. Ecolelo Eliote Brigadier 29. Epalanga Arcadio Brigadier 30. Epalanga Leonardo «NATO» Oberst 31. Epalanga Samuel Martins General 32. Franca Joaquim Rufino Brigadier 33. Gerson Jose Antonio «Catrukas» Oberst 34. Grito Morais Brigadier 35. Junjuvi Arkindo V.H. «Zaboza» Brigadier 36. Kalipe Rafael Da Silva Brigadier 37. Kaluassi Oseias Oberst 38. Kalunda Afonso Figueiredo Pinto Oberst 39. Kalungulungo Terencio Brigadier 40. Kamanha André Brigadier 41. Kanhanga Alberto Brigadier 42. Kapingala José Maria Oberst 43. Katata Demostenes Fio «Veneno» Brigadier 44. Kibidy Lucas Chissuaka «Kibidy» Brigadier 45. Kulunga Francisco General 46. Liahuka Tony Brigadier 47. Londoimbali Nganga Oberst 48. Lumay Mbalau Vituzi General 49. Machado Sabino Oberst 50. Macungo Elias Pedro «Kalias» General 51. Malaquias Deogenes Raul «Implacavel» General 52. Matos Abelardo Benjamin Brigadier 53. Mbule José Major Brigadier 54. Miguel Alberto Mario Vasco «Vatuva» General
Mussili Alvaro Brigadier 56. Pelembe Florindo Brigadier 57. Pena Camy Brigadier 58. Perestrelo Bartolomeu Brigadier 59. Pindi André Provinzsekretär 60. Rhino Estevão Cassesse General 61. Sabino Sakutala Oberst 62. Sachiambo Aida Elidio Paulo Brigadier 63. Sachiambo Tony Oberst 64. Sequeira José Brigadier 65. Soc Ferdando Brigadier 66. Tchindandi João Batista «Black Power» General 67. Tchiteculo Amadeu General 68. Veneno Cheltox Cilivondela Brigadier 69. Vieira Antero Morais Brigadier 70. Vianana Artur Santos General 71. Yembe Anatro Kufuna General Vertreter der UNITA im Ausland Deutschland 72. Mulato Joaquim Ernesto Vertreter Portugal 73. Wambembe Issac Vertreter Grossbritannien 74. Kandeya Amilcar José Mateus Vertreter * 21.08.54, Pass der Elfenbeinküste mit Vereinigte Staaten Name Titel Bemerkungen 75. Muekalia Domingos Jardo Vertreter * 20.09.59, Mungo, Angola; Pass der Elfenbeinküste mit 76. SANTA Jaime Azevedo Vila Vertreter bei * 06.01.62, den Vereinten Reisedokument für Nationen Flüchtlinge (USA) mit Erwachsene Familienmitglieder der UNITA Portugal Name Bemerkungen 77. Sapalalo Anabela Schwester von General Altino
1970 78. Sapalalo Anatilde Schwester von General Altino
1958 79. Sapalalo Alice Schwester von General Altino
1965 Grossbritannien Name Bemerkungen 80. Chingufo Kandeya Candida Ester Frau von Amilcar José Mateus Kandeya
13.10.60 10110