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Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

AS 2000 2193 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 24 mars 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-2193/de/verordnung-uber-die-zulassung-zu-den-studien-an-der-eidgenossischen-technischen-hochschule-zurich

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Act da basa da: Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (SR 414.131.51)

AS 2000 2193

Verordnung
über die Zulassung zu den Studien
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(Zulassungsverordnung ETHZ)

vom 24. März 1998

Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf die Artikel 16 und 28 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Verbindung mit den Artikeln 2–7, 16, 19 Buchstabe b und 22 Absatz 3 der Studienrichtlinien ETH vom14. September 1994 2,
verordnet:

1. Teil: Zulassungsgrundsätze 1. Kapitel: Zulassung zum ersten Semester des Diplomstudiums

Footnotes

  1. [1] SR 414.110
  2. [14] SR 414.131.1

1. Abschnitt: Zulassung ohne Prüfung

Art. 1 Zulassungsvoraussetzungen

Für das erste Semester an der ETHZ werden Personen zugelassen, die eine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:

  1. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

  2. einen gleichwertigen Abschluss einer Mittelschule eines anderen Landes besitzen und die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen;

  3. einen Abschluss einer den ETH entsprechenden Hochschule besitzen;

  4. ein Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule besitzen.

Art. 2 Besondere Bestimmungen bei Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten des Europarates

Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten des Europarates, welche das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region unterzeichnet und ratifiziert haben, berechtigen zur Zulassung ohne Prüfung, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

SR 414.131.51

Beschluss des ETH-Rates vom14. September 1994 (in der AS nicht veröffentlicht).

  1. Mathematik, mindestens eines der Prüfungsfächer Physik oder Chemie oder Biologie, die Erstsprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Maturitätsfächer waren;

  2. der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht;

  3. drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittelschulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geographie, Geschichte;

  4. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt. Der Rektor bzw. die Rektorin kann überdies einen Studienplatznachweis an einer den ETH entsprechenden Hochschule jenes Landes verlangen.

Art. 3 Bewertung von Maturitätsausweisen

Für die Bewertung von Ausweisen schweizerischer und ausländischer Mittelschulen nach Artikel 1 Buchstaben a und b gelten die Richtlinien der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz.

Art. 4 Zulassungsäquivalenz der ETHL zur ETHZ

Eine an der ETHL bestandene Aufnahmeprüfung wird auch an der ETHZ anerkannt.

Art. 5 Studienrichtungswechsel ins erste Semester

Diplomstudierende, die die1. Vordiplomprüfung zweimal nicht bestanden haben, werden zu anderen Studienrichtungen nur zugelassen, falls sich die1. Vordiplomprüfung der neuen Studienrichtung zu mehr als 50 Prozent über Gebiete erstreckt, die nicht Gegenstand der bisherigen Prüfung waren.

2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Art. 6 Maturitäts- oder Studienausweise

Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung zum Diplomstudium im ersten Semester zugelassen:

  1. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die dem Artikel 1 Buchstabe a nicht entsprechen;

  2. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 2 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hochschulstudium berechtigen.

Art. 7 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung

Soweit nicht ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, werden die einzelnen Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung vom Rektor bzw. von der Rektorin festgelegt. Die Vorbildung wird berücksichtigt.

Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe a umfasst die Aufnahmeprüfung mathematische und naturwissenschaftliche Prüfungsfächer gemäss Artikel 9 Absatz 13.

Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe b umfasst die Aufnahmeprüfung mathematische und naturwissenschaftliche Prüfungsfächer gemäss Artikel 9 Absatz 14 und Kenntnisse der deutschen Sprache.

Bei Fachkenntnissen, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, kann der Rektor bzw. die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung

Art. 8 Grundsatz

Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 1–6 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums der ETHZ aufgenommen werden.

Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19955 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETHZ entsprechen.

Footnotes

  1. [5] SR 413.11

Art. 96 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff der umfassenden

Aufnahmeprüfung

Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:

a. Gruppe1: 1. Mathematik (schriftlich); 2. Mathematik (mündlich); 3. Darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik oder Informatik (schriftlich und mündlich)7; 4. Physik (schriftlich und mündlich); 5. Chemie (mündlich).

Ab1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1.

Ab1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1.

