AS 2002 1902
Bundesgesetz
über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die
Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondmuseums
vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20012,
beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich an der Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums (MICR).
Art. 2
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem MICR eine jährliche Finanzhilfe gewähren.
Die Finanzhilfe des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn sich der Kanton Genf und das IKRK ebenfalls an der Finanzierung des MICR beteiligen.
Die für die Bereitstellung der Finanzhilfe des Bundes erforderlichen Mittel werden durch einfachen Bundesbeschluss in Form eines mehrjährigen Zahlungsrahmens gewährt.
Art. 3
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker SR 432.41