AS 2001 1058
Verordnung
über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes
im interkantonalen Verhältnis
vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),
verordnet:
Art. 1 Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Bemessungssystemen
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Systemen der zeitlichen Bemessung sind die Regeln des kantonalen Rechts über den Wohnsitzwechsel im internationalen Verhältnis anwendbar, die die zeitliche Bemessung der Steuerpflicht betreffen.
Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen
Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.
Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen in einem Kanton ein anderers System der zeitlichen Bemessung als im Wohnsitzkanton gilt.
Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.
Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.
Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen
Als Wohnsitz- oder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch:
a. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist;
SR 642.141 im interkantonalen Verhältnis
der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG);
der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, bei Anwendung von Artikel 38 Absatz 4 StHG in Kantonen mit einjähriger Postnumerandobesteuerung.
Art. 4 Quellensteuer
Der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton hat auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 StHG steuerpflichtig sind, die gleichen Auswirkungen wie ein Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz.
Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken im interkantonalen Verhältnis
Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz
Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.
Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |