AS 1999 1577
Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau
vom 4. Oktober 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 19951,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wird genehmigt, mit folgenden Vorbehalten:
Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe b: Die schweizerische Militärgesetzgebung, die vorsieht, dass Frauen keine Funktionen ausüben können, die den persönlichen Waffeneinsatz über den Selbstschutz hinaus bedingen, bleibt vorbehalten.
Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g: Die Anwendung der Bestimmung erfolgt unter Vorbehalt der Regelung betreffend den Familiennamen (Art. 160 ZGB2 und Art. 8a SchlT ZGB).
Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 2 und zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h: Die Anwendung der Bestimmungen erfolgt unter Vorbehalt gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9e und 10 SchlT ZGB).
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen mit den erwähnten Vorbehalten zu ratifizieren.
Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos werden.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge (Art. 89 Abs. 3 Bst. a BV).
Ständerat, 4. Oktober 1996 | Nationalrat, 4. Oktober 1996 |
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Der Präsident: Schoch | Der Präsident: Leuba |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Duvillard |