AS 2001 136
Bundesgesetz
über die Ermächtigung des Bundesrates zur Annahme
von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970
über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) und dessen Anhanges
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 164 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19991,
beschliesst:
Art. 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens vom1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und dessen Anhanges zu genehmigen oder solchen zuzustimmen, sofern sie nicht unter das Staatsvertragsreferendum fallen.
Art. 2
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz gilt während 15 Jahren.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz SR 822.22