AS 1999 1542
Verordnung des EVD
über die Erhebung von Gebühren für
Exportrisikogarantien durch Organisationen
der Wirtschaft
vom 8. März 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie,
verordnet:
Art. 1
Die Organisationen der Wirtschaft, die Garantien verwalten, sind berechtigt, für deren Verwaltung vom Garantienehmer eine Gebühr von höchstens 10 Prozent der Gesamtgebühr nach den Artikeln 15 - 18 der Verordnung vom 15. Juni 1998 über die Exportrisikogarantie zu erheben, mindestens aber von insgesamt 50 Franken für jedes Garantiegesuch.
Für die Gebührenbemessung sind insbesondere der Zeitaufwand, die erforderliche Sachkenntnis und die Auslagen massgebend.
Art. 2
Die Verordnung des EVD vom 3. Mai 19892 über die Erhebung von Gebühren für die Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Oktober 1998 in Kraft.
8. März 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 10310 SR 946.112
AS 1989 925