AS 2000 3086
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
5. Kapitel: Begrenzung des Einkaufs
Art. 60a (Art. 79a BVG)
Für die Berechnung der maximal zulässigen Einkaufssumme nach Artikel 79a Absatz 2 BVG gelten folgende Bestimmungen:
Als Rücktrittsalter gilt das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter.
Die Anzahl Jahre wird auf ganze aufgerundet.
Die maximal zulässige Einkaufssumme wird für jedes Ereignis, das zu einem Einkaufsbedarf führt, gesondert festgelegt.
Die maximal zulässige Einkaufssumme gilt insgesamt für alle Einkäufe, die auf das selbe Ereignis zurückzuführen sind.
Unter die Begrenzung fallen:
Einkäufe von fehlenden Versicherungsjahren oder in fehlendes Spar- oder Deckungskapital, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen;
Einkäufe, die durch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes, oder eine Änderung des Reglements oder des Vorsorgeplans bedingt sind und der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen, sofern sie nicht im Reglement vorgeschrieben sind;
Einkäufe nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs im Falle von Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30d BVG), zur Deckung einer dadurch bedingten Vorsorgelücke.
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Die Anzahl Jahre nach Artikel 79a Absatz 2 BVG wird wie folgt berechnet:
für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe a: in jedem Fall vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung an;
für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe b: vom Eintritt des betreffenden Tatbestands an, der den Einkauf bedingt;
für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe c: vom Zeitpunkt an, da die versicherte Person den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19942 wird wie folgt geändert:
Art. 6a Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
Für den EInkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt die Einschränkung nach Artikel 60a der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
Art. 12 Übertragung
Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz †