AS 2002 203
Verordnung
über die Gebühren der Kontrollstelle
für die Bekämpfung der Geldwäscherei
(Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz, GwG-GebV)
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. März 19981 über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 2
Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140–300 Franken je Arbeitsstunde.
Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 ist die Lohnklasse des ausführenden Angestellten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.
Art. 4 Abs. 1
Die Kontrollstelle erhebt:
für Neueinträge, Löschungen und Mutationen im Register nach der Verordnung vom 20. August 19982 über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei eine Gebühr von höchstens 10 Franken pro Eintrag bei elektronischer Datenerfassung und von höchstens 100 Franken pro Eintrag bei manueller Datenerfassung;
für beglaubigte Auszüge aus dem Register der Kontrollstelle eine Gebühr von 40 Franken für die erste Seite und je 10 Franken für die folgenden Seiten.