AS 2001 3039
Verordnung
betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten
und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen
und Organisationen zur Gewährleistung der inneren
und äusseren Sicherheit
vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz),
verordnet:
Art. 1
Zum Zweck der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus werden sämtliche Behörden und Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Anstalten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, den für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Organen von Bund und Kantonen auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erstatten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Die in Absatz 1 genannten Behörden, Amtsstellen und Organisationen können Feststellungen den Staatsschutzorganen unaufgefordert zur Überprüfung melden, wenn sie eine Verbindung zu mutmasslichen terroristischen Bestrebungen erkennen.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 120.1