AS 1999 1837
Verordnung
über das Doktorat an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 26. Januar 1998
Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL).
Die Aufgaben des Vizepräsidenten und Direktors für dem Bereich Lehre können mit Ausnahme der Artikel 16 und 18 einem Doktoratsdelegierten übertragen werden.
Art. 2 Doktorate
Die ETHL erteilt Doktordiplome:
als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf Grund einer selbstständigen Originalarbeit (ordentliches Doktorat);
als Auszeichnung bestimmter Persönlichkeiten (Ehrendoktorat).
Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
Art. 3 Doktortitel
Die ETHL verleiht die folgenden Doktortitel:
Doktor bzw. Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.)
Doktor bzw. Doktorin der Technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.).
Der Doktortitel wird ausschliesslich von der ETHL verliehen.
Ehrendoktoren und Ehrenkoktorinne erhalten einen Doktortitel der ETHL nach Absatz 1 mit dem Zusatz «ehrenhalber» (h.c., honoris causa) SR 414.110.422.2 2. Abschnitt: Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin und Zulassung zum Doktorat
Art. 4 Voraussetzungen für die Einschreibung
Um die Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin könne sich bewerben Inhaber und Inhaberinnen :
eines ETH-Diploms;
eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schweizer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung als Doktorand oder Doktorandin an dieser Hochschule berechtigt;
eines Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom gleichwertig ist;
eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms.
Die Doktoranden und Doktorandinnen schlagen einen Leiter der Doktorarbeit vor, der vorbehältlich der Genehmigung des Forschungsplanes seine Einwilligung erteilt hat.
Art. 5 Einschreibeverfahren
Die Bewerber und Bewerberinnen reichen bei der akademischen Direktion eine schriftliche Anmeldung ein.
Der zuständige Departementsvorsteher prüft die Unterlagen und beantragt dem akademischen Direktor die Annahme oder Ablehnung der Einschreibeanmeldung mit oder ohne Prüfung; für Bewerber und Bewerberinnen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d schlägt er eine Zulassungsprüfung vor, bevor der Forschungsplan erstellt wird, oder die Dispensation von der Prüfung.
Nach der Annahme der Bewerbung werden die Betreffenden Personen als Doktoranden oder Doktorandinnen eingeschrieben.
Art. 6 Zulassungsprüfung
Personen nach Artikel 4 Buchstabe d müssen in einer Zulassungsprüfung nachgewiesen haben, dass ihr Bildungsstand einem ETH-Diplom entspricht.
Der akademische Direktor legt auf Antrag des betreffenden Departementsvorstehers von Fall zu Fall den Umfang der Prüfung und die Namen der Prüfenden fest. Er kann besonders gut ausgewiesenen Bewerbern die Zulassungsprüfung ganz oder teilweise erlassen.
Der akademische Direktor legt von Fall zu Fall die Frist fest, innert der die Prüfung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Einschreibung an höchstens ein Jahr betragen.
Gestützt auf den Bericht der Prüfenden entscheidet der akademische Direktor, ob die Kandidate und Kandidatinnen die Zulassungsprüfung bestanden habe, und teilt ihne das Ergebnis mit.
Die Zulassungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten.
Art. 7 Forschungsplan
Im Einvernehmen mit ihren künftigen Leitern der Doktorarbeit erstellten die Doktoranden und Doktorandinnen einen Forschungsplan, in dem sie den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der Doktorarbeit festlegen.
Der Forschungsplan ist innert sechs Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Für Personen, die eine Zulassungsprüfung ablegen müssen, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn sie die Zulassungsprüfung bestanden haben.
Der Leiter der Doktorarbeit muss den Forschungsplan genehmigen und sich bereit erklären, die Doktorarbeit zu begleiten.
Der Forschungsplan ist in einer der drei Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch zu verfassen.
Art. 8 Zulassung zum Doktorat
Zum Doktorat wird zugelassen, wer :
die Zulassungsprüfung bestanden hat, falls eine solche verlangt wurde; und
einen vom Leiter der Doktorarbeit genehmigten Forschungsplan erstellt hat.
Der akademische Direktor entscheidet über die Zulassung zum Doktorat und teilt den Doktoranden und Doktorandinnen die Entscheidung mit.
3. Abschnitt: Doktorarbeit
Art. 9 Thema
Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist.
Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.
