AS 1999 2214
Verordnung des EVD
über die Mindestanforderungen an die Kontrolle
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben
(Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
vom 11. Juni 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971,
verordnet:
Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle
Die Zertifizierungsstelle muss:
eine Erstaufnahme sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchführen;
die Warenflüsse überprüfen;
die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren;
sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden;
den Test des Endproduktes überwachen.
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstaufnahmeverfahrens.
Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird mindestens alle zwei Jahre in jedem Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen durchgeführt. Bei den Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.
Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endproduktes jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Für die geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt.
Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.
Art. 3 Strukturelle Anforderungen und Produktionsanforderungen
Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:
Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderungen); und
Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).
Art. 4 Rückverfolgbarkeitszeichen
Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Warenloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.
Art. 5 Test des Endproduktes
Der Test des Endproduktes umfasst eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung.
Die organoleptische Prüfung dient der Überprüfung der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft.
Sie ist für GUB obligatorisch.
Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.
Art. 6 Berichterstattung
Die Zertifizierungsstelle liefert dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich für jede geschützte Bezeichnung einen Bericht, welcher folgende Angaben enthält:
die Liste der kontrollierten Unternehmen, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
die Gesamtmenge der mit der geschützten Bezeichnung vermarkteten Produkte;
die Anzahl und die Art der getroffenen Korrekturmassnahmen und der Entzüge von Zertifikaten für jede geschützte Bezeichnung.
Art. 7 Zugang zu Unternehmen und Unterlagen
Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird:
ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen;
Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.
Art. 8 Kontrollhandbuch
Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.
11. Juni 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 10496 Couchepin