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Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei

AS 1999 3063 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 30 avust 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1999-3063/de/verordnung-des-bpv-uber-die-bekampfung-der-geldwascherei

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Funtauna

AS 1999 3063

Verordnung des BPV
über die Bekämpfung der Geldwäscherei
(VGW)

vom 30. August 1999

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 955.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung hat zum Zweck:

  1. die Verpflichtungen der Versicherungseinrichtungen nach Kapitel 2 des GwG zu präzisieren;

  2. den rechtlichen Rahmen für die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungseinrichtungen abzustecken;

  3. die Aufgaben und Massnahmen des Bundesamtes für Privatversicherungswesen (BPV) zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu konkretisieren.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf:

  1. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19782 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;

  2. die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungseinrichtungen.

Footnotes

  1. [2] SR 961.01

Art. 3 Versicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

Das BPV überwacht die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei schweizerischen Versicherungseinrichtungen in ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz.

In Bezug auf Verträge mit Vertragspartnern, die im Fürstentum Liechtenstein domiziliert sind, stützt sich das BPV auf die entsprechenden materiellrechtlichen Geldwäscherei-Vorschriften des Fürstentums Liechtenstein.

SR 955.032

Art. 4 Versicherungseinrichtungen mit Sitz im Ausland

Das BPV wacht darüber, dass ausländische Versicherungseinrichtungen bei ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz die schweizerischen Geldwäscherei-Vorschriften befolgen.

2. Kapitel: Pflichten der Versicherungseinrichtungen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 5 Massgebliche Beträge

Die Versicherungseinrichtung muss den Vertragspartner identifizieren:

  1. beim Abschluss eines Einzel-Lebensversicherungsvertrages, wenn die Einmalprämie oder die periodischen Prämien den Betrag von 25 000 Franken pro Vertrag innert fünf Jahren übersteigen;

  2. bei einer Einzahlung von mehr als 25 000 Franken auf ein Prämienkonto zu Gunsten einer Einzel-Lebensversicherung, sofern noch kein Versicherungsvertrag vorliegt;

  3. beim Verkauf von Fondsanteilen.

Art. 6 Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:

  1. eines gültigen amtlichen Ausweispapieres mit Foto und Unterschrift, ausgestellt von einer staatlichen Behörde, wenn zwischen dem Vertragspartner und einem Mitarbeiter der Versicherungseinrichtung ein direkter Kontakt besteht;

  2. einer beglaubigten Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte, wenn die Geschäftsbeziehungen ohne persönlichen Kontakt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch oder über gesellschaftsunabhängige Vermittler zu Stande kommen.

Als Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe a gilt jede natürliche Person, die mit der Versicherungseinrichtung durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden ist, sofern sie hauptberuflich für die betreffende Versicherungsgesellschaft tätig ist.

Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b ist die Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte, wenn der Vertragspartner nicht in der Schweiz domiziliert ist, mit einer Apostille (nach dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19613 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung) zu versehen.

Footnotes

  1. [3] SR 0.172.030.4

Art. 7 Beweiskräftige Dokumente für juristische Personen

Die Identifizierung einer juristischen Person erfolgt auf Grund eines höchstens drei Monate alten Handelsregisterauszuges oder, wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen ist, eines gleichwertigen Dokumentes.

Als gleichwertige Dokumente im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere:

  1. die Statuten im Original oder in beglaubigter Fotokopie;

  2. ein notariell beglaubigtes Exemplar der Gründungsakte oder des Gründungsvertrages.

Hat die juristische Person ihren Sitz nicht in der Schweiz, ist zusätzlich die natürliche Person, welche die juristische Person vertritt, nach Artikel 6 zu identifizieren.

Art. 8 Ausnahmen

Die Pflicht zur Identifikation der Vertragspartei entfällt:

  1. bei einer Änderung des Versicherungsvertrages oder beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, wenn der Vertragspartner schon beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages identifiziert worden ist;

  2. wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist, deren Identität allgemein bekannt ist. Die Identität einer juristischen Person gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn sie an der Börse kotiert ist;

  3. wenn der Vertragspartner bereits in gleichwertiger Weise innerhalb des Konzerns, dem die Versicherungseinrichtung angehört, identifiziert worden ist;

  4. wenn der Versicherungsantrag von einem Finanzintermediär entgegengenommen wurde, der dem Geldwäschereigesetz unterworfen ist und der den Vertragspartner schon im Zusammenhang mit anderen Finanzgeschäften identifiziert hat.

Verzichtet die Versicherungseinrichtung aus einem in Absatz 1 genannten Grunde auf die Identifizierung des Vertragspartners, so hält sie den Grund aktenkundig fest. In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben c und d sind die Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zu Grunde lagen, zu den Akten zu legen.

Art. 9 Wechsel des Versicherungsnehmers

Soll bei einem bestehenden Vertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt werden, so ist auch dessen Identität nach Massgabe der

Artikel 5 -8 festzustellen.

2. Abschnitt: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Art. 10 Definition

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten:

  1. die Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet, die Prämie bezahlt (Geldgeber);

  2. der gemäss Versicherungspolice Begünstigte.

Art. 11 Kriterien

Die Versicherungseinrichtung muss vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn der Vertragspartner nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist oder diesbezügliche Zweifel bestehen, insbesondere wenn:

  1. der Vertragspartner als bevollmächtigter Stellvertreter eines Dritten handelt;

  2. der Vertragspartner eine Sitzgesellschaft ist;

  3. zwischen der beantragten Versicherungssumme oder der getätigten Überweisung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertragspartners ein krasses Missverhältnis besteht.

Als Sitzgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten, unter Vorbehalt von Absatz 3, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen (einschliesslich Familienstiftungen), Trusts oder Treuhandunternehmungen, die im Sitzland keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen. Als Sitzgesellschaften gelten auch Unternehmen, die über keine eigenen Geschäftsräume verfügen oder die kein eigenes Personal bzw. nur Personal für ausschliesslich administrative Aufgaben beschäftigen.

Nicht als Sitzlandgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Zweck die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist oder die im Wesentlichen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder ähnliche Zwecke verfolgen, soweit die statutarischen Zwecke wirklich verfolgt werden.

Art. 12 Erforderliche Angaben

Die schriftliche Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten hat Auskunft zu geben über:

  1. Name, Vorname, Adresse, Wohnsitz, Geburtsdatum und Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;

  2. Firma, Sitz und Gründungsdatum, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss ein Handelsregisterauszug, der nicht älter ist als drei Monate, vorgelegt werden.

Art. 13 Zahlungsempfänger

Die Versicherungseinrichtung muss ausserdem vom Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung nach den Artikeln 11 und 12 betreffend den Zahlungsempfänger einholen, wenn die Überweisung der Versicherungsleistung den Betrag von

000 Franken übersteigt.

Diese Identifikation erübrigt sich, wenn die Überweisung auf das Konto einer Bank erfolgt, die der schweizerischen Bankengesetzgebung unterworfen ist.

3. Abschnitt: Besondere Obliegenheiten und Massnahmen

Art. 14 Erneute Identifizierung des Vertragspartners oder Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehungen Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder des wirtschaftlich Berechtigten, so wiederholt die Versicherungseinrichtung die Identifizierung des Vertragspartners oder die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach den Artikeln 5-12. Sie wiederholt dies insbesondere dann, wenn Zweifel auftreten hinsichtlich:

  1. der Richtigkeit der Angaben über die Identität des Vertragspartners;

  2. der Tatsache, dass der Vertragspartner der wirtschaftlich Berechtigte ist;

  3. der Glaubwürdigkeit der Erklärung des Vertragspartners über den wirtschaftlich Berechtigten.

Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung muss die Versicherungseinrichtung die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses.

Art. 15 Besondere Abklärungspflicht

Die Versicherungseinrichtung muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages insbesondere dann abklären, wenn:

  1. der Vertragspartner einen Betrag von mehr als 25 000 Franken in bar bezahlen will;

  2. der Vertragspartner Diskretionsbedürfnisse hat, die über das branchenübliche Mass hinausgehen, insbesondere wenn er verlangt, dass der Vertrag nicht in die Datenbank aufgenommen oder unter einem Decknamen oder einer Nummer geführt werde;

  3. die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäftes oder die Interessenlage der Berechtigten nicht verständlich oder nicht plausibel sind;

  4. der Vertragspartner zusätzlich zur Versicherungspolice noch eine Garantieerklärung verlangt.

Art. 16 Erforderliche Angaben

Erweist sich eine besondere Abklärung nach Artikel 15 als notwendig, darf die Versicherungseinrichtung ausschliesslich folgende Auskünfte einholen:

  1. Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages;

  2. Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;

  3. berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten;

  4. finanzielle Lage des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten.

Art. 17 Dokumentationspflicht

Die Versicherungseinrichtung muss über die getätigten Versicherungsabschlüsse und über die Identifizierungen und Abklärungen nach den Artikeln 5-16 Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte – insbesondere das BPV – sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil darüber bilden, wie die Versicherungseinrichtung den Vorschriften des GwG und der vorliegenden Verordnung nachkommt, und die Identität des Anspruchsberechtigten und die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten überprüfen können.

Art. 18 Aufbewahrung der Belege

Die Versicherungseinrichtungen bewahren während mindestens zehn Jahren seit Fälligkeit oder Kündigung des Versicherungsvertrages folgende Unterlagen auf:

  1. eine Kopie der Belege über die getätigten Versicherungsabschlüsse;

  2. eine Kopie der Belege die zur Identifizierung des Vertragspartners gedient haben;

  3. die schriftliche Erklärung des Vertragspartners nach den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 4 GwG.

Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung gemäss Artikel 9 GwG stehen (Informationen nach Art. 16), sind gesondert aufzubewahren. Sie sind fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständigen Behörden zu vernichten.

Die Belege müssen an einem sicheren, jederzeit und nur für die dazu ermächtigten Personen zugänglichen Ort so aufbewahrt werden, dass die Versicherungseinrichtung Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann.

Art. 19 Form der Meldungen

Die Meldungen nach Artikel 9 GwG erfolgen schriftlich, durch Telefax oder mit A-Post, auf dem von der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Meldestelle) abgegebenen Formular.

Die Versicherungseinrichtungen geben dem BPV Kenntnis von den Meldungen an die Meldestelle.

Art. 20 Verantwortliches gesellschaftsinternes Organ für Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Jede Versicherungseinrichtung bezeichnet ein verantwortliches gesellschaftsinternes Organ, dem die Überwachung der Vorschriften des GwG und dieser Verordnung und die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt.

3. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 21 Anerkennung

Das BPV erteilt den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung, sofern sie:

  1. über ein Reglement verfügen;

  2. darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Versicherungseinrichtungen den im2. Kapitel aufgeführten Verpflichtungen nachkommen.

Art. 22 Reglement

Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.

Das Reglement konkretisiert die Pflichten, die den angeschlossenen Versicherungseinrichtungen gemäss dem2. Kapitel obliegen, und regelt deren Vollzug. Es bestimmt ausserdem:

  1. unter welchen Voraussetzungen Versicherungseinrichtungen zur Selbstregulierungsorganisation zugelassen oder davon ausgeschlossen werden;

  2. wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht wird;

  3. angemessene Strafen. Die Höchststrafe darf eine Busse in der Höhe von 1 Million Franken nicht übersteigen.

Art. 23 Verzeichnis

Die Selbstregulierungsorganisationen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Versicherungseinrichtungen (Name, Adresse und verantwortliches internes Organ der Versicherungseinrichtung).

Sie übermitteln dem BPV das Verzeichnis und alle späteren Änderungen.

Art. 24 Informationspflicht

Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten dem BPV nach dessen Richtlinien jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

4. Kapitel: Aufsicht

Art. 25 Aufgaben

Dem BPV obliegen folgende Aufgaben:

  1. es genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente und deren nachfolgende Änderungen;

  2. es wacht darüber, dass die Selbstregulierungsorganisationen die Anwendung dieser Reglemente durchsetzen;

  3. es wacht darüber, dass die Versicherungseinrichtungen, die keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, den im2. Kapitel enthaltenen Pflichten nachkommen;

  4. es kann Inspektionen vor Ort vornehmen. Es kann Revisionsstellen mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen.

Art. 26 Massnahmen

Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann das BPV ausser den ihm nach Massgabe der Aufsichtsgesetzgebung zustehenden die in Artikel 20 GwG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

Art. 27 Anzeigepflicht

Das BPV erstattet Anzeige nach Massgabe von Artikel 21 GwG.

5. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Widerhandlung gegen eine Verfügung

Widerhandlungen gegen eine Verfügung des BPV werden nach Massgabe von Artikel 38 GwG an Stelle von Artikel 49 VAG geahndet.

Art. 29 Übergangsbestimmung

Die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (SRO-SVV) hat ihr Reglement innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an diese anzupassen.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 1999 in Kraft.

30. August 1999 Bundesamt für Privatversicherungswesen: 10590 Pfund