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Verordnung über Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährliche Stoffe

AS 1999 28 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 9 nov. 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1999-28/de/verordnung-uber-sicherheitsdatenblatter-fur-gifte-und-umweltgefahrliche-stoffe

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Act da basa da: Ordonnance sur les fiches de données de sécurité relatives aux toxiques et aux substances dangereuses pour l’environnement (SR 813.013.4)

AS 1999 28

Verordnung
über Sicherheitsdatenblätter für Gifte und
umweltgefährliche Stoffe

vom 9. November 1998

Das Eidgenössische Departement des Innern
gestützt auf Artikel 38 der Stoffverordnung vom9. Juni 19861 (StoV) und die Artikel 36a, 48a und 48b der Giftverordnung vom 19. September 19832 (GV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
verordnet:

Footnotes

  1. [9] SR 814.842.21
  2. [1] SR 814.013; AS 1999 39
  3. [2] SR 814.801; AS 1999 56

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Inhalt und Form des Sicherheitsdatenblattes für Gifte und umweltgefährliche Stoffe, welche an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden.

Sie regelt ausserdem die Ausnahmen für die Bereitstellung und Abgabe des Sicherheitsdatenblattes.

Art. 2 Begriff

Für diese Verordnung gilt als berufliche Verwenderin jede natürliche oder juristische Person, die:

  1. mit umweltgefährlichen Stoffen beruflich oder gewerbsmässig umgeht;

  2. Gifte beruflich oder gewerbsmässig aufbewahrt, verarbeitet, abgibt oder verwendet.

Art. 3 Inhalt und Form

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben gemäss Anhang enthalten, soweit diese zugänglich sind.

Das Sicherheitsdatenblatt ist mit dem Ausgabedatum zu versehen. Neue Fassungen sind mit der Angabe «Überarbeitet am ... (Datum)» zu bezeichnen.

Das Sicherheitsdatenblatt kann auf Papier oder, in gegenseitigem Einverständnis, elektronisch übermittelt werden.

Art. 4 Bereitstellung

Die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes richtet sich nach Artikel 12 StoV und Artikel 48a GV.

SR 813.013.4

Kein Sicherheitsdatenblatt muss bereitgestellt werden für:

  1. kosmetische Mittel nach der Verordnung vom1. März 19953 über Gebrauchsgegenstände;

  2. Heilmittel;

  3. Gifte, die nach einer der beiden folgenden Richtlinien nicht als gefährlich einzustufen sind: 1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 19674 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe; 2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom7. Juni 19885 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;

  4. Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 19916 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Footnotes

  1. [3] SR 817.04
  2. [4] ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (96/56/EWG) des Parlaments und Rates vom 3. September 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35). Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.
  3. [7] SR 814.015
  4. [5] ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie (96/65/EG) der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 265/15). Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.
  5. [6] ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission vom 21. 10. 1996 (ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25). Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

Art. 5 Abgabe

Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes richtet sich nach den Artikeln 38 und 42a StoV sowie Artikel 36a GV. Kein Sicherheitsdatenblatt muss abgegeben werden, wenn es nach Artikel 4 nicht bereitgestellt werden muss.

Werden Gifte oder umweltgefährliche Stoffe, die für jedermann erhältlich sind, im Detailhandel bezogen, so muss kein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden. Verlangt eine berufliche Verwenderin jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss es ihr innert angemessener Frist geliefert werden.

Art. 6 Nachlieferung

Wird ein Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich wichtiger Angaben geändert, so muss die neue Fassung kostenlos an diejenigen beruflichen Verwenderinnen abgegeben werden, welche:

  1. während der letzten zwölf Monate Gifte oder umweltgefährliche Stoffe bezogen haben, für welche ihnen ein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden musste (Art. 5 Abs. 1);

  2. während der letzten zwölf Monate ein Sicherheitsdatenblatt verlangt haben (Art. 5 Abs. 2).

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 1998 in Kraft.

9. November 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss 9992

Anhang

(Art. 3 Abs. 1) Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Hinweise Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz und klar sein. In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen und Erzeugnissen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Die Reihenfolge der Angaben ist nicht verbindlich.

1 Stoff-/Erzeugnis- und Firmenbezeichnung

Anzugeben sind:

  1. die Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese ebenfalls aufgeführt werden.

  2. die Firmenbezeichnung Sie umfasst: 1. die Bezeichnung der für das Inverkehrbringen des Stoffs oder Erzeugnisses verantwortlichen Person, sei es der inländische Hersteller, der Importeur oder der Anmelder nach Artikel 6 GV; 2. die vollständige Adresse und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.

  3. Notrufnummern Anzugeben ist die Notrufnummer der unter Buchstabe b genannten verantwortlichen Person. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Giftauskunftsstelle angegeben werden.

2 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwenderin die Gefährdung durch den Stoff oder das Erzeugnis ohne Schwierigkeiten erkennen können. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter ausgehen.

Bei einem Erzeugnis gilt:

  1. Folgende Bestandteile müssen mit ihren Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden: 1. gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt im Erzeugnis die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht niedrigere Grenzen anzuwenden sind), sowie zumindest Stoffe, für die gemäss den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte gelten, die nicht unter die oben genannte Richtlinie fallen; oder 2. giftige Stoffe gemäss der Produkteverfügung bzw. den Sonderblättern des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) .

  2. Für die in Buchstabe a genannten Stoffe ist folgende Einstufung anzugeben: 1. die für die Gesundheitsgefahren zutreffenden Symbole und R-Sätze entsprechend Artikel 6 oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG; oder 2. die Giftklasse gemäss Giftgesetz.

  3. Ist die Identität von Stoffen vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Es ist zumindest der Handelsname des Stoffs anzugeben.

  4. Es ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben.

3 Mögliche Gefahren

Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Stoff oder dem Erzeugnis insbesondere für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

Die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

Die Angaben müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter ausgehen. Sie müssen diese aber nicht wiederholen.

4 Erste-Hilfe-Massnahmen

Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist anzugeben, ob eine sofortige ärztliche Untersuchung notwendig ist.

Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste- Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.

Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

Es muss angegeben werden, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich ist.

Bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, dass am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen, damit eine gezielte und sofortige Behandlung gewährleistet ist.

5 Massnahmen zur Brandbekämpfung

Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einem Erzeugnis ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

  1. geeignete Löschmittel;

  2. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel;

  3. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder das Erzeugnis selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase;

  4. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Je nach Stoff oder Erzeugnis sind folgende Angaben über Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung zu machen:

  1. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen:

  2. B. Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung bzw. eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt;

  3. Umweltschutzmassnahmen:

  4. B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft;

  5. Verfahren zur Reinigung:

  6. B. Einsatz absorbierender Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen,

  7. B. «keinesfalls verwenden», «neutralisieren mit».

Gegebenenfalls ist auf die Ziffern8 und 13 zu verweisen.

Footnotes

  1. [8] SR 814.014

7 Handhabung und Lagerung

71 Handhabung

Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich Empfehlungen für technische Massnahmen wie zum Beispiel örtliche Absaugung und Lüftungsmassnahmen, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmassnahmen sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder dem Erzeugnis (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren oder Geräte). Die Art der Massnahmen sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

72 Lagerung

Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen statische Aufladung.

Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere sind spezielle Angaben zu machen wie z.B. zur Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffs oder des Erzeugnisses verwendet wird.

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Vorkehrungen, die während der Verwendung des Stoffs oder des Erzeugnisses zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

Technische Massnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen. Deshalb sind Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu machen, z.B. geschlossene Anlagen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 71 empfohlenen Massnahmen ergänzen.

Anzugeben sind spezifisch zu überwachende Parameter, z.B. Grenzwerte in der Luft oder in biologischem Material sowie Messverfahren und die entsprechende Methode.

Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung anzugeben, die einen angemessenen Schutz gewährleistet:

  1. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie z.B. umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter, hinzuweisen.

  2. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffs oder des Erzeugnisses erforderlichen Schutzhandschuhe. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben.

  3. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes wie z.B. Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild.

  4. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung wie z.B. Vollschutz- Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemassnahmen anzugeben.

Gegebenenfalls ist auf die einschlägigen CEN-Normen zu verweisen.

9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

Anzugeben sind gegebenenfalls die nachfolgenden Informationen zum Stoff oder zum Erzeugnis.

  1. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder des Erzeugnisses im Lieferzustand.

  2. Geruch: Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.

  3. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder des Erzeugnisses im Lieferzustand oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.

  4. Siedepunkt/Siedebereich:

  5. Schmelzpunkt/Schmelzbereich:

  6. Flammpunkt:

  7. Entzündlichkeit (fest, gasförmig):

  8. Selbstentzündlichkeit:

  9. Explosionsgefahr:

  10. brandfördernde Eigenschaften:

  11. Dampfdruck:

  12. relative Dichte:

  13. Löslichkeit: – Wasserlöslichkeit – Fettlöslichkeit (Lösungsmittel und Öl angeben)

  14. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser:

  15. sonstige Angaben: Anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte, Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähigkeit, Viskosität usw.

Stabilität und Reaktivität Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder des Erzeugnisses sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen.

  1. zu vermeidende Bedingungen: Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

  2. zu vermeidende Stoffe: Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

c. gefährliche Zersetzungsprodukte: Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kritischen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben: 1. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein, 2. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion, 3. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder des Erzeugnisses auf die Sicherheit, 4. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser, 5. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

Angaben zur Toxikologie

Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder dem Erzeugnis für die berufliche Verwenderin ergeben können.

Anzugeben sind schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Erzeugnis, wobei von Erfahrungen aus der Praxis und/oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z.B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität einschliesslich der Teratogenität und narkotische Wirkungen.

Unter Berücksichtigung der Angaben in Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile eines Erzeugnisses hinzuweisen.

Angaben zur Ökologie

Anzugeben ist eine Bewertung der Auswirkungen, des Verhaltens und des Verbleibs in der Umwelt, in Anhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffs oder des Erzeugnisses. Die gleichen Angaben sind bei Giften und umweltgefährlichen Stoffen und Erzeugnissen zu machen, die sich aus dem Abbau von Stoffen oder Erzeugnissen ergeben.

Insbesondere können folgende umweltrelevante Angaben massgebend sein:

a. Mobilität: – nachgewiesene oder vorhersehbare Verbreitung in die einzelnen Umweltbereiche, – Oberflächenspannung, – Adsorption/Desorption, – sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften (Ziff. 9);

  1. Abbaubarkeit: – biotischer und abiotischer Abbau, – aerober und anaerober Abbau, – Persistenz;

  2. Akkumulation: – Bioakkumulationspotential, – Anreicherung über die Nahrungskette;

  3. Kurz- und Langzeitfolgen hinsichtlich: 1. Ökotoxizität: – Wasserorganismen, – Bodenorganismen, – Pflanzen und Tiere;

2. sonstiger negativer – Ozonabbaupotential, Auswirkungen: – fotochemisches Ozonaufbaupotential, – Erderwärmungspotential, – Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen.

Es ist dafür zu sorgen, dass auch in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben gemacht werden, insbesondere bei den Ratschlägen für die kontrollierte Freisetzung, den Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und den Hinweisen zur Entsorgung unter den Ziffern6, 7, 13 und 15.

Solange noch keine Kriterien für die Bewertung der Umweltverträglichkeit eines Erzeugnisses aufgestellt sind, sind Angaben zu den oben genannten Eigenschaften auch für Stoffe zu machen, die in einem Erzeugnis enthalten und als umweltgefährlich eingestuft sind.

Hinweise zur Entsorgung

Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder eines Erzeugnisses (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen kommen kann, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder das Erzeugnis sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19907 über Abfälle und der Verordnung vom 12. November 19868 über den Verkehr mit Sonderabfällen, zu beachten.

Angaben zum Transport

Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.

Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter können als ergänzende Hinweise geliefert werden.

Vorschriften

Die auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter gemäss den Bestimmungen der Stoffverordnung, der Giftverordnung und der Gift-Sonderkennzeichnungsverordnung vom 10. Januar 19949 angegebenen Informationen sind aufzuführen.

Es wird empfohlen, die berufliche Verwenderin auf dem Sicherheitsdatenblatt hinzuweisen auf Bestimmungen wie Verwendungs- und Abgabebeschränkungen, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz, Emissionsgrenzwerte, usw.

Sonstige Angaben

Angegeben werden können alle weiteren Informationen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein könnten, zum Beispiel:

  1. Schulungshinweise;

  2. empfohlene Verwendung und Beschränkungen;

  3. weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen);

  4. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.