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S'annunziar

Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes

AS 2002 2667 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 zercl. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2002-2667/de/verordnung-uber-die-versicherung-im-kernplan-der-pensionskasse-des-bundes

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (SR 172.222.034.1)

AS 2002 2667

Verordnung
über die Versicherung im Kernplan
der Pensionskasse des Bundes
(PKBV 1)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 5

Für die Berechnung der im Leistungsausweis aufgeführten anwartschaftlichen Leistungen ist der projizierte Beschäftigungsgrad massgebend. Dieser wird für die geleisteten Versicherungsjahre aus dem durchschnittlichen und für die künftigen aus dem aktuellen Beschäftigungsgrad ermittelt. Für die künftigen Versicherungsjahre werden die für die volle Versicherungsdauer von 40 Jahren noch fehlenden, höchstens aber die bis zum 65. Altersjahr noch möglichen Versicherungsjahre berücksichtigt.

Art. 71 Bisheriger versicherter Verdienst

Diejenigen Personen, die ihren bisherigen versicherten Verdienst nach Artikel 22 Absatz 1 PKB-Gesetz beibehalten, sind mit dem gesamten versicherten Verdienst im bisherigen Umfang im Kernplan versichert.

Versicherte Personen, die nach Artikel 25 Absätze2 und 3 der PKB-Statuten vom 24. August 19942 ihren bisherigen höheren versicherten Verdienst beibehalten haben, werden mit Übertritt zu PUBLICA im Kernplan nur noch mit dem aktuellen versicherten Verdienst berücksichtigt.

Im Umfang des wegfallenden versicherten Verdienstes wird die versicherte Person in den Ergänzungsplan aufgenommen. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie dies PUBLICA vor dem Übertritt mitzuteilen. In diesem Fall eröffnet PUBLICA für sie nach Massgabe des wegfallenden versicherten Verdienstes ein Sondersparkonto.

Footnotes

  1. [2] SR 172.222.1 4 Ist die versicherte Person im Ergänzungsplan gemäss Absatz 3 versichert, so gilt für die Beitragszahlung: a. Wenn die versicherte Person vor dem Übertritt zu PUBLICA nach Artikel 25 Absatz 2 der PKB-Statuten auch die Beiträge des Arbeitgebers übernommen hatte, so entrichtet sie neben ihren eigenen Beiträgen auch diejenigen des Arbeitgebers nach Anhang 1 der Verordnung vom 25. April 20013 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2). b. Wenn sich vor dem Übertritt der versicherten Person zu PUBLICA der Arbeitgeber nach Artikel 25 Absatz 3 der PKB-Statuten an den Kosten beteiligt hatte, so werden die Beiträge gemäss Anhang 1 der PKBV 2 aufgeteilt. Die Umsetzung der vor der Überführung in PUBLICA zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber vereinbarten Abweichungen über die Beitragspflicht ist Sache des Arbeitgebers. II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft. 26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [1] SR 172.222.034.1

Footnotes

  1. [3] SR 172.222.034.2