AS 1999 459
Verordnung
über die Branchen- und Produzentenorganisationen
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)1 ,
verordnet:
1. Abschnitt: Berufsverbände
Art. 1 Branchenorganisation
Als Branchenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss unabhängiger Organisationen, die den Bedingungen nach Artikel 8 LwG entsprechen.
Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:
ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten;
die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind;
mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter, die nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 Anspruch auf Direktzahlungen haben, den entsprechenden Produzentenorganisationen angeschlossen sind.
Eine Branchenorganisation fällt ihre Beschlüsse mit grossem Mehr, d.h. mit der Mehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.
Art. 2 Produzentenorganisation
Als Produzentenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss von Produzentengemeinschaften.
Sie gilt als repräsentativ, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf der Produktionsstufe erfüllt sind.
Art. 3 Produzentengemeinschaft
Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe produzieren.
Ihre Statuten müssen mindestens den folgenden Inhalt haben:
gemeinsame Vermarktungsregeln;
die Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder Organisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.
2. Abschnitt: Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen
Art. 4 Selbsthilfemassnahmen
Folgende Bereiche können vom Bund unterstützt werden:
Qualitätsförderung;
Absatzförderungs- und Verwertungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;
Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge;
Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes.
Die Massnahmen zur Förderung der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf:
eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen.
Art. 5 Vertretung des Produkts
Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 6
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.