AS 2000 2708
Verordnung
über die Qualitätssicherung
bei der industriellen Milchverarbeitung
Änderung vom 28. September 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1
Die Keimzahl von unbehandelter Werkmilch darf nach Bebrütung bei 30 °C 300 000 KbE pro ml (Koloniebildende Einheiten pro ml) nicht übersteigen.
Art. 34 Abs. 1
Thermisierte Werkmilch muss während mindestens 15 Sekunden auf eine Temperatur zwischen 57 und 68 °C erwärmt worden sein und im Phosphatasetest eine positive Reaktion zeigen. Die Keimzahl vor der Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Konsummilch darf 100 000 KbE pro ml nicht übersteigen.
Art. 35 Abs. 2 und 4
Konsummilch und Milchprodukte, die aus überständiger oder kontaminierter Milch hergestellt wurden, dürfen nicht in den Handel gebracht werden.
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 2 Bst. a
Durch Stichprobenkontrollen ist zu gewährleisten, dass:
a. Rohmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE pro ml aufweist; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrollieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt; liegt die Keimzahl über 300 000 KbE, so darf die Milch nicht mehr zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden;
II
Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.
28. September 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 11158 Pascal Couchepin