AS 2000 1134
Verordnung
über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur
Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte
vom 23. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung,
verordnet:
I
Das Bundesgesetz vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 2 erster Satz sowie Abs. 2 erster Tei lsatz und 3
Die Steuer beträgt 2,4 Prozent:
a. auf den Lieferungen und dem Eigenverbrauch folgender Gegenstände: 2. Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke; der Steuersatz von 2,4 Prozent gilt nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. ...
Die Steuer beträgt 3,6 Prozent auf Beherbergungsleistungen mit Geltung längstens bis zum 31. Dezember 2003; ...
Die Steuer beträgt 7,6 Prozent auf allen übrigen steuerbaren Umsätzen.
Art. 38 Abs. 6 erster Satz
Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrages abziehen. ...
Art. 77 Steuersätze
Die Steuer beträgt:
2,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;
7,6 Prozent auf der Einfuhr anderer Gegenstände.
II
Übergangsbestimmungen
Die bisherigen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die vor dem 1. Januar 2001 getätigt werden, sofern hiefür bis zum 31. März 2001 Rechnung gestellt wird. Bei den Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken, den Fernwärmelieferanten sowie den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen verlängert sich die Frist für die Rechnungsstellung mit den bisherigen Steuersätzen bis zum 30. Juni 2001.
Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die ab1. Januar 2001 getätigt werden.
Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt den neuen Steuersätzen, wenn die Gegenstände ab1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigt werden.
Unterliegt ein Umsatz, für den das Entgelt vor dem1. Januar 2001 vereinbart wurde, einem durch diese Änderung erhöhten Steuersatz, so kann der Leistungserbringer vom Abnehmer die Vergütung des zusätzlichen Betrages verlangen, der sich aus dieser Erhöhung ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
III
Inkrafttreten Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |