AS 2000 1760
Verordnung des UVEK
über die Gebühren und Entschädigungen
bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
vom 21. Juni 2000
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 10 der Verordnung vom1. Dezember 19971 über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fermeldeverkehrs,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der Überwachung Rechnung für die erbrachten Dienstleistungen. In der Rechnung enthalten sind die von der Post und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten erbrachten Dienstleistungen.
Nur die für einen bestimmten Fernmeldeanschluss zuständige Anbieterin von Fernmeldediensten ist berechtigt, die Vergütung zu verlangen , auch wenn die Anbieterin die Anlagen einer anderen Anbieterin oder Teile davon benutzt.
Die Post und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Dienst ihre Abrechnungen spätestens einen Monat nach Abschluss der Überwachung oder nachdem die Angaben der anordnenden Behörde übergeben worden sind.
Art. 2 Gebühren nach Dienstleistung
Das Erstellen eines Dossiers durch den Dienst berechnet sich wie folgt:
für die Überwachung eines Anschlusses 200 Franken
für rückwirkende Teilnehmeridentifikation 100 Franken
für verschiedene Auskünfte über Anschlüsse 50 Franken SR 780.115.1
Art. 3 Pauschalgebühren
Für die folgenden Dienstleistungen wird eine pauschale Gebühr erhoben:
Dienstleistung Total Gebühren Vergütung in Fr. an Post oder Anbieterinnen (MWST inbegriffen) in Fr.
1. Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Einrichten und Abbrechen einer Fernmeldeverkehrsüberwachung und Teilnehmeridentifikation, je Anschluss 500 350
Einrichten der Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilanschluss 60 30
Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss 8 3
Sämtliche Zusatzinformationen über einen Mobilanschluss, insbesondere – Lokalisierung des Antennenstandortes – SMS (Datum, Anschlussnummern: A und B, Text) pro Tag 20 5
Aufzeichnen des Fernmeldeverkehrs, pro Tag und Anschluss 100 20
Direktschaltung pro Tag und Anschluss 50 25
Umschalten von Aufzeichnungen zu Direktschaltungen und umgekehrt 120 –
Benutzen der Mietleitungen, pro Monat –1 bis 7 Tage 200 200 – bis zum 30. Tag 750 750 2. Teilnehmeridentifkation
Einrichten und Abbrechen einer Fernmeldeverkehrsüberwachung, pro Anschluss 180 90
Einrichten der Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilanschluss 60 30
Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss 8 3
Sämtliche Zusatzinformation über einen Mobilanschluss, insbesondere Dienstleistung Total Gebühren Vergütung in Fr. an Post oder Anbieterinnen (MWST inbegriffen) in Fr.
– Lokalisierung des Antennenstandortes – SMS (Datum, Anschlussnummern: A und B, Text) pro Tag 20 5 3. Bis zu sechs Monaten rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Fernmeldeverkehr
Rückwirkende Teilnehmeridentifikation, je Anschluss – Mobilanschluss: 1 bis 30 Tage 350 350 bis zu 6 Monaten 750 750 – Festanschluss: 1 bis 30 Tage 400 400 bis zu 6 Monaten 1000 1000
Sämtliche Zusatzinformationen über Mobilanschlüsse, insbesondere – Lokalisierung des Antennenstandortes 100 100 4. Verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Technische und administrative Angaben über Fernmeldeanschlüsse, insbesondere – MSISDN – SIM, – PUK, – Abrechnung, – Verträge, – Telefon, Value-Card und Refill-Card pro Anfrage 250 250 5. Auskünfte über einen Fernmeldeanschluss 6 4 6. Überwachung des Postverkehrs Anordnung und Einstellung der Überwachung 80 40
Art. 4 Gebühren nach Aufwand
Für folgende Dienstleistungen wird eine Gebühr von 60 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs und Überlassen von Tonträgern mit aufgezeichnetem Fernmeldeverkehr;
Auswertung, Transkription und Übersetzung des aufgezeichneten Fernmeldeverkehrs.
Art. 5 Zusätzliche Gebühren für Tätigkeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit
Der Dienst und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten werden für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit zwischen 8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, zusätzlich mit 120 Franken pro Arbeitsstunde entschädigt.
Art. 6 Gebühren für in dieser Verordnung nicht aufgeführte Dienstleistungen
Der Dienst legt die Höhe der an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten entrichtete Entschädigung für Dienstleistungen fest, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Dezember 19972 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2000 in Kraft.
21. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 10950 Moritz Leuenberger
AS 1997 3027