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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen

AS 2000 392 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 12 schan. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-392/de/verordnung-uber-die-ein-und-ausfuhr-von-gemuse-obst-und-gartenbauerzeugnissen

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (SR 916.121.10)

AS 2000 392

Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3

In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:

  1. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 nicht decken kann;

  2. vom1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a

Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:

a. bei Tomaten, Salatgurken und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der Berechtigten. Als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr. Der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden.

Art. 7 Auflagen

Die Inhaber einer GEB haben ihre Einfuhren so zu organisieren, dass keine Vorräte an eingeführter Ware mehr verfügbar sind:

  1. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;

  2. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum oder

c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 7. Dez. 19982.

Als verfügbar gelten Warenmengen, die im entsprechenden Zeitpunkt auf Handelsstufe vorhanden sind; nicht eingerechnet werden dabei Warenmengen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden, sowie Vorräte, die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken. Diese Vorräte müssen jedoch innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden. Der Bedarf wird an den Einfuhren gemessen, die innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Monat vor dem entsprechenden Zeitpunkt getätigt worden sind.

Footnotes

  1. [2] SR 916.121.100; AS 2000 394

Art. 19 erster Satz

Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach

Artikel 5 Absätze1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest. ...

Footnotes

  1. [1] SR 916.121.10

II

Diese Änderung tritt am1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10782 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz