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Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts

AS 1999 863 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 17 sett. 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1999-863/de/verordnung-uber-die-organisation-des-paul-scherrer-instituts

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts (SR 424.31)

AS 1999 863

Verordnung
über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts
(Organisationsverordnung PSI)

vom 17. September 1998

Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 der PSI-Verordnung vom 13. Januar 19931,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.163.1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung des Paul-Scherrer-Instituts (PSI) sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

Das PSI besteht aus folgenden Einheiten:

  1. Forschungsbereich «Teilchen und Materie»;

  2. Forschungsbereich «Biowissenschaften»;

  3. Forschungsbereich «Festkörperforschung mit Neutronen»;

  4. Forschungsbereich «Nukleare Energie und Sicherheit»;

  5. Forschungsbereich «Allgemeine Energie»;

  6. Bereich «Grossforschungsanlagen»;

  7. Fachbereich «Logistik und Marketing»;

  8. Grossprojekt «Synchrotron-Lichtquelle Schweiz (SLS)» bis zur Inbetriebnahme.

Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im Einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

Die Direktion besteht aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. den Leitern und Leiterinnen der Einheiten nach Artikel 2 Absatz 1;

  3. dem Stabschef oder der Stabschefin der Direktion.

Der Direktor oder die Direktorin bestimmt ein Mitglied der Direktion als stellvertretenden Direktor oder stellvertretende Direktorin.

SR 424.31

Die Direktion wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten der Klassen 1–31.

Art. 4 Direktor oder Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für das PSI. Er oder sie:

  1. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Dienstleistungen, den Einsatz der Mittel und die Benützung der Grossforschungseinrichtungen;

  2. regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;

  3. erlässt organisatorische Weisungen.

Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932.

Über wichtige Geschäfte nach den Artikeln 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betroffenen.

Footnotes

  1. [2] SR 414.110.3

Art. 5 Leiter und Leiterinnen der Forschungsbereiche

Die Leiter und Leiterinnen der Forschungsbereiche führen ihren Bereich und sind für deren Organisation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich.

Sie entscheiden über den Einsatz der Mittel, die für ihren Bereich zur Verfügung stehen.

Sie sind insbesondere verantwortlich für:

  1. die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen;

  2. die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen des PSI sowie mit externen Forschungsstellen;

  3. die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis;

  4. die Sicherstellung der vom PSI übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis.

Art. 6 Leiter und Leiterinnen des Bereichs «Grossforschungsanlagen» und des Grossprojekts «SLS»

Die Leiter und Leiterinnen des Bereichs «Grossforschungsanlagen» und des Grossprojekts «SLS» führen den Bereich oder das Grossprojekt und sind für Organisation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich.

Sieentscheiden über den Einsatz der Mittel, die für den Bereich oder das Grossprojekt zur Verfügung stehen.

Der Leiter oder die Leiterin des Bereichs «Grossforschungsanlagen» sorgt insbesondere für den zuverlässigen, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb und die Weiterentwicklung der Forschungsanlagen in seinem oder ihrem Bereich.

Der Leiter oder die Leiterin des Grossprojekts «SLS» ist verantwortlich für dessen Realisierung innerhalb der festgesetzten Ziele sowie dem festgelegten Zeit- und Kostenrahmen.

Art. 7 Leiter oder Leiterin des Fachbereichs «Logistik und Marketing»

Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs «Logistik und Marketing» führt diesen Bereich und ist für dessen Organisation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich. Er oder sie:

  1. entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für den Fachbereich zur Verfügung stehen;

  2. sorgt insbesondere für die infrastrukturelle und materielle Versorgung des PSI;

  3. fördert und koordiniert Drittaufträge.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. November 19883 über die Organisation des Paul-Scherrer- Instituts wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.

17. September 1998 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Waldvogel Der Generalsekretär: Fulda 10184

AS 1988 2040, 1989 558