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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

AS 2000 1403 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 29 mars 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-1403/de/verordnung-uber-die-sicherheit-und-den-gesundheitsschutz-der-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-bei-bauarbeiten

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.30)

AS 2000 1403

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811 (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 832.20
  2. [2] SR 822.11

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht

Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung3 vom 18. August 19934 zum Arbeitsgesetz.

Footnotes

  1. [3] SR 832.30
  2. [4] SR 822.113

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Steinbrüchen und Kiesgruben sowie die Steinbearbeitung;

  2. Absturzhöhe: die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmöglicher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeits- oder Verkehrsfläche gilt als Absturzhöhe die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;

SR 832.311.141

  1. mittlere Absturzhöhe: die halbe Summe der maximalen und minimalen Absturzhöhe;

  2. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können;

  3. beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann.

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Planung von Bauarbeiten

Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten, eingehalten werden können.

Der Arbeitgeber hat mit dem Bauherrn oder mit seinem Vertreter vor Beginn der Bauarbeiten die Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes schriftlich zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Ausführung der Arbeiten geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen.

Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.

Art. 5 Schutzhelmtragpflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.

In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:

  1. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues;

  2. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;

  3. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;

  1. in Steinbrüchen;

  2. im Untertagbau;

  3. bei Sprengarbeiten;

  4. bei Abbrucharbeiten;

  5. bei Holzbau- und Metallbauarbeiten.

Art. 6 Warnkleider

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit Licht reflektierenden Flächen beschichtet sein.

Art. 7 Rettung von Verunfallten

Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste (z.B. Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter) der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.

2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege

Art. 8 Allgemeine Anforderungen

Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.

Zur Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen gehört insbesondere:

  1. Es sind Absturzsicherungen im Sinne von Artikel 14–18 anzubringen.

  2. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit jene nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.

  3. Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen.

  4. An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise eingeschränkt ist.

  5. Laufstege und Abdeckungen müssen die ihrer Funktion entsprechenden Abmessungen aufweisen und gegen Verrutschen gesichert sein.

  6. Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.

g. Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.

Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege

Zur Sicherheit von Verkehrswegen gehört zusätzlich:

  1. Baustellenzugänge müssen mindestens1 m breit sein. Übrige Verkehrswege müssen mindestens 0,6 m breit sein.

  2. Verkehrswege sind freizuhalten.

  3. Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.

  4. Bei Gleitgefahr müssen Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden.

  5. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht sein.

  6. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.

Art. 10 Gestaltung der Fahrbahnen

Fahrbahnen müssen den zu erwartenden Lasten standhalten.

Dämme und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes oder der Rampe mindestens1 m betragen. Bei ungünstigen Bodenverhältnissen muss der Abstand entsprechend grösser sein. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.

Art. 11 Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Materialien

Bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, -gleitende, -rollende oder -fliessende Gegenstände und Materialien gefährdet werden.

Art. 12 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien

Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zur Gefahrenzone abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden.

3. Abschnitt: Leitern

Art. 13

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind.

Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Sie sind fachgerecht in Stand zu stellen oder unbenützbar zu machen.

Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage aufgestellt werden oder aufliegen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein.

Der Leiternstandort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.

Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.

4. Abschnitt: Absturzsicherungen

Art. 14 Seitenschutz

Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.

Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen.

Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.

Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen.

An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, welche den gleichen Schutz bieten.

Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

Art. 15 Verwendung des Seitenschutzes

Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen.

Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Geländerholm.

Art. 16 Niveauunterschiede von Böden und Bodenöffnungen

Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.

Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.

Art. 17 Gerüste

Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.

Art. 18 Andere Absturzsicherungen

Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 14 oder eines Gerüstes nach

Artikel 17 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Schutznetze, Seilsicherungen oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu verwenden.

Die Absturzhöhe bei Abstürzen ins Schutznetz darf nicht mehr als6 m, diejenige bei Abstürzen ins Fanggerüst nicht mehr als3 m betragen.

Footnotes

  1. [6] SR 832.30

5. Abschnitt: Bestehende Anlagen sowie Werkleitungen

Art. 19 Bestehende Anlagen

Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können (z.B. elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explosionsgefahr oder Giftstoffen).

Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.

Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen, bis die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.

Art. 20 Werkleitungen

Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die Regeln der Technik zu beachten.

Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 25 A, die zum Anschluss beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.

6. Abschnitt: Arbeitsumgebung

Art. 21 Luftqualität

Durch eine natürliche oder künstliche Lüftung ist dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft mindestens 20 Volumenprozente beträgt und die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Art. 50 Abs. 3 VUV5 nicht überschritten werden.

Abgase von Geräten (z.B. Motoren, Heizgeräte), die in Gräben, Schächten, Tunnels oder im Gebäudeinnern eingesetzt werden, sind ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten.

Kann die Luftqualität nicht durch Massnahmen nach Absatz 1 sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.

Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die dazu geeignet und instruiert worden sind.

Footnotes

  1. [5] SR 832.30

Art. 22 Explosions- und Brandgefahr

Arbeiten mit Brandgefahr sind so zu planen und auszuführen, dass im Brandfall die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können.

Es müssen Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.

Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen.

Art. 23 Lärm

Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen (Art. 50 Abs. 3 VUV6 gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutzmittel zu tragen.

Art. 24 Aussergewöhnliche Gefährdungen

In Zonen besonderer Gefährdung durch Ereignisse wie Lawinen, Hochwasser, Erdrutsche oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur unter geeigneter Überwachung ausgeführt werden.

Es ist eine Organisation einzurichten, welche die Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit gewährleistet.

Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gefahrenzone aufhalten.

Sind die Verbindungen zwischen einem Arbeitsplatz und dem nächsten Arzt oder Spital unterbrochen und ist auch ein Helikoptereinsatz nicht möglich, so sind die Arbeiten einzustellen.

7. Abschnitt: Transport

Art. 25

Transportanlagen sind so einzurichten, dass zwischen dem Personal, das die Anlage steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden.

Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.

Personentransporte dürfen nur mit technischen Einrichtungen und Geräten ausgeführt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen.

3. Kapitel: Bestimmungen für Arbeiten auf Dächern

1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand

Art. 26 Allgemeines

An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern.

An giebelseitigen Dachrändern sind solche Massnahmen ab einer mittleren Absturzhöhe von3 m zu treffen.

Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend.

Art. 27 Massnahmen an Dachrändern

Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Artikel 45 anzubringen.

Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 14 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.

Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 46 auszugestalten.

Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.

Art. 28 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade

Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern.

Art. 29 Dachfangwand

An Stelle eines Spenglerganges kann eine Dachfangwand verwendet werden, sofern Arbeiten auf bestehenden Dächern und nicht im Bereich der Dachtraufe ausgeführt werden.

Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, welche verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen können.

Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 60 cm zu überragen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

Art. 30 Arbeiten von geringem Umfang

Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, genügen die folgenden Massnahmen:

  1. Bei Dachneigungen bis 25° und Absturzhöhen von mehr als5 m sind Absturzsicherungen nach Artikel 18 zu treffen. Ist dies nicht möglich, so sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen.

  2. Bei Dachneigungen zwischen 25° und 60° und Absturzhöhen von mehr als 3 m sind Absturzsicherungen nach Artikel 18 zu treffen. Beträgt die Dachneigung mehr als 40°, so sind zusätzlich Dachleitern zu verwenden.

  3. Bei Dachneigungen von mehr als 60° und Absturzhöhen von mehr als3 m sind bewegliche Arbeitsbühnen oder gleichwertige Vorrichtungen zu verwenden.

Bei Gleitgefahr sind solche Massnahmen bereits für Absturzhöhen von mehr als

m zu treffen.

2. Abschnitt: Schutz vor Stürzen durch das Dach

Art. 31 Allgemeines

Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen:

  1. durchbruchsicher sind;

  2. beschränkt durchbruchsicher sind;

  3. nicht durchbruchsicher sind.

Es sind Absturzsicherungen anzubringen, wenn die mittlere Absturzhöhe bei Abstürzen ins Gebäudeinnere mehr als5 m und der Abstand zwischen den Tragelementen mehr als 70 cm betragen.

Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, Absturzsicherungen anzubringen.

Art. 32 Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen

1Auf beschränkt durchbruchsichere Dachflächen darf nicht hinuntergesprungen werden.

Es dürfen darauf keine Leitern und keine schweren Geräte oder Gegenstände gestellt werden.

Müssen über solche Flächen schwere Lasten getragen werden, so sind Laufstege zu verwenden.

Auskragende Teile von Dachplatten (z.B. Bleche, Wellplatten) dürfen nicht betreten werden.

Art. 33 Nicht durchbruchsichere Dachflächen

Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet.

Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.

Art. 34 Montage von Dachelementen

Für die Montage von Dachelementen dürfen die beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Dachflächen direkt über den Tragelementen ohne Laufstege betreten werden, wenn der Abstand zwischen den Tragelementen in einer Richtung nicht mehr als 70 cm beträgt.

Dachplatten dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.

Tragelemente sind Bauteile, die beim Betreten an ungünstigster Stelle stabil und tragfähig bleiben (z.B. Pfetten, Sparren, Profilträger). Dachlatten gelten nicht als Tragelemente.

4. Kapitel: Bestimmungen für Gerüste

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Trag- und Widerstandsfähigkeit

Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19767 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) entsprechen.

Sie müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaues, aufnehmen können, namentlich:

  1. Eigengewicht;

  2. Nutzlasten;

  3. Windkräfte;

  4. Schneelasten;

  5. dynamische Einwirkungen, z.B. bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen;

  6. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaues auftreten.

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Er kann für den Nachweis den Ersteller des Gerüstes beiziehen.

Footnotes

  1. [7] SR 819.1

Art. 36 Gerüstbestandteile

Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.

Art. 37 Stabilität

Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.

Art. 38 Fundation

Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen.

Art. 39 Verankerungen

Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren (z.B. Abstützen, Abspannen).

Die Verankerungen, Abstützungen und Abspannungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren beziehungsweise zu entfernen.

Art. 40 Gerüstfremde Ein- und Anbauten

Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art (z.B. Aufzüge, Seilwinden, Konsolen) an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält.

2. Abschnitt: Arbeitsgerüste

Art. 41 Arten

Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Es werden die folgenden Arbeitsgerüste unterschieden:

  1. Stahlrohrgerüste (Art. 48);

  2. Systemgerüste (Art. 49);

  3. Holzgerüste (Art. 50);

  4. Rollgerüste (Art. 51).

Nicht als Arbeitsgerüste gelten bewegliche Arbeitsbühnen, Lehr- und Traggerüste.

Als Arbeitsgerüst in Regelausführung gilt ein Gerüst, das nach den Regeln der Technik konstruiert und entsprechend den Anleitungen des Herstellers aufgebaut ist.

Art. 42 Eignung der Arbeitsgerüste

In Hinsicht auf die auszuführenden Arbeiten dürfen nur Gerüste mit folgender minimaler Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden:

Nutzlast in kN minimale Belags- Gerüstbezeichnung pro m2 breite (auch zwischen Ständern) Arbeiten mit leichtem2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst Material, z.B. Verputz- (Verputz-/Malergerüst) oder Malerarbeiten Arbeiten mit Materiallage-3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst rung, z.B. Maurerarbeiten (Maurergerüst) Arbeiten mit schwerem4,50 90 cm besonders schweres Material, z.B. Versetzen Arbeitsgerüst von Fertigelementen (Steinhauergerüst)

Art. 43 Zugänge zu Arbeitsplätzen

Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen.

Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden sein.

An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Hersteller auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge.

Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von5 m zugelassen.

Art. 44 Gerüstgänge

Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von höchstens 2,3 m anzuordnen.

Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

Art. 45 Gerüstgang am Dachrand (Spenglergang)

Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist.

Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als3 m ist maximal1 m unterhalb derselben ein Gerüstgang (Spenglergang) zu erstellen.

Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung (Sturz vom Dach) zu bemessen.

Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.

Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bordbrettern dürfen

cm nicht überschreiten.

Art. 46 Dachdeckerschutzwand

Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, welche vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.

In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen oberhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.

Art. 47 Benützung und Unterhalt

Das Gerüst ist durch jeden Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.

Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein.

Art. 48 Stahlrohrgerüste

Es sind Stahlrohre mit einem Aussendurchmesser von 48,3 mm und Wandstärken von3,2 oder 4,0 mm zu verwenden.

Die Ständer sind zwei- oder mehrreihig auszuführen. Die Ständerrohre sind mit Zentrierbolzen und Kupplungen zu stossen.

Im vertikalen Abstand von maximal2 m sind Längsrohre an jeder Ständerreihe anzubringen. Sie müssen wenigstens über 2 Felder laufen. Die Stösse sind gegeneinander versetzt anzuordnen.

Die Gerüstfronten sind auf ganzer Höhe auf geeignete Weise auszusteifen.

An jedem Knoten zwischen Ständer und Längsrohr ist ein Querrohr anzuordnen und am Ständer anzuschliessen.

Längsrohre und Diagonalen sind mit allen Ständern zu verbinden.

Konsolen mit mehr als 30 cm Ausladung dürfen nur an Knotenpunkten angeschlossen und abgestützt werden.

Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Verputz-/Malergerüste bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:

a. mit höchstens einem Konsolgerüstgang (z.B. Spenglergang):

1,50 m 45 m 55 m 2,00 m 35 m 45 m 2,25 m 30 m 40 m 2,50 m 25 m 35 m 3,00 m 20 m 30 m

b. mit Konsolen von maximal 30 cm Ausladung:

1,50 m 20 m 30 m 2,00 m 18 m 24 m 2,50 m 15 m 18 m 3,00 m 12 m 15 m

c. mit Konsolen von maximal 60 cm Ausladung:

1,50 m 12 m 15 m

Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Maurer- oder Steinhauergerüste höchstens mit einem Konsolgerüstgang (z.B. Spenglergang) und bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:

1,50 m 20 m 25 m 2,00 m 17 m 22 m 2,25 m 15 m 20 m 2,50 m 12 m 17 m

Art. 49 Systemgerüste

Die Montageanleitung des Herstellers, insbesondere Angaben über Aussteifung, Verankerung, Überbrückung von Öffnungen und Eckausbildung des Gerüstes, ist zu beachten.

Systemgerüste in Regelausführung dürfen bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:

Rahmen-Ständerrohre maximale Bauhöhe in m mit 48,3 mm Aussendurchmesser S = Wandstärke in mm Verputz-/Malergerüst Maurergerüst Steinhauergerüst mit mit maximal mit maximal mit maximal Konsolen Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole von 60 cm von 30 cm von 30 cm von 30 cm Stahl, S =2,0 13 20 33 13 20 10 16 Stahl, S =3,2 20 30 50 20 30 15 25 Aluminium, S =4,0 14 20 30 12 20 10 15

Art. 50 Holzgerüste

Der gegenseitige Abstand der vertikalen Gerüststangen darf höchstens3 m betragen.

Der Durchmesser der vertikalen Gerüststangen muss auf der Höhe des obersten Gerüstganges mindestens8 cm betragen.

Jede Stange ist zug- und druckfest zu verankern.

An Konsolgerüsten sind in einem gegenseitigen Abstand von maximal6 m waagrechte Streichstangen anzubringen.

An Hebelgerüsten sind unmittelbar unter jedem Gerüstgang Streichstangen mit einem Mindestdurchmesser von 12 cm anzubringen.

Gerüstfronten von über8 m Höhe sind mit Diagonalen kreuzweise zu versteifen (verschwerten).

Als Verputz-/Malergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu einer Höhe von 12 m errichtet werden.

Als Maurer- oder Steinhauergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu der Höhe errichtet werden, die mit einer einzelnen Gerüststange erreicht werden kann.

Footnotes

  1. [8] SR 832.30

Art. 51 Rollgerüste

Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.

Sie müssen gegen unbeachsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.

3. Abschnitt: Fanggerüste

Art. 52

Fanggerüste sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als3 m abstürzen können.

Entsprechend der möglichen Absturzhöhe hat die horizontale Auskragung des Fanggerüstes minimal zu betragen:

mögliche Absturzhöhe minimale horizontale Auskragung bis 2 m1,50 m bis 3 m1,80 m

Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 14 anzubringen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV8. Das danach zuständige Vollzugsorgan koordiniert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom8. August 19679 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten;

  2. die Verordnung vom 17. November 196710 über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern.

Art. 55 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Dezember 198311 über die Unfallverhütung (VUV) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [11] SR 832.30

Art. 19 Abs. 3

Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.

Art. 56 Übergangsbestimmung

Ab Inkrafttreten dieser Verordnung können Maurergerüste, welche bisher rechtmässig in Gebrauch waren, jedoch die Anforderungen an die Belagsbreite nach Artikel 42 nicht erfüllen, noch während drei Jahren benützt werden.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.

29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10941 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1967 1181

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