Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen

AS 2001 2971 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 17 oct. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-2971/de/verordnung-uber-die-mindestanforderungen-bei-der-durchfuhrung-von-dopingkontrollen

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen (SR 415.052.2)

AS 2001 2971

Verordnung
über die Mindestanforderungen bei der Durchführung
von Dopingkontrollen
(Dopingkontrollverordnung)

vom 17. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11e Absatz 3 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 415.0; AS 2001 2824

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen und deren Überwachung sowie die Kontrolle der Einfuhr von Dopingmitteln.

2. Abschnitt: Dopingkontrollen

Art. 2 Dopingkontrollorgan

Der zuständige Dachverband des Schweizer Sports beauftragt ein zentrales Organ mit der Durchführung der Dopingkontrollen (Dopingkontrollorgan). Dieses muss von den einzelnen Sportverbänden unabhängig sein.

Es erstellt zuhanden der Aufsichtskommission mindestens einmal jährlich einen Bericht über die von ihm durchgeführten Dopingkontrollen.

Art. 3 Aufsichtskommission

Aufsichtskommission für den Bereich der Dopingkontrollen ist die Eidgenössische Sportkommission (ESK).

Sie überwacht die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen anhand der Berichte des Dopingkontrollorgans.

Sie kann weitere Auskünfte einholen, Inspektionen der Dopingkontrollen vornehmen und Befragungen durchführen.

SR 415.052.2

Art. 4 Mindestanforderungen an den Ablauf der Dopingkontrollen

Das Dopingkontrollorgan muss jedes Jahr einen Testplan erstellen. Darin legt es fest:

  1. die Anzahl Kontrollen;

  2. die wirksame, risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;

  3. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen;

  4. das Jahresprogramm.

Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden sollen, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld weder vorhersehbar noch berechenbar ist.

Die Kontrollen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen unangekündigt erfolgen; liegen wichtige Gründe vor, können die Kontrollen im Einzelfall angekündigt werden. Die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

  2. Verfahren und Material entsprechen dem internationalen Standard.

  3. Die Dopingproben werden auf einem verfolgbaren Weg vom Abnahmeort ins Analyselabor gebracht (Gewahrsamskette).

  4. Die Transportbedingungen, insbesondere die Verpackungsart, die Umwelteinflüsse und der Zeitablauf, dürfen die Analyse nicht beeinträchtigen.

Art. 5 Mindestanforderungen an die Analyse

Die Analyse muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard ausgeführt werden.

Das Analyselabor verfasst zuhanden des Dopingkontrollorgans einen Analysebericht. Dieser ist vertraulich.

Art. 6 Verwendung der Analyseresultate und Disziplinarverfahren

Analyselabor und Dopingkontrollorgan handhaben die Analyseresultate nachvollziehbar, glaubwürdig und dem internationalen Standard entsprechend.

Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so hat das Dopingkontrollorgan dies umgehend:

  1. der zuständigen Disziplinarinstanz des Verbandes zu melden und ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen;

  2. der Aufsichtskommission mitzuteilen.

Art. 7 Nichteinhaltung der Mindestanforderungen

Werden die Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen nicht erfüllt, so kann das Departement auf Antrag der Aufsichtskommission die Bundesbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport kürzen oder verweigern.

3. Abschnitt: Kontrolle der Einfuhr

Art. 8

Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

Besteht bei der Einfuhr von Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Dopingzwecken handelt, sind die Zollorgane ermächtigt, die Waren zurückzubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.

Die Einlagerung in Zolllager gilt als Einfuhr.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11639 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz