AS 2000 2146
Verordnung des EFD
über die Verzugs- und Vergütungszinssätze
vom 20. Juni 2000
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom2. September 19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG),
verordnet:
Art. 1 Verzugs- und Vergütungszins
Bei verspäteter Zahlung der Steuer nach Artikel 47 Absatz 2 MWSTG beträgt der Verzugszinssatz ab1. Januar 2001 5 Prozent pro Jahr.
Dieser Zinssatz gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch bei verspäteter Entrichtung von auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 19412 über die Warenumsatzsteuer sowie auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 19943 über die Mehrwertsteuer geschuldeter Steuern.
Bei verspäteter Rückerstattung nach Artikel 48 Absatz 4 MWSTG beträgt der Vergütungszinssatz ab1. Januar 2001 5 Prozent pro Jahr.
Sowohl Vergütungs- wie Verzugszinsen werden nur ausgerichtet beziehungsweise bezogen, wenn deren Betrag mindestens 20 Franken erreicht.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 1994 4 über die Verzinsung wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
20. Juni 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger SR 641.201.49