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Verordnung über Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal

AS 2000 2424 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 25 avust 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-2424/de/verordnung-uber-ausbildungsbetriebe-fur-luftfahrzeug-unterhaltspersonal

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über Ausbildungsbetriebe für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (SR 748.127.23)

AS 2000 2424

Verordnung
über Ausbildungsbetriebe
für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal
(VJAR-147)

vom 25. August 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf die Artikel 6a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 748.0
  2. [2] SR 748.01

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für schweizerische Betriebe, die in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen die in JAR-663 vorgeschriebene Grundausbildung und die auf Luftfahrzeugmuster bezogene Ausbildung durchführen sowie die entsprechenden Prüfungen abnehmen wollen.

Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt diese Verordnung für schweizerische Betriebe, die im Ausland die in JAR-66 vorgeschriebene Grundausbildung und die auf Luftfahrzeugmuster bezogene Ausbildung durchführen sowie die entsprechenden Prüfungen abnehmen wollen.

Art. 2 Ausbildungsbetriebsausweis

Betriebe nach Artikel 1 bedürfen eines vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)4 ausgestellten Ausbildungsbetriebsausweises.

Die Erteilung, Erneuerung und Erweiterung von Ausbildungsbetriebsausweisen richten sich nach JAR-1475.

JAR-147 kann beim Bundesamt eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorities (JAA)6 gegen Entgelt bezogen werden. JAR-147 wird nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert und nicht übersetzt.

SR 748.127.23

Joint Aviation Requirements on Certifying Staff Maintenance

Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern

Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Training/Examinations

Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way East, Englewood, CO 80112, USA (www.ihsaviation.com); Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)

Art. 3 Ausbildungsbetriebe im Ausland

Das Bundesamt kann Ausbildungsbetriebsausweise auch an ausländische Betriebe mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der JAA7 ist, erteilen, soweit dafür ein Bedürfnis nachgewiesen ist und kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Das Bundesamt kann die einem Betrieb von einer Behörde eines Nichtmitgliedstaates der JAA ausgestellte Genehmigung zur Durchführung der vorgeschriebenen Grundausbildung und der auf Luftfahrzeugmuster bezogenen Ausbildung sowie zur Abnahme der entsprechenden Prüfungen anerkennen, wenn der Betrieb alle die von den JAA festgelegten Zusatzbedingungen, welche die Gleichwertigkeit mit JAR-147 sicherstellen, erfüllt.

Art. 4 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Ausbildungsbetriebsausweises richten sich nach JAR-147.

Art. 5 Gültigkeit des Ausbildungsbetriebsausweises

Der Ausbildungsbetriebsausweis ist unbefristet gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Gültigkeitsdauer befristen.

Die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsbetriebsausweises, welcher in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erteilt wurde, richtet sich nach der von der ausländischen Behörde festgelegten Gültigkeitsdauer.

Art. 6 Entzug oder Einschränkungen

Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausbildungsbetriebsausweises verfügen oder den Gültigkeitsbereich einschränken, namentlich wenn es feststellt, dass:

  1. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

  2. die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt wurden;

  3. ihm der Zugang zum Ausbildungsbetrieb verwehrt wird oder ihm die Unterlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendig sind.

Art. 7 Ausnahmen

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.

Es kann die Ausnahmen befristen oder mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, 2130 KA Hoofddorp, Netherlands

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.

25. August 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 11105 Moritz Leuenberger