Art. 9 übernimmt die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung über die Zulassung zu den Studien an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 28. Mai 1986. Er tritt am 31. Dezember 2002 ausser Kraft und wird auf1. Januar 2003 durch Art. 9 a ersetzt.

b. Gruppe 2: 6. Sprache des Sitzes der ETH, d.h. Deutsch oder Französisch (schriftlich und mündlich); 7. Zweite moderne Sprache: Französisch, Deutsch, Italienisch, Englisch oder Spanisch (schriftlich und mündlich); 8. Geschichte (mündlich); 9. Geographie (mündlich); 10. Biologie (mündlich); 11. Zeichnen.

Die Noten in den Fächern 1–6 und 10 zählen doppelt, die übrigen einfach.

Weisen Kandidaten und Kandidatinnen in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann die ETHZ die entsprechenden Prüfungen erlassen.8

Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom 17. Dezember 19739 für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.

Art. 9a10 Prüfungsfächer und Notengewicht der umfassenden Aufnahmeprüfung

Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden zehn Prüfungsfächern abzulegen, wobei sich die Prüfungsinhalte nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 199511 richten:

  1. Gruppe1: 1. Deutsch; 2. Mathematik; 3. Anwendungen der Mathematik; 4. Physik; 5. Chemie; 6. Biologie.

  2. Gruppe 2: 1. wahlweise Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch; 2. Geschichte; 3. Bildnerisches Gestalten; 4. wahlweise Geographie oder Wirtschaft und Recht.

Die Noten der Gruppe1 zählen doppelt, diejenigen der Gruppe 2 einfach.

Art. 9a tritt erst am1. Januar 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Art. 9.

Bei Fachkenntnissen, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, kann der Rektor bzw. die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziffer I der V des Schweizerischen Schulrates vom 28. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990 746).
  2. [8] Fassung gemäss Ziffer I der V des Schweizerischen Schulrates vom 28. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990 746).
  3. [9] SR 413.12
  4. [11] SR 413.11

2. Kapitel: Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums

Art. 10 Übertritt von anderen Hochschulen

Wer aus einer anderen Hochschule prüfungsfrei in ein höheres Semester der ETHZ übertreten will, muss nachweisen, dass sowohl die einschlägigen Prüfungen, die im betreffenden Semester vorausgesetzt werden, bestanden sind, als auch eine Fortsetzung an der Herkunftshochschule möglich wäre.

Bei Zweifeln über die Fachkenntnisse beantragt der Abteilungsvorsteher bzw. die Abteilungsvorsteherin dem Rektor bzw. der Rektorin Ergänzungsprüfungen in Form von modifizierten Vordiplomprüfungen. Die Ergänzungsprüfungen sind innert eines Jahres abzulegen.

Ist ein Übertritt mit einem Studienrichtungswechsel verbunden, so gelten zusätzlich die Bestimmungen von Artikel 12.

Art. 11 Übertritt aus schweizerischen Fachhochschulen (FHS)

Inhaber und Inhaberinnen von FHS-Diplomen mit guten Ergebnissen können in das dritte Semester der ihrem Diplom entsprechenden Studienrichtung aufgenommen werden und haben nach Absolvierung eines Ergänzungskurses die zweite Vordiplomprüfung abzulegen.

Inhaber und Inhaberinnen von FHS-Diplomen mit sehr guten Ergebnissen können in das fünfte Semester der ihrem Diplom entsprechenden Studienrichtung aufgenommen werden, wenn sie eine dem zweiten Vordiplom entsprechende Prüfung bestanden haben.

Art. 12 Studienrichtungswechsel in ein höheres Semester

Ein Studienrichtungswechsel ist nur zu Beginn eines Semesters möglich und erfolgt in der Regel ins erste Semester.

Der Rektor bzw. die Rektorin kann einen Studienrichtungswechsel in ein höheres Semester einer benachbarten Studienrichtung nach Anhören des neuen Abteilungsvorstehers bzw. der neuen Abteilungsvorsteherin unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Lehrveranstaltungen bewilligen und allenfalls bestandene Prüfungen anrechnen.

Wer in ein höheres Semester einer bestimmten Studienrichtung zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einer anderen Studienrichtung.

Diplomstudierende, die eine Prüfungsstufe zweimal nicht bestanden haben, werden zu anderen Studienrichtungen nur zugelassen, falls sich die entsprechende Prüfungsstufe der neuen Studienrichtung mehrheitlich von jener der bisherigen un terscheidet.

Die Voraussetzungen für Eintritte in Studienrichtungen ohne eigenes Grundstudium werden in besonderen Rechtserlassen geregelt.

Art. 13 Übertritt von der ETHL an die ETHZ

Wer an der ETHL die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHZ in dasselbe Semester der entsprechenden Studienrichtung eintreten.

3. Kapitel: Zulassung von Hörern und Hörerinnen

Art. 14

Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann sich als Hörer bzw. Hörerin einschreiben.

Einschränkende Zulassungsbedingungen, welche für Studierende gelten, haben auch für Hörer und Hörerinnen Gültigkeit. Der Rektor bzw. die Rektorin kann die Hörer bzw. Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Zulassungsbeschränkungen werden im Semesterprogramm angekündigt.

Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten bzw. Dozentinnen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin über die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu den Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind.

Bestehen keine Einschränkungen nach Absatz 2, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.

Der Besuch von Lehrveranstaltungen wird in der Regel an ein späteres Diplomstudium nicht angerechnet. Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet auf Antrag des Abteilungsvorstehers bzw. der Abteilungsvorsteherin über Ausnahmen.

4. Kapitel: Zulassung zu Nachdiplomstudien

Art. 15

Die Schulleitung legt die Bedingungen für die Zulassung zu Nachdiplomstudien in der Weiterbildungsverordnung12 fest.

Footnotes

  1. [12] SR 414.136

5. Kapitel: Zulassung zum Doktorat

Art. 16

Die Schulleitung legt die Bedingungen für die Zulassung zum Doktorat in der Doktoratsverordnung ETHZ13 fest.

6. Kapitel: Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis

Footnotes

  1. [13] SR 414.133.1

Art. 17

Eine bestandene zweite Vordiplomprüfung bzw. eine äquivalente Prüfung einer anderen Hochschule gilt als Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis.

7. Kapitel: Zulassung zum Diplomstudium für Instruktionsoffiziere an der Abteilung für Militärwissenschaften

Art. 18

Die Bedingungen für die Zulassung zum Diplomstudium an der Abteilung für Militärwissenschaften sind in der Verordnung vom19. Mai 199314 über die Militärische Führungsschule festgelegt.

8. Kapitel: Zulassung zum Studium an der Abteilung für Turn- und Sportlehrer

Footnotes

  1. [19] SR 414.131.7

Art. 19

Die Bedingungen für die Zulassung zum Studium für das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom und zum Komplementärstudium an der Abteilung für Turn- und Sportlehrer sind in den entsprechenden Studienplänen festgelegt.

2. Teil: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Gesuch um Zulassung als Diplomstudierende

Personen, die als Diplomstudierende in die ETHZ eintreten wollen, müssen sich schriftlich um Zulassung bewerben. Sie müssen dazu die amtlichen Formulare verwenden, die darin erwähnten Dokumente einreichen und die Anmeldegebühr nach

Artikel 36 entrichten. Der Rektor bzw. die Rektorin legt die Fristen und die Daten

fest.

Art. 21 Entscheid über die Zulassung

Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet aufgrund der vorgelegten Dokumente mittels Verfügung insbesondere:

  1. über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Diplomstudierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;

  2. über die Zulassung von Diplomstudierenden in höhere Semester einschliesslich Auferlegung von Ergänzungsprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;

  3. über den Übertritt von einer Studienrichtung in eine andere einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungsstufen.

2. Kapitel: Bestimmungen für die Aufnahmeprüfungen

Art. 22 An- und Abmeldung

Die Anmeldung zu den Aufnahmeprüfungen hat innert den vom Rektor bzw. von der Rektorin festgesetzten Terminen zu erfolgen.

Die Anmeldung kann innert den vom Rektor bzw. von der Rektorin festgesetzten Rückzugsterminen zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr, und die Prüfung gilt als nicht bestanden, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass die Termine aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden sind.

Art. 23 Termine, Anmeldefristen

Die Aufnahmeprüfung ist vor Studienantritt abzulegen.

Wer eine Aufnahmeprüfung ablegen muss, wird erst nach Bestehen derselben als Diplomstudierender bzw. Diplomstudierende zugelassen.

Die Aufnahmeprüfungen finden zweimal jährlich statt. Der Rektor bzw. die Rektorin legt die genauen Daten und Anmeldefristen im Einvernehmen mit der Aufnahmeprüfungskommission fest.

Art. 24 Prüfungssprache

Soweit nicht eine Fremdsprache geprüft wird, sind die Prüfungssprachen für die Zulassung ins erste Semester Deutsch, Französisch und Italienisch wählbar. Der Rektor bzw. die Rektorin kann auf Antrag Englisch als Prüfungssprache bewilligen.

Art. 25 Hilfsmittel

Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel werden schriftlich bekanntgegeben.

Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom Rektor bzw. von der Rektorin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 26 Unterbruch und Fernbleiben

Die Prüfungen können nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Wer die Prüfungen unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.

Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

Die vor dem Unterbruch abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.

Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fern, so gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Art. 27 Organisation der Aufnahmeprüfungen, Aufnahmeprüfungskommission

Das Rektorat organisiert die Aufnahmeprüfungen im Einvernehmen mit der Aufnahmeprüfungskommission.

Die Aufnahmeprüfungskommission überwacht die Durchführung der Prüfungen.

Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmeprüfungskommission.

Art. 28 Durchführung der Prüfungen

Die Aufnahmeprüfungen werden von Lehrpersonen der Mittelschulen, die von der Aufnahmeprüfungskommission ernannt werden, abgenommen.

Für die mündlichen Prüfungen werden Gruppen von höchstens vier Kandidaten und Kandidatinnen gebildet.

Jede Gruppe wird in der Regel von einem Experten bzw. einer Expertin durch sämtliche mündlichen Prüfungen begleitet. Die Aufnahmeprüfungskommission bezeichnet die Experten und Expertinnen aus dem Kreis der Dozenten und Dozentinnen der ETHZ.

Art. 29 Bewertung der Leistung, Prüfungsergebnis

Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten und Expertinnen bewerten die Leistungen in jedem Prüfungsfach gemeinsam.

In jedem Prüfungsfach wird eine Note erteilt, die in einer ganzen oder halben Zahl ausgedrückt wird. 6 ist die beste,1 die schlechteste Note. Noten unter 4 sind ungenügend.

Art. 30 Bestehen der Prüfung

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer als auch diejenigen der Prüfungsfächer nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a15 einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen.

Art. 31 Ermittlung und Eröffnung des Prüfungsergebnisses

Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird von der Aufnahmeprüfungskommission festgestellt. Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt die Verfügungen auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission.

Art. 32 Prüfungswiederholung

Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird eine Gruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b16 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.

Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

3. Kapitel: Bestimmungen für die Ergänzungsprüfungen

Art. 33 Grundsatz

Die Ergänzungsprüfung untersteht den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsverordnung der ETHZ vom8. Oktober 199617.

Ab1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1 Bst. a.

Ab1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1 Bst. a oder b.

Footnotes

  1. [17] SR 414.132.1

Art. 34 Bestehen der Prüfung

Eine Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt.

4. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 35

Verfügungen des Rektors bzw. der Rektorin, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden.

3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Anmeldegebühr

Personen, die sich um Zulassung als Diplomstudierende an die ETHZ bewerben, müssen, ausser beim Übertritt von der ETHL, eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199518 entrichten.

Footnotes

  1. [18] SR 414.131.7

Art. 37 Prüfungsgebühr

Bei der Anmeldung zu einer Aufnahmeprüfung sind Prüfungsgebühren nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199519 zu entrichten:

  1. für die umfassende Aufnahmeprüfung;

  2. für die reduzierte Aufnahmeprüfung ab drei Prüfungsfächern;

  3. für die reduzierte Aufnahmeprüfung bis zu zwei Prüfungsfächern.

Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums werden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzt.

Für die Wiederholung und Teilwiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

Art. 38 Übergangsbestimmung

Wer bis zum1. April 1998 noch nicht zum erstmaligen Versuch der Aufnahmeprüfung angetreten ist, kann eine neue Verfügung nach dieser Verordnung verlangen, sofern diese günstigere Bedingungen enthält.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. April 1998 in Kraft.

Artikel 9a tritt am1. Januar 2003 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird Artikel 9 aufgehoben.

24. März 1998 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler 10979 Der Generalsekretär: Kottusch