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S'annunziar

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung

AS 2000 2710 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 28 sett. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-2710/de/verordnung-uber-die-qualitatssicherung-bei-der-gewerblichen-milchverarbeitung

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung (SR 916.351.021.3)

AS 2000 2710

Verordnung
über die Qualitätssicherung
bei der gewerblichen Milchverarbeitung

Änderung vom 28. September 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2 Bst. c

Für thermisierte Werkmilch gelten folgende Anforderungen:

c. die Keimzahl von thermisierter Werkmilch darf vor der zweiten thermischen Behandlung nach Bebrütung bei 30 °C 100 000 KbE/ml nicht übersteigen, sofern sie zur Herstellung von pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Konsummilch verwendet wird.

Art. 12 Abs. 3

Rohmilch, die zu Konsummilch bearbeitet wird, darf unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl nach Bebrütung bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE/ml aufweisen; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrollieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt.

Art. 48 Herkunft der Milch

Sömmerungsbetriebe dürfen nur Milch aus der Sömmerungszone verarbeiten, die auf dem eigenen Betrieb oder auf benachbarten Sömmerungsbetrieben produziert wurde.

Footnotes

  1. [1] SR 916.351.021.3

II

Anhang 2 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:

Kennzeichnung der Produkte mit der Zulassungsnummer 5. Das Kennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben nach Ziffer 3 trägt.

Muster für alle Betriebe, die zur Ausfuhr berechtigt sind:

CH CH 0000 oder 0000 Muster für Sömmerungsbetriebe, die nicht zur Ausfuhr berechtigt sind:

CH S 0000

III

Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.

28. September 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 11159 Pascal Couchepin