Art. 10 Leitung der Doktorarbeit
Die Doktorarbeit wird von einem Leiter begleitet, der in der Regel ordentlicher oder ausserordentlicher Professor oder ein Maître d’enseignement et de recherche (MER) der ETHL ist. Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen (insbesondere für Assistenz-Professoren, Privat-Dozenten und höhere wissenschaftliche Mitarbeiter).
Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehrekann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Personen begleitet wird, wobei einer der beide Leiter nicht der ETHL angehören darf.
Die Doktoranden und Doktorandinnen erstatten dem Leiter der Doktorarbeit über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung zuhanden des zuständigen Departementsvorstehers.
Die Leiter der Doktorarbeit können ihr Doktoranden und Doktorandinnen zum Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen anhalten.
Art. 11 Ausführung der Doktorarbeit
Die Doktorarbeit ist an der ETHL oder an einer Forschungsanstalt des ETH- Bereichs auszuführen.
Der Departementsvorsteher kann Doktoranden un Doktorandinnen gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs auszuführen, wenn der Leiter der Doktorarbeit unbeschränkten Zutritt zu den benützen Einrichtungen hat.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit
Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Doktorarbeit und dem Doktoranden oder der Doktorandin bemüht sich der Departementsvorsteher um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre.
Fällt der Leiter der Doktorarbeit aus, so sorgt der Departementsvorsteher im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
Art. 13 Sprache
Die Doktorarbeit wird in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch verfasst.
Auf schriftliches und begründetes Gesuch des Doktoranden oder der Doktorandin kann der akademische Direktor die Verfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Eine Kurzfassung ist in einer Amtssprache und in Englisch zu verfassen.
4. Abschnitt: Promotionsverfahren
Art. 14 Prüfungskommission
Der vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre bestellten Prüfungskommission gehören an:
der Departementsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzender;
der Leiter der Doktorarbeit;
c. mindestens ein interner Referent und – in der Regel – zwei Referenten, die nicht der ETHL angehören.
Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung
Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit.
Die Prüfungskommission führt nach Vortigen der guten achten die mündliche Prüfung durch. Diese erstreckt sich auf das ganze Sachgebiet, dem die Doktorarbeit gewidmet ist.
Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden».
Unter «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von vier Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten sowohl inhaltlicher als auch formeller Art erforderlich sind. Das Departement entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.
Art. 16 Erteilung des Doktortitels
Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
Doktoranden und Doktorandinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, vertreten ihre Doktorarbeit bei einem öffentlichen Gespräch.
Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prüfung stattzufinden.
Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und das öffentliche Gespräch stattgefunden hat.
Art. 17 Wiederholung
Doktoranden und Doktorandinnen , die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb einer von der Prüfungskommission beantragten und vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen.
Art. 18 Ausfertigung des Doktordiploms
Das Doktordiplom enthält:
den Namen des oder der Diplomierten;
die Bezeichnung des Doktortitels;
die Unterschriften des Vizepräsidenten und des Leiters der Doktorarbeit;
das Datum des öffentlichen Gesprächs;
das Siegel der ETHL.
Es wird im Namen der ETHL ausgestellt.
Art. 19 Veröffentlichung
Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Prüfungskommission sie angenommen hat.
Art. 20 Gebühr
Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19952 vorgesehenen zu bezahlen. Die Gebühr für das Zulassungsverfahren ist darin enthalten.
5. Abschnitt: Urheberrechte und Erfindungen
Art. 21 Urheberrechte
Die Verfasser und Verfasserinnen der Doktorarbeit gelten als deren Urheber bzw. Urheberinnen im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu.
Um die Ergebnisse der in der Doktorarbeit dargelegten Forschungen auch anderen zugänglich zu machen, kann die ETHL anderen Unterrichtsanstalten, wissenschaftlichen Instituten sowie öffentlichen Bibliotheken und Verwaltungen Kurzfassungen (Art. 13 Abs. 3) oder Kopien der Doktorarbeit zustellen.
Art. 22 Erfindungen
Für Doktoranden und Doktorandinnen, die an einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs angestellt sind, richten sich die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit nach den Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis.
6. Abschnitt: Ehrenpromotion
Art. 23
Die Dozentenkonferenz verleiht das Ehrendoktorat auf Antrag der Departementsvorsteherkonferenz.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 24
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1998 in Kraft.
26. Januar 1998 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Ausbildungsdirektor: D. de Werra Der Direktor für akademische Dienste: M. Jaccard 10383