AS 2000 1795
Bundesbeschluss
betreffend das Abkommen mit der Italienischen Republik
über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und
-vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen
oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen
vom 19. März 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 19952,
beschliesst:
Art. 1
Das am2. Mai 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen3 wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 19. Dezember 1995 Ständerat, 19. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz 7825