AS 2001 2877
Verordnung
über die Gebühren für Dienstleistungen
nach der Freisetzungsverordnung
vom 15. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 37 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19991,
verordnet:
Art. 1
Die Gebühr beträgt für die: Franken
Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1000–20 000
Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 750–1000
Bewilligung für das Inverkehrbringen 2000–40 000
Stellungnahme für das Inverkehrbringen 1000–20 000 2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand für eine Dienstleistung ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden; ist er geringfügig, so kann die Gebühr herabgesetzt werden.
Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 120–180 Franken pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 25–40 Franken pro Seite.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2001 in Kraft.
15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger SR 814.911.36