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S'annunziar

Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

AS 2000 2535 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 5 matg 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-2535/de/verordnung-des-efd-uber-die-entschadigung-der-kantonalen-behorden-fur-den-vollzug-der-schwerverkehrsabgabe

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Abrogà tras: Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (AS 2025 428)

Act da basa da: Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (SR 641.811.911)

AS 2000 2535

Verordnung des EFD
über die Entschädigung der kantonalen Behörden
für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

vom 5. Mai 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 641.811; AS 2000 1170

Art. 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.

Art. 2

Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat.

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.

Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober.

Art. 3

Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.

Art. 4

Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.

Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.

SR 641.811.911

Art. 5

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

5. Mai 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger