AS 1999 2446
Verordnung
betreffend die Überführung von Diensten der
Bundesanwaltschaft in das Bundesamt für Polizeiwesen
vom 18. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 64 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Die Schweizerische Bundespolizei, der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung sowie die Zentralen Dienste der Bundesanwaltschaft werden auf den1. September 1999 in das Bundesamt für Polizeiwesen überführt.
Art. 2
Die Überführung der drei Dienste führt zur Abweichung von folgenden organisationsrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen:
der Beiordnung des zur Durchführung des Fahndungs- und Informationsdienstes erforderlichen Personals zur Bundesanwaltschaft nach Artikel 17 Absatz 3 der Bundesstrafrechtspflege2;
der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung der Pornografie nach Artikel 358 des Strafgesetzbuches3;
der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung der Verstösse gegen die Atomgesetzgebung nach Artikel 37 Absatz 1bis des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19594;
der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten und für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Sprengstoffgesetzgebung nach Artikel 33 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19775;
der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für das Unterhalten des Informationsdienstes im Bereich der Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter nach Artikel 21 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966.
SR 172.213.2 für Polizeiwesen
Art. 3 Rechte und Pflichten
Mit der Überführung der drei Dienste werden auch die entsprechenden gesetzlichen Aufgaben und damit die Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Benützung von Informationssystemen und des Austausches von Personendaten mit anderen Amtsstellen, überführt.
Die heute geltenden Berechtigungen zum Zugriff auf Informationssysteme dürfen nicht ausgedehnt werden.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. September 1999 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, wie sie in Artikel 64 RVOG vorgesehen ist.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10532 Der Bundeskanzler: François Couchepin